{"id":9048,"date":"2012-11-17T21:41:20","date_gmt":"2012-11-17T19:41:20","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=9048"},"modified":"2012-11-17T21:42:02","modified_gmt":"2012-11-17T19:42:02","slug":"umsatzsteuer-elektronische-rechnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-elektronische-rechnung\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer &#8211; elektronische Rechnung"},"content":{"rendered":"<h1>Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung zum 1. Juli 2011 durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011<\/h1>\n<p>Durch die Neufassung des \u00a7 14 Absatz 1 und 3 UStG durch Artikel 5 Nr. 1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) sind die umsatzsteuer-rechtlichen Regelungen f\u00fcr elektronische Rechnungen zum 1. Juli 2011 neu gefasst worden. Eine elektronische Rechnung ist nach \u00a7 14 Absatz 1 Satz 8 UStG n. F. eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Die Anforderungen an die \u00dcbermittlung elektronischer Rechnungen sind gegen\u00fcber der bisherigen Rechtslage deutlich reduziert. Nunmehr k\u00f6nnen u. a. auch Rechnungen, die per E-Mail (ggf. mit Bilddatei- oder Textdokumentanhang) \u00fcbermittelt werden, zum Vorsteuerabzug berechtigen.<br \/>\nBisher wurden auf elektronischem Weg \u00fcbermittelte Rechnungen umsatzsteuerlich nur anerkannt, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur (\u00a7 14 Absatz 3 Nummer 1 UStG a. F.) oder ein EDI-Verfahren (\u00a7 14 Absatz 3 Nummer 2 UStG a. F.) verwendet wurden. Dies entsprach den unionsrechtlichen Regelungen nach Artikel 233 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a und b und Absatz 2 MwStSystRL. Der Gesetzgeber hat nunmehr von der Option nach Artikel 233 Absatz 1 Satz 2 MwStSystRL Gebrauch gemacht, die es den Mitgliedstaaten freistellt, auch Rechnungen anzuerkennen, die auf andere Weise elektronisch \u00fcbermittelt oder bereitgestellt werden.<\/p>\n<p>In Anlehnung an Artikel 233 MwStSystRL in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung (\u00c4nderung durch die Richtlinie 2010\/45\/EU des Rates zu den Rechnungsstellungsvorschriften\u00a0vom 13. Juli 2010, ABl. EU 2010 L 189 Seite 1) sind Papier- und elektronische Rechnungen ab dem 1. Juli 2011 umsatzsteuerrechtlich gleich zu behandeln (\u00a7 14 Absatz 1 UStG n. F.). Die Gleichstellung f\u00fchrt zu keiner Erh\u00f6hung der Anforderungen an die Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit einer Papierrechnung.<\/p>\n<p>Sowohl bei Papier- als auch bei elektronischen Rechnungen m\u00fcssen nach \u00a7 14 Absatz 1 UStG n. F. die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rech-nung gew\u00e4hrleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verl\u00e4sslichen Pr\u00fcfpfad zwischen Rechnung und Leistung herstellen k\u00f6nnen. \u00a7 14 Absatz 3 Nummer 1 und 2 UStG n. F. nennt deshalb die qualifizierte elektronische Signatur oder die qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz und den elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94\/820\/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 \u00fcber die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustauschs (ABl. EG 1994 L 338 Seite 98) nur noch als Beispiele f\u00fcr Technologien, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer elektronischen Rechnung gew\u00e4hrleisten. Dies entspricht Artikel 233 Absatz 2 MwStSystRL in der Fassung der Richtlinie 2010\/45\/EU des Rates zu den Rechnungsstellungsvorschriften vom 13. Juli 2010, a.a.O.