{"id":114,"date":"2012-08-06T18:57:13","date_gmt":"2012-08-06T16:57:13","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=114"},"modified":"2020-09-14T11:34:01","modified_gmt":"2020-09-14T09:34:01","slug":"einkommensteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/einkommensteuer\/","title":{"rendered":"Einkommensteuer"},"content":{"rendered":"<h1><strong>Einkommensteuer<\/strong><\/h1>\n<h2><em><strong>Was wird besteuert?<\/strong><\/em><\/h2>\n<p>Gegenstand der Einkommensteuer ist das <strong>Einkommen<\/strong> von nat\u00fcrlichen Personen.<\/p>\n<p>Von bestimmten Eink\u00fcnften wird die\u00a0Einkommensteuer grunds\u00e4tzlich durch <strong>Steuerabzug<\/strong> (z. B. &gt; <a title=\"Lohnsteuer\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/lohnsteuer.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Lohnsteuer<\/a> und &gt; <a title=\"Abgeltungssteuer\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Abgeltungssteuer.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Abgeltungssteuer<\/a>, Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag) erhoben.<\/p>\n<p><em><strong>Der Einkommensteuer unterliegen die Eink\u00fcnfte<\/strong><\/em><\/p>\n<ol>\n<li>aus Land- und Forstwirtschaft,<\/li>\n<li>aus Gewerbebetrieb,<\/li>\n<li>aus selbstst\u00e4ndiger Arbeit,<\/li>\n<li>aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit,<\/li>\n<li>aus Kapitalverm\u00f6gen,<\/li>\n<li>aus Vermietung und Verpachtung sowie<\/li>\n<li>die sonstigen in \u00a7 22 EStG genannten Eink\u00fcnfte (z. B. Eink\u00fcnfte aus einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung\u00a0oder Eink\u00fcnfte aus <a title=\"Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte\" href=\"http:\/\/steuerschroeder.de\/spekulationssteuer.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften<\/a>).<\/li>\n<\/ol>\n<p>Eink\u00fcnfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstst\u00e4ndiger Arbeit der Gewinn<strong> (Gewinneink\u00fcnfte)<\/strong>. Der Gewinn ist durch\u00a0Betriebsverm\u00f6gensvergleich oder als<a title=\"E\u00dcR\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/einnahmenueberschussrechnung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\"> \u00dcberschuss der Betriebseinnahmen \u00fcber die Betriebsausgaben<\/a> oder \u2013 bei kleineren\u00a0landwirtschaftlichen Betrieben \u2013 nach Durchschnittss\u00e4tzen (\u00a7 13 a EStG) zu ermitteln. Betriebsausgaben sind nach \u00a7 4 Abs. 4\u00a0EStG die Aufwendungen, die durch den Betrieb oder den selbstst\u00e4ndig ausge\u00fcbten Beruf veranlasst sind.<\/p>\n<p>Bei den \u00fcbrigen Einkunftsarten (<strong>\u00dcberschusseink\u00fcnfte<\/strong>) sind zur Ermittlung der Eink\u00fcnfte von den Einnahmen aus der jeweiligen Einkunftsart alle Aufwendungen abzuziehen, die zur<em> Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen<\/em> bestimmt sind (<a title=\"Werbungskosten\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Werbungskosten.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Werbungskosten<\/a>).<\/p>\n<p>Bei der Besteuerung von <strong>Leibrenten <\/strong>sind folgende F\u00e4lle zu unterscheiden:<\/p>\n<ul>\n<li>Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtungen und aus besonderen privaten Leibrentenversicherungen unterliegen der Besteuerung mit dem sog. Besteuerungsanteil, der vom Jahr des Beginns der Rente abh\u00e4ngig ist.<\/li>\n<li>Renten aus einer privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (sog. Riester- Rente) unterliegen vollst\u00e4ndig der Besteuerung, soweit die Rente auf gef\u00f6rderten Beitr\u00e4gen beruht.<\/li>\n<li>Leibrenten aus anderen Versicherungen werden nur mit dem sog. Ertragsanteil besteuert. Das gilt auch f\u00fcr die sog. RiesterRente, soweit sie auf nicht gef\u00f6rderten Beitr\u00e4gen beruht. Der Ertragsanteil ist abh\u00e4ngig vom Alter des Rentenempf\u00e4ngers bei\u00a0Beginn der Rente.