{"id":12862,"date":"2012-12-08T08:59:48","date_gmt":"2012-12-08T06:59:48","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=12862"},"modified":"2012-12-08T08:59:48","modified_gmt":"2012-12-08T06:59:48","slug":"vii-r-18-09-umsatzsteuerverguetung-aus-taetigkeit-des-insolvenzschuldners-nicht-gegen-vorinsolvenzliche-steuerschulden-aufrechenbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-r-18-09-umsatzsteuerverguetung-aus-taetigkeit-des-insolvenzschuldners-nicht-gegen-vorinsolvenzliche-steuerschulden-aufrechenbar\/","title":{"rendered":"VII&nbsp;R&nbsp;18\/09 &#8211; Umsatzsteuerverg&uuml;tung aus T&auml;tigkeit des Insolvenzschuldners nicht gegen vorinsolvenzliche Steuerschulden aufrechenbar"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 15.12.2009, VII R 18\/09<\/p>\n<p class=\"titel\">Umsatzsteuerverg&uuml;tung aus T&auml;tigkeit des Insolvenzschuldners nicht gegen vorinsolvenzliche Steuerschulden aufrechenbar<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Leits&auml;tze<\/p>\n<div>\n<p>Ein vom Schuldner w&auml;hrend des Insolvenzverfahrens im Zusammenhang mit einer freiberuflichen T&auml;tigkeit erlangter Umsatzsteuerverg&uuml;tungsanspruch f&auml;llt in die Insolvenzmasse, wenn er nicht vom Insolvenzverwalter freigegeben worden ist; das gilt auch bei Nutzung und Verwertung ausschlie&szlig;lich unpf&auml;ndbarer Gegenst&auml;nde des Verm&ouml;gens des Schuldners.<\/p>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>I. Der Kl&auml;ger und Revisionsbeklagte (Kl&auml;ger) ist Verwalter in dem im Juli 2002 er&ouml;ffneten Insolvenzverfahren &uuml;ber das Verm&ouml;gen des Herrn L. Mit Zustimmung des Kl&auml;gers hat der Schuldner nach Er&ouml;ffnung des Verfahrens seine selbstst&auml;ndige Berufst&auml;tigkeit als &#8230; wieder aufgenommen. Die von ihm f&uuml;r 2004 eingereichte Umsatzsteuererkl&auml;rung, welcher der Beklagte und Revisionskl&auml;ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) zugestimmt hat, weist einen Verg&uuml;tungsbetrag von &#8230; EUR aus. Diesen Betrag hat das FA auf r&uuml;ckst&auml;ndige Einkommensteuer des Schuldners f&uuml;r 1996 umgebucht und dem Kl&auml;ger dar&uuml;ber eine Umbuchungsmitteilung erteilt. Als dieser der Umbuchung widersprach, weil er meint, das Guthaben sei an die Masse auszukehren gewesen, hat das FA einen Abrechnungsbescheid erlassen, gegen den sich die Klage richtet. Dieser hat das Finanzgericht (FG) nach erfolglosem Einspruchsverfahren stattgegeben. Es urteilte, der Aufrechnung des FA stehe das Aufrechnungsverbot des &sect; 96 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) entgegen, weil das FA nach Er&ouml;ffnung des Insolvenzverfahrens den Erstattungsbetrag zur Insolvenzmasse schuldig geworden sei. Der Vorsteueranspruch geh&ouml;re entgegen der Auffassung des FA zur Insolvenzmasse.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des FA. Es meint, Umsatzsteuererstattungsanspr&uuml;che aus einer T&auml;tigkeit, die mit unpf&auml;ndbaren, mithin nicht zur Insolvenzmasse geh&ouml;renden Gegenst&auml;nden ausgef&uuml;hrt worden ist, fielen nicht in die Insolvenzmasse. Auch sei es unbillig, wenn einerseits nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; (Hinweis auf das Urteil vom 7. April 2005 V R 5\/04, BFHE 210, 156, BStBl II 2005, 848) von dem Schuldner begr&uuml;ndete Umsatzsteuerschulden keine Masseverbindlichkeit darstellten und daher nicht beitreibbar seien, andererseits aber die Aufrechnung gegen in dem insolvenzfreien Bereich entstandene Guthaben ausgeschlossen werde. Die Auffassung des FG widerspreche auch der Intention des Gesetzgebers bei Neufassung des &sect; 35 Abs. 2 InsO durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens (Hinweis auf BTDrucks 16\/3227, S. 17).