<\/p>\n<p>Das innerbetriebliche Kontrollverfahren im Sinne des \u00a7 14 Absatz 1 UStG n. F. dient nicht dazu, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach \u00a7 15 UStG zu \u00fcberpr\u00fcfen. Ebenso wenig soll die inhaltliche Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Rechnung hinsichtlich der nach \u00a7\u00a7 14 Absatz 4, 14a UStG erforderlichen Angaben gew\u00e4hrleistet werden. Mit dem innerbetrieblichen Kontrollverfahren soll lediglich die korrekte \u00dcbermittlung der Rechnungen sichergestellt werden. Eine inhaltlich richtige Rechnung (gemeint: richtige Leistung, richtiger Leistender, richtiges Entgelt, richtiger Zahlungsempf\u00e4nger) rechtfertigt die Annahme, dass bei der \u00dcbermittlung keine die Echtheit der Herkunft oder die Unversehrtheit des Inhalts beeintr\u00e4chtigenden Fehler vorgekommen sind. D. h. die Rechnung wurde weder ge- noch verf\u00e4lscht oder auf andere Weise ver\u00e4ndert; die Rechnung entspricht der erbrachten Leistung. Die Anforderungen an das innerbetriebliche Kontrollverfahren haben sich an dieser Zielrichtung zu orientieren.<\/p>\n<p>In der Praxis werden sich die Durchf\u00fchrung des Kontrollverfahrens und die Pr\u00fcfung der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs in Teilen \u00fcberschneiden. Ist der Nachweis erbracht, dass die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nach \u00a7 15 UStG gegeben sind, kommt der Frage der Durchf\u00fchrung des innerbetrieblichen Kontrollverfahrens in dem konkreten Einzelfall keine eigenst\u00e4ndige Bedeutung mehr zu und kann insbesondere nicht mehr zur Versagung des Vorsteuerabzugs f\u00fchren.\u00a0Unter innerbetrieblichen Kontrollverfahren im Sinne des \u00a7 14 Absatz 1 UStG n. F. sind Verfahren zu verstehen, die der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen einsetzt. Der Unternehmer ist in der Wahl des Verfahrens frei. Er wird im eigenen Interesse insbesondere \u00fcberpr\u00fcfen, ob:<\/p>\n<ul>\n<li>die Rechnung in der Substanz korrekt ist, d. h. ob die in Rechnung gestellte Leistung tats\u00e4chlich in dargestellter Qualit\u00e4t und Quantit\u00e4t erbracht wurde,<\/li>\n<li>der Rechnungsaussteller also tats\u00e4chlich den behaupteten Zahlungsanspruch hat,<\/li>\n<li>die vom Rechnungssteller angegebene Kontoverbindung korrekt ist und \u00e4hnliches,<\/li>\n<\/ul>\n<p>um zu gew\u00e4hrleisten, dass er tats\u00e4chlich nur die Rechnungen begleicht, zu deren Begleichung er auch verpflichtet ist.<br \/>\nEin innerbetriebliches Kontrollverfahren erf\u00fcllt die Anforderungen des \u00a7 14 Absatz 1 UStG n. F., wenn es einen verl\u00e4sslichen Pr\u00fcfpfad gibt, durch den ein Zusammenhang zwischen der Rechnung und der zugrunde liegenden Leistung hergestellt werden kann. Dies kann im Rah-men eines entsprechend eingerichteten Rechnungswesens erfolgen, aber z. B. auch durch einen manuellen Abgleich der Rechnung mit vorhandenen gesch\u00e4ftlichen Unterlagen (z. B. Kopie der Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein, \u00dcberweisungs- oder Zahlungs-beleg). Es werden keine technischen Verfahren vorgegeben, die die Unternehmen verwenden m\u00fcssen. Das innerbetriebliche Kontrollverfahren unterliegt keiner gesonderten Dokumen-tationspflicht. Allerdings ist der Steuerpflichtige nach wie vor verpflichtet, die Vorausset-zungen des geltend gemachten Vorsteuerabzugs nachzuweisen.<br \/>\nPapier- und elektronische Rechnungen sind nach \u00a7 14b UStG zehn Jahre aufzubewahren. W\u00e4hrend des gesamten Aufbewahrungszeitraums m\u00fcssen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gew\u00e4hrleistet werden (\u00a7 14b Absatz 1 Satz 2 UStG n. F.).<\/p>\n<p>Die Vorschriften der Abgabenordnung (insbesondere \u00a7\u00a7 146, 147, 200 AO), die \u201eGrunds\u00e4tze ordnungsm\u00e4\u00dfiger DV-gest\u00fctzter Buchf\u00fchrungssysteme \u2013 GoBS \u2013\u201c (Anlage zum BMF-Schreiben vom 7. November 1995, BStBl I Seite 738) sowie die \u201eGrunds\u00e4tze zum Datenzugriff und zur Pr\u00fcfbarkeit digitaler Unterlagen\u201c (GDPdU) bleiben unber\u00fchrt.