{"id":11991,"date":"2012-12-19T16:05:54","date_gmt":"2012-12-19T14:05:54","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=11990"},"modified":"2012-12-19T16:05:54","modified_gmt":"2012-12-19T14:05:54","slug":"vii-r-27-08-unterbrechung-der-zahlungsverjaehrung-auch-bei-rechtswidriger-aufforderung-zur-abgabe-der-eidesstattlichen-versicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-r-27-08-unterbrechung-der-zahlungsverjaehrung-auch-bei-rechtswidriger-aufforderung-zur-abgabe-der-eidesstattlichen-versicherung\/","title":{"rendered":"VII&nbsp;R&nbsp;27\/08 &#8211; Unterbrechung der Zahlungsverj&auml;hrung auch bei rechtswidriger Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 21.6.2010, VII R 27\/08<\/p>\n<p class=\"titel\">Unterbrechung der Zahlungsverj&auml;hrung auch bei rechtswidriger Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Leits&auml;tze<\/p>\n<div>\n<p>1. Ein Verlangen des FA, ein Verm&ouml;gensverzeichnis vorzulegen und dessen Richtigkeit an Eides statt zu versichern, ist nicht allein deshalb nichtig, weil die Schonfrist des &sect; 284 Abs. 4 Satz 1 AO nicht gewahrt worden ist, ohne dass daf&uuml;r ein rechtfertigender Grund vorliegt&nbsp;&nbsp; .<\/p>\n<p>2. Wird das Verlangen vom FA aus diesem Grunde zur&uuml;ckgenommen, entf&auml;llt die verj&auml;hrungsunterbrechende Wirkung des Verlangens dadurch grunds&auml;tzlich nicht .<\/p>\n<p>3. Eine von der Beh&ouml;rde dem Zahlungspflichtigen bekannt gegebene Ma&szlig;nahme, aus der sich der Wille der Beh&ouml;rde ergibt, an ihrer Steuerforderung festzuhalten und diese durchzusetzen, unterbricht die Zahlungsverj&auml;hrung auch dann, wenn es sich bei dieser Ma&szlig;nahme um einen Verwaltungsakt handelt, der rechtswidrig oder nichtig oder r&uuml;ckwirkend aufgehoben worden ist .<\/p>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>I. Die Kl&auml;ger und Revisionskl&auml;ger (Kl&auml;ger) schulden dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) Steuern. Die Betr&auml;ge, &uuml;ber die in diesem Verfahren gestritten wird, waren vor Ablauf des Jahres 1994 f&auml;llig geworden. Da sie nicht bezahlt worden sind, hat das FA die Kl&auml;ger 1995 zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung geladen, den Termin jedoch sp&auml;ter wieder aufgehoben und das Vollstreckungsverfahren insoweit eingestellt, weil es offenbar festgestellt hatte, dass die Kl&auml;ger bereits kurz zuvor eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatten und eine erneute Abgabe daher nach &sect; 284 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung &#8211;AO&#8211; (damals noch &sect; 284 Abs. 3 Satz 1 AO) nicht verlangt werden durfte.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die Beteiligten streiten dar&uuml;ber, ob diese Vollstreckungsma&szlig;nahme zur Unterbrechung der Zahlungsverj&auml;hrung hinsichtlich vorgenannter Steueranspr&uuml;che gef&uuml;hrt hat. Hier&uuml;ber hat das FA den angefochtenen Abrechnungsbescheid vom 22. Juli 2005 erlassen und darin festgestellt, dass die Steuern &#8211;unter Ber&uuml;cksichtigung weiterer, nicht strittiger Unterbrechungsma&szlig;nahmen in den Folgejahren&#8211; nicht verj&auml;hrt seien.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1350 ver&ouml;ffentlichte Urteil abgewiesen. Es ist der Ansicht, dass eine Vollstreckungsma&szlig;nahme wie die Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, die in Form eines Verwaltungsakts ergeht, die Verj&auml;hrung auch dann unterbricht, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und sp&auml;ter wie hier mit Wirkung f&uuml;r die Zukunft aufgehoben wird.