
Recht & Rechtsform
Tipps und Informationen, um sich erfolgreich selbständig zu machen
Inhaltsverzeichnis - Selbstständig machen
Wahl der Rechtsform
Die Wahl der geeigneten Rechtsform ist ein wichtiger Punkt für den Schritt in die Selbständigkeit. Dabei stehen Gründern mehrere Möglichkeiten offen, wobei es keine optimale Rechtsform für alle Fälle gibt. Für den Existenzgründer kommen im Wesentlichen in Betracht:
- Einzelunternehmen
- Personengesellschaften als GbR, OHG oder KG
- GmbH oder GmbH & Co. KG
· Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), sogenannte Mini-GmbH
· Limited nach britischem Recht (aufgrund des hohen Verwaltungsaufwands – trotz den sehr liberalen Regelungen für die Gründung – nur in Einzelfällen empfehlenswert)
- Partnerschaft für freiberuflich Tätige
Bei der Wahl der Rechtsform eines Unternehmens sind eine Reihe von Aspekten zu beachten:
- Handelsregister, Gesellschaftsvertrag
- Einlage, Mindesteinzahlung
- Beteiligung am Gewinn oder Verlust
- Haftung in vollem Umfang oder begrenzt
- Kapitalbeschaffung
- Auswirkungen auf die Steuerbelastung
Einzelunternehmen
Das Einzelunternehmen ist die einfachste Rechtsform und wird durch die Aufnahme der Geschäftstätigkeit gegründet. Gesellschaftsverträge sind nicht notwendig. Die Entscheidungsfindung liegt beim Einzelunternehmer selbst, er ist nicht weisungsgebunden. Für Schulden gegenüber Lieferanten, Banken oder dem Finanzamt haftet der Einzelunternehmer auch mit seinem Privatvermögen .
Der Gewinn ist in der Einkommensteuererklärung zusammen mit seinen übrigen Einkünften zu versteuern und wird in Form einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) oder einer Bilanz ermittelt. Ob eine Bilanz erstellt werden muss, richtet sich nach bestimmten Größenklassen. Einzelkaufleute werden von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen höchstens 600.000 € Umsatz pro Jahr und nicht mehr als 60.000 € Jahresüberschuss erzielen. Dann genügt eine EÜR, in der die laufenden Einnahmen und Ausgaben entsprechend ihrem Zufluss bzw. Abfluss erfasst werden. Der Einkommensteuererklärung muss die ausgefüllte „Anlage EÜR“ beigefügt werden. Freiberufler sind nicht verpflichtet, eine Bilanz zu erstellen.
Personengesellschaft
Eine Personengesellschaft beginnt mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit, benötigt aber mindestens zwei Personen, die sich zusammenschließen. Sie erstellt keine Einkommensteuererklärung, sondern eine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte. Der Gewinn wird dabei anteilig auf die Gesellschafter verteilt; er ist dann von jedem Gesellschafter in seiner Einkommensteuererklärung zu versteuern. Die Gesellschaft ist selbst gewerbesteuerpflichtig und Schuldner der Umsatzsteuer. Gesellschafter haften mit dem Privatvermögen.
Hinweis
Eine besondere Unterform ist die Kommanditgesellschaft (KG). Hier haften nur bestimmte Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen , nämlich die Komplementäre. Die übrigen Gesellschafter – Kommanditisten – stehen nur mit der von ihnen zu leistenden Einlage für Schulden der Gesellschaft ein.
GmbH
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gehört zu den Kapitalgesellschaften und ist eine rechtlich selbständige Person. Hier ist die Haftung der einzelnen Gesellschafter grundsätzlich auf das Firmenvermögen beschränkt , das Risiko einer privaten Inanspruchnahme entfällt. Für die Gründung einer GmbH reicht ein Gesellschafter aus. Daher ist diese Gesellschaftsform auch für Existenzgründer interessant. Für die GmbH ist eine Mindesteinlage von 25.000 € erforderlich, die zu mindestens 50 % im Zeitpunkt der Handelsregistereintragung erbracht sein muss. Zusätzliche Kosten entstehen durch die einmaligen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gründung, und bei größeren GmbHs kommt es zu höheren laufenden Aufwendungen durch die Erstellung des Jahresabschlusses und die Veröffentlichung im elektronischen Handelsregister.
Hinweis
Möglich ist auch die Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (sogenannte Mini-GmbH) mit 1 € Stammkapital. Für unkomplizierte Standardgründungen gibt es ein Musterprotokoll für eine Bargründung mit höchstens drei Gesellschaftern. Diese Gesellschaftsform soll Gründern bei geringem Kapitalbedarf den späteren Einstieg in eine GmbH erleichtern. Ein möglicher Nachteil dieser Rechtsform ist, dass es unter Umständen schwieriger ist, Geschäftspartner zu finden, da Unternehmergesellschaften wegen der zumindest anfangs fehlenden Einlagen ein relativ schlechtes Ansehen haben. Das kann dazu führen, dass Geschäftspartner Sicherheiten oder Vorleistungen verlangen.
