{"id":12231,"date":"2012-12-08T08:02:32","date_gmt":"2012-12-08T06:02:32","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=12231"},"modified":"2012-12-08T08:02:32","modified_gmt":"2012-12-08T06:02:32","slug":"vii-b-233-09-anforderungen-an-die-darlegung-des-klagebegehrens-bei-anfechtungsklagen-glaubhaftmachung-von-die-verlegung-der-muendlichen-verhandlung-rechtfertigenden-gruenden-ploetzliche-erkrankung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-b-233-09-anforderungen-an-die-darlegung-des-klagebegehrens-bei-anfechtungsklagen-glaubhaftmachung-von-die-verlegung-der-muendlichen-verhandlung-rechtfertigenden-gruenden-ploetzliche-erkrankung\/","title":{"rendered":"VII&nbsp;B&nbsp;233\/09 &#8211; Anforderungen an die Darlegung des Klagebegehrens bei Anfechtungsklagen &#8211; Glaubhaftmachung von die Verlegung der m&uuml;ndlichen Verhandlung rechtfertigenden Gr&uuml;nden &#8211; Pl&ouml;tzliche Erkrankung"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 31.3.2010, VII B 233\/09<\/p>\n<p class=\"titel\">Anforderungen an die Darlegung des Klagebegehrens bei Anfechtungsklagen &#8211; Glaubhaftmachung von die Verlegung der m&uuml;ndlichen Verhandlung rechtfertigenden Gr&uuml;nden &#8211; Pl&ouml;tzliche Erkrankung<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>I. Am 11. August 2008 hat der Kl&auml;ger und Beschwerdef&uuml;hrer (Kl&auml;ger) Klage vor dem Finanzgericht (FG) erhoben und u.a. beantragt, die Pf&auml;ndungs- und Einziehungsverf&uuml;gung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt &#8211;FA&#8211;) vom 18. April 2008 aufzuheben und die Zwangsvollstreckung einzustellen. Zugleich hat er ausgef&uuml;hrt, dass die Klagebegr&uuml;ndung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleibt. Nachdem das FG den Kl&auml;ger wiederholt erfolglos aufgefordert hatte, die Klage zu begr&uuml;nden, setzte es mit Verf&uuml;gung vom 6. Januar 2009 eine Ausschlussfrist nach &sect; 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach Ablauf dieser Frist wies das FG die Klage durch Gerichtsbescheid als unzul&auml;ssig ab. Daraufhin beantragte der Kl&auml;ger die Durchf&uuml;hrung einer m&uuml;ndlichen Verhandlung sowie vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er aufgrund einer am 14. Januar 2009 durchgef&uuml;hrten Kieferoperation erkrankt und nicht wieder genesen sei. Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2009 hat der Kl&auml;ger die Klage dahingehend begr&uuml;ndet, dass er beim FA den Erlass der den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen zugrunde liegenden S&auml;umniszuschl&auml;ge beantragt habe. Dieser Antrag habe nur in H&ouml;he von 50 % Erfolg gehabt, ihm h&auml;tte aber vollen Umfangs stattgegeben werden m&uuml;ssen, weshalb die Pf&auml;ndungs- und Einziehungsverf&uuml;gung rechtswidrig sei.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Zur m&uuml;ndlichen Verhandlung erschien der Kl&auml;ger nicht. Stattdessen teilte er telefonisch mit, dass er den Termin krankheitsbedingt nicht wahrnehmen k&ouml;nne. Daraufhin wies das FG die Klage mit der Begr&uuml;ndung als unzul&auml;ssig ab, dass der Kl&auml;ger innerhalb der ihm gesetzten Ausschlussfrist den Gegenstand des Klagebegehrens nicht bezeichnet habe. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme deshalb nicht in Betracht, weil der Kl&auml;ger nach Zugang des Gerichtsbescheids innerhalb der in &sect; 56 Abs. 2 FGO bezeichneten Frist weder einen entsprechenden Antrag gestellt noch Gr&uuml;nde f&uuml;r eine Wiedereinsetzung glaubhaft gemacht habe. Im &Uuml;brigen habe der Kl&auml;ger mit dem versp&auml;teten Antrag die vers&auml;umte Handlung, n&auml;mlich die Darlegung des Klagebegehrens nicht nachgeholt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Mit seiner Beschwerde begehrt der Kl&auml;ger die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers (&sect; 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Das Urteil des FG stelle eine geh&ouml;rsverletzende &Uuml;berraschungsentscheidung dar. Ausweislich einer &auml;rztlichen Bescheinigung vom 9. September 2009 habe er den Gerichtstermin aus gesundheitlichen Gr&uuml;nden nicht wahrnehmen k&ouml;nnen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei nur vorsorglich gestellt worden. Es w&auml;re Sache des FG gewesen, ihn auf die rechtlichen Besonderheiten hinzuweisen. Zu keiner Zeit habe das FG ihm seine Rechtsansicht mitgeteilt. Im &Uuml;brigen gen&uuml;ge die Klage sehr wohl den Zul&auml;ssigkeitsvoraussetzungen. In der Klageschrift seien die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen genannt und die Steuernummer und das Aktenzeichen des FA angegeben worden. Damit habe er alle Voraussetzungen f&uuml;r die dem FG obliegende Sachverhaltsermittlung geschaffen. Einer weiteren Sachaufkl&auml;rung oder Beweisaufnahme habe es nicht bedurft. Zudem sei das FG mit dem Gesamtvorgang bereits durch ein anderes Verfahren betraut gewesen, denn es habe zuvor den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten. Es weist darauf hin, dass das FG zur Begr&uuml;ndung der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf das unstreitige Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen sowie auf &sect; 227 der Abgabenordnung (AO) hingewiesen habe. Der behauptete Verfahrensmangel liege nicht vor; auch habe der Kl&auml;ger einen Zulassungsgrund nach &sect; 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO weder genannt noch dargelegt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der vom Kl&auml;ger behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung des Kl&auml;gers hat das FG keine unzul&auml;ssige &Uuml;berraschungsentscheidung getroffen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>1. Nach st&auml;ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt eine &Uuml;berraschungsentscheidung und damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh&ouml;r (vgl. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, &sect; 96 Abs. 2 FGO) nur dann vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis seine Entscheidung auf einen rechtlichen und tats&auml;chlichen Gesichtspunkt st&uuml;tzt, der weder im Besteuerungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren zur Sprache gekommen war und mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessvertreter selbst unter Ber&uuml;cksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (BFH-Beschluss vom 2. Oktober 2007 IX B 24\/07, BFH\/NV 2008, 92, m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Unter ausdr&uuml;cklichem Hinweis auf die prozessrechtlichen Folgen hat das FG dem Kl&auml;ger mit Verf&uuml;gung vom 6. Januar 2009 eine Ausschlussfrist nach &sect; 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzt. Der Kl&auml;ger konnte aus dem Inhalt der Verf&uuml;gung klar erkennen, dass die Klage bei Fristvers&auml;umung als unzul&auml;ssig abgewiesen werden w&uuml;rde. Diesen Hinweis hat er unbeachtet gelassen. Auch ist er der Aufforderung zur Klagebegr&uuml;ndung nicht nachgekommen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann bei diesem Sachverhalt keine Rede davon sein, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen Gesichtspunkt gest&uuml;tzt hat, der f&uuml;r den Kl&auml;ger nicht erkennbar war. Eine Verletzung des Geh&ouml;rsanspruchs liegt auch nicht deshalb vor, weil das FG den Kl&auml;ger vor Erlass des Urteils nicht nochmals auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen hat.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>2. Soweit der Kl&auml;ger r&uuml;gt, dass das Gericht trotz nachgewiesener Erkrankung verhandelt und entschieden habe, stellt auch dieses Vorgehen des FG keinen Verfahrensmangel dar. Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Verletzung des Geh&ouml;rsanspruchs dann anzunehmen, wenn einem Antrag auf Verlegung der m&uuml;ndlichen Verhandlung nicht stattgegeben wird, obwohl erhebliche Gr&uuml;nde i.S. von &sect; 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen und diese auch glaubhaft gemacht worden sind. Zur Glaubhaftmachung reicht die blo&szlig;e Behauptung einer Erkrankung nicht aus; vielmehr sind dem FG Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich die Verhandlungsunf&auml;higkeit eindeutig und nachvollziehbar ergibt. In der Regel ist hierzu die Vorlage eines substantiierten privat&auml;rztlichen Attestes erforderlich (BFH-Beschl&uuml;sse vom 21. April 2008 XI B 206\/07, XI B 207\/07, BFH\/NV 2008, 1191, und vom 17. Mai 2000 IV B 86\/99, BFH\/NV 2000, 1353).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Am Tag der m&uuml;ndlichen Verhandlung hat der Kl&auml;ger lediglich telefonisch mitgeteilt, dass er krankheitsbedingt den Termin nicht wahrnehmen k&ouml;nne. Nach den Feststellungen des FG ist eine Glaubhaftmachung dieser Behauptung, z.B. durch n&auml;here Angaben &uuml;ber die Art und Schwere der pl&ouml;tzlichen Erkrankung und &uuml;ber die fehlende M&ouml;glichkeit der Beibringung eines &auml;rztlichen Attestes oder durch Vorlage eines &auml;rztlichen Attestes, nicht erfolgt. Aus den Schreiben des Kl&auml;gers vom 5. Januar und 11. M&auml;rz 2009, in dem er auf eine Kieferoperation am 14. Januar 2009 hinweist, musste sich dem FG eine Verhandlungsunf&auml;higkeit des Kl&auml;gers am 26. August 2009 nicht ohne weiteres erschlie&szlig;en. Unter diesen Umst&auml;nden war das FG nicht an einer Entscheidung gehindert. Die zur Begr&uuml;ndung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegte &auml;rztliche Bescheinigung vom 9. September 2009 ist nicht geeignet, die zu fordernde Glaubhaftmachung am Tag des Verhandlungstermins nachtr&auml;glich zu ersetzen. Im &Uuml;brigen gen&uuml;gt sie nicht den von der Rechtsprechung des BFH entwickelten Anforderungen. Aus der Bescheinigung geht lediglich hervor, dass der Kl&auml;ger aus &#8211;nicht n&auml;her erl&auml;uterten&#8211; gesundheitlichen Gr&uuml;nden an einer Terminwahrnehmung gehindert war. Zu Recht hat das FG daher eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach &sect; 56 FGO abgelehnt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>3. Sofern sich das Vorbringen des Kl&auml;gers dahingehend deuten l&auml;sst, dass er die rechtsfehlerhafte Setzung einer Ausschlussfrist durch das FG r&uuml;gt, liegt ein solcher Verfahrensfehler ebenfalls nicht vor. Nach &sect; 65 Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht dem Kl&auml;ger f&uuml;r die Erg&auml;nzung des wesentlichen Inhalts der Klage (&sect; 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) eine Frist mit ausschlie&szlig;ender Wirkung setzen. Eine solche Frist ist dem Kl&auml;ger im Streitfall zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt worden. Handelt es sich wie vorliegend um eine Anfechtungsklage, ist der Gegenstand des Klagebegehrens nicht gleichzusetzen mit der blo&szlig;en Benennung der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen und dem Begehren auf Aufhebung (Gr&auml;ber\/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., &sect; 65 Rz 48). Nach dem Ziel der Regelung, n&auml;mlich das Verfahren durch eine wirksame Durchsetzung der Verpflichtung zur Vervollst&auml;ndigung des Klageinhalts zu beschleunigen (BTDrucks 12\/1061, S. 15), sind Angaben erforderlich, die es dem Gericht erm&ouml;glichen, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen und eine effektive und auf das erforderliche Ma&szlig; beschr&auml;nkte Sachaufkl&auml;rung zu betreiben (BFH-Beschluss vom 17. Januar 2002 VI B 114\/01, BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306, m.w.N.). Ermittlungen ins Blaue hinein muss es nicht anstellen. F&uuml;r den Fall, dass sich der Kl&auml;ger gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds wendet, hat der Senat entschieden, dass der Kl&auml;ger substantiiert darzulegen hat, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt seiner Meinung nach rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt (Senatsbeschluss vom 30. April 2001 VII B 325\/00, BFH\/NV 2001, 1227). Wie weitgehend das Klagebegehren substantiiert werden muss, h&auml;ngt von den Umst&auml;nden des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Gesamtinhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart; in jedem Fall muss das Ziel der Klage hinreichend erkennbar sein (Beschluss des Gro&szlig;en Senats des BFH vom 26. November 1979 GrS 1\/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99, zu &sect; 65 Abs. 1 Satz 1 FGO a.F.).