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kl&auml;ger, zu deren Begr&uuml;ndung vorgetragen wird, die Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sei nichtig gewesen. Denn die Nichtbeachtung der Schutzfrist des &sect; 284 Abs. 4 AO sei so klar und eindeutig gewesen, dass das FA seine Verf&uuml;gung noch am gleichen Tag aufgrund der von den Kl&auml;gern vorgetragenen Einwendungen aufgehoben habe. In Literatur und Rechtsprechung bestehe Einigkeit, dass nichtige Verwaltungsakte die Verj&auml;hrung nicht unterbrechen. Selbst wenn man aber die Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht als nichtig ans&auml;he, sei die Verj&auml;hrung durch die Aufforderung nicht unterbrochen worden, weil eine solche Wirkung bei einem sp&auml;ter aufgehobenen Verwaltungsakt wegfalle. Davon auszugehen, das FA habe die von Anfang an rechtswidrige Aufforderung nur mit Wirkung ex nunc aufheben wollen, wie das FG meine, mache keinen Sinn. Zudem d&uuml;rfe &sect; 231 Abs. 1 AO nicht dadurch zu Lasten des Steuerpflichtigen eingeschr&auml;nkt und ein rechtswidrig handelndes Finanzamt sozusagen dadurch &quot;belohnt&quot; werden, dass eine Unterbrechungswirkung auch bei Verletzung von Vorschriften angenommen werde, die wie &sect; 284 AO dem Schutz des Steuerpflichtigen dienten.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Es d&uuml;rfe auch nicht jede Ma&szlig;nahme der Verwaltungsbeh&ouml;rde, mit der sie dem Steuerpflichtigen zu erkennen gibt, dass sie an ihrer Forderung festh&auml;lt und diese geltend machen m&ouml;chte, als eine Ma&szlig;nahme bewertet werden, die zur Unterbrechung der Verj&auml;hrung f&uuml;hrt. Denn dies st&uuml;nde im klaren Widerspruch zur Systematik des &sect; 231 Abs. 1 AO. Das Gesetz benenne dort abschlie&szlig;end bestimmte Tatbest&auml;nde, die die Rechtsfolge der Verj&auml;hrungsunterbrechung haben. Das FA habe die Kl&auml;ger nur aufgefordert, an Amtsstelle zu erscheinen und die Richtigkeit eines Verm&ouml;gensverzeichnisses an Eides statt zu versichern. Eine Zahlungsaufforderung liege darin nicht. Ob die Kl&auml;ger daraus h&auml;tten erkennen k&ouml;nnen, dass das FA seinen Anspruch weiter verfolge, sei nach dem Gesetz unerheblich (Hinweis auf das Urteil des Senats vom 28. August 2003 VII R 22\/01, BFHE 203, 20, BStBl II 2003, 933, wonach automatisierten Mahnungen, insbesondere Kontoausz&uuml;gen, keine die Zahlungsverj&auml;hrung unterbrechende Wirkung zukomme, sowie auf das Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 26. April 1990 V R 90\/87, BFHE 160, 348, BStBl II 1990, 802, wonach auch Antr&auml;ge und schriftliche Stellungnahmen des FA in einem finanzgerichtlichen Verfahren diese Wirkung nicht h&auml;tten).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das FA ist der Meinung, die Aufforderung sei nicht nichtig gewesen, weil sie nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide. Ein solcher l&auml;ge nur vor, wenn die Aufforderung zur Vorlage des Verm&ouml;gensverzeichnisses und die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unter keinen Umst&auml;nden mit dem Gesetz vereinbar gewesen w&auml;ren. Die in &sect; 284 Abs. 4 AO festgelegte Drei-Jahres-Frist sei aber nicht unab&auml;nderlich und lasse eine fr&uuml;hzeitige Aufforderung unter Umst&auml;nden zu.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Auch die sp&auml;tere Aufhebung der Vorladung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung habe die Verj&auml;hrungsunterbrechung nicht wegfallen lassen. Denn die Verj&auml;hrung sei nicht nur durch diese Vorladung, sondern durch das Verlangen nach Vorlage eines Verm&ouml;gensverzeichnisses unterbrochen worden. Insofern habe die Unterbrechungswirkung nach Aufhebung des Termins und Einstellung des Verfahrens fortgewirkt, denn eine solche Unterbrechungshandlung sei ein tats&auml;chlicher Vorgang, der nicht r&uuml;ckg&auml;ngig gemacht werden k&ouml;nne. Nur solche Vollstreckungsma&szlig;nahmen, die von Anfang an insgesamt unheilbar nichtig seien, unterbr&auml;chen die Verj&auml;hrungsfrist nicht. Selbst wenn man also die Ladung als nichtig ansehe, reiche allein die nur f&uuml;r die Zukunft widerrufene Aufforderung zur Vorlage eines Verm&ouml;gensverzeichnisses zur Verj&auml;hrungsunterbrechung aus.