{"id":11691,"date":"2012-12-07T04:22:29","date_gmt":"2012-12-07T02:22:29","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=11691"},"modified":"2012-12-07T04:22:29","modified_gmt":"2012-12-07T02:22:29","slug":"x-b-210-09-zeitlicher-abstand-von-negativer-entscheidung-ueber-pkh-begehren-und-entscheidung-zur-hauptsache-n","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/x-b-210-09-zeitlicher-abstand-von-negativer-entscheidung-ueber-pkh-begehren-und-entscheidung-zur-hauptsache-n\/","title":{"rendered":"X&nbsp;B&nbsp;210\/09 &#8211; (Zeitlicher Abstand von (negativer) Entscheidung &uuml;ber PKH-Begehren und Entscheidung zur Hauptsache) n"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 26.8.2010, X B 210\/09<\/p>\n<p class=\"titel\">(Zeitlicher Abstand von (negativer) Entscheidung &uuml;ber PKH-Begehren und Entscheidung zur Hauptsache) n<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>I. Der Kl&auml;ger und Beschwerdef&uuml;hrer (Kl&auml;ger) ist gelernter Handwerker und erkl&auml;rte in den f&uuml;r die Streitjahre 2002 und 2003 eingereichten Steuererkl&auml;rungen keine Eink&uuml;nfte aus Gewerbebetrieb. Im Januar 2002 meldete die im Jahr 1923 geborene Mutter des Kl&auml;gers, die zu diesem Zeitpunkt Renteneink&uuml;nfte bezog, einen Handwerksbetrieb der Silikon- und Fugentechnik an. Sie reichte f&uuml;r 2002 Einkommen- und Umsatzsteuererkl&auml;rungen ein. F&uuml;r 2003 gab sie Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Einen Jahresabschluss mit Gewinn- und Verlustrechnung f&uuml;r das Jahr 2003 erstellte sie nicht.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) f&uuml;hrte f&uuml;r das Jahr 2002 sowie f&uuml;r den Voranmeldungszeitraum Januar 2003 bis Dezember 2003 eine Umsatzsteuersonderpr&uuml;fung bei der Mutter des Kl&auml;gers durch. Der Pr&uuml;fer kam nach Durchsicht der Unterlagen zu dem Ergebnis, die Mutter betreibe nicht das Unternehmen. Sie trete nur als &quot;Strohfrau&quot; f&uuml;r ihren Sohn auf. Das FA ordnete daher eine Au&szlig;enpr&uuml;fung f&uuml;r Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer f&uuml;r die Jahre 2002 und 2003 an und f&uuml;hrte diese in der Zeit vom 19. April 2004 bis 4. August 2005 mit Unterbrechungen durch. Dar&uuml;ber hinaus leitete es ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung gegen den Kl&auml;ger ein.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Bei der Au&szlig;enpr&uuml;fung und den strafrechtlichen Ermittlungsma&szlig;nahmen stellte das FA fest, der Kl&auml;ger habe die handwerklichen Arbeiten im Rahmen der Firma X selbst ausgef&uuml;hrt. Er sei Ansprechpartner f&uuml;r Kunden und Auftraggeber und habe die Vertr&auml;ge im Namen seiner Mutter geschlossen. Dar&uuml;ber hinaus habe er eine umfassende Vollmacht zur F&uuml;hrung des Unternehmens. In den Schreiben der Firma und den Rechnungen sei zwar die Mutter als Firmeninhaberin angef&uuml;hrt; die Schreiben seien jedoch ausschlie&szlig;lich vom Kl&auml;ger unterzeichnet. Das Betriebskonto laute auf den Namen der Mutter, der Kl&auml;ger habe jedoch eine umfassende Kontovollmacht. Das einzige Firmenfahrzeug sei mit dem Namen des Kl&auml;gers beschriftet. Die dort genannte Anschrift sei dessen privater Wohnsitz und die auf dem Fahrzeug angegebene Telefon- und Telefaxnummer sei diejenige des Kl&auml;gers. Die Geldbetr&auml;ge, die der Kl&auml;ger f&uuml;r sich und seine Familie aus dem Unternehmen entnommen habe, seien in der laufenden Buchf&uuml;hrung als Privatentnahmen i.S. des &sect; 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verbucht worden. Eine T&auml;tigkeit der Mutter des Kl&auml;gers im Unternehmen konnte das FA anhand der Unterlagen nicht feststellen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das FA vertrat im Anschluss an die Au&szlig;enpr&uuml;fung die Auffassung, der Kl&auml;ger sei als der eigentliche Gewerbetreibende anzusehen. Die Mutter sei nur als &quot;Strohfrau&quot; t&auml;tig geworden. In materieller Hinsicht f&uuml;hrte die Au&szlig;enpr&uuml;fung zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl privater Kosten als Betriebsausgaben erfasst worden seien. Das FA korrigierte diese fehlerhaften Buchungen gewinnerh&ouml;hend und erlie&szlig; f&uuml;r die Streitjahre 2002 und 2003 Steuerbescheide gegen den Kl&auml;ger.