{"id":12294,"date":"2012-12-19T15:44:34","date_gmt":"2012-12-19T13:44:34","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=12294"},"modified":"2012-12-19T15:44:34","modified_gmt":"2012-12-19T13:44:34","slug":"x-s-27-09-pkh-nichtgewaehrung-von-pkh-keine-erfolgsaussichten-der-nichtzulassungsbeschwerde-mangels-vorliegen-von-verfahrensmaengeln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/x-s-27-09-pkh-nichtgewaehrung-von-pkh-keine-erfolgsaussichten-der-nichtzulassungsbeschwerde-mangels-vorliegen-von-verfahrensmaengeln\/","title":{"rendered":"X&nbsp;S&nbsp;27\/09&nbsp;(PKH) &#8211; Nichtgew&auml;hrung von PKH: Keine Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Vorliegen von Verfahrensm&auml;ngeln"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 25.3.2010, X S 27\/09 (PKH)<\/p>\n<p class=\"titel\">Nichtgew&auml;hrung von PKH: Keine Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Vorliegen von Verfahrensm&auml;ngeln<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>I. Die Antragsteller, die f&uuml;r das Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsvertreters f&uuml;r ein Beschwerdeverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) wegen Nichtzulassung der Revision.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die aus China stammende Antragstellerin hat vom 8. April 1999 bis zum 15. M&auml;rz 2009 ein chinesisches Restaurant betrieben. Der Antragsteller &#8211;ihr Ehemann&#8211; war bei ihr als Koch besch&auml;ftigt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Nach einer Steuerfahndungspr&uuml;fung gelangte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) zu der Auffassung, die Antragsteller h&auml;tten u.a. f&uuml;r das Streitjahr 1999 durch unvollst&auml;ndige Erkl&auml;rung von Einnahmen Steuern verk&uuml;rzt. Es st&uuml;tzte seine Auffassung insbesondere zum einen auf bei einer Durchsuchung der Wohnung der Antragstellerin gefundene, handschriftliche Aufzeichnungen der Antragsteller in einem Vormerkkalender. Bei diesen genau mit dem Tag der Er&ouml;ffnung des Restaurants &#8211;dem 8. April 1999&#8211; beginnenden Aufzeichnungen handelte es sich um bis auf zwei Stellen hinter dem Komma genaue Zahlen ohne W&auml;hrungsangabe, die insgesamt addiert einen Betrag von 800.837 ergaben. Zum anderen verwendete das FA Erkenntnisse, die der Fahndungspr&uuml;fer bei einem Besuch des Restaurants zwei Tage vor der Durchsuchung erworben hatte. Aufgrund seiner Wahrnehmungen bez&uuml;glich der Anzahl der Sitzpl&auml;tze (100), der anwesenden G&auml;stezahl und des durchschnittlichen Konsums pro Gast in H&ouml;he von 10 EUR (= 19,56 DM) berechnete er einen m&ouml;glichen Tagesumsatz &#8211;ohne Au&szlig;er-Haus-Verk&auml;ufe&#8211; in H&ouml;he von 2.500 EUR (= 4.889,57 DM). Auf dieser Grundlage erh&ouml;hte das FA durch Hinzusch&auml;tzung die Einnahmen aus Gewerbebetrieb f&uuml;r das Jahr 1999 auf 800.837 DM und setzte unter Einbeziehung des Bruttomehrumsatzes, einer Zusch&auml;tzung des Wareneinkaufs um 25 % des Bruttomehrumsatzes sowie von Betr&auml;gen f&uuml;r die Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerzahlungen den Gewinn f&uuml;r das Jahr 1999 auf 282.841 DM fest.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Mit rechtskr&auml;ftigem Urteil des Landgerichts X (LG) vom 9. Juli 2007 wurden die Antragsteller f&uuml;r das Jahr 1999 wegen Steuerhinterziehung in zwei F&auml;llen (Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1999) verurteilt. Das Gericht st&uuml;tzte seine Auffassung insbesondere auf die Aufzeichnungen in dem Vormerkkalender. Es sah es als erwiesen an, dass die dortigen Zahlen die Einnahmen des Restaurants in DM wiedergeben w&uuml;rden. Die Einlassung der Antragstellerin, die Betr&auml;ge w&uuml;rden die Einnahmen in chinesischen Yuan darstellen und deshalb umgerechnet in DM &#8211;teils mit und teils ohne Mehrwertsteuer&#8211; in etwa die in ihrer Steuererkl&auml;rung 1999 erkl&auml;rten Einnahmen in H&ouml;he von 325.000 DM ergeben, sei nicht &uuml;berzeugend. Zum einen erg&auml;ben sich bei einem unterstellten Kurs von vier bis f&uuml;nf Yuan pro DM andere Zahlen. Zum anderen sei nicht nachvollziehbar, warum die Antragstellerin teils mit und teils ohne Mehrwertsteuer gerechnet habe und die Au&szlig;er-Haus-Verk&auml;ufe zum Teil einbezogen und zum Teil nicht einbezogen worden seien.