{"id":985,"date":"2012-01-31T16:19:18","date_gmt":"2012-01-31T14:19:18","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=985"},"modified":"2012-09-18T11:18:18","modified_gmt":"2012-09-18T09:18:18","slug":"arbeitgeber-muss-sich-auch-bei-insolvenz-an-kundigungsverzicht-halten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/arbeitgeber-muss-sich-auch-bei-insolvenz-an-kundigungsverzicht-halten\/","title":{"rendered":"Arbeitgeber muss sich auch bei Insolvenz an K\u00fcndigungsverzicht halten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Arbeitgeber muss sich auch bei Insolvenz an K\u00fcndigungsverzicht halten<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Im Rahmen von Tarifvereinbarungen k\u00f6nnen Arbeitgeber und Belegschaft ihre Rechtsbeziehungen festlegen. Die tarifvertraglichen Vereinbarungen oder die Betriebsvereinbarungen sind bindend und f\u00fcr beide Seiten verpflichtend. Das Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf hatte nunmehr dar\u00fcber zu befinden, ob eine drohende Insolvenz eine solche verbindliche Vereinbarung au\u00dfer Kraft setzen kann und zwar insbesondere dann, wenn es eine neue, abweichende tarifliche Vereinbarung gibt.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Arbeitgeber und Arbeitnehmervertreter hatten eine Betriebsvereinbarung geschlossen, in der der Arbeitgeber auf betriebsbedingte K\u00fcndigungen und die Arbeitnehmer im Gegenzug auf Weihnachtsgeld verzichteten. Aufgrund der sich weiter verschlechternden wirtschaftlichen Umst\u00e4nde und damit einer drohenden Insolvenz des Unternehmens, kam es trotz des Verzichts auf betriebsbedingte K\u00fcndigung zur Vereinbarung eines Sozialplans mit der Arbeitnehmervertretung und zu betriebsbedingten K\u00fcndigungen. Dagegen erhoben die betroffenen Arbeitnehmer K\u00fcndigungsschutzklage.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Landesarbeitsgericht D\u00fcsseldorf urteilte zugunsten der Arbeitnehmer. Denn der vereinbarte K\u00fcndigungsverzicht wirke individualvertraglich, so dass auch der im Nachhinein abgeschlossene Sozialplan diese Individualabrede nicht au\u00dfer Kraft setzen konnte. Hinzu kam, dass die drohende Insolvenz auch keinen Grund er\u00f6ffnete, die betroffenen Arbeitsverh\u00e4ltnisse aus wichtigem Grund betriebsbedingt k\u00fcndigen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Hervorzuheben ist die individualvertragliche Wirkung des K\u00fcndigungsverzichts. Diese individuelle Wirkung kann dann auch durch eine andere, kollektivrechtlich wirkende Vereinbarung nicht mehr durchbrochen werden. Dass die drohende Insolvenz kein au\u00dferordentliches K\u00fcndigungsrecht er\u00f6ffnet, entspricht allgemeinen Regelungen. Beispielsweise ist auch ein befristetes Mietverh\u00e4ltnis nicht wegen Insolvenz des Vermieters k\u00fcndbar, es sei denn, es ist ausdr\u00fccklich geregelt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Arbeitgeber muss sich auch bei Insolvenz an K\u00fcndigungsverzicht halten Kernfrage Im Rahmen von Tarifvereinbarungen k\u00f6nnen Arbeitgeber und Belegschaft ihre Rechtsbeziehungen festlegen. Die tarifvertraglichen Vereinbarungen oder die Betriebsvereinbarungen sind bindend und f\u00fcr beide Seiten verpflichtend. 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