{"id":965,"date":"2012-01-31T14:49:17","date_gmt":"2012-01-31T12:49:17","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=965"},"modified":"2012-09-18T11:29:50","modified_gmt":"2012-09-18T09:29:50","slug":"umsatzsteuerschuld-auch-ohne-erbringung-einer-leistung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuerschuld-auch-ohne-erbringung-einer-leistung\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuerschuld auch ohne Erbringung einer Leistung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Umsatzsteuerschuld auch ohne Erbringung einer Leistung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Es gilt der gesetzliche Grundsatz, dass nur Leistungen gegen Entgelt der Umsatzsteuer unterliegen. Es ist daher au\u00dfergew\u00f6hnlich, wenn der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass Umsatzsteuer auch ohne Erbringung einer Leistung f\u00e4llig werden kann.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Eine Fluggesellschaft bot In- und Auslandsfl\u00fcge zu erm\u00e4\u00dfigten Preisen, aber ohne R\u00fccktritts- oder Umbuchungsm\u00f6glichkeit an. Verpassten die Kunden den Flug, konnte die Fluggesellschaft den Sitzplatz kurzfristig anderweitig vergeben und das Entgelt behalten. W\u00e4hrend die Fluggesellschaft die auf diese Art einbehaltenen Entgelte als nicht steuerbaren Schadensersatz erfasste, sah das Finanzamt hierin eine umsatzsteuerpflichtige Leistung. Einspruch und Klage dagegen blieben erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH behandelt die Zahlungen der Kunden f\u00fcr Inlandsfl\u00fcge als Anzahlungen, die mit ihrer Vereinnahmung der Umsatzsteuer unterliegen. Die Annahme, es handele sich um Schadensersatz, schloss der BFH aus. Die Besteuerung ist nach Ansicht der Richter unabh\u00e4ngig davon durchzuf\u00fchren, ob eine Leistungsbeziehung zwischen Fluggesellschaft und den nicht erschienen Kunden bejaht wird oder nicht. Die Berichtigung der Umsatzsteuer setzt eine R\u00fcckzahlung der erhaltenen Entgelte voraus, welche nicht erfolgt ist. Hinsichtlich der Auslandsfl\u00fcge ist entscheidend, ob hierf\u00fcr Umsatzsteuer erhoben wird. Sofern dies nicht der Fall ist, unterliegen auch die zugeh\u00f6rigen Anzahlungen nicht der Umsatzsteuer. Da die Vorinstanz hierzu keine Feststellungen getroffen hatte, verwies der BFH den Streitfall zur\u00fcck.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil zeigt wieder einmal, wie schwierig die Abgrenzung zwischen steuerbarer Leistung und nicht steuerbarem Schadensersatz ist. Unternehmer, die \u00e4hnliche &#8222;Vertragsstrafen&#8220; z. B. in ihren Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) aufnehmen wollen, sollten sich zuvor steuerlich beraten lassen, um dem Risiko einer Fehlbeurteilung zu entgehen. Im Zweifel ist auch die Einholung einer verbindlichen Auskunft der Finanzverwaltung in Erw\u00e4gung zu ziehen. Im Hinblick auf die Erfassung der Anzahlungen bleibt der BFH auf seinem j\u00fcngsten Kurs. Nur wenn erhaltene Entgelte zur\u00fcckgezahlt werden, ist eine Korrektur der Umsatzsteuer zul\u00e4ssig. Dies wird in der Praxis h\u00e4ufig \u00fcbersehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Umsatzsteuerschuld auch ohne Erbringung einer Leistung Rechtslage Es gilt der gesetzliche Grundsatz, dass nur Leistungen gegen Entgelt der Umsatzsteuer unterliegen. Es ist daher au\u00dfergew\u00f6hnlich, wenn der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass Umsatzsteuer auch ohne Erbringung einer Leistung f\u00e4llig werden kann. 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