{"id":11666,"date":"2012-12-19T16:11:31","date_gmt":"2012-12-19T14:11:31","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=11666"},"modified":"2012-12-19T16:11:31","modified_gmt":"2012-12-19T14:11:31","slug":"vii-b-70-10-keine-anrechnung-von-auf-nicht-veranlagte-loehne-gezahlter-lohnsteuer-selbst-wenn-diese-von-der-summe-der-einkuenfte-umfasst-sind-bindung-im-erhebungsverfahren-an-das-ergebnis-des-steuerfe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-b-70-10-keine-anrechnung-von-auf-nicht-veranlagte-loehne-gezahlter-lohnsteuer-selbst-wenn-diese-von-der-summe-der-einkuenfte-umfasst-sind-bindung-im-erhebungsverfahren-an-das-ergebnis-des-steuerfe\/","title":{"rendered":"VII&nbsp;B&nbsp;70\/10 &#8211; Keine Anrechnung von auf nicht veranlagte L&ouml;hne gezahlter Lohnsteuer, selbst wenn diese von der Summe der Eink&uuml;nfte umfasst sind &#8211; Bindung im Erhebungsverfahren an das Ergebnis des Steuerfestsetzungsverfahrens"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 3.8.2010, VII B 70\/10<\/p>\n<p class=\"titel\">Keine Anrechnung von auf nicht veranlagte L&ouml;hne gezahlter Lohnsteuer, selbst wenn diese von der Summe der Eink&uuml;nfte umfasst sind &#8211; Bindung im Erhebungsverfahren an das Ergebnis des Steuerfestsetzungsverfahrens<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>I. Die Kl&auml;ger und Beschwerdef&uuml;hrer (Kl&auml;ger) sind f&uuml;r das Jahr 2000 durch Sch&auml;tzungsbescheid, der bestandskr&auml;ftig geworden ist, zur Einkommensteuer veranlagt worden. Dabei wurden neben Eink&uuml;nften aus Vermietung und Verpachtung Eink&uuml;nfte aus nichtselbst&auml;ndiger Arbeit von 40.000 DM angesetzt. Auf die sich danach ergebene Steuerschuld wurden 652 DM Lohnsteuer, die ebenfalls durch Sch&auml;tzung ermittelt worden war, angerechnet.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die Kl&auml;ger haben sp&auml;ter eine Einkommensteuererkl&auml;rung f&uuml;r dieses Jahr abgegeben, nach der sie neben einer Reihe anderer Eink&uuml;nfte 11.654 DM laufenden Arbeitslohn und 14.470 DM Arbeitslohn f&uuml;r mehrere Jahre bezogen haben wollen. Sie haben dazu Lohnsteuerbescheinigungen vorgelegt, nach denen von dem laufenden Arbeitslohn insgesamt 57,25 DM und von dem Arbeitslohn f&uuml;r mehrere Jahre 2.862,50 DM einbehalten und an das Finanzamt abgef&uuml;hrt worden sind. Die Differenz zwischen der Summe dieser Betr&auml;ge und den bereits angerechneten 652 DM machen die Kl&auml;ger gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) geltend. Das FA lehnt jedoch eine Erh&ouml;hung des Anrechnungsbetrages ab und hat hier&uuml;ber den in diesem Verfahren angefochtenen Abrechnungsbescheid vom 13. August 2007 erlassen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das Finanzgericht (FG) hat die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage abgewiesen. Es urteilte, die Anrechnung von Lohnsteuer k&ouml;nne nicht gem&auml;&szlig; &sect; 130 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) zugunsten der Kl&auml;ger ge&auml;ndert werden. Nach &sect; 36 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) k&ouml;nne Lohnsteuer nur angerechnet werden, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Eink&uuml;nfte entf&auml;llt; Steuerabz&uuml;ge auf Einkunftsteile, die bei der Veranlagung nicht erfasst worden sind, seien von der Anrechnung ausgeschlossen. So sei es im Streitfall. Denn in den gesch&auml;tzten Eink&uuml;nften aus nichtselbst&auml;ndiger Arbeit in H&ouml;he von 40.000 DM sei der Lohn, den der Kl&auml;ger f&uuml;r mehrere Jahre erhalten habe, nicht enthalten. Er w&auml;re sonst in dem Steuerbescheid gesondert ausgewiesen worden, weil seine Besteuerung nach &sect; 34 Abs. 1 und 2 EStG beg&uuml;nstigt sei und der gesch&auml;tzte Lohnsteuerbetrag von 652 DM genau dem entspreche, was f&uuml;r laufenden Arbeitslohn in H&ouml;he von 40.000 DM anzusetzen war.