{"id":995,"date":"2012-01-31T16:25:44","date_gmt":"2012-01-31T14:25:44","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=995"},"modified":"2012-09-18T11:07:48","modified_gmt":"2012-09-18T09:07:48","slug":"steuerfreiheit-fur-offshore-unternehmen-als-unzulassige-beihilfe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerfreiheit-fur-offshore-unternehmen-als-unzulassige-beihilfe\/","title":{"rendered":"Steuerfreiheit f\u00fcr Offshore-Unternehmen als unzul\u00e4ssige Beihilfe"},"content":{"rendered":"<p><strong>Steuerfreiheit f\u00fcr Offshore-Unternehmen als unzul\u00e4ssige Beihilfe<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Staatliche Beihilfen, die eine Beg\u00fcnstigung bestimmter Unternehmen oder Branchen beinhalten und somit einen Einfluss auf den innergemeinschaftlichen Liefer- und Leistungsverkehr haben, sind grunds\u00e4tzlich mit dem h\u00f6herrangigen Europarecht nicht vereinbar. Von diesem generellen Beihilfeverbot kann in Ausnahmef\u00e4llen abgewichen werden. Voraussetzung hierf\u00fcr ist allerdings, dass vor deren Umsetzung ein Antrag bei der europ\u00e4ischen Wettbewerbskommission gestellt und von dieser genehmigt wird. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war ein Antrag des Vereinigten K\u00f6nigreichs aus dem Jahr 2002 zur Reform der K\u00f6rperschaftsteuer in Gibraltar. Diese sah eine vollst\u00e4ndige Aufhebung des alten Steuersystems und die Einf\u00fchrung von nur 3 Steuern f\u00fcr alle Unternehmen in Gibraltar vor: Neben einer Eintragungsgeb\u00fchr waren dies insbesondere eine Lohnsummensteuer sowie eine Gewerbegrundsteuer, wobei f\u00fcr die beiden letztgenannten Steuern eine Obergrenze von 15 % der Gewinne gelten sollte.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag wurde 2004 durch die Europ\u00e4ische Kommission abgelehnt, da die angemeldeten Vorschl\u00e4ge zur Reform des K\u00f6rperschaftsteuersystems in Gibraltar eine staatliche Beihilfenregelung darstellten und daher mit dem Europarecht nicht vereinbar seien. Die hiergegen gerichtete Klage der Regierung von Gibraltar und des Vereinigten K\u00f6nigreichs bleib schlie\u00dflich vor dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) erfolglos, er best\u00e4tigte die Entscheidung der Kommission.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der Besteuerung entgehen, stellt eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe dar. Der EuGH begr\u00fcndet dies damit, dass durch die Regelung insbesondere Offshore-Unternehmen beg\u00fcnstigt werden (sollen) und somit eine unzul\u00e4ssige selektive Beg\u00fcnstigung vorliege. Die geplante Steuerregelung in Gibraltar sei durch eine Kombination von Lohnsummen- und Gewerbegrundsteuer gekennzeichnet, die im Ergebnis eine Besteuerung von Offshore-Unternehmen von vornherein ausschlie\u00dfe, da diese keine Arbeitnehmer besch\u00e4ftige und auch keine Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume nutze.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Eine unmittelbare Bedeutung kommt dem Urteil insoweit nicht zu, weil die streitige Reform bislang nicht in Kraft getreten ist. Das Urteil stellt indes eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung zum Beihilferecht dar, welches bislang im Steuerrecht eine eher untergeordnete Rolle spielte. Die erhebliche Bedeutung des Beihilferechts im Steuerrecht zeigt sich z. B. auch in der Entscheidung der Europ\u00e4ischen Kommission vom Januar 2011, wonach die im K\u00f6rperschaftsteuergesetz (\u00a7 8c KStG) enthaltene Sanierungsklausel eine unzul\u00e4ssige Beihilfe darstellen soll. Die Bundesregierung hat hiergegen eine Nichtigkeitsklage beim EuGH erhoben, deren Entscheidung mit Spannung zu erwarten ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuerfreiheit f\u00fcr Offshore-Unternehmen als unzul\u00e4ssige Beihilfe Kernproblem Staatliche Beihilfen, die eine Beg\u00fcnstigung bestimmter Unternehmen oder Branchen beinhalten und somit einen Einfluss auf den innergemeinschaftlichen Liefer- und Leistungsverkehr haben, sind grunds\u00e4tzlich mit dem h\u00f6herrangigen Europarecht nicht vereinbar. Von diesem generellen Beihilfeverbot kann in Ausnahmef\u00e4llen abgewichen werden. 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