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Im Steuerverfahren trennte das Finanzgericht (FG) die ebenfalls nach erfolglosem Einspruchsverfahren anh&auml;ngigen Klagen wegen Einkommensteuer und Gewerbesteuermessbetrag f&uuml;r die Jahre 2000 und 2001 von dem Verfahren f&uuml;r das Jahr 1999 ab. F&uuml;r 1999 gab das FG der Klage insoweit statt, als der Gewinn aus Gewerbebetrieb &#8211;in Anlehnung an die Ausf&uuml;hrungen des LG&#8211; unter Ber&uuml;cksichtigung von gesch&auml;tzten Mehrbetriebsausgaben f&uuml;r zus&auml;tzlichen Wareneinkauf, Personalaufwand und Mehrsteuern auf 196.902 DM und der Gewerbeertrag auf 214.800 DM zu reduzieren seien. Zur Begr&uuml;ndung berief sich das FG im Wesentlichen auf die Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils insbesondere hinsichtlich des Vormerkkalenders, gegen welche die Antragsteller keine Einwendungen vorgebracht h&auml;tten, die eine neue Beweiserhebung erforderlich gemacht h&auml;tten. Auch h&auml;tten sie keinen Antrag auf erneute Beweiserhebung gestellt. Zudem legte das FG seiner Auffassung das Protokoll &uuml;ber die Aussage des Steuerfahndungspr&uuml;fers als Zeuge im Strafverfahren zu Grunde. Au&szlig;erdem f&uuml;hrte das FG aus, es halte es auch f&uuml;r m&ouml;glich, dass die gesch&auml;tzten Ums&auml;tze bereits im ersten (Rumpf-)Gesch&auml;ftsjahr der Antragsteller m&ouml;glich gewesen seien, da es sich bei dem Restaurant um ein durchaus gehobenes Lokal mit 100 Sitzpl&auml;tzen handele, welches mittags und abends ge&ouml;ffnet sei und auch Au&szlig;er-Haus-Verk&auml;ufe t&auml;tige. Der von Seiten der Antragsteller begehrten Ber&uuml;cksichtigung von zus&auml;tzlichen Vorsteuern auf zus&auml;tzliche Wareneink&auml;ufe k&ouml;nnte hingegen nicht entsprochen werden. Hierf&uuml;r fehle es zum einen an den nach &sect; 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) f&uuml;r eine Ber&uuml;cksichtigung erforderlichen Rechnungen mit Vorsteuerausweis. Zum anderen komme eine Ermittlung der abziehbaren Vorsteuern durch Sch&auml;tzung nicht in Betracht. Denn eine solche k&ouml;nne nur dann durchgef&uuml;hrt werden, wenn davon auszugehen sei, dass vollst&auml;ndige Unterlagen f&uuml;r den Vorsteuerabzug vorhanden gewesen seien. Hiervon sei aber im Streitfall bez&uuml;glich der &quot;Schwarzeink&auml;ufe&quot; nicht auszugehen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision, f&uuml;r welches PKH begehrt wird, machen die Antragsteller im Wesentlichen einen Versto&szlig; gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (&sect; 81 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;), die Verpflichtung des FG zur Einbeziehung des gesamten Prozessstoffs in seine Entscheidung (&sect; 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), die Verpflichtung zur Sachverhaltsaufkl&auml;rung von Amts wegen (&sect; 76 Abs. 1 FGO) und gegen das Verbot der Beweisantizipation geltend. Zudem r&uuml;gen sie eine Verletzung des rechtlichen Geh&ouml;rs (&sect; 96 Abs. 2 FGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes &#8211;GG&#8211;). Schlie&szlig;lich tragen sie vor, im Urteil des FG w&uuml;rden zu wesentlichen Streitpunkten die Entscheidungsgr&uuml;nde fehlen (&sect; 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO) und das FG h&auml;tte die Verfahren &uuml;ber die Einkommensteuer und den Gewerbesteuermessbetrag f&uuml;r die Jahre 2000 und 2001 nicht nach &sect; 73 Abs. 1 Satz 