{"id":903,"date":"2012-01-31T12:12:34","date_gmt":"2012-01-31T10:12:34","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=903"},"modified":"2012-09-18T11:35:10","modified_gmt":"2012-09-18T09:35:10","slug":"steuerliche-geltendmachung-zunachst-privat-veranlasster-aufwendungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerliche-geltendmachung-zunachst-privat-veranlasster-aufwendungen\/","title":{"rendered":"Steuerliche Geltendmachung zun\u00e4chst privat veranlasster Aufwendungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Steuerliche Geltendmachung zun\u00e4chst privat veranlasster Aufwendungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten ist stets ein wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang zwischen der zugrundeliegenden Darlehensaufnahme und dem Erwerb des zur Einkunftserzielung verwendeten Wirtschaftsguts. Wird daher ein Darlehen zum Erwerb eines vermieteten Mehrfamilienfamilienhauses aufgenommen, sind die daraus entstehenden Darlehenszinsen bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung regelm\u00e4\u00dfig unstreitig zu ber\u00fccksichtigen. Fraglich war nunmehr, ob und unter welchen Voraussetzungen ein zun\u00e4chst privat veranlasstes Darlehen (zur Finanzierung des selbstbewohnten Einfamilienhauses) zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart begr\u00fcnden kann.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Kl\u00e4gerin ist eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR), an der der Ehemann zu 10 % und die Ehefrau zu 90 % beteiligt war. Der Ehemann brachte sein vermietetes Mehrfamilienhaus in die GbR ein. Als Gegenleistung \u00fcbernahm die GbR u. a. die Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus Darlehen, die der Ehemann urspr\u00fcnglich zur Finanzierung des selbstgenutzten Einfamilienhauses aufgenommen hatte. Das Finanzamt versagte die steuerliche Geltendmachung der Zinsaufwendungen als Werbungskosten, da der wirtschaftliche Zusammenhang des Darlehens mit der Finanzierung des eigengenutzten Objekts nicht entfallen sei. Au\u00dferdem sei ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne der Abgabenordnung (AO) gegeben. Dieser Auffassung stimmte auch das Finanzgericht zu; der Bundesfinanzhof (BFH) beurteilte dies anders.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Aufgrund der steuerlichen Transparenz der GbR wird sowohl das Grundst\u00fcck als auch das Darlehen der Ehefrau zu 90 % zugerechnet. Der Grund f\u00fcr die \u00dcbernahme der fremden Schuld des Ehemanns durch die GbR liegt im steuerrechtlich bedeutsamen Bereich der Eink\u00fcnfteerzielung (Vermietung), so dass die Gestaltung nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich ist. Es lag somit keine (missbr\u00e4uchliche) Verlagerung von zun\u00e4chst aus privaten Gr\u00fcnden veranlassten Finanzierungsaufwendungen auf die Kl\u00e4gerin vor. Vielmehr war eine \u00dcberlagerung der Zwecksetzung des zun\u00e4chst aus privaten Gr\u00fcnden aufgenommenen und verwendeten Darlehens durch einen neuen, nunmehr steuerrechtlich bedeutsamen (Veranlassungs-) Zusammenhang gegeben.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Der f\u00fcr die Kl\u00e4gerin \u00e4u\u00dferst vorteilhaften Entscheidung des BFH ist zuzustimmen. Der vorliegende Streitfall kann n\u00e4mlich nicht anders beurteilt werden als diejenigen F\u00e4lle, in denen der Erwerber ein eigenes Darlehen aufnimmt, um damit die Verbindlichkeiten aus den Darlehen des Ver\u00e4u\u00dferers abzul\u00f6sen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuerliche Geltendmachung zun\u00e4chst privat veranlasster Aufwendungen Kernproblem Voraussetzung f\u00fcr den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten ist stets ein wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang zwischen der zugrundeliegenden Darlehensaufnahme und dem Erwerb des zur Einkunftserzielung verwendeten Wirtschaftsguts. 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