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Der Kl&auml;ger allein habe die Unternehmerinitiative entfaltet und auch das Unternehmerrisiko getragen. Auch wenn die Betriebseinnahmen auf ein Konto geflossen seien, das auf den Namen der Mutter gelautet habe, habe allein der Kl&auml;ger &uuml;ber die betrieblichen Gelder verf&uuml;gt. Aus der Buchf&uuml;hrung sei ersichtlich, dass der Kl&auml;ger die betrieblichen Einnahmen &uuml;berwiegend f&uuml;r eigene Zwecke verwendet habe. Entnahmen der Mutter h&auml;tten nicht festgestellt werden k&ouml;nnen. Dar&uuml;ber hinaus mache die Buchung der Geldentnahmen des Kl&auml;gers als Entnahmen i.S. des &sect; 4 Abs. 1 Satz 2 EStG deutlich, dass der Kl&auml;ger den Betrieb als eigenes Unternehmen angesehen habe. Entnahmen i.S. des &sect; 4 EStG seien nur gegeben, wenn der Betriebsinhaber Wirtschaftsg&uuml;ter f&uuml;r sich, f&uuml;r seinen Haushalt oder andere betriebsfremde Zwecke entnehme. Das FA habe auch kein einheitliches und gesondertes Feststellungsverfahren f&uuml;r den Kl&auml;ger und seine Mutter durchf&uuml;hren m&uuml;ssen, weil beide nicht im Rahmen einer Mitunternehmerschaft t&auml;tig geworden seien. Zwar sei nach der Rechtsprechung zwischen einem &quot;Strohmann&quot; und dem hinter ihm stehenden Unternehmer grunds&auml;tzlich eine Mitunternehmerschaft i.S. des &sect; 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzunehmen. Eine Ausnahme hiervon mache die Rechtsprechung jedoch dann, wenn das Unternehmen wesentlich durch die pers&ouml;nliche Arbeitsleistung gepr&auml;gt werde, nur ein geringer Kapitaleinsatz erforderlich sei und die Gesch&auml;ftsabschl&uuml;sse zu keinem nennenswerten wirtschaftlichen Risiko f&uuml;hrten. Diese Voraussetzungen l&auml;gen vor.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Gegen dieses FG-Urteil legte der Kl&auml;ger Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision ein. Er macht geltend, die Revision sei nach &sect; 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grunds&auml;tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie wegen Verfahrensm&auml;ngeln, auf denen die Entscheidung des FG beruhe, zuzulassen. Zu Unrecht sei das FG davon ausgegangen, der Kl&auml;ger habe Unternehmerinitiative entfaltet und Unternehmerrisiko getragen. Nicht er, sondern versierte Arbeitnehmer h&auml;tten die Handwerksauftr&auml;ge durchgef&uuml;hrt. Er k&ouml;nne keinen Computer bedienen. Die Bankgesch&auml;fte (online-banking) h&auml;tten seine Ehefrau, sein Sohn und seine Schwester get&auml;tigt. Barabhebungen habe er regelm&auml;&szlig;ig im Auftrag seiner Mutter vorgenommen. F&uuml;r seine T&auml;tigkeiten im Betrieb habe er kein Geld erhalten. Da seine Mutter nicht mehr die J&uuml;ngste gewesen sei und sich die ersten Gebrechen eingestellt h&auml;tten, habe er jedoch die sittliche und moralische Verpflichtung empfunden, die Mutter bei der Betriebsf&uuml;hrung zu unterst&uuml;tzen. Eine Mutter-Kind-Beziehung rechtfertige nach der Rechtsprechung (zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 28. Oktober 2008 VII R 32\/07, BFH\/NV 2009, 355) keine willk&uuml;rliche Zurechnung eines eingerichteten Gewerbebetriebs auf den Sohn. Von dieser Rechtsprechung weiche das FG-Urteil ab. Die Entscheidung des FG divergiere auch vom BFH-Urteil vom 4. November 2004 III R 21\/02 (BFHE 207, 321, BStBl II 2005, 168). Nach dieser Entscheidung h&auml;tte die Mitunternehmerstellung des Kl&auml;gers in einem einheitlichen und gesonderten Feststellungsverfahren gekl&auml;rt werden m&uuml;ssen. Die Annahme des FG, der Handwerksbetrieb berge kein gr&ouml;&szlig;eres Risiko, gehe fehl. W&uuml;rden Silikon- und