{"id":12838,"date":"2012-12-19T15:36:35","date_gmt":"2012-12-19T13:36:35","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=12838"},"modified":"2012-12-19T15:36:35","modified_gmt":"2012-12-19T13:36:35","slug":"vii-b-15-09-zum-begriff-des-verheizens-in-par-4-abs-1-nr-2-minoestg-1993-keine-grundsaetzliche-bedeutung-von-auslaufendes-recht-betreffenden-rechtsfragen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-b-15-09-zum-begriff-des-verheizens-in-par-4-abs-1-nr-2-minoestg-1993-keine-grundsaetzliche-bedeutung-von-auslaufendes-recht-betreffenden-rechtsfragen\/","title":{"rendered":"VII&nbsp;B&nbsp;15\/09 &#8211; Zum Begriff des Verheizens in &sect; 4 Abs. 1 Nr. 2 Min&ouml;StG 1993 &#8211; Keine grunds&auml;tzliche Bedeutung von auslaufendes Recht betreffenden Rechtsfragen"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 26.11.2009, VII B 15\/09<\/p>\n<p class=\"titel\">Zum Begriff des Verheizens in &sect; 4 Abs. 1 Nr. 2 Min&ouml;StG 1993 &#8211; Keine grunds&auml;tzliche Bedeutung von auslaufendes Recht betreffenden Rechtsfragen<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td>&nbsp;<\/td>\n<td>    <\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>I. Die Kl&auml;gerin und Beschwerdef&uuml;hrerin (Kl&auml;gerin) betreibt einen direkt mit Erdgas befeuerten Stromtrockner zur Herstellung von Kartoffelst&auml;rke. Unter Vorlage eines Gutachtens beantragte die Kl&auml;gerin im Dezember 2000, ihr r&uuml;ckwirkend ab dem 1. April 1999 die Mineral&ouml;lsteuer f&uuml;r das von ihr im Stromtrockner eingesetzte Erdgas nach &sect; 4 Abs. 1 Nr. 2 des Mineral&ouml;lsteuergesetzes (Min&ouml;StG 1993) zu verg&uuml;ten. Den Antrag lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) mit der Begr&uuml;ndung ab, dass die Kl&auml;gerin das Erdgas nicht zu anderen Zwecken als zum Verheizen verwende, so dass die Voraussetzungen f&uuml;r eine Steuerentlastung nicht gegeben seien. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Unter ausdr&uuml;cklicher Bezugnahme auf die st&auml;ndige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum mineral&ouml;lsteuerrechtlichen Begriff des Verheizens best&auml;tigte das Finanzgericht (FG) die Verwaltungsentscheidungen. Auf den Befreiungstatbestand des &sect; 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Min&ouml;StG 1993 k&ouml;nne sich die Kl&auml;gerin deshalb nicht berufen, weil sie Erdgas verheize. Das Erdgas werde in dem von der Kl&auml;gerin betriebenen Stromtrockner zumindest auch im Hinblick auf die Erzeugung von W&auml;rme verbrannt. Das durch den Verbrennungsvorgang entstehende Rauchgas vermische sich mit der von au&szlig;en zugef&uuml;hrten Umluft. Dieses Gemisch werde w&auml;hrend des f&uuml;nf bis sechs Meter &uuml;berbr&uuml;ckenden Transports vom Brenner zu der Stelle, an der die Nassst&auml;rke eingef&uuml;hrt werde, auf 170&deg;C abgek&uuml;hlt, um das Nassgut durch W&auml;rme zu trocknen und chemisch\/physikalisch zu ver&auml;ndern. In diesem Prozess nutze die Kl&auml;gerin die bei der Erdgasverbrennung entstandene W&auml;rmeenergie bewusst und gewollt zum Trocknen der St&auml;rke. Dabei sei die Verwendung des Erdgases als Heizmittel nicht nur von untergeordneter Bedeutung, denn das Verheizen habe zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erdgasbestandteile auf das Nassgut einwirkten, bereits stattgefunden. Bei dem Vorgang werde die durch die Erdgasverbrennung erzeugte W&auml;rme auf die von au&szlig;en zugef&uuml;hrte Luft &uuml;bertragen, die als Transmitter diene und die W&auml;rme auf die Nassst&auml;rke &uuml;bertrage. Diese &Uuml;bertragung belege die gewollte Ausnutzung des Heizwerts des Erdgases und damit im Ergebnis das