{"id":11587,"date":"2012-12-07T04:22:25","date_gmt":"2012-12-07T02:22:25","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=11587"},"modified":"2012-12-07T04:22:25","modified_gmt":"2012-12-07T02:22:25","slug":"vii-r-35-08-aufrechnung-der-finanzbehoerde-mit-vorinsolvenzlichen-steuerschulden-gegen-einen-umsatzsteuerverguetungsanspruch-des-insolvenzschuldners-der-im-rahmen-einer-aus-dem-insolvenzbeschlag-freig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-r-35-08-aufrechnung-der-finanzbehoerde-mit-vorinsolvenzlichen-steuerschulden-gegen-einen-umsatzsteuerverguetungsanspruch-des-insolvenzschuldners-der-im-rahmen-einer-aus-dem-insolvenzbeschlag-freig\/","title":{"rendered":"VII&nbsp;R&nbsp;35\/08 &#8211; Aufrechnung der Finanzbeh&ouml;rde mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden gegen einen Umsatzsteuerverg&uuml;tungsanspruch des Insolvenzschuldners, der im Rahmen einer aus dem Insolvenzbeschlag freigegebenen gewerblichen T&auml;tigkeit erworben worden ist"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 1.9.2010, VII R 35\/08<\/p>\n<p class=\"titel\">Aufrechnung der Finanzbeh&ouml;rde mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden gegen einen Umsatzsteuerverg&uuml;tungsanspruch des Insolvenzschuldners, der im Rahmen einer aus dem Insolvenzbeschlag freigegebenen gewerblichen T&auml;tigkeit erworben worden ist<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Leits&auml;tze<\/p>\n<div>\n<p>Hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzschuldner eine gewerbliche T&auml;tigkeit durch Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag erm&ouml;glicht, f&auml;llt ein durch diese T&auml;tigkeit erworbener Umsatzsteuerverg&uuml;tungsanspruch nicht in die Insolvenzmasse und kann vom FA mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden verrechnet werden.<\/p>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>I. &Uuml;ber das Verm&ouml;gen des Kl&auml;gers und Revisionskl&auml;gers (Kl&auml;ger) ist seit September 2003 ein Insolvenzverfahren anh&auml;ngig. Steuerforderungen aus vorinsolvenzlicher Zeit in H&ouml;he von rd. 8.700 EUR sind offen. Seit M&auml;rz 2005 betreibt der Kl&auml;ger wieder ein Einzelunternehmen. Der Insolvenzverwalter hat alle hierf&uuml;r ben&ouml;tigten Aktiva und Passiva endg&uuml;ltig und bedingungslos aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben. F&uuml;r Mai 2005 hat der Kl&auml;ger aufgrund eines hohen Vorsteuerabzugs einen Umsatzsteuerverg&uuml;tungsanspruch in H&ouml;he von rd. 4.140 EUR erworben. Gegen diesen Anspruch hat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) die Aufrechnung mit seinen Umsatzsteuerforderungen f&uuml;r Januar und Februar 2003 erkl&auml;rt und in dem in diesem Verfahren angefochtenen Abrechnungsbescheid festgestellt, dass der Verg&uuml;tungsanspruch des Kl&auml;gers dadurch erloschen sei.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die hiergegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1485 ver&ouml;ffentlichte Urteil abgewiesen. In dem Urteil hei&szlig;t es, der Aufrechnung stehe &sect; 96 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) nicht entgegen, weil der Verg&uuml;tungsanspruch aufgrund der Freigabe nicht in die Insolvenzmasse falle. Die durch &sect; 294 Abs. 3 InsO f&uuml;r die Wohlverhaltensphase angeordnete Beschr&auml;nkung der Aufrechnungsm&ouml;glichkeit von Insolvenzgl&auml;ubigern greife nicht ein, das Vollstreckungsverbot des &sect; 294 Abs. 1 InsO sei mit einem Aufrechnungsverbot nicht gleichzusetzen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Kl&auml;gers, der die Verletzung des materiellen Rechts r&uuml;gt. Das FG habe &uuml;bersehen, dass eine Aufrechnung in den Grenzen des &sect; 294 InsO erst dann wieder m&ouml;glich sei, wenn das Insolvenzverfahren auf-gehoben ist. Das sei jedoch im Streitfall nicht geschehen. Der vom FA erkl&auml;rten Aufrechnung stehe einstweilen das Aufrechnungsverbot des &sect; 294 Abs. 3 InsO entgegen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die Regelung des &sect; 295 Abs. 2 InsO, dass der selbst&auml;ndig t&auml;tige Schuldner durch