Umsatzsteuer

Häufig gestellte Fragen und Antworten zur Umsatzsteuer

 Inhaltsübersicht:
  1. Wann sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben?
  2. Müssen Umsatzsteuervoranmeldungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt übermittelt werden?
  3. Was ist eine Dauerfristverlängerung?
  4. Wann ist die Umsatzsteuer-Jahreserklärung abzugeben?
  5. Was versteht man unter der „Kleinunternehmerregelung“?
  6. Welche Steuersätze gibt es?
  7. Gibt es Umsätze, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen?
  8. Muss ich bei einer Umsatzsteuer-Voranmeldung, die zu einer Erstattung führt, Belege beifügen? Wenn ja, welche?
  9. Welche Besonderheiten gelten für Leistungen durch ausländische Unternehmer?
  10. Wieso benötige ich bei Umsätzen mit anderen EU-Mitgliedstaaten eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)?
  11. Woher bekomme ich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr)?
  12. Privater Autokauf in einem anderen EU-Land – Was ist zu tun?
  13. Was muss auf einer Rechnung stehen?
  14. In welchen Fällen bin ich zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet?
  15. Ist auch eine Rechnungsstellung per E-Mail zulässig?
  16. Wie kann ich mir Vorsteuerbeträge aus anderen EU-Mitgliedstaaten erstatten lassen?
  17. Welche Folgen ergeben sich aus der privaten Nutzung eines unternehmerischen Kfz?

 

1. Wann sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen abzugeben?

Grundsätzlich müssen Sie nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben. Beträgt die Vorjahressteuer mehr als 7.500 Euro, müssen Sie die Umsatzsteuer-Voranmeldung nach jedem Kalendermonat abgeben. Beträgt die Vorjahressteuer nicht mehr als 1000 Euro, kann Sie das Finanzamt von der Abgabe von Voranmeldungen befreien.

Nehmen Sie Ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu auf, so sind Sie verpflichtet in diesem und dem folgenden Kalenderjahr die Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich abzugeben. Diese Verpflichtung gilt dann nicht, wenn Sie nur umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich ist, bzw. wenn Sie die Kleinunternehmerregelung oder die Sonderregelung für pauschalierende Land- und Forstwirte in Anspruch nehmen.

Die Voranmeldungen müssen spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Monat, Vierteljahr) beim Finanzamt eingehen; gleichzeitig ist die errechnete Steuer an die Finanzkasse abzuführen.
Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Beachten Sie bitte auch, dass wenn die Steuer nicht zum Fälligkeitstag entrichtet wird, Säumniszuschläge entstehen. Auf Grund einer Gesetzesänderung gilt die Zahlung bei Hingabe oder Übersendung eines Schecks erst am dritten Tag nach dem Eingang als entrichtet.

Ergibt sich im Vorjahr ein Überschuss bei der Umsatzsteuer zu Ihren Gunsten von mehr als 7.500 Euro, haben Sie ein Wahlrecht. Anstelle des Kalendervierteljahres können Sie den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen. An diese Entscheidung sind Sie dann das ganze Kalenderjahr gebunden. Die erste monatliche Voranmeldung muss bis 10.02. abgegeben werden.

 

2. Müssen Umsatzsteuervoranmeldungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt übermittelt werden?

Grundsätzlich ja! Nach § 18 Abs. 1 UStG sind Unternehmer verpflichtet, Umsatzsteuer-Voranmeldungen ausschließlich auf elektronischem Weg über das Internet an das Finanzamt zu senden.

Die Funktion der korrekten elektronischen Datenübermittlung ist in vielen gängigen Steuersoftware-Programmen integriert. Alternativ dazu kann ElsterFormular, das offizielle Programm der Steuerverwaltung, zum Ausfüllen und Versenden verwendet werden.

ElsterFormular ist gratis auf CD-Rom im Finanzamt oder als Downloadfunktion im Internet unter www.elsterformular.de erhältlich.

Bitte beachten Sie, dass die Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung ab dem 1.1.2013 zwingend authentifiziert erfolgen muss. Das dafür benötigte elektronische Zertifikat, erhalten Sie im ELSTEROnline-Portal.

Das zuständige Finanzamt kann zur Vermeidung von unbilligen Härten auf Antragzulassen, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldungen weiter in herkömmlicher Form abgegeben werden.
Anträge sind schriftlich und ausreichend begründet zu stellen.

