Archiv der Kategorie: BFH-Urteile

Hier finden Sie alle BFH-Urteile.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist das oberste deutsche Finanzgericht und dementsprechend wichtig sind BFH-Urteile für das deutsche Steuerrecht. Zum BFH kommen Sie nur in einem Revisionsverfahren bzw. Beschwerdeverfahren nach einem Finanzgerichtsurteil. Der Rechtszug geht im Steuerrecht nur über zwei Instanzen: Finanzgericht – BFH. Die erste Instanz fehlt, da das Finanzamt über Einsprüche zunächst selbst entscheidet. Allerdings entscheidet ein anderer Finanzbeamte aus der Rechtsbehelfsstelle und nicht der Sachbearbeiter. Vor dem BFH können Sie sich nicht mehr selbst vertreten.

Die Kosten für ein BFH-Urteil können – abhängig vom Streitwert – hoch sein. Es empfiehlt sich daher vorher eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Es entstehen einerseits Gerichtskosten, die sich nach dem Gerichtskostengesetzes (GKG) richten. Andererseits entstehen zwangsweise auch Kosten für den Steuerberater, da vor dem BFH vertretungszwang herrscht. Allerdings richten sich die Kosten für den Steuerberater dann nicht nach der Steuerberatungsvergütungsverordnung (StBVV), sondern nach der Rechtsanwaltsvergütungsverordnung (RVV). Für die Gegenseite, nämlich das Finanzamt, entstehen keine Kosten. Sofern die Revision beim BFH gewonnen wird, übernimmt das Finanzamt alle Kosten.

Das BFH-Urteil bindet – wie in allen finanzgerichtlichen Verfahren – nur die am Rechtsstreit beteiligten Personen (§ 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung). Erst durch eine Veröffentlichung der BFH-Urteile bzw. Beschlüsse im Bundessteuerblatt Teil II (BStBl II) werden die Finanzämter angewiesen, diese BFH-Urteile auch in anderen Fällen anzuwenden. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschließen, welche BFH-Urteile im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht werden und somit allgemein anzuwenden sind.

Viele BFH-Urteile werden nicht zur amtlichen Veröffentlichung freigegeben, weil diese zum Teil keine über den Einzelfall hinaus bedeutsamen oder grundsätzlichen Erkenntnisse enthalten. Zum Teil werden diese BFH-Urteile nicht veröffentlicht, weil diese der Finanzbehörde nicht gefallen. Daher sind diese BFH-Urteile oder auch BFH-NV (NV = nicht veröffentlicht) besonders interessant und werden auch veröffentlicht.

Es gibt aber auch BFH-Urteile, die der Finanzverwaltung nicht gefallen. Diese BFH-Urteile werden nicht veröffentlicht. Daher sind diese Urteile für Steuerpflichtige bzw. deren Steuerberater besonders interessant. Es gibt aber auch BFH-Urteile, die mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass belegt werden, d.h. die Finanzverwaltung darf das BFH-Urteil nicht über den Einzelfall hinaus angewendet werden. Nichtanwendungserlasse werden im als BMF-Schreiben im Bundessteuerblatt I (BStBl I) veröffentlicht. Nichtanwendungserlasse sind verfassungsrechtlich nicht unproblematisch. In der Regel wird dann versucht, das „Steuersparmodell“ über eine Gesetzesänderung zu schließen. Den Steuerpflichtigen bleibt dann nur der Rechtsweg, um ihr gutes Recht zu erhalten.

BFH-Beschluß vom 11.11.1981 (I B 37/81) BStBl. 1982 II S. 167

BFH-Beschluß vom 11.11.1981 (I B 37/81) BStBl. 1982 II S. 167

Ein vollmachtloser Vertreter ist als „sonst von der Entscheidung Betroffener“ (§ 128 Abs. 1 FGO) beschwerdebefugt, wenn das FG den von ihm im fremden Namen gestellten Antrag auf einstweilige Anordnung wegen Fehlens einer Vollmacht als unzulässig verworfen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt hat.

Die Beschwerde ist nach Art. 1 Nr. 4 BFH-EntlastG unzulässig.

FGO § 128 Abs. 1; BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 4.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

Sachverhalt

 

Der Beschwerdeführer, ein Steuerberater, war vor dem Finanzgericht (FG) als Prozeßbevollmächtigter der Eheleute … aufgetreten und hatte in deren Namen einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. Da der Beschwerdeführer keine Vollmacht der Eheleute vorgelegt hatte, verwarf das FG durch Beschluß den Antrag als unzulässig und erlegte die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer als vollmachtlosem Vertreter auf.

Gegen diesen Beschluß wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, die er – entgegen seiner Ankündigung – nicht begründet hat.

Das Finanzamt (FA) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

 

Die Beschwerde, die der Beschwerdeführer im eigenen Namen eingelegt hat, ist unzulässig.

1. Nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht gegen Entscheidungen des FG, die nicht Urteile oder Vorbescheide sind, den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) zu.

a) An dem Verfahren vor dem FG wegen einstweiliger Anordnung war der Beschwerdeführer nicht beteiligt i. S. des § 57 FGO. Denn derjenige, der erklärt, als Bevollmächtigter für einen anderen zu handeln, wird nicht dadurch Beteiligter am Verfahren, daß ihm wegen des Fehlens einer Vollmacht die Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, § 62 Anm. 17, mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Beteiligt am finanzgerichtlichen Verfahren waren neben dem FA lediglich die Eheleute…

b) Damit ist der Beschwerdeführer als „sonst von der Entscheidung Betroffener“ beschwerdebefugt. Das bedeutet, daß er sich nur gegen die Kostenentscheidung des FG – nicht gegen die Hauptsacheentscheidung – wenden kann, weil er nur insoweit von der Entscheidung betroffen ist.

§ 145 Abs. 1 FGO, wonach eine Beschränkung der Anfechtung auf die Kostenentscheidung unzulässig ist, wenn auch eine Entscheidung zur Hauptsache ergangen ist, steht dem nicht entgegen. Denn der Fall, in dem – wie in der hier angefochtenen Entscheidung des FG – die Hauptsacheentscheidung gegen die Partei, die Kostenentscheidung dagegen gegen den vollmachtlosen Vertreter ergangen ist, ist dem in § 145 Abs. 2 FGO geregelten Fall der Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung gleichzustellen (vgl. Gräber, a. a. O., § 145 Anm. 3 C).

Nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 4. August 1980 (BGBl I 1980, 1147, BStBl I 1980, 462) ist gegen eine Entscheidung der FG in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben.