{"id":13231,"date":"2012-12-19T16:11:19","date_gmt":"2012-12-19T14:11:19","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=13231"},"modified":"2012-12-19T16:11:19","modified_gmt":"2012-12-19T14:11:19","slug":"vii-r-51-08-ablauf-der-zahlungsverjaehrungsfrist-nach-steuerfestsetzung-ermessen-bei-der-aenderung-einer-anrechnungsverfuegung-verwaltungsakt-anwendbarkeit-des-par-130-abs-2-nr-2-ao-bei-erstattung-nic","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-r-51-08-ablauf-der-zahlungsverjaehrungsfrist-nach-steuerfestsetzung-ermessen-bei-der-aenderung-einer-anrechnungsverfuegung-verwaltungsakt-anwendbarkeit-des-par-130-abs-2-nr-2-ao-bei-erstattung-nic\/","title":{"rendered":"VII&nbsp;R&nbsp;51\/08 &#8211; Ablauf der Zahlungsverj&auml;hrungsfrist nach Steuerfestsetzung &#8211; Ermessen bei der &Auml;nderung einer Anrechnungsverf&uuml;gung &#8211; Verwaltungsakt &#8211; Anwendbarkeit des &sect; 130 Abs. 2 Nr. 2 AO bei Erstattung nicht abgef&uuml;hrter Steuern als Folge eines Aktien-&quot;Luftgesch&auml;fts&quot; &#8211; Kein genereller Vorrang der Rechtsrichtigkeit von durch unlautere Mittel erwirkten Verwaltungsakten vor dem Vertrauensschutz &#8211; Befugnis des Gesetzgebers zur Einr&auml;umung des Rechts auf Ermessenaus&uuml;bung &#8211; &quot;Absolute&quot; Verj&auml;hrungsfrist"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 27.10.2009, VII R 51\/08<\/p>\n<p class=\"titel\">Ablauf der Zahlungsverj&auml;hrungsfrist nach Steuerfestsetzung &#8211; Ermessen bei der &Auml;nderung einer Anrechnungsverf&uuml;gung &#8211; Verwaltungsakt &#8211; Anwendbarkeit des &sect; 130 Abs. 2 Nr. 2 AO bei Erstattung nicht abgef&uuml;hrter Steuern als Folge eines Aktien-&quot;Luftgesch&auml;fts&quot; &#8211; Kein genereller Vorrang der Rechtsrichtigkeit von durch unlautere Mittel erwirkten Verwaltungsakten vor dem Vertrauensschutz &#8211; Befugnis des Gesetzgebers zur Einr&auml;umung des Rechts auf Ermessenaus&uuml;bung &#8211; &quot;Absolute&quot; Verj&auml;hrungsfrist<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Leits&auml;tze<\/p>\n<div>\n<p>1. Die &Auml;nderung einer durch arglistige T&auml;uschung eines fremden Dritten zugunsten des Steuerschuldners erwirkten Anrechnungsverf&uuml;gung ist zul&auml;ssig. Sie setzt jedoch eine Abw&auml;gung widerstreitender Gesichtspunkte voraus und verlangt eine diesbez&uuml;gliche Ermessensentscheidung des FA.<\/p>\n<p>2. Durch die Bekanntgabe der Steuerfestsetzung wird die Frist f&uuml;r die Zahlungsverj&auml;hrung der festgesetzten Steuer in Lauf gesetzt. Eine &Auml;nderung der Anrechnungsverf&uuml;gung nach Ablauf dieser Frist ist ungeachtet dessen, ob sie zu einer Erh&ouml;hung oder einer Verminderung der Abschlusszahlung oder einer R&uuml;ckforderung erstatteter Steueranrechnungsbetr&auml;ge f&uuml;hrt, unzul&auml;ssig.<\/p>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>I. Die Kl&auml;gerin und Revisionsbeklagte (Kl&auml;gerin), ein Kreditinstitut, hatte 1991 von dem Beigeladenen &#8230; Aktien cum Dividende erworben und noch am selben Tag, dem Dividendenstichtag, ex Dividende zur&uuml;ckver&auml;u&szlig;ert, wobei bei Kauf und Verkauf zwischen dem Beigeladenen und der Kl&auml;gerin zwei weitere Banken in der Verkaufskette zwischengeschaltet waren. In ihrer K&ouml;rperschaftsteuererkl&auml;rung 1991 machte die Kl&auml;gerin unter Vorlage zweier von ihr erstellter Steuerbescheinigungen Steueranrechnungsbetr&auml;ge von &#8230; DM aus Aussch&uuml;ttungen auf vorgenannte Aktien geltend. Die Veranlagung ist insofern erkl&auml;rungsgem&auml;&szlig; erfolgt. Es wurde dabei die K&ouml;rperschaftsteuer auf 0 DM festgesetzt und bei der Abrechnung u.a. anrechenbare K&ouml;rperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer und Solidarit&auml;tszuschlag entsprechend den vorgelegten Steuerbescheinigungen angesetzt, so dass ein Guthaben von rd. &#8230; Mio. DM ausgewiesen wurde.