{"id":11992,"date":"2012-12-19T16:09:21","date_gmt":"2012-12-19T14:09:21","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=11992"},"modified":"2012-12-19T16:09:21","modified_gmt":"2012-12-19T14:09:21","slug":"vii-r-36-08-entziehung-aus-der-zollamtlichen-ueberwachung-durch-ausstellen-eines-versandpapiers-t2l","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-r-36-08-entziehung-aus-der-zollamtlichen-ueberwachung-durch-ausstellen-eines-versandpapiers-t2l\/","title":{"rendered":"VII&nbsp;R&nbsp;36\/08 &#8211; Entziehung aus der zollamtlichen &Uuml;berwachung durch Ausstellen eines Versandpapiers T2L"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 21.6.2010, VII R 36\/08<\/p>\n<p class=\"titel\">Entziehung aus der zollamtlichen &Uuml;berwachung durch Ausstellen eines Versandpapiers T2L<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Leits&auml;tze<\/p>\n<div>\n<p>Wer f&uuml;r eine in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringende oder bereits verbrachte Nichtgemeinschaftsware die Ausstellung eines Versandpapiers T2L veranlasst, entzieht die Ware der zollamtlichen &Uuml;berwachung. Zust&auml;ndig f&uuml;r die buchm&auml;&szlig;ige Erfassung des Abgabenbetrags sind die Zollbeh&ouml;rden des Mitgliedstaats, in dem das Versandpapier T2L ausgestellt wurde&nbsp;&nbsp; .<\/p>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>I. Die Kl&auml;gerin und Revisionskl&auml;gerin (Kl&auml;gerin) bezog in den Jahren 2001 bis 2004 Aluminiumlegierungen aus Estland, welche sie an ein Unternehmen in Griechenland weiterver&auml;u&szlig;erte. Die Warensendungen wurden per Schiff von Estland jeweils entweder nach Hamburg oder nach Antwerpen transportiert, wo sie umgeladen und anschlie&szlig;end wiederum auf dem Seeweg nach Griechenland transportiert wurden. F&uuml;r insgesamt 48 dieser Lieferungen stellten Mitarbeiter der Kl&auml;gerin Versandpapiere T2L aus, die sie zusammen mit ihrer f&uuml;r das griechische Unternehmen bestimmten Rechnung dem Zollamt X vorlegten, das die Versandpapiere aufgrund der Angaben der Kl&auml;gerin jeweils mit einem Sichtvermerk versah, was zur Folge hatte, dass die Waren scheinbar den Status von Gemeinschaftswaren hatten, weshalb sie bei ihrer Ankunft in Griechenland nicht verzollt wurden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Nach Bekanntwerden des Sachverhalts durch Ermittlungen des Zollfahndungsamts setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) den auf die Waren entfallenden Zoll gegen die Kl&auml;gerin fest. Der Einspruch der Kl&auml;gerin blieb im Wesentlichen ohne Erfolg.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Im anschlie&szlig;enden Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) hob das HZA in der m&uuml;ndlichen Verhandlung f&uuml;r einige der streitigen Einfuhren die Abgabenfestsetzung auf, woraufhin die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit &uuml;bereinstimmend f&uuml;r erledigt erkl&auml;rten. Die gegen die verbleibende Abgabenfestsetzung gerichtete Klage wies das FG ab und urteilte, dass die Zollschuld nach Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex (ZK) i.V.m. Art. 865 Unterabs. 1 der Zollkodex-Durchf&uuml;hrungsverordnung (ZKDVO) entstanden sei, denn das Ausstellen der Versandpapiere T2L mit anschlie&szlig;endem Anbringen der Sichtvermerke durch das Zollamt X habe gem&auml;&szlig; Art. 315 Abs. 1, Art. 316 Abs. 2 ZKDVO zur Folge gehabt, dass den Waren f&auml;lschlicherweise der zollrechtliche Status von Gemeinschaftswaren zuerkannt worden sei.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Dies gelte zun&auml;chst f&uuml;r die F&auml;lle, in denen die Versandpapiere T2L nach dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft, als sie bereits der zollamtlichen &Uuml;berwachung unterlagen, ausgestellt worden seien. Der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld wegen Entziehens aus der zollamtlichen &Uuml;berwachung sei derjenige des f&auml;lschlichen Zuerkennens des Status einer Gemeinschaftsware, also der Zeitpunkt, in dem das Zollamt X das jeweilige Versandpapier mit Sichtvermerk versehen habe. Damit sei gem&auml;&szlig; Art. 215 Abs. 1 Anstrich 1 ZK die Zollschuld in X als dem Ort der Tathandlung entstanden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Etwas anderes gelte aber auch nicht f&uuml;r diejenigen F&auml;lle, in denen die Versandpapiere T2L am Tag der Verschiffung der Waren in Estland oder zu einem fr&uuml;heren Zeitpunkt ausgestellt worden seien. Auch in diesen F&auml;llen sei den Waren durch die in X begangene Tathandlung f&auml;lschlicherweise der zollrechtliche Status von Gemeinschaftswaren zuerkannt worden, wenngleich der Taterfolg des Entziehens aus der zollamtlichen &Uuml;berwachung erst eingetreten sei, als die Waren mit ihrem Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft der zollamtlichen &Uuml;berwachung unterlegen h&auml;tten.