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td>&nbsp;<\/td>\n<td>    <\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>II. Der erkennende Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Revision nicht begr&uuml;ndet und eine m&uuml;ndliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Er kann daher nach &sect; 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss entscheiden. Die Beteiligten sind dazu geh&ouml;rt worden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>1. Die Revision der Kl&auml;ger ist unbegr&uuml;ndet und daher zur&uuml;ckzuweisen (&sect; 126 Abs. 2 FGO). Das Urteil des FG entspricht dem Bundesrecht (&sect; 118 Abs. 1 FGO). Das FG hat zu Recht geurteilt, dass die Vorladung zur eidesstattlichen Versicherung die (Zahlungs-)Verj&auml;hrung unterbrochen hat, weil sie zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig war.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die Unterbrechung der Zahlungsverj&auml;hrung tritt aufgrund bestimmter, in &sect; 231 Abs. 1 Satz 1 AO aufgef&uuml;hrter Handlungen des FA ein. Das Gesetz kn&uuml;pft dabei allein an die Tatsache eines bestimmten Handelns, aber nicht daran an, ob dieses dem Gesetz entsprach (vgl. BFH-Urteil vom 31. M&auml;rz 1976 I R 123\/74, BFHE 118, 459, BStBl II 1976, 510). Dass eine Aufforderung zur eidesstattlichen Versicherung, auch wenn diese rechtswidrig und deshalb aufzuheben ist, die Zahlungsverj&auml;hrung unterbricht, kann daher nicht zweifelhaft sein.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Anders verh&auml;lt es sich nach der, soweit ersichtlich, einhelligen Auffassung des Schrifttums, wenn eine Unterbrechungsma&szlig;nahme im Erlass eines Verwaltungsakts besteht und dieser nichtig ist. Die Vorladung der Kl&auml;ger zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung war indes nicht nichtig, wie das FG zutreffend erkannt hat.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>12<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Nichtig ist nach &sect; 125 Abs. 1 AO ein Verwaltungsakt, der an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dessen Fehlerhaftigkeit offenkundig ist. Schwerwiegend ist ein Fehler &#8211;wenn man von anderen, hier nicht in Betracht zu ziehenden Fallgruppen wie z.B. v&ouml;lliger Unbestimmtheit des Verwaltungsakts absieht&#8212; insbesondere dann, wenn ein Verwaltungsakt etwas anordnet oder verlangt, was anzuordnen oder zu verlangen das Gesetz unter keinen Umst&auml;nden jemals zul&auml;sst, weil es mit seinen grundlegenden Wertvorstellungen oder mit tragenden Verfassungsprinzipien unvereinbar und die Beachtung des Verwaltungsakts zu erwarten daher unertr&auml;glich w&auml;re (vgl. Klein\/ Brockmeyer, AO, 10. Aufl., &sect; 125 Rz 2). Ein Verwaltungsakt leidet folglich nicht schon deshalb an einem &quot;besonders schwerwiegenden Fehler&quot;, weil einzelne Elemente des gesetzlichen Tatbestands, der seinen Erlass an sich erm&ouml;glicht, entgegen der Annahme der Beh&ouml;rde nicht vorliegen (vgl. Kopp\/ Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2008, &sect; 44 Rz 30). Nur daran krankte aber im Streitfall die Vollstreckungsma&szlig;nahme des FA.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>13<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Dass im Streitfall i.S. des &sect; 125 Abs. 1 letzter Halbsatz AO bei verst&auml;ndiger W&uuml;rdigung aller in Betracht kommenden Umst&auml;nde offenkundig gewesen sein mag, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, unter denen die wiederholte Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ausnahmsweise schon nach kurzer Zeit verlangt werden kann, indiziert auch nicht etwa, dass es sich dabei um einen besonders schwerwiegenden Fehler handelt. Anderenfalls m&uuml;sste jeder Verwaltungsakt, bei dem einzelne gesetzliche Voraussetzungen zweifelsfrei nicht vorliegen, als nichtig angesehen werden, was offenkundig nicht dem Sinn des Gesetzes entspricht, welches vielmehr Verwaltungsakte im Interesse der Rechtssicherheit grunds&auml;tzlich als wirksam behandelt und von dem Betroffenen verlangt, das Fehlen gesetzlicher Voraussetzungen mit einem Rechtsbehelf geltend zu machen. Wie insbesondere die Abs&auml;tze 2 und 3 des &sect; 125 AO verdeutlichen, sieht das Gesetz nur in eng begrenzten Ausnahmef&auml;llen die in Vollzug der Gesetze getroffenen Entscheidungen einer rechtsstaatlichen Beh&ouml;rde als unwirksam bzw. nichtig an, w&auml;hrend grunds&auml;tzlich die Vermutung besteht, dass eine solche Ma&szlig;nahme Rechtsgeltung hat, solange sie nicht aufgehoben worden ist (vgl. Klein\/Brockmeyer, a.a.O., &sect; 125 Rz 2). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>14<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>2. Die Unterbrechungswirkung ist auch nicht deshalb entfallen, weil das FA die betreffende Vorladung in der Erkenntnis ihrer Rechtswidrigkeit alsbald aufgehoben hat. Der erkennende Senat hat bereits in dem Urteil vom 28. November 2006 VII R 3\/06 (BFHE 216, 4, BStBl II 2009, 575) entschieden (vgl. auch schon BFH-Urteil vom 29. April 1960 VI 33\/60 U, BFHE 71, 72, BStBl III 1960, 275), dass eine einmal aufgrund einer entsprechenden Ma&szlig;nahme des FA eingetretene Unterbrechungswirkung selbst dann bestehen bleibt, wenn das FA deren Rechtsfolge, dass die Zahlungsverj&auml;hrung unterbrochen worden ist, beseitigen bzw. dem Zahlungspflichtigen nicht mehr entgegenhalten will.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>15<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Ob das sinngem&auml;&szlig; auch dann gilt, wenn eine solche Ma&szlig;nahme im Erlass eines Verwaltungsakts, der jedoch sp&auml;ter aufgehoben worden ist, bestanden hat, ob man also auch dann lediglich auf die Tatsache des Erlasses des betreffenden Verwaltungsakts abstellen darf (so die Rechtsprechung des Reichs- und des Bundesfinanzhofs zu &sect; 147 der Reichabgabenordnung, u.a. BFH-Urteil vom 12. November 1959 IV 46\/59 U, BFHE 70, 75, BStBl III 1960, 29; ebenso Tipke\/Kruse, Reichsabgabenordnung, Stand Juni 1973, &sect; 147 Tz. 2, sowie Ruban in H&uuml;bschmann\/Hepp\/ Spitaler &#8211;HHSp&#8211;, &sect; 231 AO Rz 10a), bedarf hier keiner Entscheidung; denn anzunehmen, in einem solchen Fall werde die bereits eingetretene Unterbrechungswirkung infolge der Aufhebung des Verwaltungsakts wieder beiseite ger&auml;umt, w&auml;re allenfalls in Betracht zu ziehen und aus diesem Grunde die Unterbrechungswirkung als r&uuml;ckwirkend entfallen anzusehen, wenn der betreffende Verwaltungsakt r&uuml;ckwirkend aufgehoben worden ist.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>16<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die Aufhebung der Verf&uuml;gung des FA kann indes, wie das FG mit Recht geurteilt hat, nicht sinngem&auml;&szlig; als mit R&uuml;ckwirkung (ex tunc) erfolgt angesehen werden. Das Gesetz unterscheidet in &sect; 130 Abs. 1 AO ausdr&uuml;cklich zwischen der R&uuml;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts mit Wirkung f&uuml;r die Zukunft und mit Wirkung (auch) f&uuml;r die Vergangenheit. Es trifft also nicht zu, dass, wie die Revision offenbar meint, die Aufhebung eines (von Anfang an) rechtswidrigen Verwaltungsakts gleichsam im Zweifel immer als mit R&uuml;ckwirkung ausgestattet anzusehen w&auml;re; vielmehr d&uuml;rfte im Gegenteil grunds&auml;tzlich davon auszugehen sein, dass beh&ouml;rdliche Verf&uuml;gungen erst ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses Rechtswirkungen entfalten.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>17<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Im Streitfall war die Vorladungsverf&uuml;gung des FA, was ihre Rechtswirkungen in der Vergangenheit angeht, durch den Zeitablauf erledigt, als sie aufgehoben wurde; sie zeitigte insofern keinerlei Rechtswirkungen mehr. Es bestand folglich kein Anlass, der Aufhebungsverf&uuml;gung R&uuml;ckwirkung beizulegen, und die Aufhebungsverf&uuml;gung bietet nach den Feststellungen des FG auch keinen Anhalt f&uuml;r die Annahme, das FA habe ihr gleichwohl R&uuml;ckwirkung beilegen wollen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>18<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>3. Unabh&auml;ngig von all dem erweist sich das Urteil des FG allemal als in seinem Ergebnis der Abweisung der Klage richtig (&sect; 126 Abs. 4 FGO). Denn die Verj&auml;hrung ist ungeachtet der von der Revision