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>II. Die Revision ist unbegr&uuml;ndet und daher zur&uuml;ckzuweisen (&sect; 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das Urteil des FG entspricht dem Bundesrecht (&sect; 118 Abs. 1 FGO).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>1. Eine Aufrechnung ist unzul&auml;ssig, wenn ein Insolvenzgl&auml;ubiger erst nach der Er&ouml;ffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist (&sect; 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Zur Insolvenzmasse geh&ouml;rt nach &sect; 35 Abs. 1 InsO das gesamte Verm&ouml;gen, das dem Schuldner zur Zeit der Er&ouml;ffnung des Verfahrens geh&ouml;rt und das er w&auml;hrend des Verfahrens erlangt, also auch eine nach der Er&ouml;ffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner erworbene Forderung. Das gilt insbesondere auch f&uuml;r Steuererstattungs- und Steuerverg&uuml;tungsanspr&uuml;che, bei denen gem&auml;&szlig; &sect; 46 Abs. 1 der Abgabenordnung der Vorbehalt des &sect; 36 Abs. 1 InsO von vornherein nicht eingreifen kann.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>a) Nach &sect; 35 Abs. 2 InsO hat der Insolvenzverwalter allerdings, wenn der Schuldner eine selbstst&auml;ndige T&auml;tigkeit aus&uuml;bt oder beabsichtigt, demn&auml;chst eine solche T&auml;tigkeit auszu&uuml;ben, gegen&uuml;ber dem Schuldner zu erkl&auml;ren, ob Verm&ouml;gen aus dieser selbstst&auml;ndigen T&auml;tigkeit zur Insolvenzmasse geh&ouml;ren soll und ob Anspr&uuml;che aus dieser T&auml;tigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden k&ouml;nnen. Gibt der Insolvenzverwalter nicht die Erkl&auml;rung ab, dass Verm&ouml;gen aus jener T&auml;tigkeit des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse geh&ouml;ren soll (sog. Freigabe), das betreffende Verm&ouml;gen also vom Insolvenzbeschlag frei sein soll, fallen die vom Schuldner durch die betreffende T&auml;tigkeit neu erworbenen Forderungen in die Insolvenzmasse. &sect; 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO steht dann einer Aufrechnung mit den vorinsolvenzlichen Schulden des Insolvenzschuldners entgegen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>&sect; 35 Abs. 2 InsO ist indes im Streitfall noch nicht anzuwenden, weil er erst ab dem 1. Juli 2007 gilt (Art. 6 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens, BGBl I 2007, 509). Allerdings kannte auch das bis dahin geltende Insolvenzrecht das (im Wesentlichen richterrechtlich entwickelte) Institut der Freigabe (vgl. statt aller Bundesgerichtshof &#8211;BGH&#8211;, Urteil vom 1. Februar 2007 IX ZR 178\/05, H&ouml;chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2008, 77). Eine solche Freigabe ist jedoch im Streitfall, wie das FG erkannt hat, nicht erfolgt. Feststellungen, die Anlass geben k&ouml;nnten, von einer Freigabe durch die k&uuml;nftige freiberufliche T&auml;tigkeit des Schuldners erworbener Verm&ouml;gensgegenst&auml;nde auszugehen, sind nicht getroffen. Die vom FG festgestellte &quot;Zustimmung&quot; des Insolvenzverwalters, dass der Schuldner seine freiberufliche T&auml;tigkeit w&auml;hrend des Insolvenzverfahrens fortsetzt bzw. wieder aufnimmt, ist keine &quot;Freigabe&quot;. Eine Freigabe eines zur Masse geh&ouml;renden bzw. k&uuml;nftig in diese fallenden Verm&ouml;gensgegenstandes und dessen &Uuml;berf&uuml;hrung in das insolvenzfreie Verm&ouml;gen des Schuldners setzt eine Willenserkl&auml;rung des Insolvenzverwalters voraus, aus welcher sich unmissverst&auml;ndlich dessen Wille zu einem dauernden Verzicht auf die Massezugeh&ouml;rigkeit ergibt (vgl. BGH-Urteil vom 7. Dezember 2006 IX ZR 161\/04, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2007, 845). Daf&uuml;r ist nichts festgestellt oder auch nur geltend gemacht.