Zahlungen an den Treuh&auml;nder die Insolvenzgl&auml;ubiger so stellen muss, wie wenn er ein Dienstverh&auml;ltnis eingegangen w&auml;re, habe bei einem selbst&auml;ndig T&auml;tigen dieselbe Funktion wie &sect; 287 Abs. 2 Satz 1 InsO bei einem nichtselbst&auml;ndigen Schuldner. Daher m&uuml;sse das Aufrechnungsverbot des &sect; 294 Abs. 3 InsO, das die Aufrechnung von der Abtretungserkl&auml;rung erfasster Bez&uuml;ge gegen den Schuldner grunds&auml;tzlich verbietet, analog auf die von einem Selbst&auml;ndigen an den Treuh&auml;nder zu leistenden Zahlungen angewendet werden. Der Vorsteuerverg&uuml;tungsbetrag sei ein Verm&ouml;genswert, der an den Treuh&auml;nder abzuf&uuml;hren ist, denn er stelle f&uuml;r einen selbst&auml;ndig t&auml;tigen Schuldner eine Einnahme dar, die mit der Erzielung seiner Einnahmen aus der selbst&auml;ndigen T&auml;tigkeit zwangsl&auml;ufig verbunden ist. Der Vorsteuerverg&uuml;tungsanspruch des Schuldners r&uuml;hre im Streitfall allein daraus her, dass er gem&auml;&szlig; &sect; 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht Schuldner der auf seinen Leistungen ruhenden Umsatzsteuer ist, sodass in solchen F&auml;llen zwangl&auml;ufig ein Vorsteuer&uuml;berhang entstehe. Ein Schuldner, bei dem &sect; 13b UStG eingreife, d&uuml;rfe jedoch nicht schlechter gestellt werden als ein Schuldner, bei dem &sect; 13b UStG nicht einschl&auml;gig ist.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Ferner stehe der Aufrechnung &sect; 294 Abs. 2 InsO entgegen, wonach jedes Abkommen des Schuldners mit einzelnen Insolvenzgl&auml;ubigern nichtig ist, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird. Dabei sei der Begriff Abkommen vor dem Hintergrund des Schutzzweckes dieser Vorschrift nicht nur auf vertragliche Vereinbarungen anzuwenden, sondern erfasse jegliche Handlung des Insolvenzschuldners, die dazu beitr&auml;gt, dass hinter dem R&uuml;cken der anderen Gl&auml;ubiger Verm&ouml;gensverschiebungen vorgenommen werden k&ouml;nnen. In der Erbringung von Leistungen, die einen Vorsteuerverg&uuml;tungsanspruch zur Folge haben, liege eine solche Handlung des selbst&auml;ndig t&auml;tigen Insolvenzschuldners. Sondervorteil sei die dem Insolvenzgl&auml;ubiger verschaffte Aufrechnungsm&ouml;glichkeit. Zudem werde die Befriedigung anderer Gl&auml;ubiger infolge der Verringerung der Insolvenzmasse beeintr&auml;chtigt, wenn der Schuldner infolge der Aufrechnung nicht mehr in der Lage sei, an den Treuh&auml;nder Zahlungen in solcher H&ouml;he zu leisten, wie sie sich aus einem angemessenen Dienstverh&auml;ltnis erg&auml;ben.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>&Uuml;berdies fehle es aber auch an der Gegenseitigkeit der aufgerechneten Forderungen. Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. Juli 2008 (gemeint offenbar: IX ZB 182\/07, Neue Juristische Wochenschrift &#8211;NJW&#8211; 2008, 3494) sei zu folgern, dass der BGH das insolvenzfreie Verm&ouml;gen des Schuldners als eine eigenst&auml;ndige Haftungsmasse ansehe, die von der vom Insolvenzbeschlag betroffenen Haftungsmasse getrennt sei. Jene neue Haftungsmasse stehe nur den Neugl&auml;ubigern zu. Zu dieser ausschlie&szlig;lich den Neugl&auml;ubigern zur Verf&uuml;gung stehenden Haftungsmasse geh&ouml;re im Streitfall der Vorsteuerverg&uuml;tungsanspruch. Die Umsatzsteuerforderung des FA richte sich hingegen gegen das Verm&ouml;gen, welches zum Zeitpunkt der Er&ouml;ffnung des Insolvenzverfahrens zuz&uuml;glich eines Neuerwerbs des Kl&auml;gers bis zum Zeitpunkt der Freigabe vorhanden war.