<br \/>\nDie Aus\u00fcbung des Vorsteuerabzugs setzt nach \u00a7 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach \u00a7\u00a7 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Dass der Unternehmer hinsichtlich der Rechnung auch die Anforderungen an die Aufbewahrung nach \u00a7 14b UStG, \u00a7147 AO einschlie\u00dflich GoBS und GDPdU erf\u00fcllt, ist danach nicht Voraussetzung f\u00fcr den Vorsteuerabzug. Verletzt der Unternehmer seine Aufbewahrungs-pflichten nach \u00a7 14b UStG, kann dies als eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des \u00a7 26a Absatz 1 Nummer 2 UStG geahndet werden. Der Anspruch auf Vorsteuerabzug nach \u00a7 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UStG bleibt hiervon zwar unber\u00fchrt, der Unternehmer tr\u00e4gt nach\u00a0allgemeinen Grunds\u00e4tzen jedoch die objektive Feststellungslast f\u00fcr alle Tatsachen, die den Anspruch begr\u00fcnden. Sind Unterlagen f\u00fcr den Vorsteuerabzug unvollst\u00e4ndig oder nicht vorhanden, kann der Unternehmer den Nachweis, dass er eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnung besa\u00df, mit allen verfahrensrechtlich zul\u00e4ssigen Mitteln f\u00fchren (vgl. Abschnitt 15.11 Absatz 1 Satz 2 UStAE). Im \u00dcbrigen kann das Finanzamt die abziehbare Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen sch\u00e4tzen oder aus Billigkeitsgr\u00fcnden ganz oder teilweise anerkennen, sofern im \u00dcbrigen die Voraussetzungen f\u00fcr den Vorsteuerabzug vorliegen (vgl. Abschnitt 15.11 Absatz 5 ff UStAE).<\/p>\n<p>Werden f\u00fcr ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen ausgestellt, ohne dass sie als Duplikat oder Kopie gekennzeichnet werden, schuldet der Unternehmer den hierin ausgewiesenen Steuerbetrag nach \u00a7 14c Absatz 1 UStG (vgl. Abschnitt 14c.1 Absatz 4 UStAE). Dies gilt jedoch nicht, wenn inhaltlich identische (s. \u00a7 14 Absatz 4 UStG) Mehrst\u00fccke derselben Rechnung \u00fcbersandt werden. Besteht eine Rechnung aus mehreren Dokumenten, sind diese Regelungen f\u00fcr die Dokumente in ihrer Gesamtheit anzuwenden.<br \/>\nAuf Grund der Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung ist zur Sicherstellung einer effektiven Umsatzsteuerkontrolle \u00a7 27b Absatz 2 UStG erg\u00e4nzt worden. Mit der \u00c4nderung wird geregelt, dass bei den der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalten der Unternehmer dem Amtstr\u00e4ger auf Verlangen Einsicht in die gespeicherten Daten zu gew\u00e4hren hat, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt wurden (\u00a7 27b Absatz 2 Satz 2 UStG); es reicht nicht aus, wenn der Unternehmer nur entsprechende Papier-ausdrucke aus dem Datenverarbeitungssystem bereitstellt. Soweit dies f\u00fcr die Feststellung der der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte erforderlich ist, hat der die Um-satzsteuer-Nachschau durchf\u00fchrende Amtstr\u00e4ger das Recht, hierf\u00fcr die eingesetzten Daten-verarbeitungssysteme zu nutzen.<\/p>\n<p>I. \u00c4nderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses<\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19. Juni 2012 \u2013 IV D 3 \u2013 S 7170\/10\/10012 (2012\/0542896), BStBl I S. xxx \u2013 ge\u00e4ndert worden ist, wie folgt ge\u00e4ndert:<br \/>\n1.\u00a0Abschnitt 14.4 wird wie folgt neu gefasst:<br \/>\n\u201e14.4 Echtheit und Unversehrtheit von Rechnungen<\/p>\n<p>(1) 1Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsempf\u00e4ngers elektronisch zu \u00fcbermitteln (\u00a7 14 Abs. 1 Satz 7 UStG).<br \/>\n2Die Zustimmung des Empf\u00e4ngers der elektronisch \u00fcbermittelten Rechnung bedarf dabei keiner besonderen Form; es muss lediglich Einvernehmen zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempf\u00e4nger dar\u00fcber bestehen, dass die Rechnung elektronisch \u00fcbermittelt werden soll. 3Die Zustimmung kann z. B. in Form einer Rahmenvereinbarung (z. B. in den Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen) erkl\u00e4rt werden. 