Verheizen. Die zeitliche Abfolge der Vorg&auml;nge schl&ouml;ssen es aus, dass der die Verbrennungsenergie aufnehmende Stoff der W&auml;rme selbst als Objekt zur Herstellung eines bestimmten, anders beschaffenen Produkts ausgesetzt sei und dabei seiner stofflichen Beschaffenheit verlustig gehe. In der Beurteilung der Rechtsfrage werde das Gericht auch durch das Urteil des Gerichtshofs der Europ&auml;ischen Gemeinschaften vom 29. April 2004 Rs. C-240\/01 (Slg. 2004, I-4733) best&auml;tigt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Mit ihrer Beschwerde begehrt die Kl&auml;gerin die Zulassung der Revision wegen grunds&auml;tzlicher Bedeutung (&sect; 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;), Divergenz (&sect; 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) und des Verfahrensmangels unzureichender Sachaufkl&auml;rung (&sect; 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Von grunds&auml;tzlicher Bedeutung seien die Fragen, ob die Herstellung eines spezifischen Rauchgases, dessen Bestandteile in ein Endprodukt eingingen, nicht dem Begriff des Verheizens unterfalle, wenn die bei der Herstellung des Rauchgases zwangsl&auml;ufig entstehende W&auml;rmeenergie auch zur Herstellung einer bestimmten Prozesstemperatur genutzt werde; ob die bei der Erdgasverfeuerung eingesetzte und einen notwendigen Teil des Verbrennungsprozesses darstellende Verbrennungsluft als W&auml;rmetr&auml;ger (Transmitter) in Betracht komme, oder ob in einem solchen Fall davon auszugehen sei, dass der dem Abgasstrom ausgesetzte Stoff selbst das Objekt zur Herstellung eines bestimmten, anders beschaffenen Produkts sei und dabei seine stoffliche Beschaffenheit teilweise verliere, mithin der Abgasstrom als solcher nicht als Heizmittel diene, und ob allein der Umstand, dass ein System nicht vollst&auml;ndig gegen Umgebungsluft abgeschottet sei, dazu f&uuml;hren k&ouml;nne, dass vom Tatbestand des Verheizens auszugehen sei, wenn es zu einer Vermischung dieser Umgebungsluft mit dem Abgasstrom, d.h. den unmittelbaren Verbrennungsprodukten in einer Anlage komme, und ob jedwede Vermischung ausreiche, oder ob vielmehr eine gezielte Aufheizung der Umgebungsluft gefordert werden m&uuml;sse, um von einem Verheizen auszugehen. Entgegen der Ansicht des FG sei im Streitfall die Vermischung des Abgasstroms mit der Umgebungsluft nur geringf&uuml;gig. In welchem Umfang auf die zugef&uuml;hrte Luft als Transmitter abgestellt werden k&ouml;nne, habe das FG ungekl&auml;rt gelassen. Den aufgeworfenen Rechtsfragen komme auch &uuml;ber den zu entscheidenden Einzelfall hinaus &#8211;insbesondere in Bezug auf die Auslegung von &sect; 51 Abs. 1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG)&#8211; grunds&auml;tzliche Bedeutung zu.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Dar&uuml;ber hinaus weiche das Urteil des FG von der BFH-Entscheidung vom 25. Oktober 1994 VII R 96\/93 (BFHE 176, 165, Furnaceru&szlig;-Verfahren) ab. Der vorliegende Sachverhalt der St&auml;rkeherstellung sei mit dem Fall der Herstellung technischer Ru&szlig;e vergleichbar. Die Erdgasverbrennung erfolge nicht mit der Zielrichtung, Energie auf einen W&auml;rmetr&auml;ger zu &uuml;bertragen, sondern Rauchgas mit bestimmten Eigenschaften herzustellen. Das FG komme nur deshalb zu einer anderen Ansicht, weil es eine zeitliche Gliederung vornehme. Im Streitfall sei das Rauchgas als Produktionsmittel zu betrachten. Nicht ma&szlig;geblich sei der Umstand, dass das Erdgas zun&auml;chst verbrannt werden m&uuml;sse und dass dabei zwangsl&auml;ufig W&auml;rme entstehe. Im Streitfall gehe es um die Herstellung eines spezifischen Rauchgases, dessen W&auml;rmegehalt noch