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>b) Gegenst&auml;nde, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, also nicht pf&auml;ndbar sind, und von deren Nutzung durch den Schuldner das FG ausgegangen ist, geh&ouml;ren nach &sect; 36 Abs. 1 InsO zwar von vornherein nicht zur Insolvenzmasse; ihre Nutzung oder Verwertung beim Neuerwerb schlie&szlig;t jedoch dessen Zuordnung zur Insolvenzmasse nicht aus, was sich unter der Geltung des &sect; 35 Abs. 2 InsO unschwer aus Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift folgern l&auml;sst, aber auch f&uuml;r das hier noch anzuwendende alte Recht nicht anders zu beurteilen ist. Auch dieses wollte den Neuerwerb im Interesse der Insolvenzgl&auml;ubiger umfassend zur Masse ziehen, so dass nur ein Verzicht des Insolvenzverwalters hierauf den Insolvenzbeschlag aufheben bzw. verhindern konnte.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>c) Der im Streitfall strittige, vom Schuldner w&auml;hrend des Insolvenzverfahrens im Zusammenhang mit einer freiberuflichen T&auml;tigkeit erlangte Umsatzsteuerverg&uuml;tungsanspruch f&auml;llt folglich in die Insolvenzmasse (vgl. schon BGH-Beschluss vom 20. M&auml;rz 2003 IX ZB 388\/02, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 2167). Aus dem BFH-Urteil in BFHE 210, 156, BStBl II 2005, 848, wonach vom Schuldner w&auml;hrend des Insolvenzverfahrens durch Erwerbst&auml;tigkeit mit Hilfe unpf&auml;ndbarer Gegenst&auml;nde begr&uuml;ndete Umsatzsteuerschulden nicht nach &sect; 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu den Masseschulden geh&ouml;ren sollen, l&auml;sst sich gegen diese gesetzlich klar vorgegebene Beurteilung nichts gewinnen, ebenso wenig daraus, dass die Zuordnung solcher Umsatzsteuerschulden zum insolvenzfreien Verm&ouml;gen des Schuldners zu der allerdings unbefriedigenden Rechtslage f&uuml;hrt, dass neue Aktiva dem Insolvenzbeschlag unterfallen, mit ihnen unmittelbar zusammenh&auml;ngende &#8211;unbeschadet der umsatzsteuerlichen Ankn&uuml;pfung nicht an das gezahlte (zweifellos in die Insolvenzmasse fallende) Entgelt, sondern an die erbrachte Leistung gleichsam objektbezogene (vgl. dazu Urteil in BFHE 210, 156, BStBl II 2005, 848)&#8211; Steuern wie die Umsatzsteuer jedoch au&szlig;erhalb des Insolvenzverfahrens befriedigt werden m&uuml;ssen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Unbillige Folgen der gesetzlichen Zuordnung des ohne Zutun des Insolvenzverwalters Erworbenen und der damit unter Umst&auml;nden fehlenden Einstandspflicht der Masse f&uuml;r etwaige mit dem Neuerwerb zusammenh&auml;ngende Verbindlichkeiten werden neue Vertragspartner des Insolvenzschuldners zwar in der Regel zu vermeiden wissen. Der Fiskus befindet sich insofern freilich in einer anderen Lage, weil er keinen Einfluss darauf hat, ob und in welchem Umfang sich Umsatzsteuer und anrechenbare Vorsteuer aufgrund der Gesch&auml;ftst&auml;tigkeit des Insolvenzschuldners ausgleichen oder neben Umsatzsteuerzahllasten f&uuml;r einzelne Veranlagungszeitr&auml;ume (einstweilen in der Regel nicht beitreibbare und infolge des &sect; 96 Abs. 1 InsO auch nicht verrechenbare) Umsatzsteuerverg&uuml;tungsanspr&uuml;che entstehen. Hieraus kann den Fiskus jedoch auch die &Uuml;berlegung nicht befreien, dass solche Verg&uuml;tungsbetr&auml;ge infolge der fehlenden rechtlichen Selbstst&auml;ndigkeit anzurechnender Vorsteuern lediglich gleichsam negative Umsatzsteuerforderungen des Fiskus darstellen, die zwar m&ouml;glicherweise bei der Jahresveranlagung durch positive Rechnungsposten zum Ausgleich kommen, mangels Beitreibbarkeit einer dann ggf. ausgewiesenen Zahllast aber unter Umst&auml;nden fiskalisch endg&uuml;ltig verloren sind. Dies legt es zwar nahe, Schulden und Verg&uuml;tungsforderungen hinsichtlich ihrer Zuordnung zur Masse oder zum insolvenzfreien Verm&ouml;gen des Schuldners gleich zu behandeln. Es kann aber nichts an der grunds&auml;tzlich auch f&uuml;r die insolvenzsteuerrechtliche Beurteilung ma&szlig;gebenden umsatzsteuerlichen Systematik &auml;ndern, dass bezogen auf die einzelnen Veranlagungszeitr&auml;ume die Steuerfestsetzung entweder in eine Steuerschuld oder einen Verg&uuml;tungsanspruch m&uuml;ndet, welche beide, wie ausgef&uuml;hrt, insolvenzrechtlich eine unterschiedliche Zuordnung erfahren.