{"id":998,"date":"2012-01-31T16:26:55","date_gmt":"2012-01-31T14:26:55","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=998"},"modified":"2012-09-18T11:05:59","modified_gmt":"2012-09-18T09:05:59","slug":"schuldzinsenabzug-bei-mitunternehmerischer-betriebsaufspaltung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/schuldzinsenabzug-bei-mitunternehmerischer-betriebsaufspaltung\/","title":{"rendered":"Schuldzinsenabzug bei mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Schuldzinsenabzug bei mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Schuldzinsen sind nach dem Einkommensteuergesetz nicht abziehbar, wenn \u00dcberentnahmen get\u00e4tigt werden. Eine \u00dcberentnahme liegt vor, wenn die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres \u00fcbersteigen. Streitig war aktuell, ob eine Entnahme auch dann zu bejahen ist, wenn die ge\u00e4nderte Zuordnung eines Wirtschaftsguts allein auf der Begr\u00fcndung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung beruht.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Kl\u00e4gerin ist eine GmbH &amp; Co. KG mit einem einzelnen Kommanditisten. Die von ihm an die Kl\u00e4gerin verpachteten Grundst\u00fccke wurden zutreffend als Sonderbetriebsverm\u00f6gen behandelt. In 2000 \u00fcbertrug der Kommanditist jeweils 1\/5 seines Kommanditanteils sowie einen Miteigentumsanteil von je 1\/5 der verpachteten Grundst\u00fccke unentgeltlich auf seine beiden Kinder. Die Grundst\u00fccke wurden sodann von der durch ihn und die Kinder errichteten Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) an die Kl\u00e4gerin verpachtet. Hierdurch entstand eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung, mit der Folge, dass die Bilanzierungskonkurrenz (es lag sowohl Betriebsverm\u00f6gen der GbR als auch Sonderbetriebsverm\u00f6gen bei der Kl\u00e4gerin vor) zugunsten der Besitz-GbR zu l\u00f6sen war. Die Finanzverwaltung sah hierin eine Entnahme des Grundst\u00fccks bei der Kl\u00e4gerin (bei gleichzeitiger Einlage des Wirtschaftsguts in die GbR), die zu einem eingeschr\u00e4nkten Schuldzinsenabzug f\u00fchrte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte schlie\u00dflich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Auffassung des BFH f\u00fchrt die ge\u00e4nderte betriebsverm\u00f6gensm\u00e4\u00dfige Zuordnung des Grundst\u00fccks w\u00e4hrend des Bestehens einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung nicht zu einer Entnahme, als sie zum Buchwert und damit ohne Gewinnrealisierung erfolgt. Dies begr\u00fcndet der BFH damit, dass das Wirtschaftsgut seine Eigenschaft als Sonderbetriebsverm\u00f6gen bei der Betriebspersonengesellschaft nicht verliere, sondern dieses lediglich w\u00e4hrend des Bestehens der Betriebsaufspaltung nicht zum Tragen komme.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Im Streitfall bestand die Besonderheit, dass die ge\u00e4nderte Zuordnung des Wirtschaftsguts zu einem anderen Betriebsverm\u00f6gen derselben Steuerpflichtigen allein durch die Begr\u00fcndung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung bedingt war. Ein endg\u00fcltiger Betriebsverm\u00f6genstransfer liegt somit nicht vor, da die Eigenschaft als Sonderbetriebsverm\u00f6gen bei Beendigung der Betriebsaufspaltung wieder auflebt. Vorsicht ist im Hinblick auf den Schuldzinsenabzug aber weiterhin geboten, wenn und soweit Wirtschaftsg\u00fcter endg\u00fcltig zwischen 2 Betrieben desselben Steuerpflichtigen oder zwischen 2 (ggf. beteiligungsidentischen) Schwesterpersonengesellschaften \u00fcberf\u00fchrt bzw. \u00fcbertragen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schuldzinsenabzug bei mitunternehmerischer Betriebsaufspaltung Kernproblem Schuldzinsen sind nach dem Einkommensteuergesetz nicht abziehbar, wenn \u00dcberentnahmen get\u00e4tigt werden. Eine \u00dcberentnahme liegt vor, wenn die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres \u00fcbersteigen. 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