4Sie kann auch nachtr\u00e4glich erkl\u00e4rt werden. 5Es gen\u00fcgt aber auch, dass die Beteiligten diese Verfahrensweise tats\u00e4chlich praktizieren und damit stillschweigend billigen.<\/p>\n<p>(2) 1Eine elektronische Rechnung im Sinne des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 8 UStG ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. 2Der Rechnungsaussteller ist \u2013 vorbehaltlich der Zustimmung des Rechnungsempf\u00e4ngers \u2013 frei in seiner Entscheidung, in welcher Weise er elektronische Rechnungen \u00fcbermittelt. 3Elektronische Rechnungen k\u00f6nnen z. B. per E-Mail (ggf. mit Bilddatei- oder Textdokumentanhang) oder De-Mail (vgl. De-Mail-Gesetz vom 28. 4. 2011, BGBl. I S. 666), per Computer-Fax oder Faxserver, per Web-Download oder per EDI \u00fcbermittelt werden. 4Eine von Standard-Telefax an Standard-Telefax oder von Computer-Telefax\/Fax-Server an Standard-Telefax \u00fcbermittelte Rechnung gilt als Papierrechnung.<\/p>\n<p>(3) 1Papier- und elektronische Rechnungen werden ordnungsgem\u00e4\u00df \u00fcbermittelt, wenn die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gew\u00e4hrleistet sind; sie sind auch inhaltlich ordnungsgem\u00e4\u00df, wenn alle erforderlichen Angaben nach \u00a7 14 Abs. 4 und \u00a7 14a UStG enthalten sind. 2Die Echtheit der Herkunft einer Rechnung ist gew\u00e4hrleistet, wenn die Identit\u00e4t des Rechnungsausstellers sichergestellt ist. 3Die Unversehrtheit des Inhalts einer Rechnung ist gew\u00e4hrleistet, wenn die nach dem UStG erforderlichen Angaben w\u00e4hrend der \u00dcbermittlung der Rechnung nicht ge\u00e4ndert worden sind. 4Eine Rechnung gilt als lesbar, wenn sie f\u00fcr das menschliche Auge lesbar ist; Rechnungsdaten, die per EDI-Nachrichten, XML-Nachrichten oder anderen strukturierten elektronischen Nachrichten-formen \u00fcbermittelt werden, sind in ihrem Originalformat nicht lesbar, sondern erst nach einer Konvertierung.<br \/>\nInnerbetriebliche Kontrollverfahren<\/p>\n<p>(4) Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung m\u00fcssen, sofern keine qualifizierte elektronische Signatur verwendet oder die Rechnung per elektronischen Datenaustausch (EDI) \u00fcbermittelt wird (vgl. Abs\u00e4tze 7 bis 10), durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren, das einen verl\u00e4sslichen Pr\u00fcfpfad zwischen Rechnung und\u00a0Leistung schaffen kann, gew\u00e4hrleistet werden (\u00a7 14 Abs. 1 Satz 5 und 6 UStG).<\/p>\n<p>(5) 1Als innerbetriebliches Kontrollverfahren im Sinne des \u00a7 14 Abs. 1 UStG ist ein Verfahren ausreichend, das der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seiner Zahlungsverpflichtung einsetzt, um zu gew\u00e4hrleisten, dass nur die Rechnungen beglichen werden, zu deren Begleichung eine Ver-pflichtung besteht. 2Der Unternehmer kann hierbei auf bereits bestehende Rechnungspr\u00fcfungssysteme zur\u00fcckgreifen. 3Es werden keine technischen Verfahren vorgegeben, die der Unternehmer verwenden muss. 4Es kann daher ein EDV-unterst\u00fctztes, aber auch ein manuelles Verfahren sein.<\/p>\n<p>(6) 1Ein innerbetriebliches Kontrollverfahren erf\u00fcllt die Anforderungen des \u00a7 14 Abs. 1 UStG, wenn es einen verl\u00e4sslichen Pr\u00fcfpfad beinhaltet, durch den ein Zusammenhang zwischen der Rechnung und der zu Grunde liegenden Leistung hergestellt werden kann. 2Dieser Pr\u00fcfpfad kann z. B. durch (manu-ellen) Abgleich der Rechnung mit vorhandenen gesch\u00e4ftlichen Unterlagen (z. B. Kopie der Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein oder \u00dcber-weisung bzw. Zahlungsbeleg) gew\u00e4hrleistet werden. 