zur Erreichung einer bestimmten Temperatur genutzt werde. Die Betrachtung des FG und des HZA, dass der Trocknungsprozess im Vordergrund stehe, verkenne, dass es der Kl&auml;gerin &uuml;berlassen bleiben m&uuml;sse, welches Produkt sie mit welchen Produktspezifikationen herstelle. In Abweichung zu den BFH-Entscheidungen vom 30. Juli 2003 VII R 34\/01 (BFH\/NV 2004, 538), vom 21. Januar 1997 VII B 84\/96 (BFH\/NV 1997, 531) und vom 30. September 1997 VII R 114\/96 (BFHE 184, 170) sowie in BFHE 176, 165 habe das FG den Rechtssatz aufgestellt, dass auch die das unmittelbare Produkt des Verbrennungsvorgangs darstellenden Verbrennungsabgase (Rauchgas) selbst als Transmitter anzusehen seien, wenn diese einen anderen Stoff (hier Nassst&auml;rke) erhitzten. Dabei habe das FG nicht auf die zugef&uuml;hrte Umgebungsluft, sondern entscheidend auf die f&uuml;r den Verbrennungsvorgang ben&ouml;tigte Luft abgestellt. Im Streitfall komme es somit ma&szlig;geblich auf die bisher h&ouml;chstrichterlich noch nicht entschiedene Frage an, ob auch die Verbrennungsabgase selbst als &quot;anderer Stoff&quot; betrachtet werden k&ouml;nnten.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Schlie&szlig;lich habe das FG ma&szlig;geblich auf die Umgebungsluft als Transmitter abgestellt, ohne jedoch zu kl&auml;ren, ob die im System vorhandene Umgebungsluft tats&auml;chlich in einer Weise mit dem Abgasstrom vermischt werde, dass dieses Gemisch als &quot;anderer Stoff&quot; betrachtet werden k&ouml;nne, oder ob es sich nur um eine zu vernachl&auml;ssigende Komponente handele. H&auml;tte das FG ein Sachverst&auml;ndigengutachten eingeholt, h&auml;tte sich ergeben, dass im Streitfall die &Uuml;bertragung der W&auml;rmeenergie ganz wesentlich unmittelbar durch das Rauchgas und nicht durch die vom Rauchgas erhitzte Umgebungsluft bewirkt werde. Aus der Sicht des FG h&auml;tte sich dar&uuml;ber hinaus eine weitere Sachaufkl&auml;rung zu der Frage aufdr&auml;ngen m&uuml;ssen, ob und in welchem Umfang der Erdgaseinsatz f&uuml;r beg&uuml;nstigte und zugleich f&uuml;r nicht beg&uuml;nstigte Zwecke erfolge. Im Streitfall diene der Erdgaseinsatz der Erzeugung eines Rauchgases mit bestimmten Spezifikationen und damit in erster Linie einem beg&uuml;nstigten Zweck, wie es &sect; 17 Abs. 11 Satz 1 der Mineral&ouml;lsteuer-Durchf&uuml;hrungsverordnung fordere. Somit h&auml;tte das FG den Sachverhalt hinsichtlich der Bedeutung des Rauchgases als Produktionshilfsmittel n&auml;her aufkl&auml;ren m&uuml;ssen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>II. Die Beschwerde ist unbegr&uuml;ndet. Den von der Kl&auml;gerin aufgeworfenen Fragen kommt keine grunds&auml;tzliche Bedeutung zu. Weder die behauptete Divergenz noch die behaupteten Verfahrensm&auml;ngel liegen vor.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>1. F&uuml;r die nach &sect; 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO zu fordernde Darlegung der Zulassungsgr&uuml;nde der grunds&auml;tzlichen Bedeutung einer Rechtssache (&sect; 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Fortbildung des Rechts (&sect; 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) muss der Beschwerdef&uuml;hrer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung f&uuml;r die Allgemeinheit eingehen. Hierzu geh&ouml;rt ein substantiierter Vortrag aus dem ersichtlich wird, warum im Einzelnen die Kl&auml;rung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gr&uuml;nden der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und\/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine Frage handeln, die kl&auml;rungsbed&uuml;rftig und im konkreten Streitfall auch kl&auml;rungsf&auml;hig ist (vgl. Senatsbeschl&uuml;sse vom 27. Oktober 2003 VII B 196\/03, BFH\/NV 2004, 232, und vom 2. Dezember 2002 VII B 203\/02, BFH\/NV 2003, 527, m.w.N.).