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Dem entspreche es, wenn der Bundesfinanzhof (BFH) in dem Urteil vom 28. Juni 2000 V R 87\/99 (BFHE 192, 132, BStBl II 2000, 639) entschieden habe, dass Vorsteuer, die im Bereich der Konkursmasse angefallen ist, nicht von der Umsatzsteuer abgesetzt werden darf, die f&uuml;r den konkursfreien Unternehmensteil anzusetzen ist. Derselbe Rechtsgedanke spiegele sich auch in der Entscheidung des BFH vom 7. April 2005 V R 5\/04 (BFHE 210, 156, BStBl II 2005, 848) wider, wonach Steuerschulden, die aus einer insolvenzfreien T&auml;tigkeit des Schuldners herr&uuml;hren, keine Masseverbindlichkeiten darstellen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Nur diese Beurteilung stehe auch im Einklang mit dem Insolvenzrecht. Denn Zweck des Insolvenzverfahrens sei eine gemeinschaftliche Befriedigung aller Gl&auml;ubiger, denen das Gesetz als Haftungssubstrat neben der Alt- auch die sog. Neumasse zuweise. &sect; 96 Abs. 1 Nr. 4 InsO schlie&szlig;e &#8211;klarstellend&#8211; die Aufrechnung von Neugl&auml;ubigern gegen&uuml;ber Masseforderungen aus. Anderenfalls k&auml;me es durch jede weitere Bet&auml;tigung des Schuldners mit dem freigegebenen Gesch&auml;ftsbetrieb zu einer Bevorzugung des FA, dem mit jedem umsatzsteuerpflichtigen Umsatz eine Aufrechnungsm&ouml;glichkeit erwachse. Des Weiteren f&uuml;hre eine solche Aufrechnung zu einer Benachteiligung anderer Neugl&auml;ubiger durch Minderung der ihnen zur Verf&uuml;gung stehenden Haftungsmasse.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die Revision r&uuml;gt schlie&szlig;lich, dass durch die Betrachtungsweise des FA einem Insolvenzschuldner eine selbst&auml;ndige T&auml;tigkeit unm&ouml;glich werde, weil er seine Forderungen nicht verwirklichen k&ouml;nne. Das gelte besonders in dem vorliegenden Fall, in dem die Auftraggeber des Kl&auml;gers gem&auml;&szlig; &sect; 13b UStG Schuldner der Umsatzsteuer seien, sodass der Kl&auml;ger seinen Anspruch auf Erstattung von Vorsteuern angesichts erheblicher Insolvenzforderungen nicht verwirklichen k&ouml;nne.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das FA weist darauf hin, dass Anspr&uuml;che auf R&uuml;ckzahlung von Lohn- oder Einkommensteuer, aber auch alle sonstigen Anspr&uuml;che nach &sect; 37 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung (AO) nicht zu den an den Treuh&auml;nder in der Wohlverhaltensphase abgetretenen Forderungen geh&ouml;rten und die Aufrechnung gegen sie mit Anspr&uuml;chen eines Insolvenzgl&auml;ubigers folglich nicht nach &sect; 294 Abs. 3 InsO ausgeschlossen sei. Bei einem Vorsteuerverg&uuml;tungsanspruch handle es sich nicht um einen an den Treuh&auml;nder abgetretenen Anspruch (Hinweis auf das BGH-Urteil vom 21. Juli 2005 IX ZR 115\/04, BGHZ 163, 391). Ein Vorsteuerverg&uuml;tungsanspruch entstehe durch Aufnahme einer selbst&auml;ndigen T&auml;tigkeit auch nicht zwangsl&auml;ufig, wie der Kl&auml;ger meine. Ihn anders als die Bez&uuml;ge eines nichtselbst&auml;ndig t&auml;tigen Schuldners zu behandeln f&uuml;hre nicht zu einer unzul&auml;ssigen Ungleichbehandlung, weil der selbst&auml;ndig T&auml;tige das Risiko trage, seine Gl&auml;ubiger wie durch eine angemessene nichtselbst&auml;ndige T&auml;tigkeit befriedigen zu k&ouml;nnen, und er deshalb mit einem Nichtselbst&auml;ndigen nicht zu vergleichen sei.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Auch &sect; 294 Abs. 2 InsO sei nicht einschl&auml;gig. Zwar sei im Schrifttum umstritten, ob &quot;Abkommen&quot; im Sinne dieser Vorschrift nicht auch einseitige Rechtsgesch&auml;fte sein k&ouml;nnten. Diese seien indes durch die in &sect; 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO geregelten Obliegenheiten erfasst. Es k&ouml;nne dem in der Wohlverhaltensphase befindlichen Selbst&auml;ndigen aufgrund des von ihm zu tragenden wirtschaftlichen Risikos auch nicht angelastet werden, von wem er Auftr&auml;ge akquiriere.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>12<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Es fehle schlie&szlig;lich auch an einer Obliegenheitsverletzung, in deren Folge das den Gl&auml;ubigern zur Verf&uuml;gung zu stellende Verm&ouml;gen geschm&auml;lert worden ist. &sect; 294 Abs. 3 InsO schlie&szlig;e nicht jegliche Aufrechnung aus. &sect; 295 Abs. 2 InsO verlange lediglich von dem Schuldner, durch seine selbst&auml;ndige T&auml;tigkeit ein angemessenes Einkommen zu erzielen und dieses an den Treuh&auml;nder abzuf&uuml;hren; ob und in welcher H&ouml;he darin Vorsteuerverg&uuml;tungen enthalten sind, sei ohne Belang.