{"id":111,"date":"2012-08-06T16:58:27","date_gmt":"2012-08-06T14:58:27","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=111"},"modified":"2019-03-22T12:51:45","modified_gmt":"2019-03-22T10:51:45","slug":"einfuhrumsatzsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/einfuhrumsatzsteuer\/","title":{"rendered":"Einfuhrumsatzsteuer"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Was wird besteuert? <\/strong><\/h2>\n<p>Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine\u00a0<a title=\"Einteilung der Steuern\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/einteilung-der-steuern\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verbrauchsteuer<\/a> im Sinne der Abgabenordnung und eine Einfuhrabgabe im Sinne des Zollrechts. Steuergegenstand ist die Einfuhr von Gegenst\u00e4nden im Inland oder in den \u00f6sterreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg. Der Begriff \u201eInland\u201c im Sinne des Umsatzsteuergesetzes umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme u.a. des Gebiets von B\u00fcsingen, der Insel Helgoland sowie der Freih\u00e4fen (\u00a7 1 Abs. 2 UStG). Von der Einfuhrumsatzsteuer wird der einzelne tats\u00e4chliche Vorgang des Grenz\u00fcbertritts eines solchen Gegenstandes erfasst, gleichg\u00fcltig, ob der Gegenstand gegen Entgelt oder unentgeltlich eingef\u00fchrt wird. Einfuhr im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist das Verbringen von Gegenst\u00e4nden in das Erhebungsgebiet unter der Voraussetzung, dass die Gegenst\u00e4nde hier die Besteuerung unterliegen, das hei\u00dft, sich nicht z.B. in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren (u.a. Zolllager- oder Versandverfahren) befinden. Unter Gegenst\u00e4nden sind in erster Linie Waren im Sinne des Zollrechts, d. h. alle beweglichen Sachen zu verstehen.<\/p>\n<h2><strong>Wer zahlt die Steuer?<\/strong><\/h2>\n<p>Die Besteuerung der Einfuhren mit Umsatzsteuer hat den Sinn, aus Drittl\u00e4ndern eingef\u00fchrte Waren, die regelm\u00e4\u00dfig von der Umsatzsteuer des Ausfuhrstaates entlastet sind, der Umsatzsteuerbelastung gleichartiger inl\u00e4ndischer Waren anzupassen und damit gleiche Wettbewerbsverh\u00e4ltnisse zwischen Waren der inl\u00e4ndischen Produktion und eingef\u00fchrten Drittlandswaren herzustellen. Die Wirkung der Einfuhrumsatzsteuer ist nicht wie die des Zolls auf wirtschaftliche Ziele gerichtet, sondern beschr\u00e4nkt sich auf den umsatzsteuerlichen Grenzausgleich. Im System der &gt;Mehrwertsteuer, nach dem die Umsatzsteuer (einschlie\u00dflich der Einfuhrumsatzsteuer) erhoben wird, w\u00fcrde es gen\u00fcgen, den umsatzsteuerlichen Grenzausgleich auf die nichtunternehmerischen Einfuhren zu beschr\u00e4nken; denn letztlich soll nur der Letztverbraucher die volle Umsatzsteuer tragen. Werden dagegen Waren durch oder f\u00fcr einen Unternehmer eingef\u00fchrt, so kann dieser die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer regelm\u00e4\u00dfig als Vorsteuer von seiner Umsatzsteuerschuld abziehen, so dass in diesen F\u00e4llen die Einfuhrumsatzsteuer lediglich die Wirkung eines durchlaufenden Postens hat. Da aber die Umsatzsteuer auf allen Umsatzstufen erhoben wird, die eine Ware durchl\u00e4uft, unterliegen ohne R\u00fccksicht darauf, ob Waren von einem Unternehmer oder einer Privatperson eingef\u00fchrt werden, auch s\u00e4mtliche Einfuhren aus Drittl\u00e4ndern der Einfuhrumsatzsteuer.<\/p>\n<h2><strong>Wie hoch ist die Steuer?<\/strong><\/h2>\n<p>Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer wird vom Zollwert des eingef\u00fchrten Gegenstandes ausgegangen (\u00a7 11 Abs. 1 UStG). Dem Zollwert m\u00fcssen im Wesentlichen die f\u00fcr die eingef\u00fchrten Waren mit der Einfuhrumsatzsteuer zu erhebenden anderen Einfuhrabgaben (Zoll, sonstige Verbrauchsteuern) und die Bef\u00f6rderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort im Inland, d. h. dem Ort, an dem der grenz\u00fcberschreitende Bef\u00f6rderungsverkehr endet, hinzugerechnet werden. Der Steuersatz f\u00fcr Wareneinfuhren ist der gleiche wie f\u00fcr Ums\u00e4tze im Inland (\u00a7 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG). Er betr\u00e4gt 19\u00a0Prozent der Bemessungsgrundlage; f\u00fcr die in der Anlage 2 des UStG bezeichneten Waren erm\u00e4\u00dfigt er sich auf 7 Prozent. F\u00fcr die Einfuhrumsatzsteuer gelten \u2013 von wenigen Ausnahmen abgesehen \u2013 die Zollvorschriften sinngem\u00e4\u00df (\u00a7 21 Abs. 2 UStG). Das gilt insbesondere f\u00fcr die Erfassung, die einfuhrumsatzsteuerrechtliche Behandlung und die Versteuerung eingef\u00fchrter Drittlandswaren sowie f\u00fcr Einfuhren im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens. Dabei sind bei der Einfuhr von Waren f\u00fcr zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer zahlreiche Erleichterungen zugelassen worden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Wie lautet die Rechtsgrundlage?<\/strong><\/h2>\n<p>Rechtsgrundlage f\u00fcr die Besteuerung ist das <a href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuergesetze\/ustg\/21\">Umsatzsteuergesetz<\/a> (UStG 1999) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl I S. 1270) mit nachfolgenden \u00c4nderungen. Eine Neubekanntmachung ist f\u00fcr das Jahr 2004 vorgesehen. Die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr ergeben sich im Wesentlichen aus \u00a7 5 UStG und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993 (EUStBV) vom 11. August 1992 (BGBl I S. 1526) mit sp\u00e4ter erfolgten \u00c4nderungen.<\/p>\n<h2><strong>Wer erhebt diese Steuer?<\/strong><\/h2>\n<p>Sie wird von der Bundeszollverwaltung erhoben. Ihr Aufkommen steht dem Bund und den L\u00e4ndern gemeinsam zu.<\/p>\n<h2><strong>Wie hat sich die Steuer entwickelt?<\/strong><\/h2>\n<p>Vorl\u00e4uferin der Einfuhrumsatzsteuer war bis 1967 die Umsatzausgleichsteuer. Sie war 1932, als die allgemeine Umsatzsteuer von 0,85 auf 2 Prozent erh\u00f6ht wurde, eingef\u00fchrt worden, um die Vorbelastung des deutschen Herstellers gegen\u00fcber der Einfuhr ausl\u00e4ndischer Erzeugnisse auszugleichen. Dabei wurde urspr\u00fcnglich der f\u00fcr Inlandsums\u00e4tze geltende Regelsteuersatz von 2 Prozent angewandt, ohne die Mehrfachbelastungen der Inlandsprodukte durch die damalige Mehrphasensteuer zu ber\u00fccksichtigen. Als der Regelsteuersatz 1951 auf 4 Prozent erh\u00f6ht wurde, f\u00fchrte man f\u00fcr verschiedene Waren spezielle Ausgleichsteuers\u00e4tze ein, die zuletzt zwischen 1 und 10 Prozent betrugen. Die Besteuerungsform der Einfuhren von Gegenst\u00e4nden nach dem System der Mehrwertsteuer ist seit 1. Januar 1968 in Kraft. Im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EG ist seit dem 1. Januar 1993 die Einfuhrumsatzsteuer durch die Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb ersetzt worden. Das Aufkommen betrug 2003 rund 33,8 Mrd. \u20ac.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Was wird besteuert? Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine\u00a0Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung und eine Einfuhrabgabe im Sinne des Zollrechts. Steuergegenstand ist die Einfuhr von Gegenst\u00e4nden im Inland oder in den \u00f6sterreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg. 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