Der Gewinn einer GmbH wird mittels Bilanz errechnet. Anders als die Personengesellschaft unterliegt die GmbH der Körperschaftsteuer. Die Gesellschafter sind nur mit den an sie ausgeschütteten Gewinnen steuerpflichtig. Die Ausschüttungen unterliegen als Kapitaleinnahmen der Abgeltungsteuer. Allerdings kann der Gesellschafter im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung auf Antrag seine individuelle Steuerprogression zugrunde legen.
Nachteilig bei einer GmbH ist die Tatsache, dass Verluste – in der Anfangsphase eher die Regel – nicht sofort mit anderen Einkünften verrechnet werden können. Sie wirken sich erst aus, wenn die GmbH in Folgejahren Gewinne erwirtschaftet. Die eigene Geschäfts-führertätigkeit wird über ein Arbeitsverhältnis mit der GmbH geregelt und vergütet. Ungünstig ist es für Jungunternehmer, wenn ihre GmbH in den ersten Jahren Verluste einfährt und für das eigene Geschäftsführergehalt die Lohnsteuer bezahlt werden muss.
Hinweis
Neben den genannten Gesellschaftsformen existieren noch andere Formen wie etwa AG, Limited, GmbH & Co. KG oder stille Gesellschaft. Bei der Wahl der für Sie optimalen Rechtsform stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.
Genehmigungen
Für die meisten gewerblichen Berufe besteht keine Pflicht, eine Erlaubnis oder Genehmigung einzuholen. Dennoch brauchen Sie für einige Tätigkeiten, mit denen Sie sich Selbstständig machen, eine Erlaubnis. Um welche es sich dabei im Einzelnen handelt, kann im § 29 ff der Gewerbeordnung nachgelesen werden. Ein paar Beispiele sind: der Betrieb einer Spielhalle, der Betrieb von Privatkrankenhäusern, die Durchführung von Versteigerungen oder eine Maklertätigkeit.
Wenn Freiberufler und Handwerker sich Selbstständig machen, verhält es sich mit der Erlaubnispflicht etwas anders. Diese Berufsgruppen benötigen Genehmigungen und manchmal auch den Nachweis fachlicher Qualifikation. Sie müssen sich bei speziellen Institutionen, Ämtern und Behörden danach erkundigen.
Schon während der Erstellung des Businessplans ist es sinnvoll zu prüfen, ob Ihre Wunschvorstellung sich Selbständig zu machen alle formalen Ansprüche erfüllt. Neben den erlaubnispflichtigen selbständigen Tätigkeiten aus der Gewerbeordnung gibt es weitere genehmigungspflichtige Berufszweige wie:
- Herstellung von Arzneimittel (Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln)
- Transport von Briefen (Postgesetz)
- Energieversorgung (Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung)
- Gaststätte mit Ausschank von alkoholischen Getränken (Gaststättengesetz)
- Transportwesen (Güterkraftverkehrsgesetz)
- Handel, Haltung und Zucht von Tieren (Tierschutzgesetz)
- Eröffnung einer Bank oder Finanzdienstleistungen (Gesetz über das Kreditwesen)
- Luftfahrt (Luftverkehrsgesetz)
- Taxi / Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz)
- Betreiben eines Rundfunksenders (Gesetze der Länder)
- Fahrschule (Gesetz über das Fahrlehrerwesen)
- Umgang mit Sprengstoffen (Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe)
- Waffenherstellung und -handel (Waffengesetz)
- Buchführungshelfer
- Personalvermittlung / Zeitarbeit (Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung)
Notwendige Unterlagen
Zwecks Erteilung einer Erlaubnis zum Selbstständig machen werden die nachfolgenden Unterlagen durch die entsprechende Behörde angefordert und geprüft.
Persönliche Unterlagen
Dazu zählen das polizeiliche Führungszeugnis, ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts. Die beiden zuerst genannten Unterlagen erhalten Sie beim Einwohnermeldeamt oder beim Ordnungsamt Ihres Wohnsitzes.
Sachliche und fachliche Voraussetzung
- Gemeint ist der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Darunter ist ein Auszug aus dem Schuldner- und Insolvenzverzeichnis zu verstehen. Diesen erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht.
- Bezüglich fachlicher Voraussetzung kann unter Umständen der Nachweis einer bestimmten Ausbildung oder spezieller Fachkunde angefordert werden.
Diese Formalitäten müssen Firmengründer erledigen
Um sich selbständig zu machen haben Existenzgründer eine Reihe von Formalitäten zu erledigen und Behördengänge zu absolvieren. Je nach Art der Gründung unterscheiden sich die Formalitäten in Klein- oder Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften, Handwerksunternehmen und Freiberufler. Die Anträge oder Genehmigungen unterscheiden sich, je nachdem in welcher Branche Sie sich Selbstständig machen. Hilfe in diesem Dschungel von Formalitäten bietet das Bundesministerium für Wirtschaft (https://www.bmwi.de). Zahlreiche Muster von Anmeldeformularen werden dort angeboten.