Verfugungsarbeiten nicht sachgerecht ausgef&uuml;hrt, k&ouml;nnten durch eindringendes Wasser erhebliche Sch&auml;den an Geb&auml;uden entstehen, f&uuml;r die der Bauausf&uuml;hrungsbetrieb haften m&uuml;sse. Im &Uuml;brigen m&uuml;sse das FG-Urteil als krasse Fehlentscheidung gewertet werden, die von erheblichem Gewicht und geeignet sei, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu besch&auml;digen. Schlie&szlig;lich habe das FG Verfahrensfehler begangen. Im Verfahren wegen Umsatzsteuer 2002 und 2003 habe das FA auf Dr&auml;ngen des FG die angefochtenen Steuerbescheide ersatzlos aufgehoben und die Hauptsache f&uuml;r erledigt erkl&auml;rt. Nach den Feststellungen des 16. Senats des FG sei der Kl&auml;ger nicht Unternehmer i.S. des &sect; 2 des Umsatzsteuergesetzes. Vor diesem Hintergrund habe der Kl&auml;ger im hier relevanten Klageverfahren einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt, dem das FG auch entsprochen habe. Er sei deshalb davon ausgegangen, die Klage habe eine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Da das FG w&auml;hrend der m&uuml;ndlichen Verhandlung nicht angedeutet habe, dass eine andere Entscheidung als im umsatzsteuerlichen Verfahren m&ouml;glich sei, stelle das Urteil eine &Uuml;berraschungsentscheidung dar und versto&szlig;e gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), &sect;&sect; 76, 96 FGO. Nur deshalb habe der Kl&auml;ger keine materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die Feststellungen der Au&szlig;enpr&uuml;fung erhoben. Zudem habe das FG gegen die Sachaufkl&auml;rungspflicht versto&szlig;en. Es habe nicht gepr&uuml;ft, ob Aufwendungen, die dem insolventen Unternehmen der Ehefrau des Kl&auml;gers zuzurechnen seien und die das FA deshalb nicht zum Betriebsausgabenabzug zugelassen habe, im Rahmen der Zusammenveranlagung als nachtr&auml;gliche Betriebsausgaben des Unternehmens der Ehefrau h&auml;tten ber&uuml;cksichtigt werden m&uuml;ssen. Da der Kl&auml;ger den gesamten Sachverhalt im Verfahren wegen Umsatzsteuer 2002 und 2003 vorgetragen habe, h&auml;tte sich dem FG eine Beweiserhebung von Amts wegen auch ohne Antrag aufdr&auml;ngen m&uuml;ssen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>II. Der Senat kann ohne vorherige Entscheidung &uuml;ber den f&uuml;r das Beschwerdeverfahren anh&auml;ngig gemachten &#8211;und mit Beschluss vom heutigen Tage beschiedenen&#8211; Antrag auf Bewilligung von PKH zum Beschwerdevorbringen entscheiden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>1. Eine vorherige Bescheidung des Begehrens auf PKH ist nur erforderlich, wenn dies im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten ist, mithin die m&ouml;gliche Einschaltung eines beizuordnenden Anwalts oder Steuerberaters Einfluss auf die Sachentscheidung des Gerichts haben kann (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 1992&nbsp;&nbsp;1 BvR 99\/90, Neue Juristische Wochenschrift- Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1993, 382; BFH-Beschluss vom 3. M&auml;rz 2010 VIII B 173\/09, nicht ver&ouml;ffentlicht). Kommt aber die Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters &#8211;wie hier angesichts der Tatsache, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die Nichtzulassungsbeschwerde bereits von einem Prozessbevollm&auml;chtigten gestellt und begr&uuml;ndet worden sind&#8211; nicht in Betracht, ist ein fehlender zeitlicher Abstand zwischen (negativer) Entscheidung &uuml;ber das PKH-Begehren und der Entscheidung zur Hauptsache f&uuml;r das Rechtsmittelverfahren ohne rechtliche Bedeutung.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<blockquote>\n<table style=\"margin-left:144\"pt>\n<tr>\n<td>III.