{"id":975,"date":"2012-01-31T16:11:47","date_gmt":"2012-01-31T14:11:47","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=975"},"modified":"2012-09-18T11:23:17","modified_gmt":"2012-09-18T09:23:17","slug":"abtretungsanzeige-ist-unwirksam-bei-fehlenden-angaben-zum-grund-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abtretungsanzeige-ist-unwirksam-bei-fehlenden-angaben-zum-grund-2\/","title":{"rendered":"Abtretungsanzeige ist unwirksam bei fehlenden Angaben zum Grund"},"content":{"rendered":"<p><strong>Abtretungsanzeige ist unwirksam bei fehlenden Angaben zum Grund<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Der amtliche Vordruck zur Abtretungsanzeige von Steuererstattungsanspr\u00fcchen ist irref\u00fchrend. In der Rubrik &#8222;Grund der Abtretung\/Verpf\u00e4ndung&#8220; besteht lediglich die Auswahl zwischen &#8222;Sicherungsabtretung&#8220; oder &#8222;Freizeile&#8220;. F\u00e4lschlicherweise entsteht der Eindruck, dass bei Ankreuzen des Feldes &#8222;Sicherungsabtretung&#8220; keine weiteren Angaben erforderlich sind. Das ist jedoch unrichtig und die Abtretungsanzeige ist unwirksam.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine GmbH, deren Gesch\u00e4ftszweck u. a. mit der \u00dcbernahme von Forderungen, Rechten und Sicherungsg\u00fctern zum Zwecke der Verwertung umschrieben ist. Im Jahr 2006 ging beim beklagten Finanzamt eine Abtretungsanzeige auf amtlichem Vordruck ein, wonach der Kl\u00e4gerin ein Teilbetrag aus den Umsatzsteuererstattungsanspr\u00fcchen einer anderen GmbH abgetreten sein sollte. Unter &#8222;Grund der Abtretung&#8220; wurde das Feld &#8222;Sicherungsabtretung&#8220; angekreuzt. Weitere Angaben zum Grund wurden nicht gemacht. Auf den Antrag der Kl\u00e4gerin auf Auszahlung des Erstattungsbetrags erlie\u00df das Finanzamt einen Abrechnungsbescheid und stellte fest, dass die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch habe. Die Abtretung sei nichtig, denn zum gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Erwerb und Einziehung abgetretener Steuererstattungsanspr\u00fcche seien nur Unternehmen befugt, die Bankgesch\u00e4fte betreiben d\u00fcrften. Die Klage \u00fcber die Wirksamkeit der Abtretung blieb erfolglos.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Abtretung von Steuererstattungsanspr\u00fcchen hat durch formalisierte Abtretungsanzeige gegen\u00fcber dem Finanzamt unter Angabe des Grundes zu erfolgen. Durch diesen Hinweis soll dem Finanzamt die Pr\u00fcfung erm\u00f6glicht werden, ob es sich bei der Abtretung um einen gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Erwerb handelt, was grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig ist. Fehlen diese Angaben, leidet die Abtretungsanzeige unter einem Formmangel und ist unwirksam. Sofern das Feld &#8222;Sicherungsabtretung&#8220; auf dem Formular angekreuzt wurde, ist dies nicht ausreichend. Die Wirksamkeit der Abtretung kann auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitet werden. Zwar erweckt die Gestaltung des amtlichen Vordruckes den Eindruck, dass durch Ankreuzen des Feldes &#8222;Sicherungsabtretung&#8220; die erforderlichen Angaben zum Abtretungsgrund gemacht sind, dieser Irrtum ist aufgrund bereits ergangener h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung indes vermeidbar.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Entscheidung ist die Finanzverwaltung aufgefordert, den amtlichen Vordruck in entsprechender Weise zu \u00e4ndern und klarzustellen, dass unabh\u00e4ngig von einer Sicherungsabtretung stets Angaben zum Abtretungsgrund zu machen sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Abtretungsanzeige ist unwirksam bei fehlenden Angaben zum Grund Kernaussage Der amtliche Vordruck zur Abtretungsanzeige von Steuererstattungsanspr\u00fcchen ist irref\u00fchrend. 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