{"id":969,"date":"2012-01-31T14:51:43","date_gmt":"2012-01-31T12:51:43","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=969"},"modified":"2012-09-18T11:29:26","modified_gmt":"2012-09-18T09:29:26","slug":"innergemeinschaftliche-lieferung-rechnungsstellung-und-steuerfreiheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/innergemeinschaftliche-lieferung-rechnungsstellung-und-steuerfreiheit\/","title":{"rendered":"Innergemeinschaftliche Lieferung: Rechnungsstellung und Steuerfreiheit"},"content":{"rendered":"<p><strong>Innergemeinschaftliche Lieferung: Rechnungsstellung und Steuerfreiheit<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei, wenn die liefernden Unternehmer im Besitz der n\u00f6tigen Beleg- und Buchnachweise sind. Zu den Buchnachweisen geh\u00f6rt auch das Doppel der Ausgangsrechnung. In dieser ist auf die Steuerfreiheit hinzuweisen. Fehlte dieser Hinweis, galt das in der Praxis bisher als unproblematisch. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hat dies nun ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger lieferte Gebrauchtwagen nach Italien. Er behandelte die Lieferungen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Die Rechnungsstellung erfolgte entsprechend ohne Umsatzsteuer, ein Hinweis auf die Steuerfreiheit unterblieb allerdings. Eine Kontrollmitteilung der italienischen Finanzverwaltung ergab, dass der Empf\u00e4nger der Kraftfahrzeuge nicht mit solchen handelte. Das Finanzamt behandelte die Ums\u00e4tze daher als steuerpflichtig. Der Kl\u00e4ger wandte hiergegen ein, ihm sei Vertrauensschutz zu gew\u00e4hren, da er die erforderlichen Nachweispflichten erbracht habe, aber selbst betrogen worden sei.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Im Gegensatz zur Vorinstanz sah der BFH den Belegnachweis als nicht erbracht an. Dieser scheiterte insbesondere an dem fehlenden Hinweis auf die Steuerfreiheit in der Ausgangsrechnung. Dem Kl\u00e4ger wurde daher kein Vertrauensschutz gew\u00e4hrt. Die Lieferung war steuerpflichtig.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil ist gravierend. Es beschr\u00e4nkt sich jedoch auf die F\u00e4lle, in denen der Unternehmer nicht durch andere Beweismittel nachweisen kann, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt. Hier f\u00fchren kleinste M\u00e4ngel im Buch- und Belegnachweis zu einer Versagung des Vertrauensschutzes. Unternehmer m\u00fcssen daher genau darauf achten, die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Nur dann bleibt ihnen die Steuerfreiheit erhalten, wenn sie von ihren Kunden betrogen werden. Zu beachten ist, dass die Nachweispflichten in der Umsatzsteuerdurchf\u00fchrungsverordnung (UStDV) ab dem 1.1.2012 erheblich versch\u00e4rft wurden; u. a. wurden die bisherigen Soll- durch Mussvorschriften ersetzt. Hierauf m\u00fcssen sich die Unternehmer einstellen. Das Bundesfinanzministerium gew\u00e4hrt eine \u00dcbergangsregelung bis zum 31.3.2012. Ob dann im Notfall die Steuerfreiheit noch durch andere Nachweise erreicht werden kann, ist mehr als fraglich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Innergemeinschaftliche Lieferung: Rechnungsstellung und Steuerfreiheit Rechtslage Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei, wenn die liefernden Unternehmer im Besitz der n\u00f6tigen Beleg- und Buchnachweise sind. Zu den Buchnachweisen geh\u00f6rt auch das Doppel der Ausgangsrechnung. In dieser ist auf die Steuerfreiheit hinzuweisen. Fehlte dieser Hinweis, galt das in der Praxis bisher als unproblematisch. 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