{"id":107,"date":"2012-08-06T16:47:02","date_gmt":"2012-08-06T14:47:02","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=107"},"modified":"2012-08-07T15:25:14","modified_gmt":"2012-08-07T13:25:14","slug":"branntweinsteuerbranntweinmonopol","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/branntweinsteuerbranntweinmonopol\/","title":{"rendered":"Branntweinsteuer"},"content":{"rendered":"<p><strong>Branntweinsteuer und Branntweinmonopol<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Was wird besteuert?<\/strong><\/p>\n<p>Die Branntweinsteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte &gt; Verbrauchsteuer. Das Gesetz bestimmt den Steuergegenstand \u201eBranntwein\u201c unter Bezug auf bestimmte Positionen der Kombinierten Nomenklatur.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Wer schuldet die Steuer?<\/strong><\/p>\n<p>Zusammengefasst fallen hierunter:<\/p>\n<ul>\n<li>Ethylalkohol mit beliebigem Alkoholgehalt, verg\u00e4llt oder unverg\u00e4llt, sowie Spirituosen, jeweils mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent (Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur)<\/li>\n<li>sch\u00e4umende und nicht sch\u00e4umende Weine, ferner auch mit Alkohol angereicherte Weine und Traubenmoste sowie Wermutwein und andere aromatisierte Weine, au\u00dferdem andere<\/li>\n<li>gegorene Getr\u00e4nke (z. B. Apfelwein) und Mischungen derartiger Getr\u00e4nke, jeweils mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent (Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Branntweinsteuer entsteht mit der Entfernung des Erzeugnisses aus dem Steuerlager (Brennerei oder Branntweinlager), ohne dass sich ein (weiteres) Steueraussetzungsverfahren anschlie\u00dft, oder mit der Entnahme zum Verbrauch im Steuerlager. Die Steuer schuldet der Inhaber des Steuerlagers oder der berechtigte Empf\u00e4nger. Ausgenommen hiervon ist Branntwein aus Abfindungsbrennereien. Bei ihnen wird unter Verzicht auf Verschl\u00fcsse die Menge des herzustellenden Alkohols \u2013 Grundlage f\u00fcr die Versteuerung \u2013 abgesch\u00e4tzt, und zwar nach festgesetzten Ausbeutes\u00e4tzen f\u00fcr die verschiedenen Rohstoffe, die verarbeitet werden; z. B. 100 Liter Kirschmaische ergeben f\u00fcnf Liter reinen Alkohol. \u00dcbersteigt die tats\u00e4chliche Ausbeute den festgesetztenAusbeutesatz, so bleibt die erzeugte Mehrmenge steuerfrei. Bei den Abfindungsbrennereien handelt es sich um kleine Brennereien in S\u00fcd- und S\u00fcdwestdeutschland mit einer Jahreserzeugung bis zu 3 hl Alkohol. Am 30. September 2003 gab es rund 29.700 Abfindungsbrennereien, die \u00fcberwiegend Obststoffe verarbeiten. Bei Abfindungsbranntwein ist Steuerschuldner immer der Hersteller. Die Steuer entsteht mit der Gewinnung. Bei der Einfuhr aus einem Drittland gelten f\u00fcr die Entstehung der Steuer und f\u00fcr die Person des Steuerschuldners die Zollvorschriften sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Steuerbeg\u00fcnstigung<\/strong><\/p>\n<p>Abfindungsbrennereien genie\u00dfen eine Steuerbeg\u00fcnstigung, wenn sie den von ihnen erzeugten Alkohol selbst vermarkten. Sie betr\u00e4gt 281 \u20ac\/hl Alkohol. Kernobstbranntwein kann an die BfB abgeliefert werden, die den Abfindungsbrennern hierf\u00fcr einen \u00dcbernahmepreis von 320 \u20ac\/hl Alkohol (Betriebsjahr 2003\/2004) zahlt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Branntweinmonopol\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist Alkohol, der im Monopolgebiet