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>13<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Auch die Gegenseitigkeit von Forderung und Gegenforderung sei gegeben, da der Steuerverg&uuml;tungsanspruch des Kl&auml;gers aus dem sog. Neuerwerb wegen der bedingungslosen Freigabe durch den Insolvenzverwalter dem Kl&auml;ger und nicht dem Insolvenzverwalter zustehe und der Kl&auml;ger zugleich Schuldner der r&uuml;ckst&auml;ndigen Umsatzsteuer sei. Der Betrachtung des Kl&auml;gers &uuml;ber die getrennten Haftungsmassen sei nicht zu folgen. Der Kl&auml;ger sei Beteiligter des Steuerschuldverh&auml;ltnisses sowohl in der Zeit vor Er&ouml;ffnung des Insolvenzverfahrens wie nach Freigabe von Verm&ouml;gensgegenst&auml;nden aus dem Verfahren. Ob das Verfahren als solches aufgehoben worden sei, sei dabei ohne Bedeutung.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td>&nbsp;<\/td>\n<td>    <\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>14<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>II. Der erkennende Senat kann gem&auml;&szlig; &sect; 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss entscheiden, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Revision des Kl&auml;gers nicht begr&uuml;ndet und eine m&uuml;ndliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind dazu geh&ouml;rt worden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>15<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das Urteil des FG entspricht dem Bundesrecht (&sect; 118 Abs. 1 FGO). Die Aufrechnungsvoraussetzungen sind in dem angefochtenen Abrechnungsbescheid (&sect; 218 Abs. 2 AO) zu Recht bejaht worden. Es besteht auch kein Aufrechnungsverbot.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>16<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>1. Aufgrund der von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen, die f&uuml;r den Senat bindend sind (&sect; 118 Abs. 2 FGO), ist davon auszugehen, dass dem Kl&auml;ger ein Umsatzsteuerverg&uuml;tungsanspruch aus der Festsetzung f&uuml;r Mai 2005 zustand, dass diesem Anspruch Steuerforderungen des FA f&uuml;r Januar und Februar 2003 &#8211;also Besteuerungszeitr&auml;ume vor Er&ouml;ffnung des Insolvenzverfahrens&#8211; gegen&uuml;berstanden und dass die allgemeinen Voraussetzungen der Aufrechnung (&sect; 226 Abs. 1 AO, &sect;&sect; 387 ff. des B&uuml;rgerlichen Gesetzbuchs; zur Aufrechnungsbefugnis im Insolvenzverfahren vgl. &sect; 94 InsO) vorlagen. Dass der Kl&auml;ger Schuldner und Gl&auml;ubiger vorgenannter Forderungen ungeachtet ihrer Entstehung vor bzw. nach Er&ouml;ffnung des Insolvenzverfahrens ist &#8211;und diese deshalb nicht etwa verschiedenen Rechtspers&ouml;nlichkeiten zuzuordnen sind&#8211;, ist vom FG eingehend und zutreffend dargelegt worden; dem ist nichts hinzuzuf&uuml;gen (vgl. insbesondere BFH-Urteil in BFHE 192, 132, BStBl II 2000, 639).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>17<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>2. Es fehlt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb an der Aufrechnungsvoraussetzung der Gegenseitigkeit von Hauptforderung und Gegenforderung, weil das FA dem Kl&auml;ger Umsatzsteuerverg&uuml;tung schuldet, ohne dass dessen Forderung wie sonstiger Neuerwerb dem Insolvenzbeschlag unterl&auml;ge, die Gegenforderungen des FA hingegen Insolvenzforderungen sind, also solche, die &#8211;vorbehaltlich der M&ouml;glichkeit einer Aufrechnung&#8211; nach Ma&szlig;gabe des Verteilungsplans aus der Insolvenzmasse zu befriedigen sind.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>18<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Zutreffend geht die Revision allerdings davon aus, dass die Er&ouml;ffnung eines Insolvenzverfahrens zur Folge hat, dass das Verm&ouml;gen des Schuldners in zwei Teilmassen aufgeteilt wird, die einem unterschiedlichen Rechtsregime unterworfen sind. Dazu geh&ouml;rt insbesondere, dass der Schuldner &uuml;ber die Insolvenzmasse nicht mehr verf&uuml;gen und aus der Insolvenzmasse zu befriedigende Forderungen nicht mehr begr&uuml;nden kann (&sect; 80 Abs. 1 InsO) und dass seine Gl&auml;ubiger weder wegen vor noch wegen w&auml;hrend des Verfahrens begr&uuml;ndeter Forderungen in die Insolvenzmasse vollstrecken k&ouml;nnen (&sect; 89 Abs. 1 InsO).