2 FGO abtrennen d&uuml;rfen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsvertreters wird abgelehnt. Das Beschwerdeverfahren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>1. Nach &sect; 142 FGO i.V.m. &sect; 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erh&auml;lt eine Partei, die nach ihren pers&ouml;nlichen und wirtschaftlichen Verh&auml;ltnissen die Kosten der Prozessf&uuml;hrung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>2. Im Streitfall bietet das Beschwerdeverfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Bei summarischer &Uuml;berpr&uuml;fung liegen die geltend gemachten Verfahrensm&auml;ngel nicht vor.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>a) Das FG hat dadurch, dass es bez&uuml;glich der Aufzeichnungen in dem Vormerkkalender auf die Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils zur&uuml;ckgegriffen hat, statt den Kalender selbst einzusehen, nicht den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (&sect; 81 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragsteller diesen Verfahrensmangel &uuml;berhaupt noch mit Erfolg geltend machen k&ouml;nnen, weil sie m&ouml;glicherweise mangels R&uuml;ge in erster Instanz auf die Beachtung der Verfahrensvorschrift verzichtet haben (&sect; 155 FGO i.V.m. &sect; 295 ZPO; vgl. BFH-Beschluss vom 25. November 1992 II B 169\/91, BFH\/NV 1993, 258, unter 1.a und 1.b der Gr&uuml;nde). Denn jedenfalls kann das FG sich die Feststellungen aus einem in das finanzgerichtliche Verfahren eingef&uuml;hrten Strafurteil zu eigen machen, falls nicht die Verfahrensbeteiligten substantiierte Einwendungen vortragen und entsprechende Beweisantr&auml;ge stellen (BFH-Beschluss vom 17. September 2003 XI B 220\/02, BFH\/NV 2004, 345, unter 2. der Gr&uuml;nde). Im Streitfall fehlt es an substantiierten Einwendungen der Antragsteller bzw. haben die Antragsteller ausweislich des Protokolls der m&uuml;ndlichen Verhandlung vor dem FG am 18. M&auml;rz 2009 keinen Beweisantrag auf Inaugenscheinnahme des Vormerkkalenders gestellt. Gem&auml;&szlig; den Feststellungen des FG haben sie lediglich dargelegt, dass die Zahlen in dem Kalender nicht die tats&auml;chlich erzielten Tageseinnahmen des Restaurants im Jahr 1999 in DM seien. Sie wenden sich demnach gegen die Beweisw&uuml;rdigung des FG, ohne einen entsprechenden Beweisantrag &#8211;der ihnen aufgrund des dargelegten Bewusstseins, dass der Vormerkkalender in der Beweisf&uuml;hrung eine entscheidende Rolle spielen w&uuml;rde, auch m&ouml;glich gewesen w&auml;re&#8211; zu stellen. Dies reicht aber f&uuml;r eine erfolgreiche Verfahrensr&uuml;ge nicht aus.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>b) Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme wurde auch nicht dadurch verletzt, dass das FG den Beamten der Steuerfahndung &uuml;ber die Durchsuchung in der Wohnung und den Gesch&auml;ftsr&auml;umen der Antragsteller nicht selbst vernommen hat, sondern seine Aussage aus dem strafgerichtlichen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises in das finanzgerichtliche Verfahren einf&uuml;hrte. Ist &#8211;wie im Streitfall&#8211; das unmittelbare Beweismittel erreichbar, muss auf Antrag eines Beteiligten oder wenn sich dem Gericht die unmittelbare Beweiserhebung aus anderen Gr&uuml;nden aufdr&auml;ngen muss, vor dem erkennenden Gericht Beweis erhoben werden (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2009 I B 219\/08, BFH\/NV 2010, 45, unter II.1.a der Gr&uuml;nde; Gr&auml;ber\/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., &sect; 81 Rz 11, m.w.N.). Im Streitfall haben die Antragsteller ausweislich des Protokolls der m&uuml;ndlichen Verhandlung weder einen entsprechenden Antrag gestellt, obwohl er ihnen m&ouml;glich war, da sie die Aussage des Beamten der Steuerfahndung aus dem strafgerichtlichen Verfahren kannten und wussten, dass das Strafgericht sein Urteil mit auf diese Aussage gest&uuml;tzt hatte. Noch musste sich dem Gericht die direkte Vernehmung des Zeugen aufdr&auml;ngen, da die Aussagen vor dem Strafgericht glaubhaft und nachvollziehbar waren.