{"id":922,"date":"2012-01-31T16:22:08","date_gmt":"2012-01-31T14:22:08","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=922"},"modified":"2012-09-18T11:17:24","modified_gmt":"2012-09-18T09:17:24","slug":"bfh-klart-vorsteuerabzug-fur-photovoltaikanlagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-klart-vorsteuerabzug-fur-photovoltaikanlagen\/","title":{"rendered":"BFH kl\u00e4rt Vorsteuerabzug f\u00fcr Photovoltaikanlagen"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH kl\u00e4rt Vorsteuerabzug f\u00fcr Photovoltaikanlagen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung ist seit jeher kritisch gegen\u00fcber Betreibern von Photovoltaikanlagen eingestellt. Wurden diese fr\u00fcher erst gar nicht als Unternehmer anerkannt, so steht aktuell regelm\u00e4\u00dfig der Vorsteuerabzug im Fokus der Auseinandersetzung. Damit d\u00fcrfte nun Schluss sein, da der Bundesfinanzhof (BFH) hierzu nun 3 Grundsatzurteile gef\u00e4llt hat.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalte<\/strong><\/p>\n<p>Streitig war in einem Fall der Vorsteuerabzug aus der Neueindeckung des Daches einer Scheune im Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie. In den beiden anderen F\u00e4llen ging es um die Errichtung eines Carports und eines Holzschuppens, auf deren Dach die jeweilige Photovoltaikanlage betrieben werden sollte.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungen<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH kam zu folgenden Ergebnissen: Aufwendungen f\u00fcr die Neueindeckung eines Daches, auf dem eine unternehmerisch genutzte Photovoltaikanlage installiert wird, berechtigen grunds\u00e4tzlich zum Vorsteuerabzug. Das Gleiche gilt auch f\u00fcr die Errichtung eines Carports oder Schuppens, auf denen eine Photovoltaikanlage installiert wird. Allerdings ist hier zus\u00e4tzlich erforderlich, dass die unternehmerische Nutzung mindestens 10 % betr\u00e4gt und das Objekt dem Unternehmensverm\u00f6gen zugeordnet wird. Der Vorsteuerabzug ist allerdings begrenzt auf den auf die unternehmerische Nutzung entfallenden Anteil. Entscheidend ist hierbei die Verwendung des gesamten Geb\u00e4udes (innen und au\u00dfen). Zur Ermittlung des Verh\u00e4ltnisses ist nicht auf die Nutzfl\u00e4chen (qm) abzustellen, sondern auf den Umsatzschl\u00fcssel, dem gegebenenfalls auch fiktive Mieten zugrunde zu legen sind.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Finanzverwaltung wird nun ihre Auffassung revidieren m\u00fcssen. Gegen Bescheide der Finanz\u00e4mter, die den dargestellten Grunds\u00e4tzen widersprechen, sollte unter Hinweis auf die Urteile Einspruch eingelegt werden. Unabh\u00e4ngig hiervon ist schon bei der Planung sowie der Errichtung der Anlage zu beachten, dass die grunds\u00e4tzlichen Voraussetzungen f\u00fcr den Vorsteuerabzug erf\u00fcllt werden. Dies betrifft z. B. die rechtzeitige Zuordnung des Geb\u00e4udes, auf dem eine Photovoltaikanlage installiert wird, zum Unternehmensverm\u00f6gen sowie die ordentliche Rechnungsstellung. F\u00fcr neue Konflikte wird voraussichtlich die Bestimmung des unternehmerischen Nutzungsanteils auf der Grundlage fiktiver Mieten sorgen. Das Verh\u00e4ltnis der Dachfl\u00e4chen mit Photovoltaikanlage zur gesamten Dachfl\u00e4che w\u00e4re eine einfache L\u00f6sung, diese akzeptiert der BFH jedoch nicht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH kl\u00e4rt Vorsteuerabzug f\u00fcr Photovoltaikanlagen Kernaussage Die Finanzverwaltung ist seit jeher kritisch gegen\u00fcber Betreibern von Photovoltaikanlagen eingestellt. 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