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>19<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Unbeschadet der an diesen Vorschriften deutlich werdenden strukturellen Unterscheidung zweier Verm&ouml;gensmassen, die der InsO zugrunde liegt (vgl. dazu u.a. Sinz in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Aufl., &sect; 96 Rz 65 passim; Blersch\/von Olshausen in Breutigam\/Blersch\/Goetsch, Insolvenzrecht, &sect; 96 Rz 14; K&uuml;bler in K&uuml;bler\/Pr&uuml;tting\/Bork-L&uuml;ke, InsO, &sect; 96 Rz 58), enth&auml;lt diese indes kein allgemeines Verbot, Anspr&uuml;che der einen gegen Forderungen, die in die andere fallen, zu verrechnen bzw. ein Gebot, die Trennung der vorgenannten Verm&ouml;gensmassen in jeder Hinsicht strikt durchzuf&uuml;hren und insbesondere Insolvenzgl&auml;ubigern als Haftungssubstrat ausschlie&szlig;lich die Insolvenzmasse zuzuweisen, wie die Revision offenbar meint. Eine solche Folgerung ziehen aber selbst vorgenannte Schrifttumsstimmen trotz der Betonung der sog. separatio bonorum nicht, wenn auch mitunter &sect; 96 Abs. 1 Nr. 4 InsO lediglich deklaratorische Bedeutung beigelegt wird (vgl. Sinz in Uhlenbruck, a.a.O., m.w.N.). Ob Forderungen miteinander w&auml;hrend eines Insolvenzverfahrens wirksam verrechnet werden k&ouml;nnen, ist deshalb nicht schlicht eine Frage der Zuordnung zu den genannten Verm&ouml;gensmassen, sondern von der Reichweite etwaiger in der InsO geregelter Aufrechnungsverbote abh&auml;ngig.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>20<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Etwas anderes l&auml;sst sich, anders als die Revision meint, auch nicht aus dem Beschluss des BGH in NJW 2008, 3494 herleiten. Das von der Revision ferner in diesem Zusammenhang angef&uuml;hrte BFH-Urteil in BFHE 192, 132, BStBl II 2000, 639 betrifft die Frage der umsatzsteuerrechtlichen Veranlagung und ist schon deshalb f&uuml;r die Frage der Aufrechenbarkeit aus einer solchen Veranlagung herr&uuml;hrender Forderungen nicht ergiebig, das BFH-Urteil in BFHE 210, 156, BStBl II 2005, 848 deshalb nicht, weil es ausschlie&szlig;lich auf der Anwendung des &sect; 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO beruht, um den es hier nicht geht. Der erkennende Senat braucht deshalb nicht n&auml;her zu er&ouml;rtern, ob er dieser Entscheidung, die im Schrifttum auf Widerspruch gesto&szlig;en ist (vgl. Obermair, Der Neuerwerb &#8211; eine unendliche Geschichte, Deutsches Steuerrecht 2005, 1561; Stadie in Rau\/D&uuml;rrw&auml;chter, Umsatzsteuergesetz, &sect; 18 Rz 822; Voigt\/Gerke, Zeitschrift f&uuml;r das gesamte Insolvenzrecht 2002, 1054), folgen k&ouml;nnte.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>21<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>3. Der vom FA erkl&auml;rten Aufrechnung steht, anders als die Revision meint, kein Aufrechnungsverbot entgegen, sodass die Aufrechnung des FA wirksam und der angefochtene Bescheid mithin rechtm&auml;&szlig;ig ist.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>22<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>a) Die insolvenzrechtlichen Aufrechnungsverbote sind &#8211;sieht man von den in &sect; 95 InsO enthaltenen Einschr&auml;nkungen der Aufrechnungsbefugnis ab, die hier offenkundig nicht einschl&auml;gig sind&#8211; in &sect; 96 Abs. 1 InsO geregelt. Von den dort aufgef&uuml;hrten vier Verboten kann im Streitfall vornehmlich das erste in Betracht gezogen werden, welches das FG gepr&uuml;ft und mit Recht f&uuml;r nicht anwendbar gehalten hat. Denn &sect; 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO erkl&auml;rt eine Aufrechnung nur dann f&uuml;r unzul&auml;ssig, wenn ein Insolvenzgl&auml;ubiger nach Er&ouml;ffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist. Im Streitfall ist das FA indes den vom Kl&auml;ger erworbenen Umsatzsteuerverg&uuml;tungsanspruch nicht zur Insolvenzmasse schuldig geworden. Denn der Insolvenzverwalter hat &#8211;wirksam&#8211; die vom Kl&auml;ger durch die von ihm w&auml;hrend des Insolvenzverfahrens neu aufgenommene gewerbliche T&auml;tigkeit erworbenen Anspr&uuml;che aus dem Insolvenzbeschlag &#8211;abweichend von &sect; 35 Halbsatz 2 InsO a.F.