{"id":928,"date":"2012-01-31T16:30:49","date_gmt":"2012-01-31T14:30:49","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=928"},"modified":"2012-09-18T11:04:14","modified_gmt":"2012-09-18T09:04:14","slug":"unbebautes-nachbargrundstuck-nicht-steuervergunstigt-verauserbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unbebautes-nachbargrundstuck-nicht-steuervergunstigt-verauserbar\/","title":{"rendered":"Unbebautes Nachbargrundst\u00fcck nicht steuerverg\u00fcnstigt ver\u00e4u\u00dferbar"},"content":{"rendered":"<p><strong>Unbebautes Nachbargrundst\u00fcck nicht steuerverg\u00fcnstigt ver\u00e4u\u00dferbar<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Der Verkauf eines Grundst\u00fccks innerhalb der 10-j\u00e4hrigen &#8222;Spekulationsfrist&#8220; ist dann nicht zu besteuern, wenn das Grundst\u00fcck zumindest im Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung und in den beiden vorangegangenen Jahren der Nutzung &#8222;zu eigenen Wohnzwecken&#8220; diente. Fraglich ist, ob die Ver\u00e4u\u00dferung eines unbebauten Gartengrundst\u00fccks von der Spekulationsbesteuerung ausgenommen wird, wenn das angrenzende bebaute und selbstgenutzte Wohngrundst\u00fcck behalten wird.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Ein Immobilienmakler erwarb zur Selbstnutzung 2 getrennte, jedoch aneinander angrenzende und ehemals auch zusammengeh\u00f6rige Grundst\u00fccke, von denen das eine mit einem Wohnhaus bebaut war, w\u00e4hrend das andere als &#8211; lediglich mit einem Gartenpavillon bebautes &#8211; Gartengrundst\u00fcck diente. Das Gartengrundst\u00fcck lie\u00df er nach ca. 5j\u00e4hriger Selbstnutzung in 3 einzelne Parzellen aufteilen und ver\u00e4u\u00dferte anschlie\u00dfend die gr\u00f6\u00dfte davon. Das Finanzamt sah keinen direkten Zusammenhang zwischen dem Wohn- und dem Gartengrundst\u00fcck, zumal der Anteil des Gartengrundst\u00fccks autonom, also ohne Wohngrundst\u00fcck bzw. einem Anteil hieran, ver\u00e4u\u00dfert wurde. Auch vor dem Finanzgericht hatte der Immobilienmakler keinen Erfolg. Half ihm die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) weiter?<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH schloss sich der Vorinstanz an. Die Voraussetzungen des Steuerprivilegs lagen hier nicht vor. Nach den ertragsteuerlichen Auslegungen m\u00fcsse das Grundst\u00fcck tats\u00e4chlich und auf Dauer vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt werden. Liegen die Voraussetzungen vor, m\u00fcsse auch der &#8222;dazugeh\u00f6rige&#8220; Grund und Boden in die Beg\u00fcnstigung einbezogen werden. Die Nutzung zu Wohnzwecken sei im Streitfall auf Grund der Trennung der Grundst\u00fccke sowie des eigenst\u00e4ndigen Verkaufs des Gartengrundst\u00fccks nicht anzunehmen, zumal die Wohnsituation auf dem Nachbargrundst\u00fcck unver\u00e4ndert beibehalten wurde. Die Bebauung des Gartengrundst\u00fccks mit einem Pavillon gen\u00fcgte indessen nicht dem Merkmal des &#8222;Bewohnens&#8220;. Denn nach den Feststellungen des Finanzgerichts sei es nicht m\u00f6glich, dort einen eigenst\u00e4ndigen Haushalt zu f\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Steuerpflichtige \u00fcberlesen gern die Kleinigkeiten und Spitzfindigkeiten des Steuerrechts. So gen\u00fcgt es bei der Ver\u00e4u\u00dferung von Grundst\u00fccken f\u00fcr die Steuerbeg\u00fcnstigung nicht, dass das Grundst\u00fcck in irgendeinem, wie auch immer gearteten, Nutzungszusammenhang mit dem Wohngrundst\u00fcck steht. Ob man Steuerpflichtigen angesichts des Urteils empfehlen sollte, solche Grundst\u00fccke 3 Jahre vor dem Verkauf dergestalt auszubauen, dass dort ein eigenst\u00e4ndiger Haushalt gef\u00fchrt werden kann, sei dahingestellt. Die Finanzgerichte werden sich daher auch in Zukunft noch damit befassen m\u00fcssen, ob z. B. ein auf dem Gartengrundst\u00fcck postiertes Wohnmobil diese Pr\u00e4misse zu erf\u00fcllen vermag.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unbebautes Nachbargrundst\u00fcck nicht steuerverg\u00fcnstigt ver\u00e4u\u00dferbar Kernproblem Der Verkauf eines Grundst\u00fccks innerhalb der 10-j\u00e4hrigen &#8222;Spekulationsfrist&#8220; ist dann nicht zu besteuern, wenn das Grundst\u00fcck zumindest im Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung und in den beiden vorangegangenen Jahren der Nutzung &#8222;zu eigenen Wohnzwecken&#8220; diente. 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