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<\/blockquote>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grunds&auml;tzliche Bedeutung zu (&sect; 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und eine Entscheidung des BFH ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (&sect; 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Auch die geltend gemachten Verfahrensm&auml;ngel (&sect; 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>1. a) Die Zulassung der Revision kommt nicht wegen eines offensichtlichen Rechtsanwendungsfehlers in Betracht. Mit der R&uuml;ge materiell-rechtlicher Fehler kann die Revisionszulassung nur dann erreicht werden, wenn sie von erheblichem Gewicht im Sinne einer willk&uuml;rlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung sind, die geeignet w&auml;ren, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu besch&auml;digen, wenn sie nicht von einem Rechtsmittelgericht korrigiert w&uuml;rden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. Juli 2005 VI B 150\/04, BFH\/NV 2005, 2025). Eine Entscheidung ist nur dann (objektiv) willk&uuml;rlich, wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verst&auml;ndiger W&uuml;rdigung nicht mehr verst&auml;ndlich ist und sich daher der Schluss aufdr&auml;ngt, dass sie auf sachfremden Erw&auml;gungen beruht. Greifbare Gesetzeswidrigkeit ist anzunehmen, wenn das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder durch eine offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechende Gesetzesauslegung verursacht ist (z.B. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2006 III B 128\/04, BFH\/NV 2006, 1116, m.w.N.). Diese besonderen Umst&auml;nde sind in der Beschwerdeschrift auszuf&uuml;hren (BFH-Beschluss vom 12. Januar 2006 II B 65\/05, BFH\/NV 2006, 813, m.w.N.).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>b) An der erforderlichen Darlegung eines schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers fehlt es, wenn sich der Kl&auml;ger, der nach Auffassung des FG sowohl Unternehmerinitiative entfaltet als auch Unternehmerrisiko getragen hat, mit den Behauptungen begn&uuml;gt, Ursache f&uuml;r die Feststellungen der Au&szlig;enpr&uuml;fung sei ein Racheakt des Pr&uuml;fers, bei seiner Schwester seien die Voraussetzungen f&uuml;r die Annahme einer Unternehmereigenschaft st&auml;rker ausgepr&auml;gt gewesen als bei ihm und bei Unternehmensbelangen habe die Mutter die Schwester zumeist gleichrangig behandelt. Mit diesen Ausf&uuml;hrungen bringt der Kl&auml;ger lediglich zum Ausdruck, das FG habe seiner Ansicht nach die Sache falsch entschieden. Die schlichte R&uuml;ge der Unrichtigkeit der Vorentscheidung er&ouml;ffnet die Zulassung der Revision jedoch nicht. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gew&auml;hrleisten (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 X B 38\/06, BFH\/NV 2007, 757).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>12<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>2. Der Zulassungsgrund &quot;Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts&quot; (&sect; 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ist schon deshalb nicht entsprechend den Anforderungen des &sect; 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, weil es der Kl&auml;ger vers&auml;umt hat, in der Beschwerdebegr&uuml;ndung eine kl&auml;rungsbed&uuml;rftige und im Revisionsverfahren kl&auml;rbare Rechtsfrage zu formulieren. Allein die Hinweise, die Unternehmereigenschaft bzw. der Begriff des Mitunternehmers seien nicht abschlie&szlig;end gesetzlich definiert, es gebe sowohl in der Praxis als auch in der Rechtsprechung h&auml;ufig Probleme in der steuerrechtlichen Beurteilung und der vorliegende Fall diene dem allgemeinen Interesse an der Weiterf&uuml;hrung des Rechts, reichen f&uuml;r die Zulassung der Revision nicht aus.