Vor §§ 130, 131 – Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten:
1.
1Die §§ 130 bis 133 gelten für Rücknahme oder Widerruf von Verwaltungsakten nur, soweit keine Sonderregelungen bestehen (Hinweis auf §§ 172 ff. für Steuerbescheide; §§ 206, 207 für verbindliche Zusagen; § 280 für Aufteilungsbescheide). 2Dabei bestehen hinsichtlich der Bestandskraft unanfechtbarer Verwaltungsakte Unterschiede zwischen begünstigenden Verwaltungsakten und nicht begünstigenden Verwaltungsakten.
2.
Begünstigende Verwaltungsakte sind insbesondere
Gewährung von Entschädigungen (§ 107),
Fristverlängerungen (§ 109),
Gewährung von Buchführungserleichterungen (§ 148),
Billigkeitsmaßnahmen (§§ 163, 227, 234 Abs. 2),
Verlegung des Beginns einer Außenprüfung (§ 197 Abs. 2),
Stundungen (§ 222),
Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (§§ 257, 258),