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>a) Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Dass die aufgeworfenen Fragen &uuml;ber den Streitfall hinaus grunds&auml;tzlich bedeutsam sind, wird unter Bezugnahme auf &sect; 51 Abs. 1 EnergieStG lediglich behauptet, nicht jedoch substantiiert belegt. Bei ihrer Argumentation &uuml;bersieht die Kl&auml;gerin, dass die Erdgassteuer, soweit sie auf das zu Heizzwecken eingesetzte Erdgas erhoben wird, in den Streitjahren 1999 und 2000 nicht zu den in der Gemeinschaft harmonisierten Verbrauchsteuern geh&ouml;rte. Der Gesetzgeber war somit hinsichtlich der Ausgestaltung dieser Steuer frei. Erst durch die Richtlinie 2003\/96\/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europ&auml;ischen Union Nr. L 283\/51) wurde eine Anpassung der Erdgassteuer an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erforderlich. Das Gesetz zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur &Auml;nderung des Stromsteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl I, 1534) ist am 1. August 2006 in Kraft getreten. Die in &sect; 51 Abs. 1 EnergieStG getroffenen Regelungen &#8211;auch soweit sie die Besteuerung von Erdgas betreffen&#8211; beruhen auf neuem Gemeinschaftsrecht, so dass den Fragen zur Besteuerung von Erdgas, das nicht als Kraftstoff eingesetzt wird, in Zusammenhang mit der Auslegung von &sect; 4 Abs. 1 Nr. 2 Min&ouml;StG 1993 hinsichtlich der neuen Rechtslage keine grunds&auml;tzliche Bedeutung zukommen kann. Insofern handelt es sich um Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>b) Dar&uuml;ber hinaus sind die Fragen auf die Besonderheiten des Streitfalles zugeschnitten, bei dem es um den Einsatz von Erdgas in einem ganz bestimmten Produktionsverfahren geht. Wie die Kl&auml;gerin selbst vortr&auml;gt, geht es um die Herstellung eines spezifischen Rauchgases, dessen Bestandteile zumindest teilweise zu einer stofflichen Ver&auml;nderung von Kartoffelst&auml;rke f&uuml;hren, sowie um die besondere Funktion zugef&uuml;hrter Umgebungsluft in einem nicht vollst&auml;ndig abgeschotteten System. Bei dieser Sachlage vermag die Beschwerde nicht hinreichend darzulegen, dass sich die aufgeworfenen Fragen in einer Vielzahl von gleichgelagerten F&auml;llen stellen. Vielmehr wird lediglich unter Hinweis auf die Rechtslage nach dem EnergieStG behauptet, dass die Fragen &quot;auf nicht absehbare Zeit noch Bedeutung f&uuml;r einen nicht &uuml;berschaubaren Personenkreis haben&quot;. In diesen Ausf&uuml;hrungen ersch&ouml;pft sich die Beschwerdebegr&uuml;ndung.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>c) Im &Uuml;brigen geht die Kl&auml;gerin in ihren Fragestellungen von einem Sachverhalt aus, den das FG so nicht festgestellt hat. Damit fehlt es auch an der Kl&auml;rungsf&auml;higkeit der mit der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen. Insbesondere hat das FG nicht festgestellt, dass die W&auml;rmeenergie zwangsl&auml;ufig entsteht und auch zur Herstellung einer bestimmten Prozesstemperatur genutzt wird. Die Beschwerde unterlegt mit dieser Formulierung eine lediglich untergeordnete Bedeutung der W&auml;rmegewinnung und eine beil&auml;ufige Nutzung der W&auml;rme zur Erreichung einer bestimmten Prozesstemperatur. Gerade dies hat das FG jedoch anders gesehen. Es hat ausgef&uuml;hrt, dass die Kl&auml;gerin die bei der Erdgasverbrennung entstehende W&auml;rmeenergie bewusst und gewollt zur Trocknung der Nassst&auml;rke nutzt, und dass das Erdgas nicht auch zu anderen Zwecken als zum