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>d) Es ist hier nicht zu er&ouml;rtern, ob (auch unter Ber&uuml;cksichtigung des eben er&ouml;rterten Ungleichgewichts) durchgreifende Argumente f&uuml;r die Zuordnung der durch eine insolvenzfreie T&auml;tigkeit des Schuldners entstehenden Umsatzsteuer zur Masse gefunden werden k&ouml;nnten (vgl. dazu Obermair, Der Neuerwerb &#8211; eine unendliche Geschichte, Deutsches Steuerrecht 2005, 1561; Stadie in Rau\/D&uuml;rrw&auml;chter, Umsatzsteuergesetz, &sect; 18 Rz 822; Voigt\/Gerke, Zeitschrift f&uuml;r das gesamte Insolvenzrecht 2002, 1054) und ob eine solche Zuordnung insbesondere unter der Geltung des &sect; 35 InsO n.F. geboten ist, nachdem auch die Begr&uuml;ndung zu dem Entwurf des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens von der Auffassung ausgeht, ohne Freigabe nach &sect; 35 Abs. 2 InsO seien die durch den Neuerwerb begr&uuml;ndeten Verbindlichkeiten aus einer freiberuflichen T&auml;tigkeit des Schuldners Masseverbindlichkeiten, da insofern eine Verwaltungshandlung vorliege, was auch f&uuml;r Verbindlichkeiten gelte, die der Schuldner unter Einsatz von Gegenst&auml;nden begr&uuml;ndet, die nach &sect; 811 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung unpf&auml;ndbar sind (BTDrucks 16\/3227, S. 17). Ebenfalls muss uner&ouml;rtert bleiben, ob Steuererstattungsanspr&uuml;che, die der Schuldner aus einer ohne Nutzung oder Verwertung zur Insolvenzmasse geh&ouml;render Verm&ouml;gensgegenst&auml;nde betriebenen T&auml;tigkeit erworben hat, vom FA mit Masseverbindlichkeiten verrechnet werden k&ouml;nnten; denn eine solche Verrechnung hat das FA im Streitfall nicht vorgenommen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>2. Die nach alledem unbegr&uuml;ndete Revision des FA war deshalb zur&uuml;ckzuweisen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p> <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 15.12.2009, VII R 18\/09 Umsatzsteuerverg&uuml;tung aus T&auml;tigkeit des Insolvenzschuldners nicht gegen vorinsolvenzliche Steuerschulden aufrechenbar Leits&auml;tze Ein vom Schuldner w&auml;hrend des Insolvenzverfahrens im Zusammenhang mit einer freiberuflichen T&auml;tigkeit erlangter Umsatzsteuerverg&uuml;tungsanspruch f&auml;llt in die Insolvenzmasse, wenn er nicht vom Insolvenzverwalter freigegeben worden ist; das gilt auch bei Nutzung und Verwertung ausschlie&szlig;lich unpf&auml;ndbarer Gegenst&auml;nde des &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-r-18-09-umsatzsteuerverguetung-aus-taetigkeit-des-insolvenzschuldners-nicht-gegen-vorinsolvenzliche-steuerschulden-aufrechenbar\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">VII&nbsp;R&nbsp;18\/09 &#8211; Umsatzsteuerverg&uuml;tung aus T&auml;tigkeit des Insolvenzschuldners nicht gegen vorinsolvenzliche Steuerschulden aufrechenbar<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-12862","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/12862","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=12862"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/12862\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=12862"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=12862"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=12862"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}