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>13<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>3. Es besteht auch nicht die Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (&sect; 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>14<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>a) Es kann offenbleiben, ob der Kl&auml;ger in der Beschwerdebegr&uuml;ndung dem angegriffenen Urteil tragende und entscheidungserhebliche abstrakte Rechtss&auml;tze entnommen und diese solchen aus BFH-Entscheidungen gegen&uuml;bergestellt hat, um so die Abweichung zu verdeutlichen. Die vom Kl&auml;ger behauptete Divergenz zu den BFH-Urteilen in BFH\/NV 2009, 355, in BFHE 207, 321, BStBl II 2005, 168 und vom 17. Mai 2006 VIII R 21\/04 (BFH\/NV 2006, 1839) liegt jedenfalls nicht vor.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>15<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>b) Dem Urteil in BFH\/NV 2009, 355 lag ein v&ouml;llig anderer Sachverhalt zugrunde. In dieser Entscheidung hat der BFH erkannt, dass eine Ehe oder Lebenspartnerschaft die Mitunternehmereigenschaft nicht gleichsam indiziere und eine zivilrechtliche Haftung des Partners begr&uuml;nde. Sei der eine Partner nicht gesellschaftsrechtlich am Gewinn beteiligt, sondern habe er lediglich rein tats&auml;chlich daran Anteil, k&ouml;nne ein Mitunternehmerrisiko nicht bejaht werden. Das FG hingegen ging im angefochtenen Urteil davon aus, die Mutter des Kl&auml;gers sei nur &quot;Strohfrau&quot; gewesen und der Kl&auml;ger habe allein Unternehmerinitiative entfaltet und Unternehmerrisiko getragen. Entgegen der Auffassung des Kl&auml;gers vermag der beschlie&szlig;ende Senat auch nicht zu erkennen, dass das FG mit dem angefochtenen Urteil von den Entscheidungen in BFHE 207, 321, BStBl II 2005, 168 bzw. in BFH\/NV 2006, 1839 abgewichen sein soll. In &Uuml;bereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteil in BFHE 207, 321, BStBl II 2005, 168) ging das FG vielmehr davon aus, dass zwischen einem &quot;Strohmann&quot; und dem hinter ihm stehenden Unternehmer grunds&auml;tzlich eine Mitunternehmerschaft i.S. des &sect; 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzunehmen sei, weil der &quot;Strohmann&quot; aufgrund seines Auftretens nach au&szlig;en in der Regel unbeschr&auml;nkt f&uuml;r die Schulden des Betriebs hafte. Ebenfalls im Einklang mit der h&ouml;chstrichterlichen Rechtsprechung hat das FG jedoch auf die Ausnahme von diesem Grundsatz verwiesen. Werde ein Unternehmen wesentlich durch die pers&ouml;nliche Arbeitsleistung gepr&auml;gt, sei nur ein geringer Kapitaleinsatz erforderlich und berge die Gesch&auml;ftst&auml;tigkeit kein nennenswertes wirtschaftliches Risiko, sei ein Feststellungsverfahren nicht erforderlich. Das FG hat sein Urteil ausdr&uuml;cklich auf die vermeintlichen Divergenzentscheidungen gest&uuml;tzt, ist jedoch &#8211;anders als der Kl&auml;ger&#8211; zu dem Ergebnis gekommen, die Firma berge kein gr&ouml;&szlig;eres wirtschaftliches Risiko f&uuml;r die Mutter des Kl&auml;gers. Ob diese Auffassung zutreffend ist oder &#8211;wie der Kl&auml;ger in der Beschwerdebegr&uuml;ndung vortr&auml;gt&#8211; m&ouml;gliche Gew&auml;hrleistungsanspr&uuml;che ein erhebliches Risiko f&uuml;r die Mutter bedeuteten, kann dahinstehen. Eine Divergenz in der W&uuml;rdigung von Tatsachen oder die (angeblich) fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrunds&auml;tzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls bzw. schlichte Subsumtionsfehler des FG reichen f&uuml;r eine Zulassung der Revision gem&auml;&szlig; &sect; 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht aus (z.B. BFH-Beschluss vom 19. November 2007 VIII B 70\/07, BFH\/NV 2008, 380).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>16<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>4. Dem FG ist auch kein Verfahrensfehler anzulasten, auf dem das FG-Urteil beruhen k&ouml;nnte.