Warten Sie nicht, bis die einzelnen Behörden, oder Institutionen sich bei Ihnen melden. Gehen Sie allen Eventualitäten aus dem Weg. Ergreifen Sie selbst die Initiative und melden Sie sich nach der Gewerbeanmeldung bei den verschiedenen Behörden.
Als Kleingewerbetreibender, Einzelunternehmer und als GbR die Gründung anmelden
Die Gewerbeanmeldung :
In der Regel melden Personen, die sich Selbstständig machen wollen, Ihr zukünftiges Gewerbe beim Ordnungsamt ihrer Gemeinde oder Stadtverwaltung an. Erkundigen Sie sich bitte, ob das an Ihrem Wohnort genauso ist. Die Gewerbeanmeldung wird erfolgreich sein, wenn das anzumeldende Gewerbe langfristig angelegt und auf die Erzielung von Gewinn ausgelegt ist. Das Amt achtet darauf, dass Sie Ihre Geschäfte auf eigene Rechnung und Namen ausüben. Wenn Sie sich Selbstständig machen, erfolgt die Anmeldung formlos oder über das Formblatt "Gewerbeanmeldung" (GewA1), das in allen Ämtern kostenlos ausliegt. Die Gewerbeanmeldung kann in schriftlicher Form oder persönlich beim Sachbearbeiter des Ordnungsamtes vorgenommen werden. Sie kostet je Gemeinde zwischen 15 und 30 Euro. Ein gültiger Personalausweis oder Reisepass genügt, um sich auszuweisen. Die Gewerbeanmeldung wird sofort ausgestellt.
Anmeldung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK)
Sobald Sie die Gewerbeanmeldung vorgenommen haben, ist bei allen gewerblichen Berufen die Mitgliedschaft in der zuständigen Industrie- und Handelskammer Pflicht. Wenn Sie nicht von sich aus bei der IHK vorstellig werden, erhalten Sie automatisch Post. Die Mitgliedschaft ist kostenpflichtig und richtet sich nach Ihrem Gewinn.
Anmeldung beim Finanzamt
Beim Finanzamt brauchen Sie sich nicht selbst anzumelden. Das Gewerbeamt informiert das Finanzamt zeitnah wenn Sie sich Selbstständig machen und schickt Ihnen automatisch Unterlagen per Post zu. Darin teilt das Finanzamt Ihnen Ihre Steuernummern mit, die Sie zukünftig im Impressum Ihrer Webseite (gemäß §5 Telemediengesetz) und auf Ihren Rechnungen (gemäß § 14 Umsatzsteuergesetz) angeben müssen. Außerdem erhalten Sie einen Fragebogen, in dem Sie eine Schätzung der zu erwartenden Umsätze und Gewinne angeben sollen. Da Sie beim Selbstständig machen naturgemäß noch unsicher mit dem Zahlenwerk sein werden, wählen Sie Ihre Angaben mit sehr viel Bedacht. Diese Zahlen dienen als Grundlage für Ihre erste Einkommens- und Gewerbesteuerberechnung. Siehe auch Steuerliche Aspekte auf dem Weg in die Selbstständigkeit
Anmeldung zur Sozialversicherung
Beschäftigen Sie gleich zu Beginn des Selbstständig machen Personal? Damit Sie eine Betriebsnummer bekommen, muss die Anmeldung zur Sozialversicherung bei der zuständigen Krankenkasse, Ersatzkasse, Rentenversicherung innerhalb einer Woche erfolgen.
Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft
Die Berufsgenossenschaft ist eine Pflichtversicherung. Deshalb müssen Sie sich selbst und Ihre Firma innerhalb einer Woche nach dem Selbstständig machen bei einer Berufsgenossenschaft Ihrer Branche anmelden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei Ihrer Gründung um eine Einzelfirma, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft handelt. Nahezu jede Firma ist betroffen. Die Berufsgenossenschaft hat die Aufgabe, Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu vermeiden sowie Berufskrankheiten vorzubeugen. Sie tritt als Unfallversicherungsträger für Ihre Firma und Ihre Mitarbeiter in Erscheinung. Durch Informationsbroschüren und Schulungsmaßnahmen gibt sie Ihrem Personal Tipps für den Arbeitsschutz. Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit übernimmt die Berufsgenossenschaft die Betreuung des Arbeitnehmers. Als Unternehmer können Sie sich selbst freiwillig versichern.
Anmeldung beim Arbeitsamt
Sofern Sie nach dem Selbstständig machen mit Arbeitnehmern arbeiten wollen, melden Sie diese bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit an. Sie können sich auch direkt an den Betriebsnummern-Service der Bundesagentur wenden.