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Aufwendungen f\u00fcr die <strong>Lebensf\u00fchrung<\/strong> (regelm\u00e4\u00dfig z. B. Aufwendungen f\u00fcr Ern\u00e4hrung, Kleidung, Wohnung) d\u00fcrfen nicht als\u00a0Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt auch f\u00fcr solche Aufwendungen, die die wirtschaftliche\u00a0oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, selbst wenn sie seinen Beruf oder seine T\u00e4tigkeit f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>Zur Ermittlung der<strong> Summe der Eink\u00fcnfte<\/strong> k\u00f6nnen positive und negative Eink\u00fcnfte innerhalb einer Einkunftsart und zwischen den\u00a0einzelnen Einkunftsarten unbeschr\u00e4nkt verrechnet werden (<strong>Verlustausgleich<\/strong>). Negative Eink\u00fcnfte aus <a title=\"Verlustzuweisungsmodell\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuersparmodelle.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Verlustzuweisungsmodellen<\/a> d\u00fcrfen nur mit\u00a0positiven Eink\u00fcnften aus solchen Modellen verrechnet werden.<\/p>\n<p>Von dieser <strong>Summe der Eink\u00fcnfte<\/strong> wird bei \u00fcber 64 Jahre alten Steuerpflichtigen f\u00fcr andere Eink\u00fcnfte als solche aus Renten\u00a0oder Pensionen ein <a title=\"Altersentlastungsbetrag\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuererklaerung-Rentner.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Altersentlastungsbetrag<\/a> und bei allein stehenden Steuerpflichtigen mit Kindern ein <a title=\"Freibetrag f\u00fcr Alleinerziehende\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/einkommensteuererklaerung_Entlastungsfreibetrag.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Entlastungsbetrag f\u00fcr\u00a0Alleinerziehende<\/a> von 1.308 \u20ac j\u00e4hrlich abgesetzt.\u00a0Der Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende wurde mit Beginn des Kalenderjahrs 2004 eingef\u00fchrt. Voraussetzung ist, dass zum\u00a0Haushalt mindestens ein Kind geh\u00f6rt, f\u00fcr das dem im \u00dcbrigen allein stehenden Steuerpflichtigen einen <a title=\"Kinderfreibetrag\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/einkommensteuererklaerung_Kinder.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Kinderfreibetrag<\/a> oder\u00a0Kindergeld zusteht, und das Kind in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. F\u00fcr jeden Monat, in dem die\u00a0Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, erm\u00e4\u00dfigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zw\u00f6lftel.<\/p>\n<p>Es verbleibt dann der so genannte <strong>Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte<\/strong>.\u00a0Nach Ber\u00fccksichtigung eines <a title=\"Verlustverrechnung\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Sonderausgaben_Verlustabzug.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Verlustabzugs<\/a> (betragsm\u00e4\u00dfig begrenzter Verlustvortrag bzw. Verlustr\u00fccktrag), f\u00fcr den dieselben\u00a0Einschr\u00e4nkungen wie beim Verlustausgleich gelten, sowie nach Abzug insbesondere der <a title=\"Sonderausgaben\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/sonderausgaben\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Sonderausgaben<\/a>, der\u00a0<a title=\"Au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ausergewohnliche-belastungen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen<\/a> und der Steuerbeg\u00fcnstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen\u00a0Haus vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte ergibt sich das <strong>Einkommen<\/strong>.<\/p>\n<p>Das so ermittelte <strong>zu versteuernde Einkommen<\/strong> bildet die <strong>Bemessungsgrundlage f\u00fcr die tarifliche Einkommensteuer<\/strong>. Die\u00a0tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnenden ausl\u00e4ndischen Steuern und ggf. <em>Steuererm\u00e4\u00dfigungen<\/em> (z.B. bei\u00a0Aufwendungen f\u00fcr haushaltsnahe Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse\/ Dienstleistungen), vermehrt um bestimmte Betr\u00e4ge\u00a0(gegebenenfalls z. B. um den Anspruch auf Kindergeld, wenn vom Einkommen Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Kinder abgezogen wurden, weil\u00a0das Kindergeld nicht zu der verfassungsrechtlich gebotenen Steuerfreistellung ausgereicht hat) ist die festzusetzende\u00a0Einkommensteuer.