bezweifelten (fortdauernden) Wirksamkeit der gegen die Kl&auml;ger ergangenen Aufforderung zur eidesstattlichen Versicherung als Vollstreckungsverwaltungsakt gem&auml;&szlig; &sect; 231 Abs. 1 Satz 1 AO unterbrochen worden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>19<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die Verj&auml;hrung der Frist des &sect; 228 Abs. 1 AO wird nach &sect; 231 Abs. 1 Satz 1 AO durch eine Reihe von Ma&szlig;nahmen unterbrochen, die einen unterschiedlichen Rechtscharakter haben, n&auml;mlich teils dem Abgabenschuldner gegen&uuml;ber vorzunehmende tats&auml;chliche Handlungen, teils tats&auml;chliche Handlungen sind, die gegen&uuml;ber Dritten &#8211;unter Umst&auml;nden ohne Kenntnis des Abgabenschuldners&#8211; vorgenommen werden wie die Ermittlungen nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen, teils aber auch Verwaltungsakte sind.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>20<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die Ma&szlig;nahmen, denen &sect; 231 Abs. 1 Satz 1 AO verj&auml;hrungsunterbrechende Wirkung beimisst, k&ouml;nnen insbesondere auch in einer blo&szlig;en Willenserkl&auml;rung der Finanzbeh&ouml;rde bestehen, z.B. in der Geltendmachung des Anspruchs, welche allerdings schriftlich erfolgt sein muss, oder etwa in der Gew&auml;hrung von Vollstreckungsaufschub, wof&uuml;r n&auml;mlich auch eine einseitige Erkl&auml;rung des FA gen&uuml;gen kann, von Ma&szlig;nahmen zur Durchsetzung seines Anspruchs einstweilen absehen zu wollen (Beschluss des erkennenden Senats vom 10. November 2003 VII B 342\/02, BFH\/NV 2004, 315).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>21<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Im Streitfall hat das FA allerdings nicht zu einer solchen Ma&szlig;nahme gegriffen, sondern einen Verwaltungsakt nach &sect; 284 AO erlassen. Bei einer solchen Ma&szlig;nahme, die als Verwaltungsakt ergangen ist oder die wie einige weitere in &sect; 231 Abs. 1 Satz 1 AO aufgef&uuml;hrte Ma&szlig;nahmen nur als Verwaltungsakt ergehen kann &#8211;wie z.B. die Stundung oder die Aussetzung der Vollziehung&#8211;, legt das Gesetz der Ma&szlig;nahme der Beh&ouml;rde &uuml;ber die Rechtswirkungen hinaus, die sich aus dem Regelungsgehalt eines solchen Verwaltungsakts, d.h. seiner Regelungsanordnung, ergeben, die (zus&auml;tzliche) Rechtsfolge bei, dass eine solche Ma&szlig;nahme die Frist des &sect; 228 AO unterbricht. Das Gesetz erscheint allerdings, wie erw&auml;hnt, nicht eindeutig hinsichtlich der Frage, ob diese Rechtsfolgeanordnung an die schlichte Tatsache des Erlasses eines Verwaltungsakts als einer verwaltungsrechtlichen Willenserkl&auml;rung mit einer der in &sect; 231 Abs. 1 Satz 1 AO aufgef&uuml;hrten Anordnungen (also z.B. der Vollziehungsaussetzung oder der Stundung) ankn&uuml;pft oder vielmehr lediglich den Rechtswirkungen, die der Erlass eines solchen Verwaltungsakts nach Ma&szlig;gabe des einschl&auml;gigen Rechts hat, eine weitere Rechtswirkung, n&auml;mlich die Unterbrechung der Zahlungsverj&auml;hrung, hinzuf&uuml;gen will, ob also mit anderen Worten der Eintritt der Unterbrechungswirkung voraussetzt, dass die betreffende, als Verwaltungsakt ergangene Ma&szlig;nahme der Beh&ouml;rde anderweit Rechtswirkungen zeitigt, insbesondere dass sie insoweit nicht nichtig ist und dass &#8211;wobei insoweit gegen&uuml;ber dem Fall der Nichtigkeit mag differenziert werden k&ouml;nnen&#8211; die Rechtswirkungen, die den Ankn&uuml;pfungspunkt der Verj&auml;hrungsunterbrechung darstellen, nicht dadurch beiseite ger&auml;umt werden, dass der Verwaltungsakt mit Wirkung ex tunc aufgehoben, insbesondere nach &sect; 130 AO zur&uuml;ckgenommen wird, seine Rechtswirkungen also kraft dieser Anordnung als von Anfang an nicht eingetreten anzusehen sind.