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Kl&auml;ger, die der Rechtssache grunds&auml;tzliche Bedeutung im Hinblick auf folgende Frage beimessen:<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table style=\"margin-left:18\"pt>\n<tr>\n<td>&quot;Sind gem&auml;&szlig; &sect; 36 EStG im Rahmen eines Abrechnungsbescheides nach &sect; 218 AO tats&auml;chlich nachgewiesene Lohnsteuerabzugsbetr&auml;ge auch insoweit anzurechnen, als sie auf Eink&uuml;nfte aus nichtselbst&auml;ndiger Arbeit f&uuml;r mehrere Kalenderjahre entf&auml;llt, wenn Eink&uuml;nfte aus nichtselbst&auml;ndiger Arbeit der H&ouml;he nach vollst&auml;ndig bei der Veranlagung enthalten sind, diese dort aber nicht als Arbeitslohn f&uuml;r mehrere Kalenderjahre ausgewiesen sind?&quot;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table style=\"margin-left:18\"pt>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td>&nbsp;<\/td>\n<td>    <\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>II. Die Beschwerde (&sect; 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;) ist unbegr&uuml;ndet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grunds&auml;tzliche Bedeutung (&sect; 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), weil die von der Beschwerde f&uuml;r kl&auml;rungsbed&uuml;rftig gehaltene Frage klar und eindeutig zu beantworten ist, und zwar so, wie sie das FG beantwortet hat.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>1. Auf die Einkommensteuer wird nach &sect; 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG angerechnet die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Eink&uuml;nfte entf&auml;llt. Wenn das Gesetz hier davon spricht, dass die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer &#8211;unter der eben genannten weiteren Voraussetzung&#8211; angerechnet werden soll, legt schon dies nahe, dass es f&uuml;r die Erf&uuml;llung der Voraussetzung &quot;durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer&quot; darauf ankommt, welche konkreten Lohnzahlungen bei der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde gelegt worden sind; denn der Steuerabzug wird, wie sich aus &sect; 38 Abs. 3 Satz 1 EStG ergibt, f&uuml;r jede einzelne Lohnzahlung vom Arbeitgeber vorgenommen, nicht etwa, wie die Beschwerde annehmen m&uuml;sste, von der Summe der Eink&uuml;nfte aus nichtselbst&auml;ndiger Arbeit. Das w&auml;re auch steuertechnisch schwerlich durchf&uuml;hrbar.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Dass &sect; 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG die Summe der Eink&uuml;nfte aus nichtselbst&auml;ndiger Arbeit statt der einzelnen in dieser Einkunftsart bezogenen Eink&uuml;nfte meint, ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass &sect; 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG das Wort &quot;Eink&uuml;nfte&quot; ben&uuml;tzt, das u.a. in &sect; 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG wiederkehrt und dort allerdings eine Unterscheidung zwischen einzelnen Eink&uuml;nften nicht im Blick des Gesetzes steht. Es wird aber dort nur ein Begriff eingef&uuml;hrt, der, wie es in &sect; 2 Abs. 1 Satz 2 EStG hei&szlig;t, eine Einkunftsart bezeichnet, zu der im einzelnen Fall eine Reihe einzelner Eink&uuml;nfte geh&ouml;ren kann, die dann s&auml;mtlich der Einkommensteuer unterliegen und f&uuml;r die Steuerberechnung gem&auml;&szlig; dem Prinzip der Jahressteuer zu einer Summe, dem Gesamtbetrag der Eink&uuml;nfte, zusammengefasst werden, wie es in &sect; 2 Abs. 3 EStG hei&szlig;t.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>2. Das von der Beschwerde f&uuml;r richtig gehaltene Verst&auml;ndnis des &sect; 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG widerspr&auml;che aber vor allem auch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Die durch Steuerabzug erhobene Lohnsteuer stellt zwar eine Vorauszahlung auf die als Jahressteuer festzusetzende Einkommensteuer dar, was grunds&auml;tzlich gebietet, sie auf die festgesetzte Einkommensteuer in der H&ouml;he anzusetzen, wie sie tats&auml;chlich vom Arbeitgeber zu Lasten des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abgef&uuml;hrt worden ist. Das ist jedoch im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn bei der Einkommensteuerfestsetzung ebenfalls die tats&auml;chlich von dem Arbeitnehmer bezogenen Eink&uuml;nfte ber&uuml;cksichtigt und der Einkommensteuer unterworfen werden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Bei