\u00a0Bei der besonderen Veranlagung f\u00fcr den Veranlagungszeitraum der Eheschlie\u00dfung werden Ehegatten so behandelt, als ob sie\u00a0diese Ehe nicht geschlossen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Bei Arbeitnehmern, bei denen Lohnsteuer einzubehalten ist, wird eine Veranlagung nur unter bestimmten Voraussetzungen\u00a0durchgef\u00fchrt, u. a. wenn<\/p>\n<ul>\n<li>noch andere Eink\u00fcnfte, die nicht Lohneink\u00fcnfte sind, von mehr als 410 \u20ac bezogen worden sind,<\/li>\n<li>auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen worden ist,<\/li>\n<li>die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer (Zinsabschlag) auf die\u00a0Einkommensteuer,<\/li>\n<li>einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung beantragt oder beide Ehegatten f\u00fcr das Jahr der Eheschlie\u00dfung die\u00a0besondere Veranlagung beantragen,<\/li>\n<li>auf Antrag ein Verlust aus anderen Eink\u00fcnften als derjenigen aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit zu ber\u00fccksichtigen ist, weil\u00a0beispielsweise Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) f\u00fcr Grundbesitz nach \u00a7 7 EStG geltend gemacht werden,<\/li>\n<li>sie die Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte beantragen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Auf die festgesetzte Einkommensteuer werden angerechnet<\/p>\n<ul>\n<li>die f\u00fcr dieses Jahr geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Diese beruhen auf einem Vorauszahlungsbescheid des\u00a0Finanzamtes, der sich nach voraussichtlicher Jahressteuerschuld richtet und zur viertelj\u00e4hrlichen Zahlung auf die\u00a0Einkommensteuer (am 10. M\u00e4rz, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember) verpflichtet,<\/li>\n<li>die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer\/ Zinsabschlag),<\/li>\n<li>die anrechenbare K\u00f6rperschaftsteuer.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Ergibt sich bei der Abrechnung ein \u00dcberschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen, so hat er diesen Betrag als\u00a0Abschlusszahlung zu leisten. Ergibt sich ein \u00dcberschuss zu seinen Gunsten, so wird ihm dieser Betrag erstattet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Wer zahlt die Einkommensteuer?<\/strong><\/h2>\n<p>Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen <strong>unbeschr\u00e4nkter<\/strong> und <strong>beschr\u00e4nkter<\/strong> <strong>Steuerpflicht<\/strong>. Nat\u00fcrliche Personen mit\u00a0<strong>Wohnsitz<\/strong> oder <strong>gew\u00f6hnlichem Aufenthalt<\/strong> im Inland sind unbeschr\u00e4nkt \u2013 also mit s\u00e4mtlichen Eink\u00fcnften \u2013\u00a0einkommensteuerpflichtig. Nat\u00fcrliche Personen, die im Inland keinen Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt haben, sind\u00a0beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie bestimmte inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte haben (z. B. aus Gewerbebetrieb,\u00a0Kapitalverm\u00f6gen oder Vermietung und Verpachtung). Dar\u00fcber hinaus gibt es die erweiterte unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht f\u00fcr in\u00a0das Ausland entsandtes Personal, das in einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnis steht, und die Behandlung als\u00a0unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtiger auf Antrag, wenn mindestens 90 Prozent aller Eink\u00fcnfte der deutschen Einkommensteuer\u00a0unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Eink\u00fcnfte nicht mehr als 6.136 \u20ac im Kalenderjahr\u00a0betragen. Die Einkommensteuer wird grunds\u00e4tzlich nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach dem Einkommen veranlagt,\u00a0das der Steuerpflichtige in diesem Jahr bezogen hat. Das Veranlagungsverfahren wird regelm\u00e4\u00dfig durch eine Erkl\u00e4rung des\u00a0Steuerpflichtigen \u00fcber die von ihm in dem betreffenden Jahr bezogenen Eink\u00fcnfte (Steuererkl\u00e4rung) in Gang gesetzt. Die\u00a0Steuer wird durch Bescheid festgesetzt. Ehegatten, die beide unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, k\u00f6nnen, wenn diese Voraussetzungen\u00a0zu Beginn des Kalenderjahres vorgelegen haben oder im Laufe des Jahres eingetreten sind, zwischen getrennter Veranlagung\u00a0und Zusammenveranlagung w\u00e4hlen. Gegebenenfalls k\u00f6nnen sie stattdessen auch die besondere Veranlagung f\u00fcr den\u00a0Veranlagungszeitraum der Eheschlie\u00dfung w\u00e4hlen.