Eschberger Weg 68 - 6121 Saarbrücken
Telefon: 01801/664466 - Fax: 0681/988429-1300
Email: betriebsnummernservice@arbeitsagentur.de
Sie erhalten dann von dort eine Betriebsnummer, die Sie für die Versicherungsnachweise brauchen.
Als Personen- oder Kapitalgesellschaft die Gründung anmelden
Beim Selbstständig machen mit einer Personen- oder Kapitalgesellschaft melden Sie Ihre Firma bei den gleichen Stellen an wie ein Kleingewerbetreibender. Nur kommen noch nachstehend aufgeführte zusätzliche Formalitäten auf Sie zu.
Eintragung ins Handelsregister
Wenn Sie sich mit einem Handelsunternehmen in Gesellschaftsform Selbstständig machen, sind Sie verpflichtet, sich nach der Gewerbeanmeldung für eine Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Der Eintrag ins Register, die Veröffentlichung der Firmengründung und die Vergabe der Handelsregisternummer sind kostenpflichtige Leistungen.
Eintragung ins Genossenschaftsregister
Ist es Ihre Vorstellung, sich mit einer Genossenschaft selbständig zu machen, müssen Sie diese im Genossenschaftsregister anmelden. Außerdem ist eine Mitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband vom Gesetzgeber vorgeschrieben.
Als Handwerksbetrieb die Gründung anmelden
Beim Selbstständig machen mit einem Handwerksbetrieb melden Sie Ihre Firma bei den gleichen Stellen an wie ein Kleingewerbetreibender. Nur kommen noch andere zusätzliche Formalitäten auf Sie zu.
Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer (HWK):
Falls Sie sich mit einem Handwerksbetrieb Selbstständig machen, melden Sie diesen bei der Handwerkskammer zwecks Eintragung in die Handwerksrolle an. Dieser Vorgang ist vergleichbar mit der Anmeldung eines kaufmännischen Betriebes bei der Industrie- und Handelskammer.
Anmeldung im Handelsregister mit einer GmbH, UG oder OHG:
Haben Sie beim Selbstständig machen eine der o.g. Gesellschaftsformen gewählt, sind Sie Vollkaufmann und müssen sich mit Ihrer Firma im Handelsregister anmelden.
Als Freiberufler die Gründung anmelden
Anmeldung beim Finanzamt:
Wenn Sie sich als Freiberufler Selbstständig machen melden Sie im ersten Schritt Ihr Gewerbe innerhalb von vier Wochen direkt beim Finanzamt an. Der klassische Schritt über das Gewerbeamt entfällt.
Anmeldung beim Arbeitsamt:
Sofern Sie nach dem Selbstständig machen mit Arbeitnehmern arbeiten wollen, melden Sie diese bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit an. Sie können sich auch direkt an den Betriebsnummern-Service der Bundesagentur wenden.
Eschberger Weg 68 - 6121 Saarbrücken
Telefon: 01801 / 664466 / Fax: 0681 / 988429-1300
Email: betriebsnummernservice@arbeitsagentur.de
Sie erhalten dann von dort eine Betriebsnummer, die Sie für die Versicherungsnachweise brauchen.
Anmeldung bei einer Standeskammer:
Bei einigen freien Berufen ist es nach dem Selbstständig machen Pflicht, die Mitgliedschaft in Ihrer Standeskammer zu beantragen.
Eintragung ins Partnerschaftsregister:
Erfolgt das Selbstständig machen als Teil einer Partnerschaft, ist eine Eintragung ins Partnerschaftsregister zu beantragen.
Anmeldung in der Künstlersozialkasse:
Ihre Geschäftsidee, sich in einem freien Beruf wie Grafiker, Regisseur, Künstler o.ä. selbständig zu machen, bedeutet eine Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse. Von Gesetzes wegen sind Sie verpflichtet, sich bei der Künstlersozialkasse anzumelden.
Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft:
Die Berufsgenossenschaft ist eine Pflichtversicherung. Deshalb müssen Sie sich selbst und Ihre Firma innerhalb einer Woche nach dem Selbstständig machen bei einer Berufsgenossenschaft Ihrer Branche anmelden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei Ihrer Gründung um eine Einzelfirma, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft handelt. Nahezu jede Firma ist betroffen. Die Berufsgenossenschaft hat die Aufgabe, Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu vermeiden sowie Berufskrankheiten vorzubeugen. Sie tritt als Unfallversicherungsträger für Ihre Firma und Ihre Mitarbeiter in Erscheinung. Durch Informationsbroschüren und Schulungsmaßnahmen gibt sie Ihrem Personal Tipps für den Arbeitsschutz. Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit übernimmt die Berufsgenossenschaft die Betreuung des Arbeitnehmers. Als Unternehmer können Sie sich selbst freiwillig versichern. Siehe auch Selbstständig machen & Versicherungen
Anmeldung zur Sozialversicherung:
Beschäftigen Sie gleich zu Beginn des Selbstständig machen Personal? Dann benötigen Sie eine Betriebsnummer. Die Angaben zur Betriebsnummer sind erforderlich, wenn Sie für Ihre Arbeitnehmer die Meldung zur Sozialversicherung erstellen wollen. Die Bundesagentur für Arbeit teilt Ihnen eine Betriebsnummer mit, wenn Sie Ihren Betrieb dort anmelden.