 

3. Was ist eine Dauerfristverlängerung?

Das Finanzamt kann auf Antrag die Frist für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat verlängern (so genannte Dauerfristverlängerung). Soweit Sie zur Abgabe monatlicher Voranmeldungen verpflichtet sind, haben Sie eine Vorauszahlung zu leisten.

Ab dem 1.1.2013 muss die elektronische Übermittlung des Antrags auf Dauerfristverlängerung zwingend authentifiziert erfolgen. Das dafür benötigte elektronische Zertifikat, erhalten Sie im ELSTEROnline-Portal.

Die erforderlichen Anträge erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt oder in unserer Rubrik Formulare / Umsatzsteuer.

 

4. Wann ist die Umsatzsteuer-Jahreserklärung abzugeben?

Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres müssen Sie auf jeden Fall eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben. Die Vordrucke hierfür erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt oder im Internet.

Für die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung haben Sie in der Regel Zeit bis zum 31. Mai des folgenden Jahres.

Für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 enden muss die Umsatzsteuer-Jahreserklärung dem Finanzamt in elektronischer Form übermittelt werden.

Ebenso wie bei den Umsatzsteuer-Voranmeldungen kann zur Vermeidung von unbilligen Härten auf Antrag zugelassen werden, dass die Jahreserklärung weiter in schriftlicher Form abgegeben wird.

 

5. Was versteht man unter der „Kleinunternehmerregelung“?

Ein Unternehmer braucht keine Umsatzsteuer zahlen, wenn sein Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr17.500 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Eurovoraussichtlich nicht übersteigen wird. Als „Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer“ sind die vereinnahmten Bruttobeträge anzusehen. Der voraussichtliche Umsatz ist dabei auf einen Jahresumsatz umzurechnen.

Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres allerdings neu auf, dann kommt es darauf an, dass er nach den Verhältnissen des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich die Grenze von 17.500 Euro nicht überschreitet.

Im Fall der Nichterhebung der Umsatzsteuer

  • können Sie keinen Vorsteuerabzug geltend machen und
  • dürfen weder Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis noch mit einem Hinweis auf im Rechnungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer ausstellen.

Sie können auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt verzichten, Sie optieren in einem solchen Fall zur Regelbesteuerung. Dies kann von Vorteil sein, wenn, gerade bei Unternehmensneugründungen, Vorsteuerüberschüsse zu erwarten sind.

An die Option zur Regelbesteuerung sind Sie mindestens fünf Jahre gebunden.

 

6. Welche Steuersätze gibt es?

Nach den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes gibt es zwei Steuersätze: Der allgemeine Steuersatz, dem die meisten Umsätze unterliegen, beträgt seit dem 1.1.2007 19 Prozent, der ermäßigte Steuersatz 7 Prozent.

Der ermäßigte Steuersatz gilt insbesondere für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von fast allen Lebensmitteln (ausgenommen sind Getränke und Gaststättenumsätze) sowie unter anderem für die Umsätze von Büchern, Zeitungen, für den öffentlichen Personennahverkehr und Filmvorführungen.

Sonderregelungen können für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten.

 

7. Gibt es Umsätze, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen?

Eine Reihe von Umsätzen sind von der Umsatzsteuer befreit, z.B.

Ausfuhrlieferungen in Länder außerhalb der EU und innergemeinschaftliche Lieferungen in andere Mitgliedstaaten der EU unter bestimmten Voraussetzungen.

Bei diesen Steuerbefreiungen bleibt der Vorsteuerabzug erhalten.

Die Ausführung der nachfolgenden, beispielhaft aufgezählten steuerfreien Umsätze führt dagegen zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug:

  • Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker;
  • Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler;
  • Umsätze aus der Veräußerung sowie der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (zum Teil kann aber zur Umsatzsteuer optiert werden).

 

8. Muss ich bei einer Umsatzsteuer-Voranmeldung, die zu einer Erstattung führt, Belege beifügen? Wenn ja, welche?

Eine Umsatzsteuervoranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Erstattung, gilt dies jedoch erst, wenn das Finanzamt zustimmt.

Die Zustimmung zu Umsatzsteuer-Voranmeldungen kann erst erteilt werden, wenn die angemeldeten Beträge durch das Finanzamt überprüft worden sind. Der Umfang der Überprüfung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamts.

Sie können diese notwendige Prüfung erheblich beschleunigen und kommen damit früher in den Genuss der Erstattung, wenn Sie der Voranmeldung Erläuterungen beifügen, aus welchen Gründen sich die Umsatzsteuererstattung ergibt.