Verheizen verwendet wird. Nach den Feststellungen des FG ist der Vorgang des Verheizens und damit die Verwendung des Erdgases bereits abgeschlossen, wenn das Rauchgas auf das Nassgut trifft und dessen chemische und physikalische Ver&auml;nderung bewirkt. Bei dieser Betrachtung stellt sich die Frage einer anderen Verwendung des Erdgases nicht mehr. Zudem l&auml;sst sich die Frage, ob die Herstellung eines spezifischen Rauchgases ein Verheizen darstellt, nicht beantworten, ohne auf die konkrete Verwendung des hierzu eingesetzten Erdgases abzustellen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>12<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>d) Auch die Frage, ob die bei der Erdgasverfeuerung eingesetzte Verbrennungsluft, die einen notwendigen Teil des Verbrennungsprozesses darstellt, als Transmitter in Betracht kommt, w&uuml;rde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Das FG hat n&auml;mlich nicht die f&uuml;r den eigentlichen Verbrennungsvorgang notwendige Luft &#8211;bzw. den hierf&uuml;r ben&ouml;tigten Sauerstoff&#8211; als Transmitter angesehen, sondern zumindest auch Bestandteile der von au&szlig;en zugef&uuml;hrten Luft, die nicht erforderlich sind, um die Erdgasflammen zu unterhalten. Ausdr&uuml;cklich hat es darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankomme, dass die Luft ben&ouml;tigt wird, um die Verbrennung erst zu erm&ouml;glichen. Dem von der Beschwerde der Urteilsbegr&uuml;ndung abgewonnenen Verst&auml;ndnis, nach dem das FG ma&szlig;geblich auf die f&uuml;r den Verbrennungsvorgang ben&ouml;tigte Luft abgestellt hat, vermag der Senat nicht zu folgen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>13<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>e) Schlie&szlig;lich l&auml;sst sich die dritte Frage, ob allein der Umstand, dass ein System nicht vollst&auml;ndig gegen Umgebungsluft abgeschottet ist, dazu f&uuml;hren kann, dass ein Verheizen vorliegt, wenn es zu einer Vermischung dieser Umgebungsluft mit dem unmittelbaren Verbrennungsprodukt kommt, nicht abstrakt f&uuml;r s&auml;mtliche in Betracht kommenden F&auml;lle und Anlagen beantworten. Vielmehr h&auml;ngt es von den konkreten Umst&auml;nden des jeweiligen Einzelfalls (jeweiliger Anlagentyp, Produktionsverfahren, Prozessabl&auml;ufe ect.) ab, ob ein Verheizen von Mineral&ouml;len vorliegt. Allein aus der Zuf&uuml;hrung von Umgebungsluft und aus deren Funktion im weiteren Herstellungsverfahren l&auml;sst sich nicht auf die konkrete Verwendung des eingesetzten Energieerzeugnisses als Heizstoff schlie&szlig;en.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>14<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>2. Entgegen der Ansicht der Kl&auml;gerin hat das FG keinen Rechtssatz aufgestellt, der von einem in den in Bezug genommenen BFH-Entscheidungen aufgestellten Rechtssatz abweicht. Insbesondere liegt keine Divergenz zum Senatsurteil in BFHE 176, 165 vor. Vielmehr hat das FG in der Urteilsbegr&uuml;ndung die Rechtsprechung des Senats zum Begriff des Verheizens ausf&uuml;hrlich und zutreffend wiedergegeben und die vom BFH entwickelten Grunds&auml;tze der Entscheidung zugrunde gelegt. Dabei hat es ausdr&uuml;cklich darauf hingewiesen, dass es dieser Rechtsprechung folgt. Den Rechtssatz, dass auch die das unmittelbare Produkt des Verbrennungsvorgangs darstellenden Verbrennungsgase als Transmitter anzusehen sind, hat das FG nicht aufgestellt. Vielmehr hat es als &quot;anderen Stoff&quot; die von au&szlig;en zugef&uuml;hrte Luft angesehen, die sich mit dem Rauchgas verbinde und gleichzeitig erhitzt werde. Die Verbrennungsgase selbst, d.h. das Rauchgas, hat das FG entgegen der Behauptung der Kl&auml;gerin nicht als eigentlichen Transmitter angesehen. Infolgedessen vermag der beschlie&szlig;ende Senat eine Divergenz zum BFH-Urteil in BFHE 176, 165 nicht zu erkennen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>15<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>3. Soweit die Kl&auml;gerin die Verletzung der dem FG nach &sect; 76 Abs. 1 FGO obliegenden Sachaufkl&auml;rungspflicht r&uuml;gt, liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht vor. Unter Ber&uuml;cksichtigung des von der Kl&auml;gerin vorgelegten Sachverst&auml;ndigengutachtens hat das FG das aus seiner materiell-rechtlichen Sicht Erforderliche getan, um den Sachverhalt aufzukl&auml;ren. Entgegen der Ansicht der Kl&auml;gerin ergibt sich das Erfordernis weiterer Sachaufkl&auml;rung nicht aus dem Umstand, dass das FG zu dem von der Kl&auml;gerin beanstandeten Schluss gekommen ist, dass die von au&szlig;en zugef&uuml;hrte Umgebungsluft als W&auml;rmetr&auml;ger fungiert. Im Kern ihres Vorbringens r&uuml;gt die Kl&auml;gerin die nach ihrer Ansicht rechtsfehlerhafte W&uuml;rdigung des vom FG festgestellten Sachverhalts.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>16<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Wie bereits ausgef&uuml;hrt, hat das FG festgestellt, dass die Verwendung des Erdgases mit dessen Verbrennung zu Heizzwecken abgeschlossen ist, so dass sich die Frage nach einer Konkurrenz zwischen einem beg&uuml;nstigten und einem nicht beg&uuml;nstigten Zweck nicht stellt. Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerde nicht &uuml;berzeugend und schl&uuml;ssig darzulegen, warum sich dem FG eine weitere Aufkl&auml;rung in diesem Punkt auch ohne entsprechende Beweisantr&auml;ge h&auml;tte aufdr&auml;ngen m&uuml;ssen. Allein aus dem Umstand, dass das FG dem Vortrag der Kl&auml;gerin nicht gefolgt ist, dass der vorgreifliche Zweck des Erdgaseinsatzes in der Herstellung eines spezifischen Rauchgases und damit eines Produktionsmittels und nicht in der W&auml;rmegewinnung liegt, ergibt sich der behauptete Verfahrensmangel jedenfalls nicht. Aus der ma&szlig;geblichen Sicht des FG musste sich ihm das Erfordernis weiterer Sachaufkl&auml;rung nicht aufdr&auml;ngen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p> <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 26.11.2009, VII B 15\/09 Zum Begriff des Verheizens in &sect; 4 Abs. 1 Nr. 2 Min&ouml;StG 1993 &#8211; Keine grunds&auml;tzliche Bedeutung von auslaufendes Recht betreffenden Rechtsfragen Tatbestand &nbsp; 1&nbsp; I. Die Kl&auml;gerin und Beschwerdef&uuml;hrerin (Kl&auml;gerin) betreibt einen direkt mit Erdgas befeuerten Stromtrockner zur Herstellung von Kartoffelst&auml;rke. Unter Vorlage eines Gutachtens beantragte die &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-b-15-09-zum-begriff-des-verheizens-in-par-4-abs-1-nr-2-minoestg-1993-keine-grundsaetzliche-bedeutung-von-auslaufendes-recht-betreffenden-rechtsfragen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">VII&nbsp;B&nbsp;15\/09 &#8211; Zum Begriff des Verheizens in &sect; 4 Abs. 1 Nr. 2 Min&ouml;StG 1993 &#8211; Keine grunds&auml;tzliche Bedeutung von auslaufendes Recht betreffenden Rechtsfragen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-12838","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/12838","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=12838"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/12838\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=12838"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=12838"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=12838"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}