{"id":941,"date":"2012-01-31T16:49:58","date_gmt":"2012-01-31T14:49:58","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=941"},"modified":"2013-04-06T07:19:50","modified_gmt":"2013-04-06T05:19:50","slug":"nicht-jede-ungewohnliche-zeugnisformulierung-ist-unzulassige-kritik","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nicht-jede-ungewohnliche-zeugnisformulierung-ist-unzulassige-kritik\/","title":{"rendered":"Nicht jede ungew\u00f6hnliche Zeugnisformulierung ist unzul\u00e4ssige Kritik"},"content":{"rendered":"<p><strong>Nicht jede ungew\u00f6hnliche Zeugnisformulierung ist unzul\u00e4ssige Kritik<\/strong><br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Oftmals enthalten Zeugnisse &#8222;verschl\u00fcsselte&#8220; Hinweise auf das dienstliche oder private Verhalten eines Arbeitnehmers. So suchen z. B. Arbeitnehmer, die &#8222;Verst\u00e4ndnis f\u00fcr die Belange von Kollegen haben&#8220;, gerne auch eine Beziehung am Arbeitsplatz. Gleichzeitig hat ein Arbeitnehmer indes Anspruch auf zutreffende, insbesondere aber wohlwollende Beurteilung. Hier sind regelm\u00e4\u00dfig ungew\u00f6hnlich Formulierungen Stein des Ansto\u00dfes. Das Bundesarbeitsgericht hatte k\u00fcrzlich \u00fcber deren Zul\u00e4ssigkeit zu befinden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erhielt ein Zeugnis mit folgender Formulierung: &#8222;Wir haben den Kl\u00e4ger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kl\u00e4ger war jederzeit bereit, sich \u00fcber die normale Arbeitszeit hinaus f\u00fcr die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.&#8220; Mit seiner Klage wandte sich der Kl\u00e4ger gegen die Verwendung der Formulierung &#8222;haben kennengelernt&#8220;, die vom Empf\u00e4ngerhorizont in der Regel negativ und als genaues Gegenteil verstanden werde.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht folgt dieser Auffassung nicht. Der Arbeitnehmer habe Anspruch auf ein Zeugnis, das keine Formulierungen enthalte, die den Zweck h\u00e4tten, eine andere als die aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage zu treffen (= Grundsatz der Zeugnisklarheit). Dieser Grundsatz bleibe im konkreten Fall gewahrt, weil die Gesamtheit der Formulierung &#8222;haben als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt&#8220; vom Empf\u00e4ngerhorizont nicht als Desinteresse und Motivationslosigkeit wahrgenommen werde.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung zeigt, \u00fcber welche Zeugnisfragen man sich streiten kann. Gleichzeitig wird klar, dass &#8211; um sich nicht zuletzt in unwirtschaftlichen Fragen zu streiten &#8211; klare und einfache Aussages\u00e4tze im Zeugnis angezeigt sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nicht jede ungew\u00f6hnliche Zeugnisformulierung ist unzul\u00e4ssige Kritik Rechtslage Oftmals enthalten Zeugnisse &#8222;verschl\u00fcsselte&#8220; Hinweise auf das dienstliche oder private Verhalten eines Arbeitnehmers. So suchen z. B. Arbeitnehmer, die &#8222;Verst\u00e4ndnis f\u00fcr die Belange von Kollegen haben&#8220;, gerne auch eine Beziehung am Arbeitsplatz. 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