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>12<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>c) Das FG hat durch die Nichtinaugenscheinnahme des Vormerkkalenders und die Nichtvernehmung des Zeugen nicht gegen den Grundsatz der Sachaufkl&auml;rung von Amts wegen (&sect; 76 Abs. 1 FGO) versto&szlig;en. Ein solcher Versto&szlig; kommt &#8211;neben dem im Streitfall nicht einschl&auml;gigen &Uuml;bergehen eines entscheidungserheblichen Beweisantrags&#8211; nur in Betracht, wenn das FG eine konkrete M&ouml;glichkeit, den von seinem Rechtsstandpunkt aus entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzukl&auml;ren, nicht genutzt hat, obwohl sich ihm die Notwendigkeit der weiteren Aufkl&auml;rung auch ohne Antrag nach Lage der Akten und dem Ergebnis der Verhandlung h&auml;tte aufdr&auml;ngen m&uuml;ssen (z.B. Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2009 X B 249\/08, BFH\/NV 2010, 444, unter 2.b der Gr&uuml;nde).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>13<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Bez&uuml;glich dieser Verfahrensr&uuml;ge kann ebenfalls dahingestellt bleiben, ob die Antragsteller mangels Beantragung einer entsprechenden Beweiserhebung in der ersten Instanz auf ihr R&uuml;gerecht nach &sect; 155 FGO i.V.m. &sect; 295 ZPO verzichtet haben (zur Notwendigkeit einer solchen R&uuml;ge in erster Instanz vgl. BFH-Beschluss vom 27. August 2008 IX B 207\/07, BFH\/NV 2008, 2022, unter 4.a der Gr&uuml;nde). Denn das FG hat ohnehin durch die &#8211;wie bereits ausgef&uuml;hrt&#8211; zul&auml;ssige Einbringung des strafgerichtlichen Urteils und der Zeugenvernehmung im Rahmen des Urkundenbeweises den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollst&auml;ndig aufgekl&auml;rt. Dass das FG aus den Beweismitteln nicht die von den Antragstellern gew&uuml;nschten rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen hat, kann von Letzteren als Einwand gegen m&ouml;gliche materiell-rechtliche Fehler nicht erfolgreich mit einer Verfahrensr&uuml;ge geltend gemacht werden (vgl. Senatsbeschluss in BFH\/NV 2010, 444, unter 1. der Gr&uuml;nde).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>14<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>d) Das FG hat auch nicht deshalb die Sachaufkl&auml;rungspflicht (&sect; 76 Abs. 1 S&auml;tze 1 und 5 FGO) missachtet, weil es durch die Einbringung der Beweisaufnahme des Strafgerichts in das finanzgerichtliche Verfahren die Beweisw&uuml;rdigung vorweggenommen hat. Denn das FG hat sich lediglich die Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils zu eigen gemacht, ist ansonsten aber aus eigener, freier &Uuml;berzeugung zu der Auffassung gelangt, dass es die beweisrechtliche W&uuml;rdigung des Strafgerichts teilt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>15<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>e) Die R&uuml;ge der Antragsteller, das FG habe entgegen &sect; 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht den gesamten Prozessstoff ber&uuml;cksichtigt und deshalb nicht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen &Uuml;berzeugung entschieden, geht ins Leere. Die Antragsteller tragen vor, das FG habe seine Auffassung der Einnahmenverk&uuml;rzung fast ausschlie&szlig;lich auf den Vormerkkalender gest&uuml;tzt. Es habe aber nicht den Vortrag der Antragsteller ber&uuml;cksichtigt, dass die aufgrund der Fahndungspr&uuml;fung angesetzten erh&ouml;hten Einnahmen eklatant von den Folgejahren bis 2008 abweichen w&uuml;rden. Die Sch&auml;tzung der Einnahmen f&uuml;r 1999 sei weder schl&uuml;ssig begr&uuml;ndet noch nachvollziehbar, weil sie die Folgejahre nicht ber&uuml;cksichtige, in