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Mit ihrer Revision macht die Kl&auml;gerin geltend, dass die Zollschuld in allen F&auml;llen in Griechenland entstanden sei und somit die Befugnis zur Festsetzung der Einfuhrabgaben den griechischen Beh&ouml;rden zustehe, denn im Fall des Art. 865 Unterabs. 1 ZKDVO entstehe die Zollschuld nicht bereits mit der Entziehungshandlung, sondern erst mit dem Eintritt des Handlungserfolgs. Die Versandpapiere T2L seien zu Zeitpunkten ausgestellt worden, als sich die Waren entweder noch im Drittlandsgebiet oder bereits wieder auf See auf ihrem Weg nach Griechenland befunden h&auml;tten. F&uuml;r eine Ware, die sich nicht im Zollgebiet der Gemeinschaft befinde, k&ouml;nne aber keine Zollschuld entstehen und es k&ouml;nnten insoweit auch keine zollamtlichen Pr&uuml;fungen vorgenommen und somit auch nicht vereitelt werden. Auch seien die Versandpapiere T2L direkt nach Griechenland verschickt und somit nicht bei den Umladungen der Waren in Hamburg bzw. Antwerpen vorgelegt worden, weshalb sie insoweit auch keine Wirkung h&auml;tten entfalten k&ouml;nnen. Erst in Griechenland seien die Versandpapiere mit der Ware zusammengetroffen und h&auml;tten somit erst dann und dort dazu gef&uuml;hrt, dass den Waren der Gemeinschaftsstatus zuerkannt worden sei.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das HZA ist der Ansicht, dass die Waren mit der Zuerkennung des unzutreffenden Status einer Gemeinschaftsware der zollamtlichen &Uuml;berwachung entzogen worden seien und dass es nicht darauf ankomme, dass die Versandpapiere erstmals in Griechenland mit der Ware zusammengetroffen seien.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>II. Die Revision ist unbegr&uuml;ndet und daher zur&uuml;ckzuweisen (&sect; 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat die nicht f&uuml;r erledigt erkl&auml;rte Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Steuer&auml;nderungsbescheid in Gestalt der &Auml;nderung vom 25. Juni 2008 ist rechtm&auml;&szlig;ig (&sect; 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>1. Die Zollschuld f&uuml;r die streitigen Warensendungen ist nach Art. 203 Abs. 1 und 2 ZK entstanden. Nach diesen Vorschriften entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen &Uuml;berwachung entzogen wird, und zwar im Zeitpunkt ihrer Entziehung. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. Bei den aus Estland in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingef&uuml;hrten Aluminiumlegierungen handelte es sich um einfuhrabgabenpflichtige Waren, die gem&auml;&szlig; Art. 37 Abs. 1 ZK mit dem Zeitpunkt ihres Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft der zollamtlichen &Uuml;berwachung unterlagen. Die Kl&auml;gerin hat die Waren der zollamtlichen &Uuml;berwachung entzogen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>a) Der Begriff des Entziehens i.S. des Art. 203 Abs. 1 ZK umfasst nach st&auml;ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ&auml;ischen Union (EuGH), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, jede Handlung oder Unterlassung, die dazu f&uuml;hrt, dass die zust&auml;ndige Zollbeh&ouml;rde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher &Uuml;berwachung stehenden Ware und an der Durchf&uuml;hrung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Pr&uuml;fungen gehindert wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Zollbeh&ouml;rde tats&auml;chlich eine solche Pr&uuml;fung durchzuf&uuml;hren beabsichtigt und ob der Beteiligte ggf. dann der Zollbeh&ouml;rde die Waren f&uuml;r eine solche Pr&uuml;fung zur Verf&uuml;gung stellen k&ouml;nnte. Entscheidend ist allein, dass die Zollbeh&ouml;rde &#8211;auch nur vor&uuml;bergehend&#8211; objektiv nicht in der Lage ist, die zollamtliche &Uuml;berwachung sicherzustellen (Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 VII R 21\/04, BFH\/NV 2005, 1166, m.w.N.).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Art. 865 Unterabs. 1 ZKDVO beschreibt eine besondere Form des Entziehens aus der zollamtlichen &Uuml;berwachung. Danach stellt die Zollanmeldung einer Ware oder jede andere Handlung mit gleichen Rechtswirkungen sowie die Vorlage eines Dokuments zur Bescheinigung durch die zust&auml;ndige Beh&ouml;rde ein Entziehen aus der zollamtlichen &Uuml;berwachung dar, wenn dieses Vorgehen zur Folge hat, dass der Ware f&auml;lschlicherweise der zollrechtliche Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt wird.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>12<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erf&uuml;llt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>13<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die Kl&auml;gerin hat f&uuml;r die streitigen Warensendungen beim Zollamt X unter Vorlage f&uuml;r das griechische Unternehmen bestimmter Rechnungen, aber ohne Hinweis darauf, dass es sich um aus einem Drittland stammende, noch nicht in den freien Verkehr des Zollgebiets der Gemeinschaft &uuml;bergef&uuml;hrte Waren (Art. 79 ZK) handelte, Versandpapiere T2L ausstellen lassen. Damit wurde f&uuml;r diese Waren gem&auml;&szlig; Art. 314c Abs. 1 Buchst. a, Art. 315 Abs. 1 ZKDVO der Nachweis ihres Gemeinschaftscharakters erbracht, obwohl es sich in Wahrheit um Nichtgemeinschaftswaren handelte (Art. 313 Abs. 2 Buchst. a ZKDVO), was gem&auml;&szlig; Art. 865 Unterabs. 1 ZKDVO ein Entziehen der Ware aus der zollamtlichen &Uuml;berwachung i.S. des Art. 203 Abs. 1 ZK darstellt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>14<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>aa) Anders als die Revision meint, entsteht die Zollschuld nicht erst mit dem Eintritt des Handlungserfolgs. Dies folgt aus dem Wortlaut des Art. 865 Unterabs. 1 ZKDVO, demzufolge bereits die &quot;Zollanmeldung einer Ware oder jede andere Handlung (&#8230;)&quot;, die den Gemeinschaftsstatus zu Unrecht zuerkennt, ein Entziehen aus der zollamtlichen &Uuml;berwachung darstellt. Dies bedarf in Anbetracht des klaren Wortlauts keiner Entscheidung des EuGH und entspricht im &Uuml;brigen auch seiner Rechtsauffassung, da er mit seinem Art. 865 ZKDVO betreffenden Urteil vom 14. Januar 2010 C-430\/08 und C-431\/08 &#8211;Terex Equipment&#8211; (Zeitschrift f&uuml;r Z&ouml;lle und Verbrauchsteuern 2010, 45) entschieden hat, dass nach dieser Vorschrift Waren schon durch die Angabe eines falschen Verfahrenscodes der zollamtlichen &Uuml;berwachung entzogen werden, weil es insoweit allein darauf ankommt, ob die Zollbeh&ouml;rden hinsichtlich m&ouml;glicher amtlicher Kontrollen beeintr&auml;chtigt werden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>15<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Etwas anderes gilt im Streitfall allein f&uuml;r diejenigen Warensendungen, f&uuml;r die &#8211;wie vom FG festgestellt&#8211; Versandpapiere T2L bereits vor dem Eintreffen der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft ausgestellt worden waren. Da im Zeitpunkt des Ausstellens der Versandpapiere T2L die Waren noch nicht der zollamtlichen &Uuml;berwachung unterlagen und somit durch den unzutreffend zuerkannten Gemeinschaftsstatus zollamtliche Kontrollm&ouml;glichkeiten nicht beeintr&auml;chtigt wurden, trat in diesen F&auml;llen &#8211;wie das FG zutreffend ausgef&uuml;hrt hat&#8211; die entziehende Wirkung der zu Unrecht ausgestellten Nachweise des Gemeinschaftscharakters der Waren zeitgleich mit ihrem Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein, so dass in diesem Zeitpunkt die Zollschuld entstand.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>16<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>bb) Offenbleiben kann, ob der Begriff des &quot;Entziehens&quot;, um die Zollschuldentstehung gem&auml;&szlig; Art. 203 Abs. 1 ZK vom Entstehungstatbestand des Art. 202 Abs. 1 ZK abzugrenzen, erfordert, dass die Zollbeh&ouml;rden bereits konkret Kenntnis vom Vorhandensein der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft haben (vgl. Lichtenberg in Dorsch, Zollrecht, Art. 203 Rz 2; Witte, Zollkodex, 5. Aufl., Art. 203 Rz 3, 5; offenbar auch Stiehle in Schwarz\/Wockenfoth, Zollrecht, Art. 203 Rz 5). Das FG hat zwar nicht feststellen k&ouml;nnen, ob die Waren bei ihrem Umladen jeweils den Zollbeh&ouml;rden in Hamburg bzw. Antwerpen gestellt worden sind. Die Kl&auml;gerin hat jedoch jedenfalls mit ihren beim Zollamt X gestellten Antr&auml;gen auf Ausstellung der Versandpapiere T2L das Vorhandensein dieser Waren angezeigt und den Zollbeh&ouml;rden damit die f&uuml;r die zollamtliche &Uuml;berwachung erforderliche Kenntnis vermittelt. Sie hat allerdings zugleich mit dieser Anzeige &#8211;n&auml;mlich mit der Vorlage der Versandpapiere T2L&#8211; erkl&auml;rt, dass es sich bei diesen Waren um Gemeinschaftswaren handele, die gem&auml;&szlig; Art. 164 ZK zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten ohne &Auml;nderung ihres zollrechtlichen Status und ohne Er&ouml;ffnung eines internen Versandverfahrens auf dem Seeweg bef&ouml;rdert werden sollten. Die Kl&auml;gerin hat m.a.W. den Zollbeh&ouml;rden das Vorhandensein zwischen zwei Orten der Gemeinschaft zu transportierender Waren angezeigt, gleichzeitig aber die (da es sich um Nichtgemeinschaftswaren handelte) insoweit erforderliche zollamtliche &Uuml;berwachung der Waren vereitelt, indem sie f&auml;lschlicherweise angab, dass es sich um Gemeinschaftswaren handele. Damit hat die Kl&auml;gerin die streitigen Warensendungen der zollamtlichen &Uuml;berwachung entzogen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>17<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>cc) Anders als die Revision meint, kommt es insoweit auch nicht darauf an, dass &#8211;wie sie vortr&auml;gt&#8211; die Versandpapiere T2L nicht w&auml;hrend des gesamten Transports, sondern erst an dessen Ende mit den Warensendungen zusammengef&uuml;hrt wurden. Der Tatbestand des Art. 865 Unterabs. 1 ZKDVO erfordert lediglich, dass einer Ware f&auml;lschlicherweise der zollrechtliche Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt wird, nicht aber eine physische oder r&auml;umliche Verbindung zwischen dem insoweit zu Unrecht ausgestellten Nachweis und der Ware. Entscheidend ist &#8211;wie ausgef&uuml;hrt&#8211; allein, dass die Zollbeh&ouml;rden objektiv nicht in der Lage sind, die zollamtliche &Uuml;berwachung sicherzustellen. Dies war vorliegend der Fall, weil das Zollamt X wegen der durch die ausgestellten Versandpapiere T2L bewirkten T&auml;uschung keinen Anlass sehen konnte, zollamtliche &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen durchzuf&uuml;hren oder solche durch andere Zollbeh&ouml;rden durchzuf&uuml;hrende Ma&szlig;nahmen zu veranlassen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>18<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>2. Schuldner der nach Art. 203 Abs. 1 ZK entstandenen Zollschuld ist die Kl&auml;gerin, weil sie durch das Handeln ihrer insoweit beauftragten Mitarbeiter die Waren der zollamtlichen &Uuml;berwachung entzogen hat (Art. 203 Abs. 3 Anstrich 1 ZK). Die seitens der Kl&auml;gerin veranlasste Ausstellung der Versandpapiere T2L war in jedem Fall, auch bei den Warensendungen, f&uuml;r welche &#8211;wie ausgef&uuml;hrt&#8211; die Zollschuld zeitgleich mit dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft entstand, die ma&szlig;gebende Entziehungshandlung i.S. des Art. 203 ZK i.V.m. Art. 865 Unterabs. 1 ZKDVO. Anders als die Revision meint, kommen daher weitere, nachfolgende Entziehungshandlungen der Frachtf&uuml;hrer durch das Verbringen der Waren in das Zollgebiet nicht in Betracht.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>19<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>3. Die deutsche Zollverwaltung ist berechtigt, den auf die Warensendungen entfallenden Zoll zu erheben.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>20<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>a) Die f&uuml;r die buchm&auml;&szlig;ige Erfassung einer Zollschuld zust&auml;ndigen Zollbeh&ouml;rden sind nach Art. 215 Abs. 3 ZK die Zollbeh&ouml;rden des Mitgliedstaats, in dem die Zollschuld nach Art. 215 ZK entsteht oder als entstanden gilt. Gem&auml;&szlig; Art. 215 Abs. 1 Anstrich 1 ZK entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem der Tatbestand eintritt, der die Zollschuld entstehen l&auml;sst. Im gesondert geregelten Entziehungsfall des Art. 203 ZK i.V.m. Art. 865 Unterabs. 1 ZKDVO ist der Tatbestand, der die Zollschuld entstehen l&auml;sst, die Zollanmeldung einer Ware, eine andere Handlung mit gleichen Rechtswirkungen oder die Vorlage eines Dokuments zur Bescheinigung durch die zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden, wenn dieses Vorgehen zur Folge hat, dass der Ware f&auml;lschlicherweise der zollrechtliche Status einer Gemeinschaftsware zuerkannt wird, d.h. f&uuml;r den Streitfall die Ausstellung der Versandpapiere T2L. Daher ist dem FG darin zu folgen, dass f&uuml;r die von Estland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren der Tatbestand i.S. des Art. 215 Abs. 1 Anstrich 1 ZK, der die Zollschuld hat entstehen lassen, in X, also in der Bundesrepublik Deutschland, eingetreten ist.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>21<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht f&uuml;r diejenigen Warensendungen, f&uuml;r welche die Zollschuld &#8211;wie ausgef&uuml;hrt&#8211; zeitgleich mit dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft entstand, weil die Versandpapiere T2L bereits vorher ausgestellt worden waren, denn es ist weder vom FG festgestellt noch l&auml;sst sich aus der vom FG in Bezug genommenen Anlage zum Steuerbescheid vom 7. Februar 2006 und den dort aufgef&uuml;hrten Daten der Seefrachtbriefe sowie der Versandpapiere T2L zwingend folgern, dass bestimmte Sendungen, f&uuml;r welche die Versandpapiere T2L bereits ausgestellt waren, nach Belgien bef&ouml;rdert wurden, ohne zuvor das Zollgebiet der Gemeinschaft an einem anderen Ort zu ber&uuml;hren, oder dass die Versandpapiere T2L erst zu Zeitpunkten ausgestellt wurden, als die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft bereits wieder in Richtung Griechenland (Wiederausfuhr gem&auml;&szlig; Art. 37 Abs. 2, Art. 182 Abs. 1 Anstrich 1 ZK) verlassen hatten.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>22<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Anders als die Revision insoweit meint, hat das FG in seinem Urteil keine Tatsachenfeststellungen hinsichtlich der jeweiligen Schiffstransportzeiten getroffen, sondern diesbez&uuml;glich lediglich Parteivortrag wiedergegeben. Entgegen der Ansicht der Revision l&auml;sst sich daher aus den Daten der Versandpapiere T2L bzw. der B\/L nicht mit der erforderlichen Sicherheit schlussfolgern, wo sich die Waren zu welchem Zeitpunkt befunden haben. Angesichts dieser Daten k&ouml;nnte allenfalls angenommen werden, dass der Ort, an dem der Tatbestand der Zollschuldentstehung eingetreten ist, nicht sicher bestimmt werden kann. In diesem Fall ist aber der Ort der Zollschuldentstehung nach Art. 215 Abs. 1 Anstrich 2 ZK der Ort, an dem die Zollbeh&ouml;rden feststellen, dass die Ware sich in einer Lage befindet, die eine Zollschuld hat entstehen lassen. Damit ist f&uuml;r diese von der Unsicherheit des Orts der Zollschuldentstehung betroffenen Warensendungen ebenfalls die deutsche Zollverwaltung f&uuml;r die Zollerhebung zust&auml;ndig.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p> <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 21.6.2010, VII R 36\/08 Entziehung aus der zollamtlichen &Uuml;berwachung durch Ausstellen eines Versandpapiers T2L Leits&auml;tze Wer f&uuml;r eine in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringende oder bereits verbrachte Nichtgemeinschaftsware die Ausstellung eines Versandpapiers T2L veranlasst, entzieht die Ware der zollamtlichen &Uuml;berwachung. Zust&auml;ndig f&uuml;r die buchm&auml;&szlig;ige Erfassung des Abgabenbetrags sind die Zollbeh&ouml;rden des &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-r-36-08-entziehung-aus-der-zollamtlichen-ueberwachung-durch-ausstellen-eines-versandpapiers-t2l\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">VII&nbsp;R&nbsp;36\/08 &#8211; Entziehung aus der zollamtlichen &Uuml;berwachung durch Ausstellen eines Versandpapiers T2L<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-11992","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/11992","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=11992"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/11992\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=11992"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=11992"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=11992"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}