erzeugt wird, an die Bundesmonopolverwaltung f\u00fcr Branntwein (BfB) in Offenbach\/Main, einer Bundesoberbeh\u00f6rde, der die Durchf\u00fchrung des Branntweinmonopols obliegt, abzuliefern. Von der Ablieferungspflicht ausgenommen ist Alkohol aus Korn, Obst, Wein und nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen. In anderen F\u00e4llen befreit die BfB auf Antrag von der Ablieferungspflicht. Die BfB reinigt den von ihr \u00fcbernommenen Branntwein und verkauft ihn an die Verwender. Werden Waren eingef\u00fchrt, zu deren Herstellung im Inland Alkohol steuerfrei verwendet werden kann, gilt f\u00fcr sie ebenfalls Steuerfreiheit. Alkohol, ausgenommen Abfindungsbranntwein, kann unter Steueraussetzung (an andere Steuerlager) innerhalb der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft bef\u00f6rdert oder aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft ausgef\u00fchrt<br \/>\nwerden. Der Regelsteuersatz betr\u00e4gt 1.303 \u20ac f\u00fcr einen Hektoliter Alkohol (hl Alkohol).<\/p>\n<p>F\u00fcr besondere Verwendungen wie die gewerbliche Herstellung von<\/p>\n<ul>\n<li>kosmetischen Mitteln,<\/li>\n<li>Arzneimitteln,<\/li>\n<li>Lebensmitteln (ausgenommen Getr\u00e4nke) und Aromen sowie Essig,<\/li>\n<li>Erzeugnissen zu Heiz- und Reinigungszwecken und Zwecken, die nicht der Warenherstellung dienen, besteht nach n\u00e4herer Bestimmung des Gesetzes Steuerfreiheit bzw. wird die Steuer verg\u00fctet.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Wie lautet die Rechtsgrundlage?<\/strong><\/p>\n<p>Geregelt ist die Besteuerung des Branntweins im Gesetz \u00fcber das Branntweinmonopol (BranntwMonG) vom 8. April 1922 (RGBl I S. 405), zuletzt ge\u00e4ndert durch das Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1753). Das BranntwMonG regelt aber nicht nur die Branntweinbesteuerung, sondern vor allem auch die nationale Marktordnung f\u00fcr Branntwein (Branntweinmonopol). Beide Bereiche \u2013 Marktordnung und Steuerrecht \u2013 greifen eng ineinander. Das Branntweinmonopol umfasst die \u00dcbernahme des hergestellten Alkohols \u2013 abgesehen von den bereits erw\u00e4hnten Ausnahmen \u2013 sowie die Verwertung dieses Alkohols. Alkohol, der von der Ablieferungspflicht ausgenommen ist, der also nicht von der BfB \u00fcbernommen und nicht von ihr vermarktet wird, unterliegt ebenso wie eingef\u00fchrter Alkohol der Branntweinsteuer in H\u00f6he des Regelsatzes von 1.303 \u20ac. Durch die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes seit 1976 ist das Branntweinmonopol in wesentlichen Teilen seines Schutzcharakters zugunsten der inl\u00e4ndischen Alkoholerzeuger entkleidet worden. Alkohol aus Mitgliedstaaten der EU darf weder von der Einfuhr ausgeschlossen noch steuerlich oder in anderer Weise diskriminiert werden; die BfB darf ihre Preise nicht zu weit unter Marktpreis festsetzen. Die Rechtsprechung des EuGH hat dazu gef\u00fchrt, dass die BfB, die nach wie vor aufgrund gesetzlicher Verpflichtung den Alkoholerzeugern kostendeckende \u00dcbernahmepreise zahlen muss, den Alkohol an die Verwender unter dem Selbstkostenpreis abgeben muss.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Wer erhebt diese Steuer?