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>22<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Diese Frage wird im Schrifttum, was die anf&auml;ngliche Wirksamkeit des verj&auml;hrungsunterbrechenden Verwaltungsakts angeht, soweit ersichtlich einheitlich im letzteren Sinne beantwortet, also dahin, dass die Unterbrechungswirkung einen wirksamen Verwaltungsakt voraussetzt (vgl. statt aller Ruban in HHSp, &sect; 231 AO Rz 5; Kruse in Tipke\/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, &sect; 231 AO Rz 4; K&ouml;gel in Beermann\/Gosch, AO, &sect; 231 Rz 5; Frotscher in Schwarz, AO, &sect; 231 Rz 2; Pahlke\/ K&ouml;nig\/Fritsch, Abgabenordnung, 2. Aufl., &sect; 231 Rz 9; Klein\/ R&uuml;sken, a.a.O., &sect; 231 Rz 2). Dabei kn&uuml;pft das Schrifttum ersichtlich an das Urteil des BFH vom 27. November 1981 II R 18\/80 (BFHE 134, 519, BStBl II 1982, 276) an, das allerdings nicht zur Zahlungsverj&auml;hrung, sondern zu der &#8211;jedenfalls dem Wortlaut nach in einer mit &sect; 231 Abs. 1 Satz 1 AO nicht vergleichbaren Weise geregelten&#8211; Unterbrechung der einheitlichen Verj&auml;hrungsfrist gem&auml;&szlig; &sect; 147 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (RAO) in der seit 1966 geltenden Fassung ergangen ist.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>23<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Dass die Verj&auml;hrung durch Erlass eines Verwaltungsakts nicht unterbrochen worden ist, weil dieser nichtig oder sp&auml;ter r&uuml;ckwirkend aufgehoben worden sei, kann indes nicht ohne die weitere Pr&uuml;fung angenommen werden, ob nicht diesem Verwaltungsakt unbeschadet dessen, dass er die mit ihm intendierten (in ihm angeordneten) Rechtswirkungen nicht bzw. nicht mehr entfaltet, unter (freilich nur bei einem an den Zahlungspflichtigen gerichteten und ihm bekannt gegebenen Verwaltungsakt anzunehmenden) Umst&auml;nden die Erkl&auml;rung der Beh&ouml;rde entnommen werden muss, an ihrem Steueranspruch festhalten zu wollen und seine Begleichung von dem Steuerschuldner zu verlangen, und ob nicht diese in dem Verwaltungsakt konkludent enthaltene Erkl&auml;rung als eine Geltendmachung des Anspruchs i.S. des &sect; 231 Abs. 1 Satz 1 AO zu bewerten ist. Denn kann die Beh&ouml;rde durch eine schlichte (allerdings Schriftform erfordernde) Geltendmachung des Anspruchs die Verj&auml;hrungsfrist unterbrechen, so kann eine solche Unterbrechungswirkung schwerlich einer Ma&szlig;nahme der Beh&ouml;rde abgesprochen werden, die sich nicht in einer schlichten Geltendmachung des Anspruchs ersch&ouml;pft, sondern dar&uuml;ber hinaus Rechtswirkungen herbeif&uuml;hren will, die sie allerdings unter Umst&auml;nden aufgrund des &sect; 125 AO nicht herbeizuf&uuml;hren vermag oder infolge einer Aufhebung der diesbez&uuml;glichen Regelungsanordnung jedenfalls nicht mehr bewirkt. Die Unterbrechung der Zahlungsverj&auml;hrung ist n&auml;mlich, wie ebenfalls bereits ausgef&uuml;hrt, ohnehin die (nicht disponible) Folge des von der Beh&ouml;rde verlautbarten Zahlungsverlangens bzw. anderer in &sect; 231 Abs. 1 AO aufgef&uuml;hrter Ma&szlig;nahmen, selbst wenn diese Folge herbeizuf&uuml;hren nicht das Ziel der Beh&ouml;rde war oder die Beh&ouml;rde dieses Ziel sp&auml;ter aufgibt (vgl. Urteil des Senats in BFHE 216, 4, BStBl II 2009, 575).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>24<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>In &auml;hnlicher Weise hat der BFH bereits in dem Urteil in BFHE 118, 459, BStBl II 1976, 510 zwischen der Rechtswirkung eines Steuerbescheids und dem auf seinen Erlass und seine Bekanntgabe gerichteten Handeln des FA unterschieden, welches nach &sect; 147 RAO die Kraft gehabt habe, die Verj&auml;hrung zu unterbrechen, auch wenn es sich in einer Form vollzogen habe (n&auml;mlich in Gestalt eines unwirksamen Steuerbescheids), die dem Gesetz nicht entspreche. Denn &sect; 147 RAO, so hei&szlig;t es dort weiter, stelle allein auf die Tatsache des Handelns ab.