{"id":925,"date":"2012-01-31T16:28:40","date_gmt":"2012-01-31T14:28:40","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=925"},"modified":"2012-09-18T11:05:42","modified_gmt":"2012-09-18T09:05:42","slug":"ist-eine-badekur-ausergewohnliche-belastung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ist-eine-badekur-ausergewohnliche-belastung\/","title":{"rendered":"Ist eine Badekur au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ist eine Badekur au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>&#8222;Kuren wo andere Urlaub machen&#8220; und dazu noch mit einer steuerlichen Verg\u00fcnstigung belohnt werden, so k\u00f6nnte das Werbebanner des ein oder anderen Kurorts lauten. Dass hier die Finanz\u00e4mter etwas gegen einzuwenden haben, ist nicht verwunderlich. Sind Aufwendungen f\u00fcr Kurma\u00dfnahmen angefallen und wird ein Abzug als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung begehrt, ist eine Abgrenzung zwischen Kurreise und Erholungsreise erforderlich.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Ein Ehepaar unternahm in der Sommerzeit gemeinsam eine Reise in einen Kurort und machten in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung Aufwendungen der Ehefrau f\u00fcr Kuranwendungen (Thermalb\u00e4der, Wassergymnastik, R\u00fcckenschule), Unterkunft und Verpflegung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen geltend. Der Ehemann, der nach eigenen Angaben ein eigenes Zimmer bezogen hatte, um den \u00e4rztlich begleiteten Kurablauf der Ehefrau und den Kurerfolg zu gew\u00e4hrleisten, hatte keine eigenen Aufwendungen geltend gemacht. Eine Notwendigkeitsbescheinigung des Gesundheitsamts diente der Ehefrau neben der Rechnung des F\u00fcnfsterne-Hotels als Nachweis. Die Anwendungen wurden von einem Kurarzt empfohlen, den die Ehefrau insgesamt 2 Mal innerhalb von 3 Wochen aufgesucht hatte. Wurden die Kuraufwendungen noch in den Vorjahren vom Finanzamt anerkannt, verwehrte es diesmal den steuerlichen Abzug mit Hinweis auf einen fehlenden Heilbehandlungsplan. Hiergegen klagten die Eheleute vor dem Finanzgericht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht wertete den Aufenthalt als Erholungsreise und lehnte den Abzug au\u00dfergew\u00f6hnlicher Belastungen ab. So h\u00e4tten die Anwendungen nicht der Linderung konkreter Krankheiten gedient, sondern lediglich der Gesundheitsvorsorge und der Steigerung des Wohlbefindens. Zwar sei nach neuerer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Nachweis der Zwangsl\u00e4ufigkeit vereinfacht und kein vorheriges amts\u00e4rztliches Attest mehr erforderlich. Eine zum Abzug der Aufwendungen berechtigende Kurreise erfordere jedoch eine laufende \u00e4rztliche \u00dcberwachung des Patienten am Kurort durch einen Kurplan. Allein die \u00e4rztliche Beratung gen\u00fcge daf\u00fcr nicht. Die steuerliche Gew\u00e4hrung in Vorjahren begr\u00fcnde zudem keinen Vertrauensschutz, da jede Kurma\u00dfnahme f\u00fcr sich zu beurteilen sei.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht liegt damit auf einer Linie mit der Rechtsprechung des BFH, der \u00e4rztliche Leitung und \u00dcberwachung der Kurma\u00dfnahme zum Abzug als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt. Gegen das Urteil des Finanzgerichts ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt; die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ist eine Badekur au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung? 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