{"id":907,"date":"2012-01-31T12:21:51","date_gmt":"2012-01-31T10:21:51","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=907"},"modified":"2012-09-18T11:28:46","modified_gmt":"2012-09-18T09:28:46","slug":"notwendiger-veranlassungszusammenhang-zwischen-erwerb-und-darlehensaufnahme","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/notwendiger-veranlassungszusammenhang-zwischen-erwerb-und-darlehensaufnahme\/","title":{"rendered":"Notwendiger Veranlassungszusammenhang zwischen Erwerb und Darlehensaufnahme"},"content":{"rendered":"<p><strong>Notwendiger Veranlassungszusammenhang zwischen Erwerb und Darlehensaufnahme<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie sind daher bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Dies gilt auch f\u00fcr Schuldzinsen, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und damit f\u00fcr ein Darlehen geleistet worden sind, das durch die Eink\u00fcnfteerzielung veranlasst ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen der notwendige Veranlassungszusammenhang besteht, ist in der Praxis h\u00e4ufig Gegenstand von Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung. Die Problematik war nunmehr wieder einmal Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte Ende Dezember 1998 eine Beteiligung an einem Fonds f\u00fcr 105.000 DM erworben, durch die sein Girokonto \u00fcberzogen wurde. Ende Januar 1999 \u00fcberwies der Kl\u00e4ger 100.000 DM aus Eigenmitteln auf sein Konto, so dass dieses zum 31.1.1999 mit einem Guthabensaldo abschloss. Wenige Tage sp\u00e4ter erwarb der Kl\u00e4ger Anteile an 2 weiteren Fonds f\u00fcr rund 200.000 DM, so dass erneut ein Sollsaldo entstand. Mitte Februar schloss der Kl\u00e4ger 4 Darlehensvertr\u00e4ge mit seiner Hausbank \u00fcber insgesamt 210.000 DM ab. Durch die Gutschrift der Kreditsumme wurde der Sollsaldo des Girokontos entsprechend gemindert. Die auf das erste (35.000 DM) und zweite Darlehen (70.000 DM) entfallenden Zinsaufwendungen machte der Kl\u00e4ger in den Streitjahren 1999 bis 2003 als Werbungskosten f\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus dem Fonds geltend. Das Finanzamt kam dem allerdings nicht nach. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Abzug der Zinsaufwendungen war ausgeschlossen, da es vorliegend an dem erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Darlehensaufnahme und Beteiligungserwerb (Fonds) mangelt. Der durch den Erwerb der Beteiligung am Fonds entstandene \u00dcberziehungskredit war bereits Ende Januar 1999 durch Eigenmittel zur\u00fcckgef\u00fchrt und damit ausgeglichen worden. F\u00fcr die anschlie\u00dfend aufgenommenen beiden Darlehen war damit ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit diesem Erwerb zu verneinen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Der f\u00fcr den Schuldzinsenabzug erforderliche Veranlassungszusammenhang zwischen Darlehensaufnahme und Beteiligungserwerb w\u00e4re wohl zu bejahen gewesen, wenn der Steuerpflichtige den zun\u00e4chst entstandenen \u00dcberziehungskredit unmittelbar durch die neuen Darlehen abgel\u00f6st h\u00e4tte. Gleichzeitig h\u00e4tte dem Steuerpflichtigen jedoch auch die objektive Beweislast f\u00fcr das Vorliegen dieses wirtschaftlichen Zusammenhangs oblegen. Es ist daher in der Praxis stets auch auf eine l\u00fcckenlose und glaubhafte Dokumentation zu achten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Notwendiger Veranlassungszusammenhang zwischen Erwerb und Darlehensaufnahme Kernproblem Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. 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