{"id":938,"date":"2012-01-31T16:47:15","date_gmt":"2012-01-31T14:47:15","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=938"},"modified":"2012-09-18T10:54:08","modified_gmt":"2012-09-18T08:54:08","slug":"ermessen-des-finanzamts-bei-festsetzung-eines-verzogerungsgeldes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ermessen-des-finanzamts-bei-festsetzung-eines-verzogerungsgeldes\/","title":{"rendered":"Ermessen des Finanzamts bei Festsetzung eines Verz\u00f6gerungsgeldes"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ermessen des Finanzamts bei Festsetzung eines Verz\u00f6gerungsgeldes<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich darf die Finanzbeh\u00f6rde gegen den Steuerpflichtigen ein Verz\u00f6gerungsgeld festsetzen, wenn er gleich mehrere ihm obliegende Pflichten (z. B. Vorlage von Unterlagen) oder eine Einzelpflicht mehrfach verletzt. Eine auf die einzelne Pflichtverletzung bezogene eigenst\u00e4ndige Bewertung und damit verbundene Vervielf\u00e4ltigung der Festsetzung des Verz\u00f6gerungsgeldes h\u00e4lt das Finanzgericht Hessen indes f\u00fcr bedenklich.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung setzte das Finanzamt gegen den Antragsteller ein Verz\u00f6gerungsgeld sowohl wegen nicht fristgerechter Einr\u00e4umung des Datenzugriffs als auch wegen nicht fristgerechter Vorlage von Unterlagen bzw. Erteilung von Ausk\u00fcnften in H\u00f6he von jeweils 2.500 EUR, zusammen also 5.000 EUR, fest. Zuvor wurde der Antragsteller mehrfach vergeblich aufgefordert, der Pr\u00fcfungsanfrage nachzukommen. Nachdem Teile der angeforderten Unterlagen beim Finanzamt eingereicht wurden, wurde der Antragsteller unter Fristsetzung mit Androhung eines Verz\u00f6gerungsgeldes zur vollst\u00e4ndigen Erf\u00fcllung der Anfrage aufgefordert. Diese Frist wurde nicht eingehalten, weshalb das Verz\u00f6gerungsgeld wegen zweier Pflichtverletzungen festgesetzt wurde und schlie\u00dflich eine Vollstreckungsank\u00fcndigung erging. Hiergegen wandte sich der Antragsteller im Rahmen des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes und hatte Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Kommt ein Steuerpflichtiger innerhalb einer ihm bestimmten Frist nicht der Aufforderung zur Erteilung von Ausk\u00fcnften o. \u00e4. nach, kann ein Verz\u00f6gerungsgeld von 2.500 EUR bis 250.000 EUR festgesetzt werden. Hier war die Entscheidung jedoch ermessensfehlerhaft, denn eine eigenst\u00e4ndige auf die einzelne Pflichtverletzung bezogene tatbestandliche Vervielf\u00e4ltigung des Mindestsatzes l\u00e4sst sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Regelung entnehmen. Dies gilt aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs umso mehr. Auch die Regelungen des Zwangsmittelrechts der Abgabenordnung (AO), wonach Zwangsmittel f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden k\u00f6nnen, sind mangels direkter oder analoger Anwendbarkeit ausgeschlossen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Zum Schutz gegen die Festsetzung eines Verz\u00f6gerungsgeldes im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung sollte der Steuerpflichtige darauf achten, dass die Finanzbeh\u00f6rden die angeforderten Unterlagen m\u00f6glichst genau beschreiben und eine angemessene Frist gew\u00e4hren. Gegebenenfalls sind hinreichend begr\u00fcndete schriftliche Fristverl\u00e4ngerungsantr\u00e4ge zu stellen. Ebenso k\u00f6nnen gegen unangemessen kurze Fristen begr\u00fcndete Einwendungen erhoben werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ermessen des Finanzamts bei Festsetzung eines Verz\u00f6gerungsgeldes Kernaussage Grunds\u00e4tzlich darf die Finanzbeh\u00f6rde gegen den Steuerpflichtigen ein Verz\u00f6gerungsgeld festsetzen, wenn er gleich mehrere ihm obliegende Pflichten (z. B. Vorlage von Unterlagen) oder eine Einzelpflicht mehrfach verletzt. 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