{"id":972,"date":"2012-01-31T16:10:32","date_gmt":"2012-01-31T14:10:32","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=972"},"modified":"2012-09-18T11:29:05","modified_gmt":"2012-09-18T09:29:05","slug":"sofortige-steuereinziehung-zum-zeitpunkt-der-sitzverlegung-ist-unverhaltnismasig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sofortige-steuereinziehung-zum-zeitpunkt-der-sitzverlegung-ist-unverhaltnismasig\/","title":{"rendered":"Sofortige Steuereinziehung zum Zeitpunkt der Sitzverlegung ist unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig"},"content":{"rendered":"<p><strong>Sofortige Steuereinziehung zum Zeitpunkt der Sitzverlegung ist unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Bevor eine Kapitalgesellschaft durch Sitzverlegung als Steuersubjekt aus dem deutschen Staatsgebiet ausscheidet, sollen die stillen Reserven der Besteuerung zugef\u00fchrt werden. Die so genannte Wegszugsbesteuerung, die eine sofortige Festsetzung und eine sofortige Steuerzahlungspflicht vorsieht, ist ein Problemfeld der grenz\u00fcberschreitenden Gewinnrealisierung. Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) entschied im Falle einer niederl\u00e4ndischen Gesellschaft, dass eine sofortige Festsetzung zwar gerechtfertigt ist; die sofortige Einziehung der Steuer ist hingegen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und nicht mit Unionsrecht vereinbar.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine niederl\u00e4ndische Gesellschaft und Inhaberin einer Forderung in Pfund Sterling. Nach Steigerung des Pfund-Kurses gegen\u00fcber dem niederl\u00e4ndischen Gulden war ein nicht realisierter Kursgewinn bei dieser Forderung entstanden. Im Jahr 2000 verlegte die Kl\u00e4gerin ihren Verwaltungssitz nach Gro\u00dfbritannien. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den L\u00e4ndern verliert der Wegzugsstaat sein Besteuerungsrecht. Die niederl\u00e4ndischen Steuervorschriften sehen somit eine Besteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt des Wegzugs vor. Entsprechend erstellte die niederl\u00e4ndische Steuerbeh\u00f6rde eine Schlussrechnung und forderte die Kl\u00e4gerin zur sofortigen Zahlung auf. Mit der hiergegen gerichteten Klage wird ein Versto\u00df gegen den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit ger\u00fcgt. Im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens wurde diese Frage dem EuGH vorgelegt.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der EuGH best\u00e4tigte, dass sich die Kl\u00e4gerin auf die Niederlassungsfreiheit berufen kann. Durch die Wegzugsbesteuerung wird eine Gesellschaft bei Verlegung des Sitzes \u00fcber die Grenze anders behandelt als eine Gesellschaft bei Sitzverlegung innerhalb des Mitgliedstaates. Diese unterschiedliche Behandlung stellt grunds\u00e4tzlich eine verbotene Beschr\u00e4nkung der Niederlassungsfreiheit dar. Legitimes Ziel ist jedoch, dem Herkunftsstaat das Recht zur Besteuerung des Wertzuwachses zuzuweisen, der innerhalb seiner Steuerhoheit erzielt wurde. Die sofortige Festsetzung ist verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist allerdings die sofortige Einziehung der Steuer. Der wegziehenden Gesellschaft muss ein Wahlrecht zwischen sofortiger Besteuerung oder Aufschiebung der Zahlung bis zur Realisierung der stillen Reserven einger\u00e4umt werden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Das Urteil erlangt auch f\u00fcr deutsche Gesellschaften Bedeutung. Sofern die Finanzverwaltung bei Wegzug eine sofortige Festsetzung und Steuerzahlung f\u00fcr die stillen Reserven anordnet, ist gegen diese Entscheidung unter Verweis auf das Urteil des EuGH vorzugehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sofortige Steuereinziehung zum Zeitpunkt der Sitzverlegung ist unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig Rechtslage Bevor eine Kapitalgesellschaft durch Sitzverlegung als Steuersubjekt aus dem deutschen Staatsgebiet ausscheidet, sollen die stillen Reserven der Besteuerung zugef\u00fchrt werden. Die so genannte Wegszugsbesteuerung, die eine sofortige Festsetzung und eine sofortige Steuerzahlungspflicht vorsieht, ist ein Problemfeld der grenz\u00fcberschreitenden Gewinnrealisierung. 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