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Im Streitfall hat der Kl&auml;ger in seiner Klageschrift lediglich die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen bezeichnet und den Antrag gestellt, diese aufzuheben sowie die Zwangsvollstreckung einzustellen. Allein aus diesen Angaben l&auml;sst sich der Gegenstand des Klagebegehrens jedoch nicht zuverl&auml;ssig bestimmen. Insbesondere wird nicht deutlich, worin die vom Kl&auml;ger geltend gemachte Verletzung eigener Rechte durch den Erlass der Vollstreckungsma&szlig;nahme bestehen soll. Eine Substantiierung des Klagebegehrens war auch nicht durch das Vorbringen im Verfahren &uuml;ber den Antrag des Kl&auml;gers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entbehrlich. Erst nach Ablauf der Ausschlussfrist hat sich der Kl&auml;ger in seinem Schreiben vom 10. Juni 2009 auf dieses Verfahren berufen und beantragt, die Akten beizuziehen. Im &Uuml;brigen hat das FG den Antrag abgelehnt und damit zu erkennen gegeben, dass es die Vollstreckungsvoraussetzungen nach &sect;&sect; 249 ff. AO f&uuml;r erf&uuml;llt ansah. Dies h&auml;tte dem Kl&auml;ger Anlass geben m&uuml;ssen, sein Begehren nach Aufhebung der seiner Ansicht nach rechtswidrigen Verwaltungsentscheidungen in der Klageschrift n&auml;her zu substantiieren. Mit der blo&szlig;en Angabe der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen h&auml;tte er sich nicht begn&uuml;gen d&uuml;rfen. Auch in seinem versp&auml;teten Vorbringen hat der Kl&auml;ger nicht substantiiert darzulegen vermocht, warum der teilweise Erlass von S&auml;umniszuschl&auml;gen zur Rechtswidrigkeit der den Zuschl&auml;gen zugrunde liegenden Vollstreckungsma&szlig;nahme f&uuml;hren und worin die Verletzung eigener Rechte liegen soll. Das FG ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Kl&auml;ger die an den Inhalt einer zul&auml;ssigen Klage zu stellenden Mindestvoraussetzungen nicht erf&uuml;llt hat. Folglich durfte das FG dem Kl&auml;ger eine Ausschlussfrist nach &sect; 65 Abs. 2 Satz 2 FGO setzen und die Klage nach erfolglosem Ablauf dieser Frist als unzul&auml;ssig abweisen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p> <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 31.3.2010, VII B 233\/09 Anforderungen an die Darlegung des Klagebegehrens bei Anfechtungsklagen &#8211; Glaubhaftmachung von die Verlegung der m&uuml;ndlichen Verhandlung rechtfertigenden Gr&uuml;nden &#8211; Pl&ouml;tzliche Erkrankung Tatbestand 1&nbsp; I. Am 11. August 2008 hat der Kl&auml;ger und Beschwerdef&uuml;hrer (Kl&auml;ger) Klage vor dem Finanzgericht (FG) erhoben und u.a. beantragt, die Pf&auml;ndungs- und Einziehungsverf&uuml;gung des &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-b-233-09-anforderungen-an-die-darlegung-des-klagebegehrens-bei-anfechtungsklagen-glaubhaftmachung-von-die-verlegung-der-muendlichen-verhandlung-rechtfertigenden-gruenden-ploetzliche-erkrankung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">VII&nbsp;B&nbsp;233\/09 &#8211; Anforderungen an die Darlegung des Klagebegehrens bei Anfechtungsklagen &#8211; Glaubhaftmachung von die Verlegung der m&uuml;ndlichen Verhandlung rechtfertigenden Gr&uuml;nden &#8211; Pl&ouml;tzliche Erkrankung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-12231","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/12231","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=12231"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/12231\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=12231"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=12231"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=12231"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}