Ergibt sich die Erstattung auf Grund hoher Vorsteuerbeträge (z. B. bei Neuanschaffung von Wirtschaftsgütern) ist es sinnvoll, die betreffenden Rechnungen (u. U. auch Fotokopien) der Voranmeldung beizufügen.

 

9. Welche Besonderheiten gelten für Leistungen durch ausländische Unternehmer?

Für im Ausland ansässige Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, ist der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer.

Ist es für den Leistungsempfänger nach den Umständen des Einzelfalls ungewiss, ob der leistende Unternehmer gegebenenfalls auch im Inland ansässig ist, schuldet er die Steuer nur dann nicht, wenn ihm der leistende Unternehmer durch eineBescheinigung des für die Besteuerung seiner Umsätze im Inland zuständigen Finanzamts nachweist, dass er kein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des § 13b Abs. 7 UStG ist.

Die Bescheinigung hat der ausländische Unternehmer bei dem für ihn zuständigen Finanzamt formlos zu beantragen. Erforderlichenfalls hat er hierbei in geeigneter Weise darzulegen, dass er im Inland ansässig ist.

Vordruckmuster: USt 1 TS – Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland.

 

10. Wieso benötige ich bei Umsätzen mit anderen EU-Mitgliedstaaten eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)?

Die Schaffung des Europäischen Binnenmarktes ab 1993 macht es notwendig, dass trotz des Wegfalls der Einfuhrumsatzbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten die zutreffende umsatzsteuerrechtliche Behandlung von grenzüberschreitenden Leistungen im Binnenmarkt sichergestellt ist. Unternehmer, die am innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen, erhalten deshalb für umsatzsteuerliche Zwecke neben ihrer – vom zuständigen Finanzamt erteilten – Steuernummer eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

 

11. Woher bekomme ich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr)?

Antragsberechtigt ist jeder Unternehmer. Zudem können auch juristischen Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Gegenstände nicht für ihr Unternehmen erwerben, eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten, wenn sie diese für innergemeinschaftliche Erwerbe benötigen.

  1. Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)Für den schriftlichen Antrag ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Es sind Name und Anschrift des Antragstellers sowie Finanzamt und Steuernummer, unter der er umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben. Der Antrag ist an dasBundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Saarlouis, 66738 Saarlouis (Telefax: 0228 / 406-3801), zu richten.

    Der Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr. kann auch direkt online gestellt werden (www.bzst.de). Hierbei wird ein entsprechendes Internet-Formular zur Verfügung gestellt, über das eine vollautomatisierte Beantragung möglich ist. Dazu müssen Sie – abhängig von der Rechtsform des Unternehmens – unterschiedliche Identifikationsmerkmale in das Formular eingeben. Diese werden nach der Übermittlung sofort mit dem vorliegenden Datenbestand des BZSt verglichen und auf Übereinstimmung geprüft. Im Ergebnis erhält der berechtigte Antragsteller unmittelbar und ohne Medienbruch einen entsprechenden Online-Bescheid hinsichtlich der automatisierten Bearbeitung. Die Bekanntgabe einer neu zugeteilten oder der bereits bestehenden, gültigen USt-IdNr. erfolgt jedoch ausschließlich auf dem Postweg an die Anschrift des betroffenen Unternehmers, die dem BZSt zur Verfügung steht. Dadurch soll vermieden werden, dass einem nicht berechtigten Antragsteller die USt-IdNr. unmittelbar bekannt gegeben wird.

  2. Antrag beim zuständigen FinanzamtWenn Sie bisher umsatzsteuerlich nicht geführt werden, müssen Sie sich zunächst an Ihr zuständiges Finanzamt wenden (formlos oder im Fall der Neugründung über den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung). Nach der umsatzsteuerlichen Erfassung übermittelt Ihr Finanzamt die Daten an das BZSt. Ein gesonderter Antrag beim BZSt ist in diesem Fall nicht erforderlich.

 

12. Privater Autokauf in einem anderen EU-Land – Was ist zu tun?

Falls sich der private Käufer (als solcher gilt auch ein Unternehmer, der das Fahrzeug für seinen nichtunternehmerischen Bereich erwirbt) für den Erwerb einesneuen Autos in einem anderen EU-Land entschieden hat, ergeben sich steuerliche Pflichten, die er nach dem Kauf zu erfüllen hat.

