{"id":947,"date":"2012-01-31T16:53:00","date_gmt":"2012-01-31T14:53:00","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=947"},"modified":"2012-11-07T13:33:37","modified_gmt":"2012-11-07T11:33:37","slug":"arbeitslohn-im-zusammenhang-mit-der-verauserung-von-gmbh-anteilen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/arbeitslohn-im-zusammenhang-mit-der-verauserung-von-gmbh-anteilen\/","title":{"rendered":"Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Ver\u00e4u\u00dferung von GmbH-Anteilen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Ver\u00e4u\u00dferung von GmbH-Anteilen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Zu den Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geh\u00f6ren alle G\u00fcter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverh\u00e4ltnis f\u00fcr das Zurverf\u00fcgungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zuflie\u00dfen. Kein Arbeitslohn liegt allerdings u. a. vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverh\u00e4ltnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gew\u00e4hrt wird.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verkaufte in 1997 seine Beteiligungen an 2 GmbHs an eine weitere GmbH (K\u00e4uferin), die Tochtergesellschaft einer sogenannten Corporation. Ende 1997 schloss der Kl\u00e4ger mit der K\u00e4uferin und der Corporation einen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag. Neben der laufenden Verg\u00fctung wurde dem Kl\u00e4ger eine Option einger\u00e4umt, 15.000 Aktien an der Corporation zu dem Preis zu erwerben, welcher der letzten B\u00f6rsennotierung vor Unterzeichnung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrags entspricht. Im vorliegenden Fall lag dieser Preis Ende 1997 bei 337.500 US-Dollar. In 1998 wurde der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag gegen Zahlung einer Abfindung aufgehoben. Gleichzeitig macht der Kl\u00e4ger von seinem Optionsrecht Gebrauch und erwarb 15.000 Aktien mit einem B\u00f6rsenwert von 933.750 US-Dollar gegen Zahlung von 337.700 US-Dollar. Das Finanzamt erh\u00f6hte den Arbeitslohn des Kl\u00e4gers um den geldwerten Vorteil aus der Aus\u00fcbung des Aktienoptionsrechts. Der Kl\u00e4ger meinte, es habe sich bei der vereinbarten Aktienoption in Wirklichkeit um einen Zuschlag zum Kaufpreis f\u00fcr die Anteilsverk\u00e4ufe gehandelt. Das Finanzgericht best\u00e4tigte die Auffassung des Finanzamts.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hob die Vorentscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Unterinstanz zur\u00fcck. Diese hatte nicht hinreichend gew\u00fcrdigt, dass es sich um einen geldwerten Vorteil handelte und hatte den Sachverhalt nicht nach dem wirtschaftlichen Gehalt beurteilt. Ausschlaggebend war nicht das formal Erkl\u00e4rte oder formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte. Belastbare Feststellungen hierzu hatte die Vorinstanz nicht getroffen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichtsteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist durch tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde zu entscheiden. Es bleibt abzuwarten, ob das Finanzgericht die Ansicht, dass dem Kl\u00e4ger die streitigen Aktienoptionen im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverh\u00e4ltnis \u00fcberlassen wurden, nunmehr revidiert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Ver\u00e4u\u00dferung von GmbH-Anteilen Kernaussage Zu den Einnahmen aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geh\u00f6ren alle G\u00fcter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverh\u00e4ltnis f\u00fcr das Zurverf\u00fcgungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zuflie\u00dfen. 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