Die Suche nach der optimalen Rechtsform für das Selbstständig machen
Das Thema "Recht" beginnt mit Überlegungen über die Genehmigungen, die Sie für Ihre Firma brauchen. Danach treffen Sie eine Entscheidung über die Rechtsform, die gut überlegt sein will. Sie hat wesentliche Auswirkungen auf die zukünftige Struktur Ihrer Firma und ist eng verbunden mit den Unternehmenssteuern. Abschließend wählen Sie in Abhängigkeit von der Rechtsform einen möglichen Firmennamen, mit dem Sie sich Selbstständig machen.Die Gesellschaftsformen im Überblick
Personengesellschaften
Vorteile sind der eindeutig geringere Aufwand bei der Gründung, bei der Buchhaltung und bei den Steuern. Nachteilig ist das persönliche Haftungsrisiko. Die verschiedenen Formen der Personengesellschaften sind:
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Partnergesellschaft (mehrere Freiberufler)
Einzelunternehmer
Sofern Sie Ihre Firma alleine leiten, gelten Sie als „Einzelunternehmer“.
Kapitalgesellschaften
Wenn Sie steuerbegünstigt Geld spenden, Ihre Haftung begrenzen und mit Ihrem Firmenumsatz gewisse Größenordnungen überschreiten wollen, dann ist die Gründung einer Kapitalgesellschaft genau das Richtige zum Selbstständig machen.
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Bei der GmbH haften die Gesellschafter nur in begrenzter Höhe. Deshalb ist diese Rechtsform beim Selbstständig machen so beliebt. Jeder kann eine GmbH per Gesellschaftsvertrag gründen, beim Notar beurkunden lassen und die Stammeinlage einzahlen. Die GmbH-Gründung erfordert einige Formalitäten und Hürden, die genommen werden müssen. Unter folgender Webadresse können Sie sich ausführlich informieren: GmbH & UG - Die Aktiengesellschaft
- Die Limited (Ltd.) eine englische Rechtsform
- KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien
Rechtsgrundlagen zum Thema: selbständig
EStGEStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
EStG § 3
EStG § 6 Bewertung
EStG § 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
EStG § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
EStG § 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
EStG § 7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
EStG § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten
EStG § 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
EStG § 10g Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
EStG § 11
EStG § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
EStG § 18
EStG § 19
EStG § 20
EStG § 23 Private Veräußerungsgeschäfte
EStG § 24a Altersentlastungsbetrag
EStG § 32b Progressionsvorbehalt
EStG § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne
EStG § 34d Ausländische Einkünfte
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 38a Höhe der Lohnsteuer
EStG § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug
EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
EStG § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g
EStG § 51 Ermächtigungen
EStG § 52 Anwendungsvorschriften
EStR
EStR R 4.2 Betriebsvermögen
EStR R 4.10 Geschenke, Bewirtung, andere die Lebensführung berührende Betriebsausgaben
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4c. Zuwendungen an Pensionskassen
EStR R 5.5 Immaterielle Wirtschaftsgüter
EStR R 6.4 Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
EStR R 6.13 Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter und Bildung eines Sammelpostens
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 6b.3 Sechs-Jahres-Frist i. S. d. § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG
EStR R 7.1 Abnutzbare Wirtschaftsgüter
EStR R 7.4 Höhe der AfA
EStR R 7a. Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
EStR R 12.3 Geldstrafen und ähnliche Rechtsnachteile
EStR R 13a.2 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
EStR R 14. Wechsel im Besitz von Betrieben, Teilbetrieben und Betriebsteilen
EStR R 15.1 Selbständigkeit
EStR R 15.10 Verlustabzugsbeschränkungen nach § 15 Abs. 4 EStG
EStR R 15.6 Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der selbständigen Arbeit
EStR R 15.7 Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 18.1 Abgrenzung der selbständigen Arbeit gegenüber anderen Einkunftsarten
EStR R 18.3 Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 3 EStG
EStR R 21.1 Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand
EStR R 22.3 Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.2 Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes
EStR R 33a.3 Zeitanteilige Ermäßigung nach § 33a Abs. 3 EStG
EStR R 34.4 Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG auf Einkünfte aus der Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG)
EStR R 34b.6 Voraussetzungen für die Anwendung der Tarifvergünstigung
EStR R 49.2 Beschränkte Steuerpflicht bei Einkünften aus selbständiger Arbeit
EStR R 50a.1 Steuerabzug bei Lizenzgebühren, Vergütungen für die Nutzung von Urheberrechten und bei Veräußerungen von Schutzrechten usw.