\u00a0Bei der getrennten Veranlagung werden jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Eink\u00fcnfte zugerechnet. Die als\u00a0Sonderausgaben abzuziehenden Betr\u00e4ge werden bei dem Ehegatten ber\u00fccksichtigt, der sie geleistet hat. Die zu\u00a0ber\u00fccksichtigenden au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen und Steuererm\u00e4\u00dfigungsbetr\u00e4ge bei Aufwendungen f\u00fcr haushaltsnahe\u00a0Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse\/ Dienstleistungen werden bei jedem Ehegatten zur H\u00e4lfte abgezogen, sofern die Ehegatten nicht\u00a0eine andere Aufteilung w\u00e4hlen. Der Besteuerung wird der Einkommensteuertarif zugrunde gelegt.\u00a0Bei der Zusammenveranlagung werden die von den Ehegatten erzielten Eink\u00fcnfte zusammengerechnet, den Ehegatten\u00a0gemeinsam zugerechnet und die Ehegatten grunds\u00e4tzlich gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt. Die\u00a0Einkommensteuer wird nach dem Splitting-Verfahren ermittelt. Dabei wird f\u00fcr die H\u00e4lfte des gemeinsamen Einkommens die\u00a0Steuer nach dem Einkommensteuertarif berechnet und die Steuer dann verdoppelt. Regelm\u00e4\u00dfig ergibt sich bei diesem\u00a0Verfahren eine niedrigere Steuer als bei getrennter Veranlagung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Wie hoch ist die Einkommensteuer?<\/strong><\/h2>\n<p><strong><\/strong>Der Einkommensteuertarif, nach dem auch die Lohnsteuer (maschinell oder <a title=\"Lohnsteuertabellen\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/lohnsteuertabelle.htm\">Lohnsteuertabellen<\/a>) unter Ber\u00fccksichtigung der f\u00fcr\u00a0die Arbeitnehmer anzusetzenden Freibetr\u00e4ge und Pauschbetr\u00e4ge berechnet werden, ist das Kernst\u00fcck des\u00a0Einkommensteuergesetzes. Nach ihm richtet sich grunds\u00e4tzlich die vom Steuerpflichtigen aus seinem Einkommen zu tragende\u00a0Einkommensteuer (<em>Lohnsteuer<\/em>). Der Aufbau des Einkommensteuertarifs wird wesentlich dadurch bestimmt, dass die\u00a0Steuerbelastung sowohl dem Finanzbedarf des Staates als auch \u2013 unter dem Gesichtspunkt der steuerlichen Gerechtigkeit und\u00a0aus sozialen Gr\u00fcnden \u2013 der Leistungsf\u00e4higkeit des Steuerpflichtigen angepasst sein muss.\u00a0Er ist wie folgt gestaltet:\u00a0Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag von 8.004 \u20ac steuerfrei.\u00a0F\u00fcr \u00fcber dem Grundfreibetrag liegende zu versteuernde Einkommen steigen die Steuers\u00e4tze in linearprogressiven Zonen\u00a0im Jahr 2012 von 14 Prozent (Eingangssteuersatz) bei einem zu versteuernden Einkommen von 55.008 \u20ac\/ 110.016 \u20ac\u00a0(Ledige\/Verheiratete) bis au 45 Prozent (<em>Spitzensteuersatz<\/em>). In den linear-progressiven Zonen steigt die Steuerbelastung des Einkommenszuwachses (<em>Grenzbelastung<\/em>) \u2013 mit unterschiedlicher Steigung \u2013 linear an. Sie ist in der oberen Proportionalzone konstant. Die Steuerbelastung im Verh\u00e4ltnis zum\u00a0gesamten zu versteuernden Einkommen (Durchschnittsbelastung) steigt mit wachsendem Einkommen an und n\u00e4hert sich f\u00fcr\u00a0sehr hohe Einkommen dem Spitzensteuersatz.\u00a0Bei au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnften k\u00f6nnen zur Vermeidung von H\u00e4rten, die sich infolge der Tarifprogression ergeben k\u00f6nnen,\u00a0Tarifverg\u00fcnstigungen in Anspruch genommen werden. Hierf\u00fcr kommen insbesondere Eink\u00fcnfte in Betracht, die einmalig\u00a0zuflie\u00dfen (z. B. Entsch\u00e4digungsleistungen, <a title=\"Abfindung und Steuer\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/abfindung-steuer.