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Hinsichtlich des Kaufs liegt ein so genannter „innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Fahrzeugs“ vor, weil das neue Fahrzeug bei der entgeltlichen Lieferung an den Käufer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Inlandgelangt ist. Hierbei kommt es nicht darauf an, wie das Fahrzeug in die Bundesrepublik Deutschland gelangt, z. B. ob der Verkäufer es liefert oder der Käufer es abholt. Es muss sich auch nicht um ein Fabrikat des Verkaufslands handeln. Der Erwerbsbesteuerung im Inland unterliegen also auch im Inland hergestellte (deutsche) Fahrzeuge oder Fabrikate aus Nicht-EU-Staaten.

Betroffener Personenkreis

Der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs unterliegt in der Bundesrepublik Deutschland – wie in den anderen EU-Mitgliedstaaten –ausnahmslos der Umsatzsteuer.

Von der Verpflichtung, diesen Erwerb zu versteuern, ist jeder Käufer betroffen, also auch eine Person, die bisher umsatzsteuerlich noch nicht mit dem Finanzamt in Berührung gekommen ist.

Neue Fahrzeuge

„Neu“ im Sinne des Fahrzeugeinzelbesteuerungsverfahrens ist ein Auto, das im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat oderdessen Inbetriebnahme zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als sechs Monatezurückliegt.

Bemessungsgrundlage und Steuersatz

Die Höhe der Steuer wird nach dem Entgelt bemessen. Dies ist grundsätzlich der vom Verkäufer in Rechnung gestellte Betrag. Zum Entgelt gehören auch Nebenkosten (z. B. Beförderungskosten, Sonderausstattung etc.), die der Verkäufer oder ein Dritter berechnet hat. Soweit ein Verkaufsland die Euro-Währung noch nicht eingeführt hat, ist der Verkaufspreis nach dem Tageskurs umzurechnen, der durch Bankmitteilung oder Kurszettel nachzuweisen ist. Für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge gilt der allgemeine Steuersatzvon derzeit 19 %.

Zuständiges Finanzamt

Zuständig für die Besteuerung ist das Finanzamt, das auch für die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung zuständig ist, also i.d.R. das Wohnsitzfinanzamt.

Besteuerungsverfahren

Für jedes erworbene neue Fahrzeug aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist eine Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck (USt 1 B) abzugeben.

Vordrucke sind beim zuständigen Finanzamt erhältlich oder können im Internet heruntergeladen werden.

Der Käufer hat die Steuer selbst zu berechnen und die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben. Die vom Verkäufer ausgestellte Rechnung ist beizufügen.

Die Umsatzsteuererklärung ist für jeden innergemeinschaftlichen Erwerb bis zum 10. Tag nach dem Tag des Erwerbs beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Innerhalb der gleichen Frist ist die Zahlung zu leisten.

Hinweis:

Der geschuldete Betrag ist fristgerecht auf das Konto des zuständigen Finanzamts zu überweisen. Die erforderlichen Angaben finden Sie auf der Internetseite Ihres zuständigen bayerischen Finanzamts unter der Rubrik „Kontakt / Bankverbindung“.

Bitte geben Sie in Ihrem Überweisungsauftrag als Verwendungszweck „Fahrzeugeinzelbesteuerung“ und den Kalendermonat des Erwerbs an.

Die Abgabe der Erklärung kann mit Zwangsmitteln, z. B. Zwangsgeld, durchgesetzt werden. Ferner kann das Finanzamt bei verspäteter Abgabe oder bei Nichtabgabe der Erklärung einen Verspätungszuschlag festsetzen.

Ein schuldhaftes Verhalten des Käufers kann in diesem Zusammenhang als Steuerhinterziehung bestraft oder als leichtfertige Steuerverkürzung mit Geldbuße geahndet werden.

Zur Sicherung der Besteuerung sind die für die Zulassung oder die Registrierung von Fahrzeugen zuständigen Behörden verpflichtet, die für die Fahrzeugeinzelbesteuerung zuständigen Finanzämter über die erstmalige Ausgabe von Fahrzeugbriefen oder die erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen zu unterrichten.

Insofern hat der Antragsteller dort die folgenden Angaben zu machen:

  • Name und Anschrift des Antragstellers und Angabe des für ihn zuständigen Finanzamts,
  • Name und Anschrift des Lieferers,
  • Tag der Lieferung,
  • Tag der ersten Inbetriebnahme,
  • Kilometerstand am Tag der Lieferung,
  • die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den Fahrzeugtyp und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer.

Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, kann das Finanzamt beantragen, dass die Zulassungsbehörde den Fahrzeugschein oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen den Nachweis über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens einzieht und das amtliche Kennzeichen entstempelt.

 

13. Was muss auf einer Rechnung stehen?

Diese Frage stellt sich sowohl dem Unternehmer, der seinen Kunden die von ihm erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen berechnet, als auch dem, der von anderen Unternehmern solche Leistungen für unternehmerische Zwecke empfangen hat und hierüber eine Rechnung erhält.

Zur Sicherung der Neutralität der Umsatzsteuer im Leistungsverkehr zwischen Unternehmern (einer abziehbaren Vorsteuer muss grundsätzlich eine angemeldete Umsatzsteuer gegenüberstehen!) und zur Vermeidung von Missbräuchen müssen Rechnungen die folgenden Angaben enthalten:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistendenUnternehmers und des Leistungsempfängers,
  2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  3. das Ausstellungsdatum,
  4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
  5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des § 14 Abs. 5 S. 1 UStG, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,
  7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10 UStG) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
  8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
  9. in den Fällen des § 14b Abs. 1 S. 5 UStG (Rechnung über eine umsatzsteuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück) einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflichten des Leistungsempfängers.

In einer Rechnung über Lieferungen oder sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen (7 oder 19 %), sind die (Netto-)Entgelte und die Steuerbeträge nach Steuersätzen zu trennen. Wird hierbei der Steuerbetrag durch Maschinen automatisch ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, so ist der Ausweis des Steuerbetrags in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung jeweils der Steuersatz angegeben wird.

Die oben genannten strengen (Mindest-)Inhalte einer Rechnung sind bei Rechnungen über Kleinbeträge, d. h. deren Gesamtbetrag (Bruttopreis!) 150 Euro nicht übersteigt, abgemildert.

Solche Rechnungen genügen für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers, wenn sie mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  2. das Ausstellungsdatum,
  3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und dieArt der sonstigen Leistung,
  4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatzoder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf , dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Der Rechnungsempfänger bzw. der durch die Rechnung Belastete darf für den Vorsteuerabzug den Steuerbetrag auf der Grundlage des angegebenen Steuersatzes herausrechnen. Die Angabe des Steuersatzes steht mithin dem Ausweis eines Steuerbetrages gleich.

Es muss ein konkreter Steuersatz angegeben werden. Die Nennung lediglich eines Prozentsatzes reicht nicht aus, vielmehr ist der Zusatz „Umsatzsteuer“, „USt“, „Mehrwertsteuer“ oder „MWSt“ erforderlich, z. B. „inkl. 19 % USt“ oder „Im Preis sind 19 % Umsatzsteuer enthalten“.

Die Angabe „Gesetzliche USt enthalten“ reicht nicht aus, da kein konkreter Steuersatz genannt ist!

Wichtig:

Kleinunternehmer, die die Regelung des § 19 UStG in Anspruch nehmen und deshalb an das Finanzamt keine Umsatzsteuer zahlen, dürfen in ihren Rechnungen – entgegen den vorstehenden Ausführungen – die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen. Sie dürfen auch nicht auf Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 150,- Euro den Steuersatz angeben.
In beiden Fällen würde es sich hierbei um den unberechtigten Ausweis von Umsatzsteuer handeln, die vom (Klein-)Unternehmer an das Finanzamtabzuführen ist und vom Leistungsempfänger dennoch nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann.

Eine weitere Sonderregelung gilt für land- und forstwirtschaftliche Unternehmen, die die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden. Diese müssenzusätzlich zu den eingangs erwähnten Angaben in der Rechnung noch den für den jeweiligen Umsatz maßgeblichen Durchschnittssatz angeben.

Die Ausführungen zu den notwendigen Inhalten einer Rechnung gelten auch für den Fall, dass mit Gutschriften abgerechnet wird (§ 14 Abs. 2 S. 3 UStG).

 

14. In welchen Fällen bin ich zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet?

Erbringt ein Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung an einen anderen Unternehmer oder eine juristische Person, so besteht nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 S. 2 UStG die Verpflichtung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn der Umsatz nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist. In einem solchen Fall besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung.

Die Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung gilt auch gegenüber Privatpersonen, wenn ein Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück erbringt. Nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG ist der Unternehmer in diesem Fall zur Ausstellung einer Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung verpflichtet.