EStDV 4 56
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
KStG 5
UStG
UStG § 2 Unternehmer, Unternehmen
UStG § 3 Lieferung, sonstige Leistung
UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStG § 18 Besteuerungsverfahren
UStG § 18a Zusammenfassende Meldung
UStG § 27b Umsatzsteuer-Nachschau
AO
AO § 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
AO § 18 Gesonderte Feststellungen
AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
AO § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide
AO § 210 Befugnisse der Finanzbehörde
AO § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
AO § 392 Verteidigung
AO § 399 Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
AO § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
AO § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren
AO Anlage 1 (zu § 60)
AO § 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
AO § 18 Gesonderte Feststellungen
AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
AO § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide
AO § 210 Befugnisse der Finanzbehörde
AO § 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
AO § 392 Verteidigung
AO § 399 Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
AO § 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren
AO § 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren
AO Anlage 1 (zu § 60)
UStAE
UStAE 1.3. Schadensersatz
UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal
UStAE 1a.2. Innergemeinschaftliches Verbringen
UStAE 2.1. Unternehmer
UStAE 2.2. Selbständigkeit
UStAE 2.4. Forderungskauf und Forderungseinzug
UStAE 2.5. Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
UStAE 2.8. Organschaft
UStAE 2.9. Beschränkung der Organschaft auf das Inland
UStAE 2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
UStAE 3.1. Lieferungen und sonstige Leistungen
UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStAE 3.6. Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken
UStAE 3.8. Werklieferung, Werkleistung
UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung
UStAE 3.11. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen
UStAE 3.12. Ort der Lieferung
UStAE 3.14. Reihengeschäfte
UStAE 3a.1. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Nichtunternehmer
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStAE 3a.4. Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen
UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG
UStAE 3a.10. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation
UStAE 3b.2. Ort der Leistung, die im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung steht
UStAE 4.3.1. Allgemeines
UStAE 4.3.2. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen
UStAE 4.3.5. Ausnahmen von der Steuerbefreiung
UStAE 4.5.1. Steuerfreie Vermittlungsleistungen
UStAE 4.6.2. Steuerbefreiung für Restaurationsumsätze an Bord von Seeschiffen
UStAE 4.8.1. Vermittlungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 8 und 11 UStG
UStAE 4.8.2. Gewährung und Vermittlung von Krediten
UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen
UStAE 4.9.2. Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen
UStAE 4.11.1. Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler
UStAE 4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen
UStAE 4.12.5. Gemischte Verträge
UStAE 4.13.1. Wohnungseigentümergemeinschaften
UStAE 4.14.2. Tätigkeit als Arzt
UStAE 4.14.3. Tätigkeit als Zahnarzt
UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe
UStAE 4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen
UStAE 4.14.6. Eng mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen verbundene Umsätze
UStAE 4.14.8. Praxis- und Apparategemeinschaften
UStAE 4.14.9. Leistungen von Einrichtungen mit Versorgungsverträgen nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V
UStAE 4.16.4. Leistungen der Altenheime, Pflegeheime und Altenwohnheime
UStAE 4.17.2. Beförderung von kranken und verletzten Personen
UStAE 4.21.3. Erteilung von Unterricht durch selbständige Lehrer an Schulen und Hochschulen
UStAE 6.7. Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen
UStAE 6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen
UStAE 6a.4. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Gelangensbestätigung
UStAE 8.1. Umsätze für die Seeschifffahrt
UStAE 8.2. Umsätze für die Luftfahrt
UStAE 9.2. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen
UStAE 10.1. Entgelt
UStAE 12.3. Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht usw. (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG)
UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte
UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen
UStAE 12.13. Begünstigte Verkehrsarten
UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen
UStAE 13.3. Sollversteuerung bei Architekten und Ingenieuren
UStAE 13b.2. Bauleistungen
UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
UStAE 14.2. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStAE 15.2a. Ordnungsmäßige Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
UStAE 15.6a. Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken
UStAE 15.8. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland
UStAE 15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug
UStAE 15.13. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei steuerfreien Umsätzen
UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze
UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage
UStAE 18.2. Voranmeldungszeitraum
UStAE 18.7. Abgabe von Voranmeldungen in Neugründungsfällen
UStAE 18a.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung
UStAE 23.2. Berufs- und Gewerbezweige
UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen
UStAE 27b.1. Umsatzsteuer-Nachschau
UStAE 1.3. Schadensersatz
UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal
UStAE 1a.2. Innergemeinschaftliches Verbringen
UStAE 2.1. Unternehmer
UStAE 2.2. Selbständigkeit
UStAE 2.4. Forderungskauf und Forderungseinzug
UStAE 2.5. Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
UStAE 2.8. Organschaft
UStAE 2.9. Beschränkung der Organschaft auf das Inland
UStAE 2.11. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
UStAE 3.1. Lieferungen und sonstige Leistungen
UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStAE 3.6. Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken
UStAE 3.8. Werklieferung, Werkleistung
UStAE 3.10. Einheitlichkeit der Leistung
UStAE 3.11. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen
UStAE 3.12. Ort der Lieferung
UStAE 3.14. Reihengeschäfte
UStAE 3a.1. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Nichtunternehmer
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStAE 3a.4. Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen
UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG
UStAE 3a.10. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation
UStAE 3b.2. Ort der Leistung, die im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung steht
UStAE 4.3.1. Allgemeines
UStAE 4.3.2. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen
UStAE 4.3.5. Ausnahmen von der Steuerbefreiung
UStAE 4.5.1. Steuerfreie Vermittlungsleistungen
UStAE 4.6.2. Steuerbefreiung für Restaurationsumsätze an Bord von Seeschiffen
UStAE 4.8.1. Vermittlungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 8 und 11 UStG
UStAE 4.8.2. Gewährung und Vermittlung von Krediten
UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen
UStAE 4.9.2. Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen
UStAE 4.11.1. Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler
UStAE 4.12.2. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen
UStAE 4.12.5. Gemischte Verträge
UStAE 4.13.1. Wohnungseigentümergemeinschaften
UStAE 4.14.2. Tätigkeit als Arzt
UStAE 4.14.3. Tätigkeit als Zahnarzt
UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe
UStAE 4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen
UStAE 4.14.6. Eng mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen verbundene Umsätze
UStAE 4.14.8. Praxis- und Apparategemeinschaften
UStAE 4.14.9. Leistungen von Einrichtungen mit Versorgungsverträgen nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V
UStAE 4.16.4. Leistungen der Altenheime, Pflegeheime und Altenwohnheime
UStAE 4.17.2. Beförderung von kranken und verletzten Personen
UStAE 4.21.3. Erteilung von Unterricht durch selbständige Lehrer an Schulen und Hochschulen
UStAE 6.7. Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen
UStAE 6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen
UStAE 6a.4. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Gelangensbestätigung
UStAE 8.1. Umsätze für die Seeschifffahrt
UStAE 8.2. Umsätze für die Luftfahrt
UStAE 9.2. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen
UStAE 10.1. Entgelt
UStAE 12.3. Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht usw. (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG)
UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte
UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen
UStAE 12.13. Begünstigte Verkehrsarten
UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen
UStAE 13.3. Sollversteuerung bei Architekten und Ingenieuren
UStAE 13b.2. Bauleistungen
UStAE 13c.1. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
UStAE 14.2. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStAE 15.2a. Ordnungsmäßige Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
UStAE 15.6a. Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken
UStAE 15.8. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland
UStAE 15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug
UStAE 15.13. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei steuerfreien Umsätzen
UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze
UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage
UStAE 18.2. Voranmeldungszeitraum
UStAE 18.7. Abgabe von Voranmeldungen in Neugründungsfällen
UStAE 18a.1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung
UStAE 23.2. Berufs- und Gewerbezweige
UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen
UStAE 27b.1. Umsatzsteuer-Nachschau
GewStR
GewStR R 1.7 Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden
GewStR R 2.1 Gewerbebetrieb
GewStR R 2.3 Organschaft
GewStR R 2a Arbeitsgemeinschaften
GewStR R 7.1 Gewerbeertrag
GewStR R 11.2 Steuermesszahlen bei Hausgewerbetreibenden und bei ihnen gleichgestellten Personen
GewStR R 35a.1 Reisegewerbebetriebe
GewStR R 35b.1 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
UStR
UStR 3. Schadensersatz
UStR 5. Geschäftsveräußerung
UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStR 12. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal
UStR 15b. Innergemeinschaftliches Verbringen
UStR 16. Unternehmer
UStR 17. Selbständigkeit
UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStR 21. Organschaft
UStR 21a. Beschränkung der Organschaft auf das Inland
UStR 23. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
UStR 24. Lieferungen und sonstige Leistungen
UStR 27. Werklieferung, Werkleistung
UStR 29. Einheitlichkeit der Leistung