3Das innerbetriebliche Kontrollverfahren und der verl\u00e4ssliche Pr\u00fcfpfad unterliegen keiner geson-derten Dokumentationspflicht. 4Eine inhaltlich zutreffende Rechnung \u2013 ins-besondere Leistung, Entgelt, leistender Unternehmer und Zahlungsemp-f\u00e4nger sind zutreffend angegeben \u2013 rechtfertigt die Annahme, dass bei der \u00dcbermittlung keine die Echtheit der Herkunft oder die Unversehrtheit des Inhalts beeintr\u00e4chtigenden Fehler vorgekommen sind.<br \/>\nQualifizierte elektronische Signatur und elektronischer Datenaustausch (EDI)<\/p>\n<p>(7) Beispiele f\u00fcr Technologien, die die Echtheit der Herkunft und die Unver-sehrtheit des Inhalts bei einer elektronischen Rechnung gew\u00e4hrleisten, sind zum einen die qualifizierte elektronische Signatur (\u00a7 2 Nr. 3 SigG) oder die qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung (\u00a7 2 Nr. 15 SigG) und zum anderen der elektronische Datenaustausch (EDI) nach Art. 2 der Empfehlung 94\/820\/EG der Kommission vom 19. 10. 1994 \u00fcber die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustauschs (ABl. EG 1994, L 338 S. 98), wenn in der Vereinbarung \u00fcber diesen Datenaustausch der Ein-satz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gew\u00e4hrleisten (\u00a7 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UStG).<\/p>\n<p>(8) 1Zur Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach \u00a7 2 Nr. 3 oder Nr. 15 SigG wird ein qualifiziertes Zertifikat ben\u00f6tigt, das von einem Zerti-fizierungsdienstanbieter ausgestellt wird und mit dem die Identit\u00e4t des Zerti-fikatsinhabers best\u00e4tigt wird (\u00a7 2 Nr. 7 SigG). 2Dieses Zertifikat kann nach \u00a7 2 Nr. 7 SigG nur auf nat\u00fcrliche Personen ausgestellt werden. 3Es ist zul\u00e4ssig, dass eine oder mehrere nat\u00fcrliche Personen im Unternehmen bevollm\u00e4chtigt werden, f\u00fcr den Unternehmer zu signieren. 4Eine Verlagerung der dem leistenden Unter-nehmer oder dem von diesem beauftragten Dritten obliegenden steuerlichen Ver-pflichtungen ist damit jedoch nicht verbunden. 5Der Zertifikatsinhaber kann zus\u00e4tzliche Attribute einsetzen (vgl. \u00a7 7 SigG). 6Ein Attribut kann z. B. lauten \u201eFrau Musterfrau ist Handlungsbevollm\u00e4chtigte des Unternehmers A und berech-tigt, f\u00fcr Unternehmer A Rechnungen bis zu einer H\u00f6he von 100 000 \u20ac Gesamt-betrag zu unterzeichnen\u201c. 7Auch Vertreterregelungen und ggf. erforderliche Zeichnungsberechtigungen, die an die Unterzeichnung durch mehrere Berechtigte gekoppelt sind, k\u00f6nnen durch Attribute abgebildet werden. 8Nach \u00a7 5 Abs. 3 SigG kann in einem qualifizierten Zertifikat auf Verlangen des Zertifikatsinhabers anstelle seines Namens ein Pseudonym aufgef\u00fchrt werden. 9Das Finanzamt hat nach \u00a7 14 Abs. 2 SigG einen Anspruch auf Auskunft gegen\u00fcber dem Zertifizie-rungsdienstanbieter, soweit dies zur Erf\u00fcllung der gesetzlichen Aufgaben erfor-derlich ist. 10F\u00fcr die Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen sind alle technischen Verfahren (z. B. Smart-Card, \u201eKryptobox\u201c) zul\u00e4ssig, die den Vor-gaben des SigG entsprechen. 11Der Rechnungsaussteller kann die Rechnungen auch in einem automatisierten Massenverfahren signieren. 12Es ist zul\u00e4ssig, meh-rere Rechnungen an einen Rechnungsempf\u00e4nger in einer Datei zusammenzufassen und diese Datei mit nur einer qualifizierten elektronischen Signatur an den Emp-f\u00e4nger zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>(9) Voraussetzung f\u00fcr die Anerkennung von im EDI-Verfahren \u00fcbermittelten Rechnungen ist, dass \u00fcber den elektronischen Datenaustausch eine Vereinbarung nach Artikel 2 der Empfehlung 94\/820\/EG der Kommission vom 19. 10. 