\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Die Branntweinsteuer wird von Bundesfinanzbeh\u00f6rden (Zollverwaltung) erhoben. Ihr Aufkommen steht dem Bund zu. Verkauft die BfB den von ihr aus Brennereien \u00fcbernommenen und gereinigten Rohalkohol (ohne ein sich anschlie\u00dfendes Steueraussetzungsverfahren), zahlt der K\u00e4ufer die Steuer als teil des Kaufgeldes an die BfB, die den Steueranteil an die Bundeskasse abf\u00fchrt. Das Monopol wird zum Ausgleich seiner Verluste aus dem Bundeshaushalt 2004 mit etwa 99 Mio. \u20ac gest\u00fctzt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Wie hat sich die Steuer entwickelt<\/strong><\/p>\n<p><strong><\/strong>Als der Branntwein gegen Ende des 15. Jahrhunderts auch in Deutschland allgemeine Verbreitung fand, wurde er bald in die Getr\u00e4nkebesteuerung der St\u00e4dte und Territorien einbezogen (durch Ungeld, Akzisen, Torz\u00f6lle, Schank- und Trankaufschl\u00e4ge). Nach den landesherrlichen Akziseordnungen des 17.\/18. Jahrhunderts schwankte die Steuertechnik zwischen den Formen der Verkaufsabgabe, der Rohstoffsteuer und der Ger\u00e4testeuer. Im Preu\u00dfen ging man im Zuge der Stein-Hardenberg\u2019schen Reformen endg\u00fcltig zur Maischraumsteuer \u00fcber, die zur Grundlage der Norddeutschen, ab 1871 der Reichsgesetzgebung unterstellten Branntweinsteuergemeinschaft wurde. 1887 durch Reichsgesetz, das auch von Bayern, W\u00fcrttemberg und Baden \u00fcbernommen wurde, neu geregelt, 1909 reformiert, floss die Branntweinsteuer als zeitweilig ergiebigste Reichssteuer zwar in die Reichskasse, musste aber den Bundesstaaten gem\u00e4\u00df ihren Matrikularbeitr\u00e4gen \u00fcberwiesen werden. Die seit 1886 in Gang gewesenen Versuche zur Schaffung eines Reichsmonopols f\u00fcr Branntwein f\u00fchrten am Ende des Ersten Weltkrieges zum Erfolg. Das Reichsgesetz \u00fcber das Branntweinmonopol vom 26. Juli 1918 brachte ab 1. Oktober 1919 das Staatsmonopol, urspr\u00fcnglich mit der agrarpolitischen Zielsetzung, die Verwertung landwirtschaftlicher Rohstoffe in landwirtschaftlichen Brennereien zu f\u00f6rdern. 1949 wurden Branntweinsteuer und Finanzmonopol durch das Grundgesetz dem Bund zugesprochen. Durch den Einigungsvertrag wurden das Branntweinmonopol und die Branntweinbesteuerung auf die neuen Bundesl\u00e4nder ausgedehnt. Das BranntwMonG ist durch das HsanG umfassend ge\u00e4ndert worden. Seither konzentriert sich das Branntweinmonopol auf die F\u00f6rderung der mit landwirtschaftlichen Familienbetrieben verbundenen Brennereien. Die gewerblichen Brennereien, die bislang zum Schutz der landwirtschaftlichen Brennereien in das Branntweinmonopol eingebunden waren, scheiden sp\u00e4testens durch gesetzliche Wirkung mit Ablauf des Betriebsjahres 2005\/06 aus dem Branntweinmonopol aus. Der \u00fcberwiegende Teil dieser Brennereien ist jedoch bereits freiwillig unter Inanspruchnahme von Ausgleichsbetr\u00e4gen ausgeschieden. Gewerbliche Brennereien, die mit landwirtschaftlichen Familienbetrieben verbunden sind, wurden in landwirtschaftliche Brennereien umgewandelt. Mit Wirkung zum 1. Januar 2004 ist f\u00fcr Alkohol aus landwirtschaftlichen Rohstoffen eine gemeinsame Marktregelung der EU in Kraft getreten. Sie zielt darauf ab, den Handel mit Agraralkohol in der EU zu \u00fcberwachen und den Alkoholmarkt transparenter zu gestalten. Die Branntweinsteuer geh\u00f6rt zu den Verbrauchsteuern, die innerhalb der EU mit Wirkung vom 1. Januar 1993 harmonisiert wurden, wobei es jedoch noch nicht gelungen ist, gleiche Steuers\u00e4tze in den einzelnen Mitgliedstaaten durchzusetzen. Ihr Aufkommen betrug 2003 rund 2,2 Mrd. \u20ac.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Branntweinsteuer und Branntweinmonopol &nbsp; Was wird besteuert? 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