{"id":876,"date":"2012-02-28T10:53:03","date_gmt":"2012-02-28T08:53:03","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=876"},"modified":"2012-09-18T12:04:52","modified_gmt":"2012-09-18T10:04:52","slug":"gewinnzurechnung-bei-ausgeschiedenem-gesellschafter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gewinnzurechnung-bei-ausgeschiedenem-gesellschafter\/","title":{"rendered":"Gewinnzurechnung bei ausgeschiedenem Gesellschafter"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gewinnzurechnung bei ausgeschiedenem Gesellschafter<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Die Aufl\u00f6sung einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) f\u00fchrt dazu, dass die Gesellschafter die ihnen gegen die gesamte Hand (und gegen die Mitgesellschafter) zustehenden Anspr\u00fcche nicht mehr selbstst\u00e4ndig durchsetzen k\u00f6nnen (sog. Durchsetzungssperre). Diese sind vielmehr als unselbstst\u00e4ndige Rechnungsposten in die Schlussrechnung aufzunehmen, deren Saldo sodann ergibt, wer von wem noch etwas fordern kann. In diesem Zusammenhang ist einem aus einer Personengesellschaft ausscheidenden Gesellschafter der gemeinschaftlich erzielte laufende Gewinn grunds\u00e4tzlich auch dann anteilig pers\u00f6nlich zuzurechnen, wenn die verbleibenden Gesellschafter die Auszahlung verweigern, weil sie gegen den Ausgeschiedenen Schadensersatzanspr\u00fcche in \u00fcbersteigender H\u00f6he haben. Dies gilt, so der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell, auch dann, wenn der Anspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters der vorbeschriebenen Durchsetzungssperre unterliegt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der klagende ausgeschiedene Gesellschafter war zu 15 % am laufenden Gewinn seiner GbR beteiligt. Die verbliebenen Gesellschafter verweigerten die Auszahlung seines Gewinnanteils, weil der Ausgeschiedene ihnen Schadensersatz in \u00fcbersteigender H\u00f6he schuldete. Das Landgericht wies die Klage des Ausgeschiedenen ab, da der Abfindungsanspruch nicht isoliert geltend gemacht werden k\u00f6nne. Die Parteien streiten deshalb in einem weiteren Zivilprozess um den Auseinandersetzungsanspruch. Dennoch rechnete das hier beklagte Finanzamt zwischenzeitlich dem ausgeschiedenen Gesellschafter die laufenden Gewinne zu. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Finanzgericht Erfolg, weil der ausgeschiedene Gesellschafter keine M\u00f6glichkeit habe, die Auszahlung zu erzwingen, solange der Zivilprozess \u00fcber die Auseinandersetzungsbilanz nicht beendet sei.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH teilte diese Ansicht nicht. Der Gewinn ist den Mitunternehmern im Zeitpunkt der Entstehung zuzurechnen und nicht erst im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses. Denn dann w\u00e4re ein Gewinn bis dahin niemandem zurechenbar. Auch ist der Zufluss des Gewinns beim einzelnen Mitunternehmer keine Voraussetzung f\u00fcr die anteilige steuerliche Zurechnung des gemeinschaftlich erzielten Gewinns. Die Tatsache, dass die Gesellschafter ihre Anspr\u00fcche bei Aufl\u00f6sung der GbR nicht mehr selbstst\u00e4ndig durchsetzen k\u00f6nnen, sondern diese in die Schlussrechnung aufnehmen m\u00fcssen, \u00e4ndert nichts daran, dass der im Auseinandersetzungsanspruch enthaltene laufende Gewinn dem Kl\u00e4ger steuerlich zuzurechnen ist. Der Kl\u00e4ger hat n\u00e4mlich insofern den Besteuerungstatbestand verwirklicht.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Nach dem Hinweis des BFH sind besondere pers\u00f6nliche H\u00e4rten, die sich im Einzelfall bei einer Besteuerung ohne vorangegangenen Zufluss an Liquidit\u00e4t ergeben k\u00f6nnen, erforderlichenfalls im Billigkeitswege zu mildern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gewinnzurechnung bei ausgeschiedenem Gesellschafter Kernaussage Die Aufl\u00f6sung einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) f\u00fchrt dazu, dass die Gesellschafter die ihnen gegen die gesamte Hand (und gegen die Mitgesellschafter) zustehenden Anspr\u00fcche nicht mehr selbstst\u00e4ndig durchsetzen k\u00f6nnen (sog. Durchsetzungssperre). 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