{"id":886,"date":"2012-02-28T11:19:11","date_gmt":"2012-02-28T09:19:11","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=886"},"modified":"2012-09-18T11:58:14","modified_gmt":"2012-09-18T09:58:14","slug":"rechtsgrundlage-zur-abgabepflicht-der-anlage-eur-ist-wirksam","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/rechtsgrundlage-zur-abgabepflicht-der-anlage-eur-ist-wirksam\/","title":{"rendered":"Rechtsgrundlage zur Abgabepflicht der Anlage E\u00dcR ist wirksam"},"content":{"rendered":"<p><strong>Rechtsgrundlage zur Abgabepflicht der Anlage E\u00dcR ist wirksam<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Seit 2005 sind Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung ermitteln, verpflichtet, die Anlage E\u00dcR abzugeben. Diese Pflicht zur Einreichung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und dient dem Zweck der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung und der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger betreibt eine Schmiede als gewerbliches Einzelunternehmen. Er ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung. F\u00fcr das Streitjahr 2006 wies er in seiner Steuererkl\u00e4rung ausdr\u00fccklich darauf hin, dass er die Anlage E\u00dcR nicht beigef\u00fcgt habe sondern eine Einnahmen-\u00dcberschussrechnung unter Anwendung der DATEV-Software erstellt habe. Das beklagte Finanzamt stellte den Gewinn aus Gewerbebetrieb erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df fest. In der Anlage zu dem Steuerbescheid bat es aber um Nachreichung der Anlage E\u00dcR. Der Kl\u00e4ger kam dieser Aufforderung nicht nach; er meinte, f\u00fcr die Abgabe der Anlage E\u00dcR bestehe keine Rechtsgrundlage. Die gegen die Aufforderung zur Einreichung der Anlage gerichtete Klage hatte vor dem Finanzgericht Erfolg. Der Bundesfinanzhof hingegen gab dem Finanzamt Recht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Rechtsgrundlage f\u00fcr die Aufforderung zur Abgabe der Anlage E\u00dcR bildet die Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (EStDV), die sowohl formell als auch materiell verfassungsm\u00e4\u00dfig ist. Die Rechtsverordnung wahrt die Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung, denn durch die Anlage E\u00dcR werden maschinelle Abgleiche und Plausibilit\u00e4tspr\u00fcfungen erm\u00f6glicht, was zu einer wesentlich h\u00f6heren Kontrolldichte f\u00fchrt. Zudem stellt die standardisierte und maschinell verarbeitungsf\u00e4hige Form der Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung auf Seiten der Finanzverwaltung eine erhebliche Verfahrensvereinfachung dar. Sowohl die Sicherstellung der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung als auch die Gew\u00e4hrleistung einer effektiven, einfachen Verwaltung stellen hochrangige Rechts- und Verfassungsg\u00fcter dar, so dass die Anordnung in angemessenem Verh\u00e4ltnis steht.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Durch das Steuerb\u00fcrokratieabbaugesetz d\u00fcrfte sich die vorgenannte Problematik erledigt haben. F\u00fcr Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, ordnet nunmehr das Einkommensteuergesetz (EStG) selbst die \u00dcbermittlung des Inhalts der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an. Die Vorschrift der EStDV ist dahingehend ge\u00e4ndert worden, dass die Anlage E\u00dcR grunds\u00e4tzlich in Form eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Daten\u00fcbertragung zu \u00fcbermitteln ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Rechtsgrundlage zur Abgabepflicht der Anlage E\u00dcR ist wirksam Kernaussage Seit 2005 sind Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung ermitteln, verpflichtet, die Anlage E\u00dcR abzugeben. Diese Pflicht zur Einreichung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und dient dem Zweck der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung und der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. 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