Führt der Unternehmer eine solche Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, hat er nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 9 UStG den Leistungsempfänger auf seine Aufbewahrungspflicht der Rechnung, eines Zahlungsbelegs oder einer anderen beweiskräftigen Unterlage hinzuweisen.

Der private Leistungsempfänger muss die Rechnung oder vergleichbare Unterlagen mindestens zwei Jahre aufbewahren (§ 14 b Abs. 1 S. 5 UStG). Die Aufbewahrungsfrist für Unternehmer beträgt wie bisher 10 Jahre (§ 14 b Abs. 1 S. 4 Nr. 3 UStG).

 

15. Ist auch eine Rechnungsstellung per E-Mail zulässig?

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde die elektronische Rechnungsstellung stark erleichtert. Danach können Rechnungen vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auch elektronisch übermittelt werden. Ein bestimmtes Format ist dafür nicht vorgeschrieben, allerdings müssen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sein.

Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gelten als gewährleistet durch:

  1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
  2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

Wird keine dieser beiden Möglichkeiten genutzt, kann die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts aber auch durch betriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können.

 

16. Wie kann ich mir Vorsteuerbeträge aus anderen EU-Mitgliedstaaten erstatten lassen?

Erstattungsfähig sind grundsätzlich Vorsteuern für die im betreffenden EU-Staat von einem anderen Unternehmen erbrachten Dienstleistungen oder gelieferten beweglichen Sachen.

Deutsche Unternehmer stellen Anträge auf Vorsteuervergütung über ein elektronisches Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dieses leitet die Anträge auf elektronischem Weg an den Vergütungsmitgliedstaat weiter. Dem Vergütungsantrag müssen Rechnungen in digitalisierter Form beigefügt werden, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 €, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 € beträgt. Die Vorlage der Originalrechnungen kann in begründeten Einzelfällen verlangt werden. Der Antrag auf Vorsteuervergütung muss bis spätestens 30.09. des Folgejahres gestellt werden.

Das BZSt nimmt den Antrag auf Vorsteuervergütung entgegen und leitet diesen an den Erstattungsstaat weiter. Hierüber erhält der Antragsteller eine Bestätigung. Vor der Weiterleitung in den Vergütungsmitgliedstaat prüft das BZSt die Unternehmereigenschaft des im Inland ansässigen Antragstellers.

Der weitere Vergütungsanspruch richtet sich wie bisher nach dem Recht des Vergütungsmitgliedstaats. Sollte sich die Bearbeitung des Vergütungsantrages im Vergütungsmitgliedstaat verzögern, ist dieser verpflichtet nach Ablauf einer viermonatigen Prüfungsfrist zuzüglich einer Erstattungsfrist von zehn Tagen den Erstattungsanspruch zu verzinsen.

Nähere Informationen ergeben sich aus dem Internetauftritt des Bundeszentralamtes für Steuern.

 

17. Welche Folgen ergeben sich aus der privaten Nutzung eines unternehmerischen Kfz?

Aus den Anschaffungskosten sowie aus den laufenden Kosten des betrieblichen Fahrzeuges kann der volle Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden. Eine etwaige Privatnutzung ist grundsätzlich zu versteuern.

Besteuert wird dabei der Teil der Fahrzeugkosten, der auf die private Nutzung entfällt. Das sind sämtliche anteilige Kosten, aus denen ein Vorsteuerabzug möglich war, z. B. Kosten für Kraftstoffe, Öl, Reparaturen und Wagenpflege. Zu den anzusetzenden Kosten zählen auch die Absetzungen für Abnutzung, wenn aus den Anschaffungskosten Vorsteuern abgezogen werden konnten. Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören dagegen diejenigen Aufwendungen, für die ein Vorsteuerabzug nicht in Anspruch genommen werden konnte (z. B. Steuern und Versicherungen).

Zur Ermittlung des privaten Anteils der Fahrzeugnutzung empfiehlt es sich, ein Fahrtenbuch zu führen. Es kann aber auch eine sachgerechte Schätzung des Unternehmers anerkannt werden.

Wird das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich genutzt, ist es aus Vereinfachungsgründen ferner möglich, den Privatanteil mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises anzusetzen. Hiervon kann für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ein pauschaler Abschlag von 20 v. H. vorgenommen werden. Der so ermittelte Betrag ist ein sog. Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist.