{"id":126,"date":"2012-08-06T18:58:46","date_gmt":"2012-08-06T16:58:46","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=126"},"modified":"2012-08-06T18:58:46","modified_gmt":"2012-08-06T16:58:46","slug":"sonderausgaben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/sonderausgaben\/","title":{"rendered":"Sonderausgaben"},"content":{"rendered":"<p>Bestimmte im Gesetz abschlie\u00dfend aufgez\u00e4hlte Ausgaben k\u00f6nnen als\u00a0<strong>Sonderausgaben<\/strong>\u00a0vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte\u00a0abgezogen werden, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Sie sind entweder unbeschr\u00e4nkt (z. B.\u00a0gezahlte\u00a0<a title=\"Kirchensteuer\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Sonderausgaben_Kirchensteuer.html\" target=\"_blank\">Kirchensteuer<\/a>) oder im Rahmen von gestaffelten H\u00f6chstbetr\u00e4gen beschr\u00e4nkt abziehbar (<em>Vorsorgeaufwendungen<\/em>\u00a0=\u00a0Versicherungsbeitr\u00e4ge mit Vorsorgecharakter) oder bis zu einem festen H\u00f6chstbetrag abzugsf\u00e4hig (Aufwendungen f\u00fcr die\u00a0eigene\u00a0<a title=\"Berufsausbildung\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Sonderausgaben_Berufsausbildung.html\" target=\"_blank\">Berufsausbildung<\/a>,\u00a0<a title=\"Schulgeld\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Sonderausgaben_Schulgeld.html\" target=\"_blank\">Schulgeld<\/a>, Aufwendungen f\u00fcr die zus\u00e4tzliche\u00a0<a title=\"Altersvorsorge und Steuer\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Altersvorsorge-Steuer.htm\" target=\"_blank\">Altersvorsorge<\/a>\u00a0\u2013 vgl. hierzu auch die Brosch\u00fcre\u00a0\u201eSteuerliche F\u00f6rderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge\u201c).\u00a0Werden keine h\u00f6heren unbeschr\u00e4nkt abzugsf\u00e4higen Sonderausgaben nachgewiesen, so wird f\u00fcr diese ein\u00a0<em>Pauschbetrag<\/em>\u00a0von\u00a036 \u20ac\/72 \u20ac (Alleinstehende\/ Verheiratete) abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag).\u00a0Bei den Vorsorgeaufwendungen wird unterschieden zwischen Beitr\u00e4gen zugunsten einer Basisversorgung im Alter und den\u00a0sonstigen Vorsorgeaufwendungen (\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 oder \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4\u00a0Einkommensteuergesetz).\u00a0Beitr\u00e4ge zugunsten einer\u00a0<strong>Basisversorgung<\/strong>\u00a0im Alter sind:<\/p>\n<ul>\n<li>Beitr\u00e4ge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen,<\/li>\n<li>Beitr\u00e4ge zu den landwirtschaftlichen Altersklassen,<\/li>\n<li>Beitr\u00e4ge zu berufsst\u00e4ndischen Versorgungswerken, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen\u00a0erbringen,<\/li>\n<li>Beitr\u00e4ge zu privaten Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich,\u00a0nicht \u00fcbertragbar, nicht ver\u00e4u\u00dferbar und nicht kapitalisierbar sind. Eine derartige Versicherung darf nur als monatliche lebenslange Leibrente und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt werden. Der Abschluss einer erg\u00e4nzenden\u00a0Hinterbliebenenversicherung oder einer Berufsunf\u00e4higkeits-\/ Erwerbsminderungsversicherung ist m\u00f6glich.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Alle Beitr\u00e4ge zu den genannten Versicherungen (bei rentenversicherungspflichtigen Steuerpflichtigen einschlie\u00dflich eventueller\u00a0Arbeitgeberbeitr\u00e4ge) werden ab 2005 zu 60 Prozent steuerfrei gestellt, bis maximal 60 Prozent von 20.000 \u20ac, d. h. 12.000 \u20ac .\u00a0Der steuerfreie Anteil der Altersvorsorgeaufwendungen steigt sukzessive bis zum Jahre 2025 auf 100 Prozent der\u00a0H\u00f6chstgrenze von 20.000 \u20ac \u2013 jedes Jahr um zwei Prozentpunkte. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich die\u00a0H\u00f6chstgrenze von 20.000 \u20ac.<\/p>\n<p>F\u00fcr die \u00fcbrigen\u00a0<strong>Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge<\/strong>\u00a0(Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) und andere\u00a0Vorsorgeaufwendungen (z.B. private Haftpflicht- und Risikoversicherungen) gibt es einen separaten H\u00f6chstbetrag. Steuerpflichtige, die ihren Krankenversicherungsschutz nicht vollst\u00e4ndig selbst bezahlen m\u00fcssen, k\u00f6nnen hierf\u00fcr maximal 1.500\u00a0\u20ac absetzen (z.B. Arbeiter, Angestellte, Personen mit Beihilfeanspruch, Rentner). F\u00fcr alle anderen Steuerzahler \u2013 z.B.\u00a0Selbstst\u00e4ndige, die ihre Krankenversicherung aus dem versteuerten Einkommen finanzieren m\u00fcssen \u2013 betr\u00e4gt dieser\u00a0H\u00f6chstbetrag 2.400 \u20ac. Bei zusammen veranlagten Ehegatten steht das Abzugsvolumen jedem Ehegatten gesondert zu.\u00a0Um sicherzustellen, dass durch die Systemumstellung keiner schlechter gestellt wird, ist f\u00fcr die Jahre 2005 bis 2019 eine\u00a0<em>G\u00fcnstigerpr\u00fcfung<\/em>\u00a0vorgesehen. Im Zuge der G\u00fcnstigerpr\u00fcfung wird \u00fcberpr\u00fcft, ob der H\u00f6chstbetrag nach altem oder die\u00a0H\u00f6chstbetr\u00e4ge nach neuem Recht f\u00fcr den Steuerpflichtigen g\u00fcnstiger sind.\u00a0Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, so wird f\u00fcr Vorsorgeaufwendungen eine\u00a0<strong>Vorsorgepauschale<\/strong>\u00a0abgezogen, wenn er\u00a0keine Vorsorgeaufwendungen nachweist, die zu einem h\u00f6heren Abzug f\u00fchren (vgl. hierzu die Darstellung zur Lohnsteuer).<\/p>\n<p><strong>Unterhaltszahlungen<\/strong>\u00a0an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten k\u00f6nnen vom Geber bis zur H\u00f6he von\u00a013.805 \u20ac j\u00e4hrlich als Sonderausgaben abgezogen werden; beim Empf\u00e4nger unterliegen die Unterhaltsbez\u00fcge als sonstige\u00a0Eink\u00fcnfte der Einkommensteuer (so genanntes begrenztes\u00a0<a title=\"Realsplitting\" href=\"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/Sonderausgaben_Unterhalt_Ehegatte.html\">Realsplitting<\/a>). Voraussetzung f\u00fcr den Abzug ist ein Antrag des\u00a0Gebers; der Empf\u00e4nger muss dem Antrag zugestimmt haben.<\/p>\n<p>Auch Ausgaben zur F\u00f6rderung mildt\u00e4tiger, kirchlicher, religi\u00f6ser, wissenschaftlicher und gemeinn\u00fctziger Zwecke (<strong>Spenden<\/strong>) sowie\u00a0Zuwendungen an politische Parteien k\u00f6nnen als Sonderausgaben ber\u00fccksichtigt werden. Als gemeinn\u00fctzige Zwecke anerkannt\u00a0sind neben vielen anderen Zwecken z. B. die F\u00f6rderung des Sports, der Erziehung, des Naturschutzes oder der\u00a0Entwicklungshilfe.\u00a0Abziehbar sind Zuwendungen grunds\u00e4tzlich bis zur H\u00f6he von 5 Prozent des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte des Zuwendenden.\u00a0F\u00fcr wissenschaftliche, mildt\u00e4tige und als besonders f\u00f6rderungsw\u00fcrdig anerkannte kulturelle Zwecke betr\u00e4gt die H\u00f6chstgrenze\u00a010 Prozent. F\u00fcr Zuwendungen an politische Parteien gelten besondere H\u00f6chstgrenzen. Zus\u00e4tzlich gibt es f\u00fcr Zuwendungen an\u00a0politische Parteien und an unabh\u00e4ngige W\u00e4hlervereinigungen eine Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34 g EStG in H\u00f6he von 50\u00a0Prozent der Ausgaben, h\u00f6chstens jeweils 825 \u20ac\/1.650 \u20ac (Alleinstehende\/Ehegatten).<\/p>\n<p>Aufwendungen f\u00fcr den\u00a0<strong>Unterhalt und die Berufsausbildung von Kindern\u00a0<\/strong>werden im Rahmen des Familienleistungsausgleichs\u00a0durch den Kinderfreibetrag und den Freibetrag f\u00fcr den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes oder\u00a0durch das Kindergeld ber\u00fccksichtigt. Damit wird die verfassungsrechtlich gebotene Steuerfreistellung in H\u00f6he des s\u00e4chlichen\u00a0Existenzminimums sowie des Betreuungs- und des Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs eines Kindes bewirkt. Soweit das\u00a0Kindergeld dazu nicht erforderlich ist, dient es der F\u00f6rderung der Familie.\u00a0Bei einem unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, das nicht zusammenlebt, erh\u00e4lt vorrangig die Person das\u00a0Kindergeld, in deren Obhut sich das Kind befindet. Den Kinderfreibetrag und gegebenenfalls den Freibetrag f\u00fcr den\u00a0Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erh\u00e4lt jeder Elternteil zur H\u00e4lfte. Es wird dann jeweils das halbe\u00a0Kindergeld verrechnet. Ein Elternteil kann aber auch den vollen Kinderfreibetrag erhalten, wenn er, nicht jedoch der andere\u00a0Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegen\u00fcber dem Kind f\u00fcr das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt. Dies f\u00fchrt auch\u00a0zur \u00dcbertragung des Freibetrags f\u00fcr den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Abweichend von den\u00a0Voraussetzungen f\u00fcr die \u00dcbertragung des Kinderfreibetrags kann ein Elternteil die \u00dcbertragung des h\u00e4lftigen Freibetrags f\u00fcr\u00a0den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des anderen Elternteils beantragen, wenn das minderj\u00e4hrige Kind\u00a0bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bestimmte im Gesetz abschlie\u00dfend aufgez\u00e4hlte Ausgaben k\u00f6nnen als\u00a0Sonderausgaben\u00a0vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte\u00a0abgezogen werden, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Sie sind entweder unbeschr\u00e4nkt (z. B.\u00a0gezahlte\u00a0Kirchensteuer) oder im Rahmen von gestaffelten H\u00f6chstbetr\u00e4gen beschr\u00e4nkt abziehbar (Vorsorgeaufwendungen\u00a0=\u00a0Versicherungsbeitr\u00e4ge mit Vorsorgecharakter) oder bis zu einem festen H\u00f6chstbetrag abzugsf\u00e4hig (Aufwendungen f\u00fcr die\u00a0eigene\u00a0Berufsausbildung,\u00a0Schulgeld, Aufwendungen f\u00fcr die zus\u00e4tzliche\u00a0Altersvorsorge\u00a0\u2013 vgl. hierzu auch die Brosch\u00fcre\u00a0\u201eSteuerliche &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/sonderausgaben\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Sonderausgaben<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[28],"class_list":["post-126","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-sonderausgaben"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/126","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=126"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/126\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=126"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=126"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=126"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}