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Arbeitnehmerabfindungen<\/a>, Ausgleichszahlungen an selbst\u00e4ndige Handels- und\u00a0Versicherungsvertreter, betriebliche Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne sowie bestimmte Eink\u00fcnfte aus einer mehrj\u00e4hrigen T\u00e4tigkeit). Die\u00a0Tarifverg\u00fcnstigung ergibt sich dadurch, dass die beg\u00fcnstigungsf\u00e4higen au\u00dferordentlichen Eink\u00fcnfte durch f\u00fcnf geteilt werden\u00a0und die dann hierauf entfallende Steuer mit f\u00fcnf multipliziert wird.\u00a0Bei Betriebsver\u00e4u\u00dferungs- oder Betriebsaufgabevorg\u00e4ngen kann alternativ dazu einmal im Leben 56 Prozent des\u00a0durchschnittlichen Steuersatzes auf den darauf entfallenden Gewinn beantragt werden, wenn\u00a0\u2013 der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder<\/p>\n<ul>\n<li>der Steuerpflichtige im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunf\u00e4hig ist und<\/li>\n<li>soweit der Gewinn 5 Mio. \u20ac nicht \u00fcbersteigt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>In diesen F\u00e4llen ist jedoch mindestens der Eingangssteuersatz (z. B. mindestens 14 Prozent)\u00a0anzusetzen.<\/p>\n<p>-&gt; <a title=\"Rechner f\u00fcr die Einkommensteuer\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Einkommensteuer.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Einkommensteuerrechner<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Wie lautet die Rechtsgrundlage?<\/strong><\/h2>\n<p>Rechtsgrundlage f\u00fcr die Einkommensbesteuerung nat\u00fcrlicher Personen sind das Einkommensteuergesetz i. d.F. der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt ge\u00e4ndert durch das Haushaltsbegleitgesetz\u00a02004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), das Gesetz zur \u00c4nderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21.\u00a0Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), das Schwarzarbeitsbek\u00e4mpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) und das Gesetz zur\u00a0F\u00f6rderung von Wagniskapital vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2013) sowie die Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung 2000\u00a0vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 718), zuletzt ge\u00e4ndert durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I\u00a0S. 3076) und das Gesetz zur Reform des Geschmacksmusterrechts vom 12. M\u00e4rz 2004 (BGBl. I S. 390).\u00a0Au\u00dferdem sind zur Kl\u00e4rung von Zweifels- und Auslegungsfragen mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine\u00a0Verwaltungsvorschriften (<a title=\"Einkommensteuerrichtlinien\" href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuergesetze\/lstr\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Einkommensteuer- Richtlinien<\/a> und <a title=\"Lohnsteuerrichtlinien\" href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuergesetze\/lstr\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">Lohnsteuer-Richtlinien<\/a>) herausgegeben worden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Wer erhebt die Einkommensteuer?<\/strong><br \/>\n<strong> <\/strong><\/h2>\n<p>Die Bedeutung der Einkommensteuer im Besteuerungssystem zeigt sich im Vergleich mit den gesamten Steuereinnahmen und\u00a0dem Bruttosozialprodukt. Im Jahr 2003 hatte die Einkommensteuer (einschlie\u00dflich der &gt; Lohnsteuer und des &gt;Zinsabschlags,\u00a0die eine besondere Erhebungsart der Einkommensteuer darstellt) mit einem Aufkommen von 145,3 Mrd. \u20ac einen Anteil von 32,8\u00a0Prozent an den gesamten Steuereinnahmen (= 442,2 Mrd. \u20ac). Damit ist die Einkommensteuer die bedeutendste\u00a0Einnahmequelle der \u00f6ffentlichen Haushalte.\u00a0Durch Ber\u00fccksichtigung bestimmter sach- oder personenbezogener Verh\u00e4ltnisse des Steuerpflichtigen will die\u00a0Einkommensteuer der finanziellen Leistungsf\u00e4higkeit Rechnung tragen. Die Einkommensteuer dient zunehmend auch\u00a0wirtschaftspolitischen, konjunkturpolitischen, sozialpolitischen und \u00e4hnlichen Zielen. Diese steuerlichen Ma\u00dfnahmen sind \u2013\u00a0abgesehen von den im Einkommensteuergesetz selbst getroffenen Regelungen \u2013 in besonderen Gesetzen, wie z. B. dem\u00a0F\u00f6rdergebietsgesetz oder dem Eigenheimzulagengesetz geregelt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Wie hat sich die Einkommensteuer entwickelt?