Inhalt
- Erbschaftsteuer und Zugewinngemeinschaft: Ein Überblick
- Steuerliche Regelungen bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod
- Fiktive Ausgleichsforderung: Berechnung und steuerliche Behandlung
- Beispiele und praktische Hinweise
Erbschaftsteuer und Zugewinngemeinschaft: Ein Überblick
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, der bei der Eheschließung gilt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren. Bei der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen der Ehegatten getrennt, jedoch wird der Zugewinn, also die während der Ehe erworbenen Vermögenszuwächse, im Falle einer Scheidung oder des Todes eines Ehegatten ausgeglichen.
Die Erbschaftsteuer wird dann relevant, wenn der Zugewinnausgleich durch den Tod eines Ehegatten erfolgt. Hierbei gibt es spezifische steuerliche Regelungen, die im Erbschaftsteuer-Handbuch und den dazugehörigen Richtlinien festgelegt sind.
Der Zugewinnausgleich ist eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten, die im Falle einer Scheidung oder des Todes eines Ehegatten erfolgt. Dabei wird das während der Ehe von den Eheleuten erworbene Vermögen rechnerisch gegenübergestellt und die Differenz ausgeglichen. Der Ausgleichsanspruch steht dem Ehegatten zu, dessen Vermögen während der Ehe geringer zugenommen hat.
Zugewinnausgleich bei Tod eines Ehegatten
- Beendigung der Zugewinngemeinschaft:
- Die Zugewinngemeinschaft endet automatisch mit dem Tod eines Ehegatten (§ 1371 BGB).
- Ermittlung des Zugewinns:
- Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB).
- Zugewinnausgleichsanspruch:
- Der überlebende Ehegatte hat einen Anspruch auf die Hälfte des Betrags, um den der Zugewinn des verstorbenen Ehegatten den eigenen Zugewinn übersteigt (§ 1371 Abs. 2 BGB).
- Dieser Anspruch entsteht unabhängig davon, ob der überlebende Ehegatte erbt oder nicht.
- Wenn der Zugewinn des überlebenden Ehegatten den Zugewinn des verstorbenen Ehegatten übersteigt, hätte der verstorbene Ehegatte ebenfalls einen Zugewinnausgleichsanspruch gehabt. Dieser Anspruch geht mit dem Tod des Ehegatten auf dessen Erben über.
- Erbmasse:
- Der Zugewinnausgleichsanspruch wird nicht Teil der Erbmasse des verstorbenen Ehegatten. Stattdessen wird er vor der Verteilung des Nachlasses berücksichtigt.
- Das bedeutet, dass der Zugewinnausgleichsanspruch den Nachlass entsprechend mindert, bevor er unter den Erben verteilt wird.
Beispiel:
Angenommen, ein Ehepaar hat während der Ehe gemeinsam Vermögen erworben. Beim Tod eines Ehegatten wird der Zugewinn ermittelt und der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf die Hälfte des Zugewinns des verstorbenen Ehegatten. Dieser Betrag wird dann aus dem Nachlass des verstorbenen Ehegatten entnommen und an den überlebenden Ehegatten ausgezahlt, bevor der verbleibende Nachlass unter den Erben verteilt wird.
Beispiel:
Angenommen, der Zugewinn des verstorbenen Ehegatten beträgt 200.000 Euro und der Zugewinn des überlebenden Ehegatten beträgt 300.000 Euro. Der verstorbene Ehegatte hätte einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 50.000 Euro (die Hälfte der Differenz von 100.000 Euro) gegen den überlebenden Ehegatten gehabt. Dieser Anspruch geht nun auf die Erben des verstorbenen Ehegatten über.
Rechtliche Grundlage:
- § 1371 BGB (Zugewinnausgleich im Todesfall):
- Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten findet ein Zugewinnausgleich statt, als ob die Ehe durch Scheidung beendet worden wäre.
- Der Zugewinnausgleichsanspruch des verstorbenen Ehegatten geht auf seine Erben über.
- Erbrechtliche Folgen:
- Der Anspruch des verstorbenen Ehegatten auf Zugewinnausgleich wird Teil des Nachlasses und steht somit den Erben zu.
- Die Erben können diesen Anspruch gegenüber dem überlebenden Ehegatten geltend machen.
Fazit:
Den Erben des verstorbenen Ehegatten steht der Zugewinnausgleich zu, der dem verstorbenen Ehegatten zugestanden hätte. Dieser Anspruch wird Teil des Nachlasses und kann von den Erben gegenüber dem überlebenden Ehegatten geltend gemacht werden. Es ist ratsam, sich in solchen Fällen von einem Fachanwalt für Erbrecht oder einem Steuerberater beraten zu lassen, um alle rechtlichen und steuerlichen Aspekte zu klären.