denen die Einnahmen nicht einmal 50 % des ersten (Rumpf-)Gesch&auml;ftsjahres erreicht h&auml;tten. Au&szlig;erdem habe das FG die Einlassung der Antragstellerin zu dem Vormerkkalender nicht mit dem richtigen Inhalt ber&uuml;cksichtigt. Weiterhin habe das FG die in das Verfahren eingebrachten Feststellungen des Strafgerichts au&szlig;er Acht gelassen, bei der Durchsuchung der Wohnung der Antragsteller seien &#8211;obwohl die Antragsteller in ihrem Restaurant haupts&auml;chlich Bargesch&auml;fte get&auml;tigt h&auml;tten&#8211; keine erh&ouml;hten Bargeldbest&auml;nde gefunden worden und die Wohnung sei &quot;eher billig&quot; eingerichtet gewesen. Schlie&szlig;lich habe das FG auch nicht beachtet, dass neben der &#8211;entscheidungsunerheblichen&#8211; Geldverkehrsrechnung keine anderen Verprobungen stattgefunden h&auml;tten und die Pr&uuml;fung der Kassenaufzeichnungen sowie eine Durchsuchung der Festplatte des Kassencomputers ohne Beanstandung verlaufen seien.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>16<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>&sect; 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verpflichtet zwar das FG, den gesamten Prozessstoff vollst&auml;ndig und einwandfrei zu ber&uuml;cksichtigen. Jedoch gebietet &sect; 96 FGO nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umst&auml;nde im Urteil zu er&ouml;rtern. Vielmehr ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt in Erw&auml;gung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgr&uuml;nden nicht ausdr&uuml;cklich auseinandergesetzt hat (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2006 X B 47\/05, BFH\/NV 2006, 794, unter II.1.b der Gr&uuml;nde). Im Streitfall ist das FG insbesondere auf der Grundlage der Aufzeichnungen im Vormerkkalender und der geschilderten Eindr&uuml;cke sowie der plausiblen Berechnungen der Steuerfahndung hinsichtlich der Einnahmen des Restaurants zu seiner Entscheidung gekommen. Es hat aber auch andere Beweise &#8211;wie beispielsweise die Aussage der Antragstellerin zu den Aufzeichnungen im Vormerkkalender&#8211; ber&uuml;cksichtigt, jedoch diesen Beweisen nicht die von den Antragstellern gew&uuml;nschte inhaltliche Bedeutung beigemessen. Die Grunds&auml;tze der Beweisw&uuml;rdigung sind indessen revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und der Pr&uuml;fung durch den BFH im Rahmen einer Verfahrensr&uuml;ge entzogen (vgl. z.B. Gr&auml;ber\/Ruban, a.a.O., &sect; 115 Rz 82, m.w.N.). Insoweit wurde auch nicht das rechtliche Geh&ouml;r der Antragsteller (&sect; 96 Abs. 2 FGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 2008 X B 203\/07, BFH\/NV 2008, 2049, unter II.1. der Gr&uuml;nde).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>17<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>f) Dem Urteil des FG fehlen &#8211;entgegen der Ansicht der Antragsteller&#8211; nicht die Entscheidungsgr&uuml;nde (&sect; 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO) im Hinblick darauf, dass das FG den Vortrag der Antragsteller zu den Abweichungen der Einnahmen in den Jahren nach 1999 nicht in seiner rechtlichen W&uuml;rdigung erw&auml;hnt hat. Denn die Begr&uuml;ndungspflicht ist nur verletzt, wenn Ausf&uuml;hrungen zur Beweisw&uuml;rdigung v&ouml;llig fehlen (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2006 X B 135\/05, BFH\/NV 2006, 1797, unter 1.c der Gr&uuml;nde), was im Streitfall nicht der Fall ist.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>18<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>g) Soweit die Antragsteller eine Verletzung der Sachaufkl&auml;rungspflicht (&sect; 76 Abs. 1 FGO) als (verzichtbaren) Verfahrensmangel durch Unterlassen einer Amtsermittlung &#8211;dem FG h&auml;tte sich aufdr&auml;ngen m&uuml;ssen, zu der Frage, ob die Einnahmen in H&ouml;he von 800.837 DM im ersten Gesch&auml;ftsjahr &uuml;berhaupt erzielbar gewesen seien, ein Sachverst&auml;ndigengutachten einzuholen&#8211; r&uuml;gen, haben die Antragsteller ihr R&uuml;gerecht durch blo&szlig;es Unterlassen einer rechtzeitigen R&uuml;ge bis zum Schluss der m&uuml;ndlichen Verhandlung in der ersten Instanz verloren (&sect; 155 FGO i.V.m. &sect; 295 ZPO; vgl. BFH-Beschluss vom 15. September 2006 IX B 209\/05, BFH\/NV 2007, 80, unter 3. der Gr&uuml;nde).