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Sp&auml;ter ist der Beklagte und Revisionskl&auml;ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) aufgrund von Feststellungen der Steuerfahndung zu der Auffassung gelangt, der der Kl&auml;gerin von dem Kassenverein, der damaligen zentralen Depotbank der deutschen Kreditinstitute, gutgeschriebene Betrag von &#8230; DM (Nettodividende) k&ouml;nne nicht entsprechend der Steuererkl&auml;rung der Kl&auml;gerin als Dividende behandelt werden. Der Beigeladene &#8211;der vom FA als Haftungsschuldner nach &sect; 71 der Abgabenordnung (AO) in Anspruch genommen worden ist&#8211; habe n&auml;mlich initiiert, dass in Wahrheit gar nicht existierende Aktien mit Dividende &uuml;ber mehrere Banken an die Kl&auml;gerin und von dieser ohne Dividende an den Beigeladenen zur&uuml;ckver&auml;u&szlig;ert worden sind, so dass Steuern erstattet wurden, die mangels tats&auml;chlicher Dividendenaussch&uuml;ttung nicht gezahlt worden sind.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das FA hat aufgrund dieser Feststellungen, gest&uuml;tzt auf &sect; 130 Abs. 2 Nr. 2 AO, die Anrechnungsverf&uuml;gung mit Bescheid vom 30. Oktober 2001 ge&auml;ndert und von der Kl&auml;gerin den Anrechnungsbetrag von &#8230; DM zur&uuml;ckgefordert. Als es hier&uuml;ber zum Streit kam, hat das FA einen entsprechenden Abrechnungsbescheid erlassen, gegen den sich die vorliegende Klage richtet.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Das Finanzgericht (FG) hat &uuml;ber die Klage dem Antrag der Kl&auml;gerin gem&auml;&szlig; entschieden. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 540 ver&ouml;ffentlicht. Es beruht im Wesentlichen auf der Erw&auml;gung, dass die Anrechnungsverf&uuml;gung, selbst wenn sie materiell-rechtlich unzutreffend gewesen sein sollte, nicht habe ge&auml;ndert werden d&uuml;rfen, weil die Voraussetzungen des &sect; 130 Abs. 2 Nr. 2 AO, welche Vorschrift allein in Betracht k&auml;me, nicht vorl&auml;gen. Selbst wenn man n&auml;mlich unterstelle, dass die Kl&auml;gerin durch den Erwerb der Aktien keine Einnahmen erzielt habe, sei die Anrechnungsverf&uuml;gung von ihr nicht durch unlautere Mittel erwirkt worden; denn von der angeblich fehlenden Existenz der Aktien habe die Kl&auml;gerin keine Kenntnis gehabt und auch keine Kenntnis haben k&ouml;nnen. Ob der an dem Anrechnungsverfahren nicht beteiligte Beigeladene die Anrechnung &quot;erwirkt&quot; habe, etwa mittels der Kl&auml;gerin als Werkzeug, sei zweifelhaft; denn Ob, Wann und Wie der Erstellung und Verwendung der Steuerbescheinigungen sei f&uuml;r ihn nicht bestimmbar und f&uuml;r seinen Gesch&auml;ftserfolg wohl auch unerheblich gewesen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Ferner scheide die vorgenannte Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck, Vertrauensschutz zu gew&auml;hren, aus, weil die Kl&auml;gerin gutgl&auml;ubig gewesen sei und sich ein arglistiges Verhalten des Beigeladenen nicht zurechnen lassen m&uuml;sse. Denn eine solche Zurechnung widerspr&auml;che dem Sinn des &sect; 130 Abs. 2 AO und verkehre das in der Vorschrift geregelte Regel-Ausnahme-Verh&auml;ltnis in sein Gegenteil.