welchen Eink&uuml;nften dies der Fall ist und wie hoch dementsprechend die Einkommensteuer ist, wird im Steuerfestsetzungsverfahren, also losgel&ouml;st von der Anrechnung von Steuerabzugsbetr&auml;gen, die im Erhebungsverfahren durchzuf&uuml;hren ist, entschieden. Das Ergebnis des Steuerfestsetzungsverfahrens ist f&uuml;r das Steuererhebungsverfahren verbindlich; es kann dort nicht auf seine Richtigkeit &uuml;berpr&uuml;ft werden. Lie&szlig;e es das Gesetz n&auml;mlich zu, dass auf die festgesetzte Einkommensteuer die tats&auml;chlich abgef&uuml;hrten Lohnsteuern blindlings angerechnet w&uuml;rden, so w&uuml;rden unter Umst&auml;nden Vorauszahlungen auf bei der Jahressteuerveranlagung auf bestimmte Lohn- oder Gehaltszahlungen mutma&szlig;lich anfallende Steuerbetr&auml;ge zugunsten des Steuerpflichtigen ber&uuml;cksichtigt, obwohl jene Erwartung sich als von Grund auf unzutreffend erwiesen hat, weil die betreffenden Eink&uuml;nfte sp&auml;ter bei der endg&uuml;ltigen Einkommensbesteuerung gar nicht ber&uuml;cksichtigt worden sind.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Um dieses Ergebnis zu vermeiden, zugleich aber die Trennung zwischen Steuerfestsetzungs- und Steuererhebungsverfahren beizubehalten &#8211;also die Richtigkeit der Steuerfestsetzung bei der Steueranrechnung nicht &uuml;berpr&uuml;fen zu m&uuml;ssen&#8211; hat der Gesetzgeber die in &sect; 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG enthaltene Anordnung getroffen, dass die vom Steuerpflichtigen geleisteten Vorauszahlungen (Lohnsteuer) nur dann auf seine Jahressteuerschuld angerechnet werden, wenn die konkreten Eink&uuml;nfte, deretwegen diese Vorauszahlungen geleistet werden mussten, bei der Jahressteuerveranlagung &#8211;also im Festsetzungsverfahren&#8211; tats&auml;chlich ber&uuml;cksichtigt worden sind. Die Vorschrift stellt also eine gewisse Verkn&uuml;pfung zwischen Festsetzungs- und Erhebungsverfahren her (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 19. Dezember 2000 VII R 69\/99, BFHE 194, 162, BStBl II 2001, 353), ohne das Festsetzungsverfahren inzident im Erhebungsverfahren erneut aufzurollen. Etwas anderes kann der Steuerpflichtige umso weniger erwarten, als er es in der Hand hat, durch wahrheitsgem&auml;&szlig;e und rechtzeitige Erkl&auml;rung seiner Eink&uuml;nfte eine unzutreffende Steuerfestsetzung abzuwenden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>12<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>3. Deshalb ist der angefochtene Abrechnungsbescheid rechtm&auml;&szlig;ig, und es bedarf daf&uuml;r nicht etwa der &#8211;auch von keinem der Beteiligten vorgenommenen&#8211; Pr&uuml;fung, zu welchem Ergebnis die Ber&uuml;cksichtigung der in der Steuererkl&auml;rung der Kl&auml;ger angegebenen Eink&uuml;nfte oder zu welchem Ergebnis die Ber&uuml;cksichtigung laufender Lohneink&uuml;nfte und von Lohneink&uuml;nften f&uuml;r mehrere Jahre in der vorgenannten H&ouml;he statt der Ber&uuml;cksichtigung von 40.000 DM laufender Lohneink&uuml;nfte bei der Einkommensteuerberechnung f&uuml;hren w&uuml;rde. Es liegt allerdings auf der Hand, dass in dem hier zwar offenbar nicht vorliegenden, nach dem Rechtsverst&auml;ndnis der Beschwerde aber rechtslogisch gleich zu behandelnden Fall, dass f&uuml;r Teile der bei der Steuerfestsetzung ber&uuml;cksichtigten Eink&uuml;nfte eine anteilig zu niedrige Steuer angesetzt worden ist (etwa weil zu Unrecht eine steuerliche Beg&uuml;nstigung gew&auml;hrt worden ist), die Anrechnung zutreffend geleisteter (entsprechend hoher) Steuervorauszahlungen allein deshalb, weil die betreffenden Eink&uuml;nfte in der Summe erfasst worden sind, den Fehler im steuerlichen Endergebnis noch vertiefen w&uuml;rde.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p> <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 3.8.2010, VII B 70\/10 Keine Anrechnung von auf nicht veranlagte L&ouml;hne gezahlter Lohnsteuer, selbst wenn diese von der Summe der Eink&uuml;nfte umfasst sind &#8211; Bindung im Erhebungsverfahren an das Ergebnis des Steuerfestsetzungsverfahrens Tatbestand 1&nbsp; I. 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