{"id":101,"date":"2012-08-06T16:40:52","date_gmt":"2012-08-06T14:40:52","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=101"},"modified":"2012-08-06T16:40:52","modified_gmt":"2012-08-06T14:40:52","slug":"biersteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/biersteuer\/","title":{"rendered":"Biersteuer"},"content":{"rendered":"<p><strong>Biersteuer<\/strong><\/p>\n<p><strong>Was wird besteuert?<\/strong><\/p>\n<p>Die Biersteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte &gt; Verbrauchsteuer. Steuergegenstand sind Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur (Bier aus Malz) sowie Mischungen von Bier mit nicht alkoholischen Getr\u00e4nken, die der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.<\/p>\n<p><strong><\/strong><strong>Wer schuldet die Steuer?<\/strong><\/p>\n<p><strong><\/strong>Die Steuer schuldet der Inhaber des Steuerlagers (Steuerlager sind Brauereien und Bierlager) oder der berechtigte Empf\u00e4nger. Sie entsteht mit der Entfernung aus dem Steuerlager oder mit der Entnahme zum Verbrauch im Steuerlager. Entgegen der Regelung in allen anderen Verbrauchsteuer- Gesetzen ist bei Bier die Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung vorgeschrieben, d. h. eine Selbstberechnung erfolgt nicht. Bei der Einfuhr aus einem Drittland gelten f\u00fcr die Entstehung der Steuer und f\u00fcr die Person des Steuerschuldners die Zollvorschriften sinngem\u00e4\u00df. Aus Steuerlagern darf Bier unversteuert an andere Steuerlager im Steuergebiet und an Steuerlager und berechtigte Empf\u00e4nger in anderen Mitgliedstaaten versandt werden. Wird bereits versteuertes Bier zu gewerblichen Zwecken aus einem anderen Mitgliedstaat bezogen, entsteht die Steuer mit der\u00a0Empfangnahme des Bieres im Steuergebiet. Steuerschuldner ist hier der Bezieher.<\/p>\n<p><strong><\/strong><strong>Wie hoch ist die Steuer?<\/strong><\/p>\n<p><strong><\/strong>Die H\u00f6he der Biersteuer richtet sich grunds\u00e4tzlich nach dem Stammw\u00fcrzegehalt des Bieres. Dieser wird in Grad Plato gemessen. Der Regelsteuersatz betr\u00e4gt pro Hektoliter 0,787 \u20ac je Grad Plato. Ein Hektoliter Bier mit einem Stammw\u00fcrzegehalt von 12 Grad Plato \u2013 das entspricht einem durchschnittlich starken Bier \u2013 ist also mit 9,44 \u20ac (= 12 x 0,787 \u20ac) Biersteuer belastet. Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl k\u00f6nnen erm\u00e4\u00dfigte Steuers\u00e4tze in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass sie rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabh\u00e4ngig sind. Die Maximalbeg\u00fcnstigung von 56 Prozent des Regelsteuersatzes erreichen Brauereien mit einer Jahreserzeugung von 5.000 hl und weniger. Die so genannte Biersteuermengenstaffel ist eine Subvention, die zum Erhalt der mittelst\u00e4ndisch gepr\u00e4gten Brauereiwirtschaft beitr\u00e4gt.<\/p>\n<p><strong>Steuerbefreiung<\/strong><\/p>\n<p>In besonderen F\u00e4llen sieht das Biersteuerrecht Steuerbefreiungen vor, z. B. f\u00fcr<\/p>\n<ul>\n<li>Bier, das an Angestellte und Arbeiter der Herstellungsbetriebe unentgeltlich als Haustrunk abgegeben wird,<\/li>\n<li>Bier, das von Haus- und Hobbybrauern in ihren Haushalten zum eigenen Verbrauch bereitet wird, bis zu einer Menge von 2 hl<\/li>\n<\/ul>\n<p>im Kalenderjahr.<\/p>\n<p>Alkoholfreies Bier ist kein Steuergegenstand.<strong> <\/strong><br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Wie lautet die Rechtsgrundlage?<\/strong><br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p>Die Biersteuer geh\u00f6rt zu den Steuern, die auf EU-Ebene harmonisiert wurden. Hierzu wurde das Biersteuergesetz mit Wirkung zum 1. Januar 1993 durch das Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz (BGBl I S. 2150, 2158) neu gefasst und zuletzt durch das Gesetz vom 29. Dezember 2003 (BGBl I S. 3076) ge\u00e4ndert. Nach der grundlegenden Umgestaltung des Biersteuergesetzes durch das Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz enth\u00e4lt das Biersteuergesetz 1993 keine lebensmittelrechtlichen Vorschriften mehr.<\/p>\n<p><strong>Wer erhebt diese Steuer?<\/strong><br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p>Die Biersteuer wird von Bundesfinanzbeh\u00f6rden (Zollverwaltung) erhoben. Das Steueraufkommen steht den L\u00e4ndern zu.<\/p>\n<p><strong>Wie hat sich die Steuer entwickelt?<\/strong><br \/>\n<strong><\/strong><\/p>\n<p>Die Biersteuer ist eine der \u00e4ltesten Abgaben auf Verbrauchsg\u00fcter. Sie wurde schon in den mittelalterlichen deutschen St\u00e4dten unter mannigfaltigen Namen wie Bierungeld, Bierziese, Bierpfennig, Trankgeld, Schank- oder Malzaufschlag erhoben, sei es als Handels-, Produktions-, Ger\u00e4te- oder Rohstoffsteuer. Vom 15. Jahrhundert an haben sich die Landesf\u00fcrsten ihrer bem\u00e4chtigt, worauf sie zu einem wichtigen Bestandteil der landesstaatlichen Besteuerung ausgebildet wurde (in Bayern z. B. durch Regelungen von 1543, 1572 und 1751). Im 19. Jahrhundert auf verbesserte gesetzliche Grundlagen gestellt \u2013 so 1806 in Bayern und 1819 in Preu\u00dfen \u2013, wurde durch die Reichsverfassung von 1871 die Gesetzgebungs- und Ertragshoheit f\u00fcr das Norddeutsche Brausteuergebiet dem Reich \u00fcbertragen. Bayern, Baden und W\u00fcrttemberg behielten ihre landesrechtlichen Kompetenzen gegen Abf\u00fchrung von Ausgleichsbetr\u00e4gen an das Reich bis 1919, \u00fcbernahmen dann das neu geschaffene Reichsbiersteuergesetz vom 26. Juli 1918, wof\u00fcr sie sich prozentuale \u00dcberweisungen aus der nun einheitlichen Biersteuer sicherten. Durch das Grundgesetz von 1949 erhielt die Biersteuer unter den grunds\u00e4tzlich dem Bund zustehenden Verbrauchsteuern insofern eine Sonderstellung, als ihr Aufkommen ausschlie\u00dflich den L\u00e4ndern zugeteilt, ihre Verwaltung aber den Bundesfinanzbeh\u00f6rden (Zollverwaltung) \u00fcbertragen wurde. Das Aufkommen betrug 2003 rund 785,9 Mio. \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Biersteuer Was wird besteuert? Die Biersteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte &gt; Verbrauchsteuer. Steuergegenstand sind Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten Nomenklatur (Bier aus Malz) sowie Mischungen von Bier mit nicht alkoholischen Getr\u00e4nken, die der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind. Wer schuldet die Steuer? 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