{"id":961,"date":"2012-01-31T14:45:09","date_gmt":"2012-01-31T12:45:09","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=961"},"modified":"2012-09-18T11:30:07","modified_gmt":"2012-09-18T09:30:07","slug":"innergemeinschaftliche-lieferungen-verscharfung-der-nachweispflichten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/innergemeinschaftliche-lieferungen-verscharfung-der-nachweispflichten\/","title":{"rendered":"Innergemeinschaftliche Lieferungen: Versch\u00e4rfung der Nachweispflichten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Innergemeinschaftliche Lieferungen: Versch\u00e4rfung der Nachweispflichten<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei, sofern der Lieferant die hierf\u00fcr notwendigen Voraussetzungen nachweist. Die zu erbringenden Nachweise ergeben sich aus der Umsatzsteuerdurchf\u00fchrungsverordnung (UStDV). Bisher waren diese als Sollvorschriften angelegt, so dass in Ausnahmef\u00e4llen auch andere geeignete Nachweise anerkannt werden mussten. Dies war der Finanzverwaltung schon seit l\u00e4ngerem ein Dorn im Auge. Ein erster Versuch, die Nachweispflichten zu versch\u00e4rfen, scheiterte Ende 2010 am Widerstand der Wirtschaft. Ein erneuter Versuch hatte nun Erfolg.<\/p>\n<p><strong>\u00c4nderung der UStDV<\/strong><\/p>\n<p>Es erfolgen 2 entscheidende \u00c4nderungen. Zum einen werden die bisherigen Soll- durch Mussvorschriften ersetzt. Zum anderen m\u00fcssen die Unternehmen nun eine &#8222;Gelangensbescheinigung&#8220; erbringen. Diese ersetzt die bisherige Empfangsbescheinigung sowie die Versicherung, die Ware ins \u00fcbrige Gemeinschaftsgebiet zu verbringen. Anzugeben sind u. a. der Tag und der Ort, an dem der Abnehmer die Ware erhalten hat. Die Bescheinigung erh\u00e4lt der Lieferant daher zeitlich nach Auslieferung bzw. Rechnungsstellung. Unternehmen, die bef\u00fcrchten, die Gelangensbescheinigung nicht zu erhalten, sollen zun\u00e4chst eine Rechnung brutto, aber ohne separaten Umsatzsteuerausweis erstellen. Diese w\u00e4re mit Erhalt der Bescheinigung dann zu korrigieren.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Den Unternehmen wird nichts anderes \u00fcbrig bleiben, als zu versuchen, die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Dies d\u00fcrfte in vielen F\u00e4llen schwierig werden. Da n\u00fctzt es auch wenig, dass das Bundesfinanzministerium (BMF) eine \u00dcbergangsregelung bis zum 31.3.2012 gew\u00e4hrt. Gelingt der Nachweis nicht, bleiben die Unternehmer auf der Umsatzsteuer sitzen oder m\u00fcssen sich mit ihren ausl\u00e4ndischen Kunden hier\u00fcber streiten. Letztere werden allerdings wenig Verst\u00e4ndnis f\u00fcr die deutsche Regelung haben, da vergleichbare Regelungen im EU-Ausland nicht existieren. Aus Sicht der betroffenen Unternehmen d\u00fcrfte es dann geradezu unglaublich klingen, dass die Neuregelung bei ihnen grunds\u00e4tzlich zur Vereinfachung und Kostenreduktion beitragen soll. Richtig d\u00fcrfte sein, dass die Finanzverwaltung so leichter zu Mehrergebnissen kommen wird. Dies d\u00fcrfte h\u00e4ufig ehrliche aber schlecht beratene Unternehmen treffen, hingegen nicht der wirksamen Eind\u00e4mmung des Umsatzsteuerbetrugs dienen. Allerdings bleibt als Hoffnungsschimmer der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH). Dieser hatte die bisherige Version der UStDV anerkannt, aber auch angemerkt, dass die Nachweispflichten praktikabel sein m\u00fcssen. Ob die &#8222;neue&#8220; UStDV diesen Vorgaben entspricht, wird zu kl\u00e4ren sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Innergemeinschaftliche Lieferungen: Versch\u00e4rfung der Nachweispflichten Kernproblem Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei, sofern der Lieferant die hierf\u00fcr notwendigen Voraussetzungen nachweist. Die zu erbringenden Nachweise ergeben sich aus der Umsatzsteuerdurchf\u00fchrungsverordnung (UStDV). Bisher waren diese als Sollvorschriften angelegt, so dass in Ausnahmef\u00e4llen auch andere geeignete Nachweise anerkannt werden mussten. 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