1994 \u00fcber die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. EG 1994, L 338, S. 98) besteht, in der der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gew\u00e4hrleisten.<br \/>\nEchtheit und Unversehrtheit bei besonderen Formen der Rechnungsstellung<br \/>\n(10) 1Die Abs\u00e4tze 1 bis 9 gelten entsprechend f\u00fcr Gutschriften (\u00a7 14 Abs. 2 Satz 2 UStG), Rechnungen, die im Namen und f\u00fcr Rechnung des Unterneh-mers oder eines in \u00a7 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG bezeichneten Leistungsemp-f\u00e4ngers von einem Dritten ausgestellt werden (\u00a7 14 Abs. 2 Satz 4 UStG) sowie f\u00fcr Anzahlungsrechnungen (\u00a7 14 Abs. 5 UStG). 2Wird eine Gutschrift\u00a0ausgestellt, ist der leistende Unternehmer als Gutschriftsempf\u00e4nger zur Durchf\u00fchrung des innerbetrieblichen Kontrollverfahrens entsprechend Abs\u00e4tzen 4 bis 6 verpflichtet. 3Der Dritte ist nach \u00a7 93 ff. AO verpflichtet, dem Finanzamt die Pr\u00fcfung des Verfahrens durch Erteilung von Ausk\u00fcnften und Vor-lage von Unterlagen in seinen R\u00e4umen zu gestatten. 4Der Empf\u00e4nger einer elektronischen Rechnung, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wurde, kann die ihm nach den GDPdU vorgeschriebenen Pr\u00fcfungs-schritte auch auf einen Dritten \u00fcbertragen. 5Dies gilt insbesondere f\u00fcr die entspre-chende Pr\u00fcfung einer elektronischen Rechnung in Form einer Gutschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur.<\/p>\n<p>(11) Bei Fahrausweisen (\u00a7 34 UStDV) ist es f\u00fcr Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht zu beanstanden, wenn der Fahrausweis im Online-Verfahren abgerufen wird und durch das Verfahren sichergestellt ist, dass eine Belastung auf einem Konto erfolgt.\u201c<\/p>\n<p>2.\u00a0Abschnitt 14.7 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:<br \/>\n\u201e4Zur Erstellung von Fahrausweisen im Online-Verfahren vgl. Abschnitt 14.4 Absatz 11.\u201c<\/p>\n<p>3.\u00a0Abschnitt 14.11 Absatz 1 Satz 6 wird gestrichen.<\/p>\n<p>4.\u00a0Abschnitt 14b.1 Absatz 5 und 6 werden wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201e(5) 1Die Rechnungen m\u00fcssen \u00fcber den gesamten Aufbewahrungszeitraum die Anforderungen des \u00a7 14 Absatz 1 Satz 2 UStG \u2013 Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit der Rechnung \u2013 erf\u00fcllen. 2Nachtr\u00e4gliche \u00c4nderungen sind nicht zul\u00e4ssig. 3Sollte die Rechnung auf Thermo-papier ausgedruckt sein, ist sie durch einen nochmaligen Kopiervorgang auf Papier zu konservieren, das f\u00fcr den gesamten Aufbewahrungszeitraum nach \u00a7 14b Absatz 1 UStG lesbar ist. 4Dabei ist es nicht erforderlich, die urspr\u00fcngliche, auf Thermopapier ausgedruckte Rechnung aufzubewahren.<\/p>\n<p>(6) 1Die Vorschriften der Abgabenordnung (insbesondere \u00a7\u00a7 146, 147, 200 AO), die \u201eGrunds\u00e4tze ordnungsm\u00e4\u00dfiger DV-gest\u00fctzter Buchf\u00fchrungssysteme \u2013 GoBS \u2013\u201c (Anlage zum BMF-Schreiben vom 7. 11. 1995, BStBl I S. 738) sowie die \u201eGrunds\u00e4tze zum Datenzugriff und zur Pr\u00fcfbarkeit digitaler Unterlagen\u201c (GDPdU) bleiben unber\u00fchrt. 2Wird eine elektronische Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur \u00fcbermittelt, ist auch die\u00a0Signatur an sich als Nachweis \u00fcber die Echtheit und die Unversehrtheit der Daten aufzubewahren, selbst wenn nach anderen Vorschriften die G\u00fcltigkeit dieser Nachweise bereits abgelaufen ist.\u201c<\/p>\n<p>5.\u00a0Abschnitt 14b.1 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:<br \/>\n\u201e(10) 1Verletzt der Unternehmer seine Aufbewahrungspflichten nach \u00a7 14b UStG, kann dies als eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des \u00a7 26a Abs. 1 Nr. 2 UStG geahndet werden. 