{"id":912,"date":"2012-01-31T16:06:09","date_gmt":"2012-01-31T14:06:09","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=912"},"modified":"2012-09-18T11:27:59","modified_gmt":"2012-09-18T09:27:59","slug":"elterngeld-als-einkommensersatzleistung-ist-verfassungsgemas","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/elterngeld-als-einkommensersatzleistung-ist-verfassungsgemas\/","title":{"rendered":"Elterngeld als Einkommensersatzleistung ist verfassungsgem\u00e4\u00df"},"content":{"rendered":"<p><strong>Elterngeld als Einkommensersatzleistung ist verfassungsgem\u00e4\u00df<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Die Ausgestaltung des Elterngelds als Einkommensersatzleistung ist verfassungsgem\u00e4\u00df. Sie verst\u00f6\u00dft weder gegen den grundgesetzlich verankerten allgemeinen Gleichheitssatz, noch gegen das Grundrecht auf F\u00f6rderung der Familie.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrerin widmet sich der Erziehung ihrer 5 Kinder, w\u00e4hrend ihr Mann erwerbst\u00e4tig ist. F\u00fcr das 2007 geborene Kind wurde ihr Elterngeld in H\u00f6he des Mindestbetrags von 300 EUR gezahlt. Hierzu vertritt die Beschwerdef\u00fchrerin die Auffassung, dass das Elterngeld durch seine Ausgestaltung als Entgeltersatzleistung Eltern benachteilige, die vor der Geburt kein Erwerbseinkommen hatten. Ihre Klage auf Elterngeld in H\u00f6he des Maximalbetrags von 1.800 EUR blieb vor dem Bundessozialgericht erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht hat die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Es liegt kein Versto\u00df gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Die Differenzierung in der H\u00f6he des Elterngelds ist gerechtfertigt, da der Gesetzgeber bei j\u00fcngeren Berufst\u00e4tigen spezifische Hindernisse bei der Familiengr\u00fcndung erkannte und hier Anreize setzte. F\u00fcr eine Rechtfertigung spricht auch, dass auch Eltern ohne vorgeburtliches Einkommen einen gewissen Betrag erhalten. Au\u00dferdem war die Gestaltung des Elterngelds im Hinblick auf den aus dem Gleichheitssatz folgenden Auftrag des Gesetzgebers, die Gleichbehandlung der Geschlechter durchzusetzen, gerechtfertigt. Denn auch V\u00e4ter nehmen durch das Elterngeld verst\u00e4rkt Erziehungsverantwortung war. Schlie\u00dflich liegt auch kein Versto\u00df gegen das Grundrecht auf F\u00f6rderung der Familie vor. Zwar ist das Grundrecht in seiner Schutz- und F\u00f6rderdimension ber\u00fchrt. Allerdings liegt eine Rechtfertigung vor. Der Gesetzgeber verfolgt den legitimen Zweck, eine Hinausz\u00f6gerung des Kinderwunsches aufgrund finanzieller Unsicherheiten infolge des Einkommenswegfalls zu verhindern. Dabei hat der Gesetzgeber seinen ihm im Rahmen der Familienf\u00f6rderung zustehenden Gestaltungsspielraum eingehalten.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Elterngeld bleibt weiterhin von Gesetzes wegen als Einkommensersatz ausgestaltet. Es betr\u00e4gt mindestens 300 EUR, maximal 1.800 EUR je Monat und wird f\u00fcr maximal 12 (bzw. 14) Monate gezahlt. Die Berechnung erfolgt anhand des laufenden durchschnittlichen monatlichen Nettogehalts des Elternteils, der nach der Geburt des Kindes nicht voll erwerbsf\u00e4hig ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Elterngeld als Einkommensersatzleistung ist verfassungsgem\u00e4\u00df Kernaussage Die Ausgestaltung des Elterngelds als Einkommensersatzleistung ist verfassungsgem\u00e4\u00df. 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