UStR 29a. Kreditgewährung im Zusammenhang mit anderen Umsätzen
UStR 30. Ort der Lieferung
UStR 31a. Reihengeschäfte
UStR 33. Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 1 UStG
UStR 34. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStR 34a. Ort der sonstigen Leistungen bei Messen und Ausstellungen
UStR 39. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Nr. 1 bis 11 UStG
UStR 39a. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG
UStR 42b. Ort der Leistung, die im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung steht
UStR 42f. Ort der Leistung, die im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung steht
UStR 42g. Ort der Vermittlung einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung und einer Leistung, die im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung steht
UStR 45. Allgemeines
UStR 46. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen
UStR 49. Ausnahmen von der Steuerbefreiung
UStR 52. Steuerfreie Vermittlungsleistungen
UStR 55a. Steuerbefreiung für Restaurationsumsätze an Bord von Seeschiffen
UStR 57. Gewährung und Vermittlung von Krediten
UStR 72. Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen
UStR 75. Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler
UStR 77. Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen
UStR 87. Wohnungseigentümergemeinschaften
UStR 89. Tätigkeit als Zahnarzt
UStR 90. Tätigkeit als Angehöriger anderer Heilberufe
UStR 93. Rechtsform des Unternehmers
UStR 99a. Pflegeeinrichtungen nach § 4 Nr. 16 Buchstabe e UStG
UStR 100. Eng verbundene Umsätze
UStR 102. Beförderung von kranken und verletzten Personen
UStR 112a. Erteilung von Unterricht durch selbständige Lehrer an Schulen und Hochschulen
UStR 133. Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen
UStR 145. Umsätze für die Seeschifffahrt
UStR 148a. Einschränkung des Verzichts auf Steuerbefreiungen
UStR 149. Entgelt
UStR 162. Vieh- und Pflanzenzucht
UStR 168. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte
UStR 170. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStR 171. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen
UStR 179. Sollversteuerung bei Architekten und Ingenieuren
UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner
UStR 182b. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen
UStR 183a. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStR 190a. Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer
UStR 199. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland
UStR 203. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug
UStR 217b. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
UStR 245a. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung
UStR 261. Berufs- und Gewerbezweige
UStR 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
UStR 272. Besteuerung von Reiseleistungen
UStR 282b. Umsatzsteuer-Nachschau
KStR 1.1 4.1 4.5 5.2 5.7 8.2 8.3 9 13.1 22
AEAO
AEAO Zu § 18 Gesonderte Feststellung:
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger:
AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:
AEAO Zu § 51 Allgemeines:
AEAO Zu § 67a Sportliche Veranstaltungen:
AEAO Zu § 68 Einzelne Zweckbetriebe:
AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:
Zu § 87a Elektronische Kommunikation:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger:
AEAO Zu § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern:
AEAO Zu § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen:
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
AEAO Zu § 177 Berichtigung von materiellen Fehlern:
AEAO Zu § 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 196 Prüfungsanordnung:
AEAO Zu § 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung:
AEAO Zu § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:
HGB
§ 23 HGB Unselbständige Natur der Firma
§ 84 HGB Begriff des Handelsvertreters
§ 290 HGB Pflicht zur Aufstellung
ErbStG 7
ErbStR 2.2 7.8 10.9 13.10 14.1
ErbStDV muster-1
LStR
R 3.11 LStR Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt werden
R 3.65 LStR Insolvenzsicherung
R 8.1 LStR Bewertung der Sachbezüge
R 9.12 LStR Arbeitsmittel
R 19.9 LStR Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers
R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht
R 39a.2 LStR Freibetrag wegen negativer Einkünfte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41.3 LStR Betriebsstätte
LStDV 1
BewG 3 42 48a 70 160 181
EStH 2 4.2.1 4.2.3 4.2.4 4.2.5 4.2.12 4.7 4.10.2.4 4a 5.5 6.1 6.4 6.7 6.13 6b.1 6b.2 7.1 7.2 7.3 7.4 7i 10.5 10.11 13.4 14 15.1 15.2 15.4 15.5 15.6 15.7.9 15.8.5 16.1 16.2 16.3 16.8 16.9 17.2 17.3 18.1 18.2 18.3 21.2 22.4 24.1 24a 31 32.9 32.10 32b 33a.2 33a.3 34.1 34.2 34.4 37 46.3 49.2 50a.1
StbVV
§ 1 StBVV Anwendungsbereich
§ 25 StBVV Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
§ 27 StBVV Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten
GewStH 2.1.1 2.1.3 2.4.5 2.9.2 2.9.4 7.1.1 8.1.4 8.1.5 14.1 28.1 30.1 35b.1
KStH 4.1 8.2 8.9
LStH 3b 8.1.9.10 9.1 9.2 9.9 19.0 19.1 19.2 19.3 38.2 38.4 40.1 40a.2 40b.1 41b 41c.1
ErbStH E.7.4.1 E.14.1.1 B.190.8.1
AStG 10
GrStR 12 24 44
StBerG
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
§ 34 StBerG Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen
§ 37a StBerG Prüfung in Sonderfällen
§ 60 StBerG Eigenverantwortlichkeit
§ 77a StBerG Abteilungen des Vorstandes
§ 129 StBerG Revision
§ 155 StBerG Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
BGB 8 9 13 14 112 204 513 723 780 1364 1417 1418 1431 1440 1456 1462 1561 1624 1626 1629a 1649 1797 2159