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>17<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>a) Das FG trifft eine &Uuml;berraschungsentscheidung und verst&ouml;&szlig;t damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG, &sect; 96 Abs. 2 FGO, wenn es seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht er&ouml;rterten rechtlichen oder tats&auml;chlichen Gesichtspunkt st&uuml;tzt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Ber&uuml;cksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11. Januar 2007 XI B 22\/06, BFH\/NV 2007, 909, m.w.N.). Das FG ist aus dem Gebot, rechtliches Geh&ouml;r zu gew&auml;hren, jedoch weder zu einem Rechtsgespr&auml;ch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung in dem Sinne verpflichtet, dass es die ma&szlig;gebenden tats&auml;chlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten vorher umfassend und im Einzelnen zu er&ouml;rtern oder ihnen die einzelnen f&uuml;r die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis seiner Gesamtw&uuml;rdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen h&auml;tte (Senatsbeschluss vom 23. August 2007 X B 183\/07, BFH\/NV 2007, 2320).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>18<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>F&uuml;r den Kl&auml;ger konnte es keine &Uuml;berraschung bedeuten, dass das FG zu dem Ergebnis kam, er und nicht seine Mutter sei Unternehmer im ertragsteuerrechtlichen Sinn. Von diesem Umstand ging das FA in der Au&szlig;enpr&uuml;fung, in den Steuerbescheiden 2002 und 2003 sowie im Einspruchsverfahren aus. Um diese Frage drehte sich das gesamte finanzgerichtliche Verfahren. Da dieses nach m&uuml;ndlicher Verhandlung und Zeugeneinvernahme durch Urteil beendet worden ist, musste der Kl&auml;ger damit rechnen, dass die Entscheidung m&ouml;glicherweise zu seinen Lasten ausgehen k&ouml;nnte und er als Unternehmer angesehen w&uuml;rde. Es h&auml;tte ihm oblegen, alle Umst&auml;nde offenzulegen, die gegen seine Unternehmereigenschaft sprachen. Aus der Erledigung des Verfahrens vor dem 16. Senat des FG wegen Umsatzsteuer 2002 und 2003 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zutreffend betont das FA in der Beschwerdeerwiderung, das FG habe im Schreiben vom 1. April 2008 darauf hingewiesen, bei der rechtlichen W&uuml;rdigung der Frage, wer als Unternehmer anzusehen sei, sei zwischen den Ertragsteuern und der Umsatzsteuer zu differenzieren. Anders als bei der Umsatzsteuer komme es bei den Ertragsteuern darauf an, wem die wirtschaftliche T&auml;tigkeit als Einkommensquelle zuzurechnen sei, wer Unternehmerinitiative und -risiko getragen habe und dass das FG nach Anh&ouml;rung der Mutter davon ausgehe, diese sei in keiner Weise an der F&uuml;hrung und Leitung des Betriebs beteiligt gewesen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>19<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>b) Das FG hat auch nicht seine Sachaufkl&auml;rungspflicht verletzt. Da der Kl&auml;ger selbst in den Streitjahren 2002 und 2003 die getrennte Veranlagung beantragt hat, bestand f&uuml;r das FG keine Veranlassung zu pr&uuml;fen, ob die Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung gegeben w&auml;ren bzw. ob im Falle einer Zusammenveranlagung eine geringere Steuerlast entstehen w&uuml;rde.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>20<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>5. Die Kostenentscheidung beruht auf &sect; 135 Abs. 2 FGO. Au&szlig;ergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet (&sect; 139 Abs. 4 FGO; Gr&auml;ber\/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., &sect; 139 Rz 140).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>21<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>6. Von einer weiteren Begr&uuml;ndung sieht der Senat gem&auml;&szlig; &sect; 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p> <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 26.8.2010, X B 210\/09 (Zeitlicher Abstand von (negativer) Entscheidung &uuml;ber PKH-Begehren und Entscheidung zur Hauptsache) n Tatbestand 1&nbsp; I. Der Kl&auml;ger und Beschwerdef&uuml;hrer (Kl&auml;ger) ist gelernter Handwerker und erkl&auml;rte in den f&uuml;r die Streitjahre 2002 und 2003 eingereichten Steuererkl&auml;rungen keine Eink&uuml;nfte aus Gewerbebetrieb. 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