{"id":900,"date":"2012-01-31T12:11:18","date_gmt":"2012-01-31T10:11:18","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=900"},"modified":"2012-09-18T11:35:50","modified_gmt":"2012-09-18T09:35:50","slug":"1-regelung-ist-verfassungsgemas","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/1-regelung-ist-verfassungsgemas\/","title":{"rendered":"1 %-Regelung ist verfassungsgem\u00e4\u00df"},"content":{"rendered":"<p><strong>1 %-Regelung ist verfassungsgem\u00e4\u00df<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung gestellten Kfz stellt einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Zur Ermittlung des Sachbezugs wird regelm\u00e4\u00dfig die vom Gesetzgeber geschaffene 1 %-Regelung angewandt. Demnach werden monatlich &#8222;typisiert&#8220; 1 % des Bruttolistenpreises des Pkws im Zeitpunkt der Erstzulassung der Besteuerung unterworfen. Ein niedrigerer Kaufpreis, der durch Verhandlungsgeschick oder \u00fcbliche Rabatte erzielt wurde, ist irrelevant. Hiergegen richtete sich die Klage eines GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer wurde von seinem Arbeitgeber ein gebrauchtes Kraftfahrzeug als Dienstwagen zur Verf\u00fcgung gestellt, dass er auch f\u00fcr private Zwecke nutzen durfte. Das Finanzamt errechnete auf Grundlage des Bruttolistenpreises von 81.400 EUR einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil von 814 EUR monatlich, obwohl der Kaufpreis des gebrauchten Fahrzeugs lediglich 31.990 EUR betrug. Hierin sah der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, zumal die typisierte Ermittlungsmethode des Gesetzgebers die in der Branche durchaus \u00fcblichen Rabatte oder (wie im Streitfall) einen Gebrauchtwagenpreis ignoriere. Unter Ber\u00fccksichtigung der Marktentwicklung im Kfz-Handel m\u00fcsse zumindest ab dem Jahr 2009 ein &#8222;\u00fcblicher&#8220; Rabattabschlag von 20 % auf den Bruttolistenpreis vorgenommen werden, um folgerichtige Besteuerungsgrundlagen zu erhalten.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht Niedersachsen wies die Klage ab, lie\u00df jedoch angesichts der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zu. So m\u00fcsse der Gesetzgeber zwar grunds\u00e4tzlich bei einer Pauschalierung (wie der 1 %-Regel) auf ge\u00e4nderte tats\u00e4chliche Gegebenheiten reagieren, um diese realit\u00e4tsgerecht zu erfassen. Die in der Branche gew\u00e4hrten Rabatte orientierten sich aber an vielen Sonderfaktoren. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten, einen pauschalen Abschlag von 20 % auf den Bruttolistenpreis vorzunehmen. Zudem stehe jedem Steuerpflichtigen die M\u00f6glichkeit offen, den tats\u00e4chlichen Wert des Sachbezugs durch F\u00fchrung eines Fahrtenbuchs nachzuweisen. Der Gesetzgeber habe daher im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums gehandelt, so das Finanzgericht.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Zu einem aufsehenerregenden Urteil hat sich das Finanzgericht nicht durchringen k\u00f6nnen. Eine Orientierung am Verkehrswert k\u00f6nnte auch zu praktischen Problemen oder Missbr\u00e4uchen f\u00fchren. Dem Vorwurf der Verfassungswidrigkeit entging der Gesetzgeber durch Schaffung einer &#8222;Escape-Klausel&#8220; (Fahrtenbuch); auch die Deckelung des geldwerten Vorteils auf die tats\u00e4chlichen Kosten tr\u00e4gt daf\u00fcr Sorge. Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt, so dass nunmehr eine h\u00f6chstrichterliche \u00c4u\u00dferung zu der Rechtsfrage erfolgt. Steuerpflichtige, die von einem m\u00f6glicherweise g\u00fcnstig ausfallenden Urteil profitieren m\u00f6chten, sollten Einspruch einlegen und diesen mit Hinweis auf das anh\u00e4ngige BFH-Verfahren ruhend stellen lassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>1 %-Regelung ist verfassungsgem\u00e4\u00df Kernproblem Die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verf\u00fcgung gestellten Kfz stellt einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Zur Ermittlung des Sachbezugs wird regelm\u00e4\u00dfig die vom Gesetzgeber geschaffene 1 %-Regelung angewandt. Demnach werden monatlich &#8222;typisiert&#8220; 1 % des Bruttolistenpreises des Pkws im Zeitpunkt der Erstzulassung der Besteuerung unterworfen. 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