&#8211; freigegeben. Deshalb f&auml;llt der strittige Verg&uuml;tungsanspruch nicht in die Insolvenzmasse.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>23<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Ob sich der Kl&auml;ger im Zeitpunkt der Aufrechnungserkl&auml;rung des FA in der Wohlverhaltensphase befand, wovon das FG und die Beteiligten ausgehen, und ob das Insolvenzverfahren &uuml;ber sein Verm&ouml;gen in jenem Zeitpunkt noch andauerte, ist in diesem Zusammenhang ohne jede erkennbare Bedeutung. Weder ist eine Aufrechnung im Insolvenzverfahren &#8211;vorbehaltlich der &sect;&sect; 95, 96 InsO&#8211; unzul&auml;ssig, noch enth&auml;lt der die Restschuldbefreiung und damit die Wohlverhaltensphase betreffende Achte Teil der InsO Aufrechnungsverbote, die hier in Betracht gezogen werden k&ouml;nnten. Dass sich aus &sect; 294 Abs. 1 InsO, der Zwangsvollstreckungen in das Verm&ouml;gen des Schuldners verbietet, kein Aufrechnungsverbot ergibt, hat der erkennende Senat bereits entschieden (Urteil des Senats vom 21. November 2006 VII R 1\/06, BFHE 216, 1, BStBl II 2008, 272).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>24<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>b) Im Verfahren der Restschuldbefreiung sind allerdings Forderungen des Schuldners unter Umst&auml;nden einer Aufrechnung deshalb entzogen, weil dieser sie gem&auml;&szlig; &sect; 287 Abs. 2 Satz 1 InsO an einen vom Gericht f&uuml;r das Verfahren bestellten Treuh&auml;nder abgetreten hat und &sect; 294 Abs. 3 InsO die Aufrechnungsm&ouml;glichkeiten insofern einschr&auml;nkt. Wie sich aus jener Vorschrift ergibt, bezieht sich die Abtretung allerdings nur auf Bez&uuml;ge aus einem Dienstverh&auml;ltnis oder an deren Stelle tretende laufende Bez&uuml;ge. Dass unter diese Begriffe Umsatzsteuerverg&uuml;tungsanspr&uuml;che nicht fallen, bedarf keiner n&auml;heren Ausf&uuml;hrung.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>25<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Anders als die Revision meint, kann jene Vorschrift auch nicht entsprechend auf Einnahmen eines Schuldners angewandt werden, der als selbst&auml;ndig T&auml;tiger keine Bez&uuml;ge aus einem Dienstverh&auml;ltnis oder sonstige laufende Bez&uuml;ge i.S. des &sect; 287 Abs. 2 Satz 1 InsO hat, aber &#8211;weil das so ist&#8211; gem&auml;&szlig; &sect; 295 Abs. 2 InsO von seinen Einnahmen etwas abf&uuml;hren muss, was dem entspricht, was er bei Aufnahme einer unselbst&auml;ndigen T&auml;tigkeit erlangen k&ouml;nnte. Eine solche Analogie muss hinsichtlich eines Steuerverg&uuml;tungsanspruchs schon daran scheitern, dass sich die Abf&uuml;hrungspflicht in keiner Weise gegenst&auml;ndlich auf einen solchen vom Schuldner erlangten Anspruch beziehen l&auml;sst, ja &uuml;berhaupt nicht unmittelbar auf die Einnahmen des Schuldners bezogen ist, sondern auf dessen fiktive Einnahmen aus einer anderen (nichtselbst&auml;ndigen) T&auml;tigkeit. Der Schuldner wird deshalb seiner Pflicht auch nicht ledig, weil er eine Einnahme infolge einer Aufrechnung des FA verliert, sondern muss, wenn ihn das zur Erf&uuml;llung jener Pflicht au&szlig;er Stande setzen sollte, wie es die Revision in Erw&auml;gung zieht, von der betreffenden selbst&auml;ndigen T&auml;tigkeit Abstand nehmen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>26<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>c) Dass es eine vom Insolvenzverwalter freigegebene unternehmerische T&auml;tigkeit eines Insolvenzschuldners erleichterte, wenn dieser davor sicher w&auml;re, dass sein Schuldner nicht seine nicht befriedigten Forderungen gegen etwaige durch jene T&auml;tigkeit erworbene Forderungen aufrechnet, und dass er daran insbesondere im Verh&auml;ltnis zum FA ein Interesse hat, weil er es insoweit nicht in der Hand hat, sich den Schuldner selbst auszusuchen und dadurch eine solche Aufrechnungslage nicht entstehen zu lassen, hat den Gesetzgeber nicht veranlasst, vorgenannte Umsatzsteuerverg&uuml;tungsanspr&uuml;che