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>19<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>h) Das FG hat den Rechtsstreit f&uuml;r die Jahre 2000 und 2001 ohne Ermessensfehler von dem f&uuml;r das Jahr 1999 abgetrennt. Der Trennungsbeschluss nach &sect; 73 Abs. 1 Satz 2 FGO ist eine prozessleitende Verf&uuml;gung, die der Senat im Revisionsverfahren grunds&auml;tzlich nicht nachpr&uuml;fen kann (&sect; 128 Abs. 2 FGO i.V.m. &sect; 124 Abs. 2 FGO). Dies gilt ebenso f&uuml;r das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision (BFH-Beschluss vom 4. November 2009 V S 18\/09 (PKH), BFH\/NV 2010, 228, unter II. 2.b der Gr&uuml;nde). Derartige Anordnungen begr&uuml;nden allenfalls dann einen Verfahrensmangel, wenn das FG sie ermessensfehlerhaft erlassen hat (Gr&auml;ber\/Koch, a.a.O., &sect; 73 Rz 2). Das FG hat im Streitfall die Grenzen des Ermessens allerdings nicht &uuml;berschritten. Das Streitjahr 1999 war &#8211;im Gegensatz zu den Streitjahren 2000 und 2001&#8211; aufgrund der Beweislage entscheidungsreif. Das im Beschwerdeverfahren erstmalige Vorbringen &uuml;ber die &uuml;ber die Jahre 1999 bis 2008 ann&auml;hernd &auml;hnlichen Gasverbrauchswerte im Restaurant kann als neuer Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz ohnehin nicht ber&uuml;cksichtigt werden (vgl. Gr&auml;ber\/Ruban, a.a.O., &sect; 118 Rz 41).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>20<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>i) Schlie&szlig;lich liegt ein Versto&szlig; wegen Nichtber&uuml;cksichtigung nach Aktenlage feststehender Tatsachen (&sect; 96 Abs. 1 FGO) auch nicht darin begr&uuml;ndet, dass das FG im Hinblick auf die zugesch&auml;tzten Mehrbetriebsausgaben f&uuml;r &quot;Schwarzeink&auml;ufe&quot; eine zus&auml;tzliche Ber&uuml;cksichtigung von Vorsteuern deshalb versagte, weil die nach &sect; 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG erforderlichen Rechnungen mit Vorsteuerausweis fehlen w&uuml;rden. Denn tats&auml;chlich sind bei den Akten keine derartigen Rechnungen mit Vorsteuerausweis zu finden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p> <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 25.3.2010, X S 27\/09 (PKH) Nichtgew&auml;hrung von PKH: Keine Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Vorliegen von Verfahrensm&auml;ngeln Tatbestand 1&nbsp; I. Die Antragsteller, die f&uuml;r das Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsvertreters f&uuml;r ein Beschwerdeverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) wegen Nichtzulassung der Revision. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/x-s-27-09-pkh-nichtgewaehrung-von-pkh-keine-erfolgsaussichten-der-nichtzulassungsbeschwerde-mangels-vorliegen-von-verfahrensmaengeln\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">X&nbsp;S&nbsp;27\/09&nbsp;(PKH) &#8211; Nichtgew&auml;hrung von PKH: Keine Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Vorliegen von Verfahrensm&auml;ngeln<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-12294","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/12294","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=12294"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/12294\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=12294"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=12294"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=12294"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}