Erbmasse hingegen ist der gesamte Vermögenswert, der nach dem Tod einer Person auf ihre Erben übergeht. Dazu gehören unter anderem das Bankvermögen, Immobilien, Bargeld und Wertpapiere.
Der Zugewinnausgleichsanspruch ist ein persönliches Recht des Ehegatten. Das bedeutet, dass der überlebende Ehegatte seinen Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Nachlass des verstorbenen Ehegatten geltend machen kann. Der Anspruch muss jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Tod des Ehegatten beim Nachlassgericht angemeldet werden.
Beispiel:
Ehemann und Ehefrau leben in einer Zugewinngemeinschaft. Bei der Scheidung im Jahr 2020 ergibt sich ein Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau in Höhe von 50.000 Euro. Im Jahr 2023 verstirbt der Ehemann. Die Ehefrau kann ihren Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 50.000 Euro gegen den Nachlass des Ehemannes geltend machen.
Steuerliche Regelungen bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod
Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet, kommt es zu einem Zugewinnausgleich. Dabei gilt beim überlebenden Ehegatten der Betrag, den er nach § 1371 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als Ausgleichsforderung geltend machen könnte, nicht als Erwerb im Sinne des § 3 ErbStG. Dies bedeutet, dass dieser Betrag steuerfrei ist.
Wichtige Punkte zur steuerlichen Behandlung:
- Berechnung der fiktiven Ausgleichsforderung:
- Die fiktive Ausgleichsforderung ist für die tatsächliche Dauer der Zugewinngemeinschaft nach den Bestimmungen der §§ 1373 bis 1383 und 1390 BGB zu ermitteln.
- Abweichende güterrechtliche Vereinbarungen bleiben unberücksichtigt.
- Der Kaufkraftschwund des Anfangsvermögens ist zu berücksichtigen.
- Keine Anwendung der Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB:
- Die Vermutung, dass der Zugewinn bei Auflösung der Zugewinngemeinschaft gleich verteilt wird, findet keine Anwendung.
- Zeitpunkt des Eintritts des Güterstandes:
- Für nach dem 1. Juli 1958 geschlossene Ehen ist der Tag der Eheschließung maßgeblich.
- Für vor dem 1. Juli 1958 geschlossene Ehen ist der 1. Juli 1958 maßgeblich, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
Fiktive Ausgleichsforderung: Berechnung und steuerliche Behandlung
Die fiktive Ausgleichsforderung ist der Betrag, der dem überlebenden Ehegatten zustehen würde, wenn der Zugewinn nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeglichen wird. Dieser Betrag ist steuerfrei und wird vom Erwerb des Ehegatten abgezogen.
Beispiel zur Berechnung:
Angenommen, das Endvermögen des verstorbenen Ehegatten beträgt 4.700.000 Euro und das Endvermögen der überlebenden Ehefrau 850.000 Euro. Das Anfangsvermögen des verstorbenen Ehegatten betrug indiziert 2.500.000 Euro und das der Ehefrau 150.000 Euro.
- Zugewinn des verstorbenen Ehegatten: 4.700.000 Euro – 2.500.000 Euro = 2.200.000 Euro
- Zugewinn der Ehefrau: 850.000 Euro – 150.000 Euro = 700.000 Euro
- Fiktive Ausgleichsforderung der Ehefrau: ½ von (2.200.000 Euro – 700.000 Euro) = 750.000 Euro
Der steuerpflichtige Erwerb der Ehefrau wird dann um diesen Betrag reduziert.
Praktische Hinweise:
- Keine Steuer auf die Ausgleichsforderung:
- Die fiktive Ausgleichsforderung ist steuerfrei und reduziert den steuerpflichtigen Erwerb.
- Berücksichtigung von Schenkungen:
- Schenkungen des verstorbenen Ehegatten können auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden, was die fiktive Ausgleichsforderung reduziert.
- Bewertung des Endvermögens:
- Das Endvermögen wird nach steuerlichen Bewertungsgrundsätzen ermittelt, wobei der Steuerwert und der Verkehrswert berücksichtigt werden.
Die Regelungen zur Zugewinngemeinschaft und Erbschaftsteuer sind komplex und beinhalten viele Details. Es ist ratsam, sich bei spezifischen Fragen von einem Fachanwalt oder Steuerberater beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass alle relevanten Vorschriften korrekt angewendet werden und keine steuerlichen Nachteile entstehen.