2Der Anspruch auf Vorsteuerabzug nach \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bleibt hiervon zwar unber\u00fchrt, der Unternehmer tr\u00e4gt nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen jedoch die objektive Feststellungslast f\u00fcr alle Tatsachen, die den Anspruch begr\u00fcnden. 3Verletzungen der Grunds\u00e4tze ord-nungsgem\u00e4\u00dfer DV-gest\u00fctzter Buchf\u00fchrungssysteme (GoBS) und der \u201eGrund-s\u00e4tze zum Datenzugriff und zur Pr\u00fcfbarkeit digitaler Unterlagen\u201c (GDPdU) wirken sich ebenfalls nicht auf den urspr\u00fcnglichen Vorsteuerabzug aus, sofern die Voraussetzungen f\u00fcr den Vorsteuerabzug nachgewiesen werden (vgl. Abschnitt 15.11 Abs. 1 Satz 3). 4Sind Unterlagen f\u00fcr den Vorsteuerabzug unvollst\u00e4ndig oder nicht vorhanden, kann das Finanzamt die abziehbare Vor-steuer unter bestimmten Voraussetzungen sch\u00e4tzen oder aus Billigkeits-gr\u00fcnden ganz oder teilweise anerkennen, sofern im \u00dcbrigen die Vorausset-zungen f\u00fcr den Vorsteuerabzug vorliegen (vgl. Abschnitt 15.11 Abs. 5 ff).\u201c<\/p>\n<p>6.\u00a0Abschnitt 14c.1 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:<br \/>\n\u201e(4) 1\u00a7 14c Abs. 1 UStG gilt auch, wenn der Steuerbetrag von einem zu hohen Entgelt berechnet wurde (bei verdecktem Preisnachlass vgl. Abschnitt 10.5 Abs. 4). 2Sind f\u00fcr ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen ausgestellt worden, ohne dass sie als Duplikat oder Kopie gekennzeichnet wurden, schuldet der leistende Unternehmer den hierin gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag (vgl. BFH-Urteil vom 27. 4. 1994, XI R 54\/93, BStBl II S. 718). 3Dies gilt nicht, wenn inhaltlich identische (s. \u00a7 14 Abs. 4 UStG) Mehrst\u00fccke derselben Rechnung \u00fcbersandt werden. 4Besteht eine Rechnung aus mehreren Dokumenten, sind diese Regelungen f\u00fcr die Dokumente in ihrer Gesamtheit anzuwenden.\u201c<\/p>\n<p>7.\u00a0Abschnitt 15.5 wird wie folgt ge\u00e4ndert:<br \/>\nNach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingef\u00fcgt:<\/p>\n<p>\u201e(9) Zum Vorsteuerabzug von Fahrausweisen, die im Online-Verfahren abgerufen werden, vgl. Abschnitt 14.4 Abs. 11.\u201c<\/p>\n<p>8.\u00a0Abschnitt 27b.1 Abs. 4, 5, 6 und 8 werden wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>(4) Sobald der Amtstr\u00e4ger<\/p>\n<p>&#8211; der \u00d6ffentlichkeit nicht zug\u00e4ngliche Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume betreten will,<br \/>\n&#8211; den Steuerpflichtigen auffordert, Aufzeichnungen, B\u00fccher, Gesch\u00e4ftspapiere und andere umsatzsteuerrelevante Urkunden vorzulegen oder \u2013 wenn die Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt wurden \u2013 die gespeicherten Daten einzusehen oder<br \/>\n&#8211; den Steuerpflichtigen auffordert, Auskunft zu erteilen,<br \/>\nhat er sich auszuweisen.<\/p>\n<p>(5) 1Im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau d\u00fcrfen grunds\u00e4tzlich nur Grund-st\u00fccke und R\u00e4ume betreten werden, die gewerblich oder beruflich selbst\u00e4ndig genutzt werden; unsch\u00e4dlich ist, wenn sie auch zu Wohnzwecken genutzt werden. 2Das Betreten muss dazu dienen, Sachverhalte festzustellen, die f\u00fcr die Umsatz-besteuerung erheblich sein k\u00f6nnen. 3Ein Durchsuchungsrecht gew\u00e4hrt die Umsatz-steuer-Nachschau nicht. 4Das blo\u00dfe Betreten oder Besichtigen von Grundst\u00fccken und R\u00e4umen ist noch keine Durchsuchung. 5Ein Betreten der Grundst\u00fccke und R\u00e4ume ist w\u00e4hrend der Gesch\u00e4fts- und Arbeitszeiten zul\u00e4ssig. 6Die Umsatzsteuer-Nachschau kann auch au\u00dferhalb der Gesch\u00e4ftszeiten vorgenommen werden, wenn im Unternehmen schon oder noch gearbeitet wird. 7Der Unternehmer hat auf Ver-langen dem Amtstr\u00e4ger Aufzeichnungen, B\u00fccher, Gesch\u00e4ftspapiere und andere Urkunden vorzulegen und Ausk\u00fcnfte zu erteilen. 