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>25<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Auch wenn sich Letzteres f&uuml;r &sect; 231 Abs. 1 Satz 1 AO nicht sollte sagen lassen &#8211;diese Vorschrift stellt wortw&ouml;rtlich in mehreren Alternativen auf Ma&szlig;nahmen ab, die nur durch Verwaltungsakt ergehen k&ouml;nnen&#8211;, schlie&szlig;t auch &sect; 231 Abs. 1 Satz 1 AO eine Differenzierung zwischen der &quot;Form&quot;, in der sich eine verj&auml;hrungsunterbrechende Ma&szlig;nahme der Beh&ouml;rde vollzieht, und deren Gehalt nicht aus, so dass der Ma&szlig;nahme auch dann die Kraft, die Verj&auml;hrung zu unterbrechen, zukommen kann, wenn der Verwaltungsakt nach Ma&szlig;gabe des einschl&auml;gigen Rechts die in ihm angeordnete Rechtswirkung nicht erreicht bzw. behalten hat.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>26<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Aufz&auml;hlung der Ma&szlig;nahmen, die verj&auml;hrungsunterbrechende Wirkung haben, abschlie&szlig;end in &sect; 231 Abs. 1 Satz 1 AO erfolgt ist (Urteil des Senats vom 24. September 1996 VII R 31\/96, BFHE 181, 259, BStBl II 1997, 8). Denn es geht nicht darum, den Katalog jener Ma&szlig;nahmen zu erg&auml;nzen, sondern dem Umstand Beachtung zu schenken, dass dort genannte, als Verwaltungsakt ergehende Ma&szlig;nahmen andere dort benannte Ma&szlig;nahmen (ggf. unausgesprochen) einschlie&szlig;en k&ouml;nnen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>27<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>So ist es hier. Aus der an die Kl&auml;ger ergangenen Aufforderung, ein Verm&ouml;gensverzeichnis vorzulegen und seine Richtigkeit und Vollst&auml;ndigkeit vor dem FA an Eides statt zu versichern, ist &#8211;selbst wenn diese Verlangen aufgrund des &sect; 284 Abs. 4 AO gem&auml;&szlig; &sect; 125 Abs. 1 AO nichtig gewesen sein oder ihre Rechtswirkung, die Kl&auml;ger zu entsprechenden Handlungen zu verpflichten, aufgrund der Entscheidung des FA, den f&uuml;r die Abgabe der Versicherung und des Verm&ouml;gensverzeichnisses anberaumten Termin aufzuheben, (sogar r&uuml;ckwirkend) verloren haben sollten&#8211; erkennbar die Entscheidung des FA zu ersehen, dass dieses an seinen Steuerforderungen festhalten und diese mit den gebotenen Mitteln gegen die offenbar zahlungsunwilligen Kl&auml;ger durchsetzen wolle. Dadurch ist die Frist des &sect; 228 Abs. 1 AO unterbrochen worden, weil darin eine Geltendmachung des Anspruchs i.S. des &sect; 231 Abs. 1 Satz 1 AO liegt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>28<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Bei rein begrifflicher Betrachtung mag zwar, wie der Revision zuzugeben ist, zwischen der Vorladung zur eidesstattlichen Versicherung (ebenso wie anderen Vollstreckungsma&szlig;nahmen) und einer Zahlungsaufforderung ein Unterschied gesehen werden k&ouml;nnen, weil die Vorladung zwar ebenso wie andere Vollstreckungsma&szlig;nahmen den Willen der Finanzbeh&ouml;rde bekundet, ihre Forderung zu realisieren, dass sie daf&uuml;r jedoch nicht wie eine Zahlungsaufforderung an den Zahlungswillen des Pflichtigen appelliert, sondern gewisserma&szlig;en im Gegenteil dessen Zahlungsunwilligkeit voraussetzt und hinnimmt und ihm androht, einen anderen Weg zur Realisierung der Steuerforderung zu gehen. Wenn man also &#8211;wie offenbar die Revision&#8211; unter der &quot;Geltendmachung des Anspruchs&quot; eine Zahlungsaufforderung versteht, wie dies insbesondere im Schrifttum mitunter geschieht, und den Begriff &quot;Zahlungsaufforderung&quot; im engen Sinne als &quot;Appell an die Zahlungswilligkeit des Steuerpflichtigen&quot; versteht, mag in der Aufforderung zur eidesstattlichen Versicherung keine (konkludente) Zahlungsaufforderung gesehen werden k&ouml;nnen (anders hingegen schon Urteil des Reichsfinanzhofs vom 19. Mai 1936 IV A 52\/34, RStBl 1936, 648).