Kindergeldantrag: Sie sind hier...
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- 1. Wer erhält Kindergeld?
- 2. Was müssen Sie als Kindergeldberechtigter Ihrer Familienkasse mitteilen
- 3. Für welche Kinder kann man Kindergeld erhalten
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2 | Was müssen Sie als Kindergeldberechtigter Ihrer Familienkasse mitteilen?
Wenn Sie Kindergeld beantragt haben, sind Sie nach § 68 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes verpflichtet, Ihrer Familienkasse unverzüglich alle Änderungen in Ihren Verhältnissen und denen Ihrer Kinder mitzuteilen. Mitteilungen an andere Behörden (z.B. an die Gemeindeverwaltung, das Einwohnermeldeamt oder das Finanzamt), eine Stelle in der Agentur für Arbeit oder die Bezügestelle Ihres Arbeitgebers bzw. Dienstherrn genügen nicht.
Veränderungen müssen Sie auch dann mitteilen, wenn entscheidungserhebliche Daten bisher nicht von Ihnen, sondern von Ihrem Kind der Familienkasse übermittelt worden sind oder über Ihren Antrag noch nicht entschieden ist. Dies gilt auch für solche Veränderungen, die Ihnen erst nach dem Ende des Kindergeldbezugs bekannt werden, wenn sie sich rückwirkend auf Ihren Kindergeldanspruch auswirken können.
Auch wenn Sie Sozialleistungen beziehen, auf die das Kindergeld angerechnet wird, müssen Sie Veränderungen mitteilen, da im Fall einer Rückforderung des Kindergeldes die Sozialleistungen nicht nachträglich für zurückliegende Monate nachgezahlt werden.
Die Verletzung der Mitwirkungspflichten kann eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit darstellen, die geahndet wird.
Richten Sie bitte Ihre Anträge oder Ihre Mitteilungen direkt an Ihre zuständige Familienkasse, weil sich dort Ihre Kindergeldunterlagen befinden. Soweit eine Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zuständig ist, senden Sie bitte die Unterlagen nicht an die Bundesagenturin Nürnberg, weil dies zu Verzögerungen führen kann.
Für Ihre Mitteilungen können Sie die Postkarte „Veränderungsmitteilung" auf der Rückseite dieses Merkblattes verwenden. Bei vertraulichem Inhalt können Sie diese Veränderungsmitteilung auch in einem geschlossenen Briefumschlag übersenden.
Die Veränderungsmitteilung finden Sie auch im Internet unter: www.familienkasse.de oder www.bzst.de Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten diese bei ihrer Familienkasse.
Veränderungen müssen unverzüglich der Familienkasse schriftlich mitgeteilt werden.
Ihre Familienkasse müssen Sie insbesondere unverzüglich benachrichtigen, wenn
- Sie eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst für voraussichtlich mehr als sechs Monate aufnehmen,
- ein anderer Berechtigter bei seinem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber oder Dienstherrn Kindergeld beantragt,
- Sie oder ein anderer Berechtigter eine Beschäftigung im Ausland aufnehmen,
- Sie oder ein anderer Berechtigter von Ihrem inländischen Arbeitgeber zur Beschäftigung ins Ausland entsandt werden,
- Sie, ein anderer Berechtigter oder eines Ihrer Kinder sich ins Ausland begeben (ausgenommen Urlaubsaufenthalte),
- Sie oder eine andere Person für ein Kind eine andere kindbezogene Leistung (z. B. ausländische Familienleistungen, siehe auch Nummer 8) erhalten,
- Sie und Ihr Ehegatte sich auf Dauer trennen oder geschieden werden,
- Sie oder ein Kind Ihren bisherigen Haushalt verlassen,
- ein Kind als vermisst gemeldet wird oder verstorben ist,
- sich die Zahl Ihrer Kinder aus sonstigen Gründen vermindert,
- sich Ihre Anschrift oder Ihre Bankverbindung ändert.
Erhalten Sie für ein über 18 Jahre altes Kind Kindergeld, müssen Sie Ihre Familienkasse unverzüglich benachrichtigen, wenn das Kind
- bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat und eine Erwerbstätigkeit aufnimmt (dies gilt nicht für Kinder ohne Arbeitsplatz und Kinder mit Behinderung),
- seine Schul- oder Berufsausbildung oder das Studium wechselt, beendet oder unterbricht (das gilt auch, wenn sich ein Kind trotz fortbestehender Immatrikulation vom Studium beurlauben oder von der Belegpflicht befreien lässt),
- den freiwilligen Wehrdienst antritt,
- bisher arbeitsuchend oder ohne Ausbildungsplatz war und nun eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt,
- schwanger ist und die Mutterschutzfrist beginnt.
Wenn Sie Ihrer Familienkasse Veränderungen verspätet oder gar nicht mitteilen, müssen Sie das zu Unrecht als Steuervergütung erhaltene Kindergeld zurückzahlen. Außerdem müssen Sie mit einer Geldbuße oder gar mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen.
Falls Sie nicht genau wissen, ob sich eine Veränderung auf Ihren Kindergeldanspruch auswirkt, fragen Sie bitte bei Ihrer Familienkasse nach.
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Quelle: Bundeszentralamt für Steuern
Rechtsgrundlagen zum Thema: Kindergeld
EStGEStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
EStG § 3
EStG § 10
EStG § 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
EStG § 31 Familienleistungsausgleich
EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen
EStG § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
EStG § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
EStG § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung
EStG § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
EStG § 52 Anwendungsvorschriften
EStG § 62 Anspruchsberechtigte
EStG § 63 Kinder
EStG § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
EStG § 67 Antrag
EStG § 68 Besondere Mitwirkungspflichten
EStG § 69
EStG § 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes
EStG § 72 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes
EStG § 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
EStG § 75 Aufrechnung
EStG § 76 Pfändung
EStG § 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren
EStG § 78 Übergangsregelungen
EStG § 85 Kinderzulage
EStR
EStR R 2. Umfang der Besteuerung
EStR R 10.4 Vorsorgeaufwendungen (Allgemeines)
EStR R 10.10 Schulgeld
EStR R 31. Familienleistungsausgleich
EStR R 33a.2 Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes
AO
AO § 53 Mildtätige Zwecke
AO § 53 Mildtätige Zwecke
LStR
R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer
EStH 31 32.6 32.9 32.10 32.11 33a.1 65 66 72 74
StbVV
§ 24 StBVV Steuererklärungen
BGB 1612b 1612c