<\/strong><\/h2>\n<p><strong><\/strong>Ans\u00e4tze zur Personalbesteuerung sind in den kirchlichen Personalzehnten (decimae personales) des Mittelalters sowie in den\u00a0territorialen Kopfsteuern zu suchen, die sich aus fixierten Personalsteuern zu gestaffelten Standessteuern \u2013 wie im 17.\u00a0Jahrhundert z. B. der preu\u00dfische Kopfscho\u00df \u2013 entwickelten. Die erste deutsche Einkommensteuer moderner Art wurde 1811 bis\u00a01813 in Ostpreu\u00dfen erhoben; sie war schon 1808 von Minister Freiherr vom Stein in Anlehnung an die englische income tax\u00a0von 1799 als Kriegsabgabe empfohlen worden. Unter Hardenberg f\u00fchrte Preu\u00dfen 1820 eine Klassensteuer ein, die bei der\u00a0Steuerstaffelung nach \u00e4u\u00dferen Wohlstandsmerkmalen an die Gruppierung der St\u00e4nde ankn\u00fcpfte und zwischen der\u00a0Einkommen- und der Kopfsteuer \u201edie Mitte halten\u201c sollte; sie wurde 1851 f\u00fcr die h\u00f6heren Einkommen von einer klassifizierten\u00a0Einkommensteuer abgel\u00f6st und 1891 unter Finanzminister Miquel durch eine vorbildlich gewordene Einheits- Einkommensteuer\u00a0mit Erkl\u00e4rungspflicht und Progression ersetzt. Diesem Vorbild folgten bis zum Ersten Weltkrieg alle deutschen Bundesstaaten,\u00a0nachdem Hessen bereits 1869 und Sachsen 1874 zu einer allgemeinen Einkommensteuer \u00fcbergegangen waren. Im Zuge der\u00a0Erzbergerschen Finanzreform zu Beginn der Weimarer Republik trat 1920 an die Stelle von 27 Landeseinkommensteuern eine\u00a0einheitliche Reichseinkommensteuer, die bei den Steuerreformen von 1925 und 1934 fortentwickelt wurde. Nach 1945 von den\u00a0Besatzungsm\u00e4chten wieder den L\u00e4ndern zugewiesen, wurde im Bonner Grundgesetz von 1949 festgelegt, dass die Ertr\u00e4ge aus\u00a0der Einkommensteuer grunds\u00e4tzlich den L\u00e4ndern zustehen, der Bund jedoch hieran partizipieren kann. Durch\u00a0Verfassungs\u00e4nderungsgesetz von 1955 wurde die Einkommensteuer zur gemeinsamen Steuer von Bund und L\u00e4ndern erkl\u00e4rt,\u00a0deren Beteiligungsverh\u00e4ltnisse jeweils dem Verh\u00e4ltnis von Einnahmen und Ausgaben zwischen Bund und L\u00e4ndern anzupassen\u00a0war; der Bundesanteil schwankte von 1958 bis 1969 zwischen 33,3 und 39 Prozent. Seit der Finanzreform 1969 ist die\u00a0Einkommensteuer eine Gemeinschaftsteuer im Rahmen eines gro\u00dfen Steuerverbundes, bei dem ein gesetzlich zu regelnder\u00a0Anteil (ab 1969 = 14 Prozent, seit 1. Januar 1980 = 15 Prozent) an die Gemeinden und die Hauptmasse je zur H\u00e4lfte an Bund\u00a0und L\u00e4nder flie\u00dfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einkommensteuer Was wird besteuert? Gegenstand der Einkommensteuer ist das Einkommen von nat\u00fcrlichen Personen. Von bestimmten Eink\u00fcnften wird die\u00a0Einkommensteuer grunds\u00e4tzlich durch Steuerabzug (z. B. &gt; Lohnsteuer und &gt; Abgeltungssteuer, Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag) erhoben. Der Einkommensteuer unterliegen die Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstst\u00e4ndiger Arbeit, aus nichtselbstst\u00e4ndiger Arbeit, aus Kapitalverm\u00f6gen, aus Vermietung und Verpachtung sowie &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/einkommensteuer\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Einkommensteuer<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[32,2740,15,105,31,30],"class_list":["post-114","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-einkommen","tag-einkommensteuer-rechner-tabelle-gesetz-formulare-und-erklaerung","tag-einkommensteuererklarung","tag-einkommensteuerrechner","tag-steuerabzug","tag-verlustausgleich"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/114","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=114"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/114\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=114"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=114"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=114"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}