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>29<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das Gesetz spricht allerdings &#8211;anders als &sect; 147 RAO&#8211; nicht von &quot;Zahlungsaufforderung&quot;, sondern &#8211;was der an Sinn und Zweck der Vorschrift zu orientierenden Auslegung der Vorschrift von vornherein einen weiteren Rahmen steckt&#8211; von &quot;Geltendmachung des Anspruchs&quot;. Vor allem aber gebieten jener Sinn und Zweck des &sect; 231 Abs. 1 Satz 1 AO, die Bedeutung beider vorgenannter Begriffe nicht auf den Zahlungsappell zu beschr&auml;nken, sondern auf jede Entscheidung der Finanzbeh&ouml;rde, durch die ihr Zahlungsverlangen dem Zahlungspflichtigen kundgetan wird. Denn Sinn und Zweck, den das Gesetz mit dem Katalog der Ma&szlig;nahmen verfolgt, an die es eine Unterbrechungswirkung kn&uuml;pft, bestehen darin, der Finanzbeh&ouml;rde ihren Zahlungsanspruch &uuml;ber die Frist des &sect; 228 Satz 2 AO hinaus (nur) dann zu erhalten, wenn sie sich vor Ablauf dieser Frist entscheidet, Ma&szlig;nahmen zur Verfolgung dieses Anspruchs zu treffen, und dies auch nach au&szlig;en hin erkennbar werden l&auml;sst. Das trifft auch auf Ma&szlig;nahmen zu, mit denen zwar der Erlass einer wirksamen bzw. rechtm&auml;&szlig;igen Vollstreckungsma&szlig;nahme verfehlt wird, welche aber doch die Entscheidung der Beh&ouml;rde kundtun, wegen Ausbleibens der Zahlung Vollstreckungsma&szlig;nahmen ergreifen zu wollen; es trifft z.B. auch auf die (im Gesetz nicht ausdr&uuml;cklich benannte) schlichte Ank&uuml;ndigung zu, bei Ausbleiben der Zahlung vollstrecken zu wollen (vgl. BFH-Urteil vom 30. M&auml;rz 1993 VII R 37\/92, BFH\/NV 1994, 4), mangels einer solchen &quot;Entscheidung&quot; hingegen nicht auf eine blo&szlig;e automatisierte Mahnung oder R&uuml;ckstandsanzeige, worauf die Revision mit Recht hinweist.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>30<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>4. Mit dieser Entscheidung weicht der erkennende Senat nicht von den Entscheidungen des BFH ab, in denen die verj&auml;hrungsunterbrechende Wirkung von Entscheidungen &uuml;ber die Aussetzung der Vollziehung deshalb verneint worden ist, weil diese dem Steuerschuldner nicht bekannt gegeben worden waren (vgl. Urteile vom 14. Januar 1997 VII R 66\/96, BFHE 182, 262; vom 24. April 1996 II R 37\/93, BFH\/NV 1996, 865, und &#8211;zur verj&auml;hrungsunterbrechenden Wirkung eines Steuerbescheids nach &sect; 147 Abs. 1 RAO&#8211; vom 27. November 1981 II R 18\/80, BFHE 134, 519, BStBl II 1982, 276). Denn in den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden F&auml;llen war &#8211;anders als im Streitfall&#8211; die Ma&szlig;nahme, der die Finanzbeh&ouml;rde verj&auml;hrungsunterbrechende Wirkung beilegen wollte, den Zahlungspflichtigen nicht bekannt gegeben worden, so dass sich begreift, dass sie auch nicht als eine (unausgesprochene) schriftliche Zahlungsaufforderung angesehen werden konnte, weil &sect; 231 Abs. 1 Satz 1 AO eine verj&auml;hrungsunterbrechende Wirkung schriftlichen Zahlungsaufforderungen nur dann beilegt, wenn sie gegen&uuml;ber dem Zahlungspflichtigen (nicht etwa gegen&uuml;ber irgend einem anderen Rechtssubjekt) ergangen sind, auch wenn das Gesetz dies nicht ausdr&uuml;cklich ausspricht.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p> <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 21.6.2010, VII R 27\/08 Unterbrechung der Zahlungsverj&auml;hrung auch bei rechtswidriger Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Leits&auml;tze 1. Ein Verlangen des FA, ein Verm&ouml;gensverzeichnis vorzulegen und dessen Richtigkeit an Eides statt zu versichern, ist nicht allein deshalb nichtig, weil die Schonfrist des &sect; 284 Abs. 4 Satz 1 AO nicht gewahrt worden &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-r-27-08-unterbrechung-der-zahlungsverjaehrung-auch-bei-rechtswidriger-aufforderung-zur-abgabe-der-eidesstattlichen-versicherung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">VII&nbsp;R&nbsp;27\/08 &#8211; Unterbrechung der Zahlungsverj&auml;hrung auch bei rechtswidriger Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-11991","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/11991","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=11991"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/11991\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=11991"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=11991"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=11991"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}