in die Abtretung an den Treuh&auml;nder einzubeziehen oder insoweit ein Aufrechnungsverbot aufzustellen. Dabei muss es jedenfalls de lege lata bewenden. Eine solche Zwangslage, Forderungen gegen&uuml;ber aufrechnungsbefugten Altgl&auml;ubigern begr&uuml;nden zu m&uuml;ssen, kann im &Uuml;brigen nicht nur im Verh&auml;ltnis zum FA auftreten, weshalb umso weniger angenommen werden kann, der Gesetzgeber der InsO habe unabsichtlich vers&auml;umt, den Insolvenzschuldner insofern gegen eine Aufrechnung zu sch&uuml;tzen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>27<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>d) Die &Uuml;berlegung der Revision schlie&szlig;lich, die Insolvenzgl&auml;ubiger sollten durch Verteilung der Insolvenzmasse, also des bei Er&ouml;ffnung des Verfahrens vorhandenen Verm&ouml;gens des Insolvenzschuldners zuz&uuml;glich des von ihm &#8211;ohne eine Freigabe durch den Insolvenzverwalter&#8211; im Verfahren Hinzuerworbenen, befriedigt werden, vermag an alledem nichts zu &auml;ndern. Unbeschadet dieses die InsO in der Tat pr&auml;genden Grundgedankens ist, wie ausgef&uuml;hrt, Insolvenzgl&auml;ubigern ebenso wie Neugl&auml;ubigern eine Aufrechnung im Rahmen der vorgenannten Bestimmungen nicht verwehrt; jene sind dadurch &auml;hnlich privilegiert wie Absonderungsberechtigte (&sect; 49 InsO), durch deren Vorzugsrechte ebenso im Ergebnis eine Schm&auml;lerung der Insolvenzmasse eintritt, worin sich nur umso mehr zeigt, dass der Grundsatz der gleichm&auml;&szlig;igen Befriedigung der Insolvenzgl&auml;ubiger (nur) aus der Insolvenzmasse (zahlreiche) Durchbrechungen kennt. Auch dass Vorsteuer, die durch Verwaltung des mit dem Insolvenzbeschlag belegten Verm&ouml;gens angefallen ist, nicht von der Umsatzsteuer abgesetzt werden kann, die f&uuml;r den freigegebenen Unternehmensteil anzusetzen ist (so BFH-Urteil in BFHE 192, 132, BStBl II 2000, 639), l&auml;sst nicht die Schlussfolgerung zu, gegen den vom Insolvenzbeschlag nicht umfassten Verg&uuml;tungsanspruch des Kl&auml;gers k&ouml;nnten Insolvenzforderungen nicht aufgerechnet werden. Einer solchen Schlussfolgerung steht auch entgegen, dass jenes Urteil nicht die Verrechnung mit Insolvenzforderungen, sondern mit Masseforderungen betrifft; es beruht also auf dem Gedanken, dass die Masse erhalten werden muss und nicht vor der Verteilung durch eine freigegebene T&auml;tigkeit des Insolvenzschuldners geschm&auml;lert werden darf. Darum geht es hier nicht, weil die vom Kl&auml;ger bek&auml;mpfte Aufrechnungserkl&auml;rung die Masse nicht schm&auml;lert, sondern im Gegenteil mittelbar st&auml;rkt, weil sie zur Befriedigung anderenfalls aus der Masse zu befriedigender Forderungen des FA f&uuml;hrt und die zur Aufrechnung herangezogene Forderung des Schuldners infolge Freigabe ohnehin nicht der Masse zugute k&auml;me.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>28<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>e) Auch &sect; 96 Abs. 1 Nr. 4 InsO steht der Aufrechnung des FA nicht entgegen. Er schlie&szlig;t die Aufrechnung von Neugl&auml;ubigern gegen&uuml;ber Masseforderungen aus. Hier geht es aber um den gewisserma&szlig;en umgekehrten Fall einer Aufrechnung von Altgl&auml;ubigern gegen&uuml;ber Neuerwerb, den jedoch die Masse gerade nicht f&uuml;r sich beanspruchen kann. Warum auf diesen Fall vorgenannte Vorschrift sollte entsprechend angewandt werden k&ouml;nnen, erschlie&szlig;t sich nicht; es erschlie&szlig;t sich weder unter dem von der Revision angef&uuml;hrten Gesichtspunkt, es komme anderenfalls durch jede weitere Bet&auml;tigung des Schuldners mit dem freigegebenen Gesch&auml;ftsbetrieb zu einer &quot;Bevorzugung&quot; des FA, dem mit jedem umsatzsteuerpflichtigen Umsatz eine Aufrechnungsm&ouml;glichkeit erwachse, noch unter dem Gesichtspunkt, dass eine Aufrechnung andere Neugl&auml;ubiger durch Minderung der f&uuml;r sie verbleibenden Haftungsmasse &quot;benachteilige&quot;. Denn die Revision scheint zu verkennen, dass es zu den typischen Wirkungen bestehender Aufrechnungslagen geh&ouml;rt, dem Gl&auml;ubiger in einem ggf. nachfolgenden Insolvenzverfahren die