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- 13. Wann ist das Kindergeld an eine andere Person oder an eine Behörde zu zahlen?
- 14. Wann kann das Kindergeld abgetreten oder gepfändet werden?
- 15. Wie erfahren Sie von der Entscheidung Ihrer Familienkasse
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14 | Wann kann das Kindergeld abgetreten oder gepfändet werden?
Das Kindergeld kann nur wegen der gesetzlichen Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, von Ihnen an einen Dritten abgetreten oder bei Ihnen gepfändet werden. Abtretungen und Pfändungen aus anderen Gründen sind unzulässig.
Die Reform des Kontopfändungsschutzes zum 01.07.2010 hat dazu geführt, dass die Schuldner zur Ausschöpfung der größtmöglichen Schutzwirkung unter anderem einen Nachweis darüber führen müssen, welche Sozialleistungen auf ihrem Konto eingehen. Die Familienkassen stellen auf Wunsch des Berechtigten eine Bescheinigung über den Bezug von Kindergeld aus, die beim Kreditinstitut vorgelegt werden kann.
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Quelle: Bundeszentralamt für Steuern
Rechtsgrundlagen zum Thema: Kindergeld
EStG 2; 3; 10; 24b; 31; 33; 33a; 33b; 37; 39a; 52; 62; 63; 64; 65; 66; 67; 68; 69; 70; 71; 72; 73; 74; 75; 76; 76a; 77; 78; 85;EStR 2; 10.4; 10.10; 31; 33a.2;
AO 53; 53;
LStR 39a.1; 41a.1; 41c.3;
EStH 31; 32.6; 32.9; 32.10; 32.11; 33a.1; 65; 66; 72; 74;
StbVV 24;
BGB 1612b; 1612c;