8Wurden die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte betreffenden Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, hat der Unternehmer dem Amts-tr\u00e4ger auf Verlangen Einsicht in die gespeicherten Daten zu gew\u00e4hren (\u00a7 27b Abs. 2 Satz 2 UStG); es reicht nicht aus, wenn der Unternehmer nur entspre-chende Papierausdrucke aus dem Datenverarbeitungssystem bereitstellt. 9Soweit erforderlich, ist der Amtstr\u00e4ger befugt, das Datenverarbeitungs-system des Unternehmers zu nutzen (\u00a7 27b Abs. 2 Satz 3 UStG). 10Hierbei ist es dem Unternehmer freigestellt, ob er dem Amtstr\u00e4ger einen entsprechenden Lesezugriff einr\u00e4umt oder ob er selbst bzw. eine von ihm beauftragte Person daf\u00fcr sorgt, dass der Amtstr\u00e4ger unverz\u00fcglich Einsicht in die entsprechenden Daten erh\u00e4lt. 11Zur Kostentragung durch den Unternehmer gilt \u00a7 147 Abs. 6 Satz 3 AO sinngem\u00e4\u00df. 12Kommt der Unternehmer seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau nicht nach, liegt es im Ermessen des Amtstr\u00e4gers, zu einer Au\u00dfenpr\u00fcfung nach \u00a7 193 AO \u00fcberzugehen.<\/p>\n<p>(6) 1Da die Umsatzsteuer-Nachschau keine Au\u00dfenpr\u00fcfung im Sinne des \u00a7\u00a7 193 ff. AO darstellt, finden insbesondere die \u00a7\u00a7 147 Abs. 6 S\u00e4tze 1 und 2, 201, 202 AO\u00a0keine Anwendung. 2 Ein Pr\u00fcfungsbericht ist nicht zu fertigen. 3 Sollen auf Grund der Umsatzsteuer-Nachschau Besteuerungsgrundlagen ge\u00e4ndert werden, ist dem Steuerpflichtigen rechtliches Geh\u00f6r zu gew\u00e4hren (\u00a7 91 AO).<\/p>\n<p>(8) 1Ein Verwaltungsakt liegt dann vor, wenn der Amtstr\u00e4ger Ma\u00dfnahmen ergreift, die den Steuerpflichtigen zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unter-lassen verpflichten sollen. 2Ein Verwaltungsakt liegt insbesondere vor, wenn der Amtstr\u00e4ger den Steuerpflichtigen auffordert,<br \/>\n&#8211; das Betreten der nicht \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume zu dulden,<br \/>\n&#8211; Aufzeichnungen, B\u00fccher, Gesch\u00e4ftspapiere und andere umsatzsteuerrelevante Urkunden vorzulegen oder \u2013 wenn die Unterlagen mit Hilfe eines Datenver-arbeitungssystems erstellt wurden \u2013 die gespeicherten Daten einzusehen oder<br \/>\n&#8211; Auskunft zu erteilen.<br \/>\n3Ein derartiger Verwaltungsakt ist grunds\u00e4tzlich mit Zwangsmitteln nach \u00a7\u00a7 328 ff. AO (insbesondere durch unmittelbaren Zwang nach \u00a7 331 AO) durchsetzbar.\u201c<\/p>\n<p>II. Anwendung<\/p>\n<p>Die unter Abschnitt I Nr. 1 bis 8 dargestellten \u00c4nderungen bzw. Erg\u00e4nzungen des Umsatz-steuer-Anwendungserlasses sind nach Artikel 18 Absatz 3 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I Seite 2131) ab dem 1. Juli 2011 anzuwenden und gelten f\u00fcr alle Rechnungen \u00fcber Ums\u00e4tze, die nach dem 30. Juni 2011 ausgef\u00fchrt worden sind (\u00a7 27 Absatz 18 UStG).<\/p>\n<p>Wird eine elektronische Rechnung \u00fcber einen Umsatz, der vor dem 1. Juli 2011 ausgef\u00fchrt und abgerechnet worden ist (vgl. \u00a7 27 Absatz 18 UStG), nach dem 30. Juni 2011 berichtigt, wird es nicht beanstandet, wenn f\u00fcr die Berichtigung der Rechnung die ab dem 1. Juli 2011 geltende gesetzliche Regelung des \u00a7 14 UStG zu Grunde gelegt wird.<br \/>\nDieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung zum 1. Juli 2011 durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 Durch die Neufassung des \u00a7 14 Absatz 1 und 3 UStG durch Artikel 5 Nr. 1 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) sind die umsatzsteuer-rechtlichen Regelungen f\u00fcr elektronische Rechnungen zum 1. Juli 2011 neu gefasst worden. 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