M&ouml;glichkeit einer gleichsam abgesonderten Befriedigung zu verschaffen &#8211;welche auch sonst bei entsprechender Berechtigung sogar eine Vollstreckung in die Insolvenzmasse erm&ouml;glichte&#8211;. Die Revision ber&uuml;cksichtigt ebenso wenig, dass jene &quot;Bevorzugung&quot; von Altgl&auml;ubigern, die dem Schuldner etwas w&auml;hrend des Verfahrens schuldig werden, vom Gesetzgeber, der sich &#8211;abweichend von der fr&uuml;heren Konkursordnung&#8211; f&uuml;r den Insolvenzbeschlag auch des Neuerwerbs entschieden hat, in Kauf genommen worden ist, obwohl sie die M&ouml;glichkeiten des Schuldners, (f&uuml;r eine neue Erwerbst&auml;tigkeit in der Regel unabdingbare) neue Schulden zu begr&uuml;nden, zu beeintr&auml;chtigen geeignet ist; dagegen f&auml;llt die von der Revision beklagte Beeintr&auml;chtigung des gem&auml;&szlig; &sect; 13b UStG von Umsatzsteuerschuldnerschaft verschonten &#8211;jedoch einer Aufrechnung des FA gegen dadurch wahrscheinliche Verg&uuml;tungsanspr&uuml;che ausgesetzten&#8211; Schuldners schwerlich ins Gewicht.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>29<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>f) Schlie&szlig;lich h&auml;lt die Revision der vom FA erkl&auml;rten Aufrechnung zu Unrecht &sect; 294 Abs. 2 InsO entgegen, wonach jedes Abkommen des Schuldners mit einzelnen Insolvenzgl&auml;ubigern nichtig ist, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird. Denn selbst wenn man diese Vorschrift auch auf einseitige Rechtsgesch&auml;fte des Schuldners sollte anwenden m&uuml;ssen, fehlt es doch daran, dass der Schuldner die strittige Aufrechnungslage nicht aufgrund seines freien Beliebens geschaffen und dem FA dadurch einen Vorteil &quot;verschafft&quot; hat. Diese ist vielmehr die gesetzliche Folge der vom Schuldner im Rahmen seiner Erwerbst&auml;tigkeit abgeschlossenen Gesch&auml;fte, woran auch nichts &auml;ndert, dass infolge der in &sect; 13b UStG getroffenen Regelung ihr Eintritt nur umso wahrscheinlicher oder sogar, wie die Revision meint, zwangsl&auml;ufig ist. Dass &sect; 294 Abs. 2 InsO gleichsam ein Gebot an den Schuldner richtet, alles zu unterlassen, was eine Aufrechnungslage zur Folge hat &#8211;etwa auch die Erbringung einer entgeltlichen Leistung an einen Altgl&auml;ubiger ohne Vorkasse&#8211;, ist der Vorschrift schwerlich zu entnehmen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p> <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 1.9.2010, VII R 35\/08 Aufrechnung der Finanzbeh&ouml;rde mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden gegen einen Umsatzsteuerverg&uuml;tungsanspruch des Insolvenzschuldners, der im Rahmen einer aus dem Insolvenzbeschlag freigegebenen gewerblichen T&auml;tigkeit erworben worden ist Leits&auml;tze Hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzschuldner eine gewerbliche T&auml;tigkeit durch Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag erm&ouml;glicht, f&auml;llt ein durch diese T&auml;tigkeit erworbener Umsatzsteuerverg&uuml;tungsanspruch nicht in &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-r-35-08-aufrechnung-der-finanzbehoerde-mit-vorinsolvenzlichen-steuerschulden-gegen-einen-umsatzsteuerverguetungsanspruch-des-insolvenzschuldners-der-im-rahmen-einer-aus-dem-insolvenzbeschlag-freig\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">VII&nbsp;R&nbsp;35\/08 &#8211; Aufrechnung der Finanzbeh&ouml;rde mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden gegen einen Umsatzsteuerverg&uuml;tungsanspruch des Insolvenzschuldners, der im Rahmen einer aus dem Insolvenzbeschlag freigegebenen gewerblichen T&auml;tigkeit erworben worden ist<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-11587","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/11587","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=11587"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/11587\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=11587"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=11587"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=11587"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}