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des FA, das zun&auml;chst darauf hinweist, dass noch nicht gekl&auml;rt sei, ob es bei Erlass eines Abrechnungsbescheids an eine vorherige Anrechnungsverf&uuml;gung gebunden sei. Selbst wenn dies der Fall w&auml;re, sei der Abrechnungsbescheid aber rechtm&auml;&szlig;ig, weil er auf &sect; 130 Abs. 2 Nr. 2 AO gest&uuml;tzt werden k&ouml;nne. Denn die Anrechnungsverf&uuml;gung sei durch arglistige T&auml;uschung des Beigeladenen erwirkt worden. Dieser habe ein Verkaufsgesch&auml;ft &uuml;ber Aktien abgeschlossen, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass diese Aktien nicht existierten, und er habe einen Kreislauf in Gang gesetzt, an dessen Ende die Ausstellung der Steuerbescheinigungen durch die Kl&auml;gerin habe stehen m&uuml;ssen, die urs&auml;chlich seien f&uuml;r die rechtswidrige Anrechnung von Steuerbetr&auml;gen. Dies habe der Beigeladene auch erreichen wollen; denn nur dadurch sei f&uuml;r die Kl&auml;gerin und die &uuml;brigen Beteiligten der Verkaufskette ein Gewinn entstanden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die Kl&auml;gerin m&uuml;sse sich das Vorgehen des Beigeladenen zurechnen lassen. Es bestehe zwar kein besonderes Zurechnungsverh&auml;ltnis zu ihm. Das sei aber auch nicht erforderlich. Der Steuerpflichtige m&uuml;sse sich auch unlautere Mittel fremder Dritter zurechnen lassen (Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 9. Oktober 1992 VI S 14\/92, BFHE 169, 197, BStBl II 1993, 13). F&uuml;r den Fall, dass die Unrichtigkeit eines Steuerbescheids durch unlautere Mittel erwirkt wurde, habe sich n&auml;mlich der Gesetzgeber f&uuml;r den Vorrang der materiellen Richtigkeit vor dem Vertrauensschutz entschieden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Zahlungsverj&auml;hrung sei im Streitfall nicht eingetreten. Der R&uuml;ckzahlungsanspruch des FA entstehe zwar in dem Zeitpunkt, in dem nicht geschuldete Erstattungsbetr&auml;ge ausgezahlt werden. Er k&ouml;nne aber erst nach Festsetzung verwirklicht werden, so dass er gem&auml;&szlig; &sect; 220 Abs. 2 Satz 2 AO nicht vor Bekanntgabe des betreffenden Verwaltungsakts f&auml;llig werde. Die ge&auml;nderte Anrechnungsverf&uuml;gung sei erst am 30. Oktober 2001 ergangen und habe den Anspruch zum 3. Dezember 2001 f&auml;llig gestellt. Die Frist der Zahlungsverj&auml;hrung habe damit erst mit Ablauf des Jahres 2006 geendet.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die Kl&auml;gerin hebt hervor, dass das FG nicht festgestellt habe, dass die Anrechnungsverf&uuml;gung rechtswidrig gewesen ist. Es habe dies lediglich hypothetisch unterstellt und erkannt, dass selbst dann die R&uuml;cknahme der Anrechnungsverf&uuml;gung und der angefochtene Bescheid rechtswidrig seien. Es habe zu Recht entschieden, dass die Anrechnungsverf&uuml;gung weder von der Kl&auml;gerin noch von dem Beigeladenen durch unlautere Mittel erwirkt worden ist. Denn der Beigeladene sei nicht in das Besteuerungsverfahren einbezogen gewesen und habe nicht auf den Willen des FA eingewirkt. Es habe sich f&uuml;r ihn um ein v&ouml;llig normales An- und Verkaufsgesch&auml;ft an der B&ouml;rse gehandelt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Selbst wenn er aber unlauter gehandelt haben sollte, sei sein Verhalten der Kl&auml;gerin nicht zuzurechnen. Ohne eine solche Zurechnung sei aber entgegen der Auffassung des FA eine &Auml;nderung der Anrechnungsverf&uuml;gung nicht zul&auml;ssig. Die Rechtsprechung des BFH habe in zahlreichen Entscheidungen &#8211;auch zu vergleichbaren Vorschriften&#8211; auf eine solche Zurechnung oder zumindest ein N&auml;heverh&auml;ltnis zwischen T&auml;uschendem und Beg&uuml;nstigtem abgestellt. Bei dem Beschluss in BFHE 169, 197, BStBl II 1993, 13 sei dies zwar nicht deutlich; der VI. Senat habe jedoch die Frage der Zurechenbarkeit &uuml;berhaupt nicht problematisiert.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die Zurechenbarkeit aufgrund eines Vertretungs- oder anderweitigen N&auml;heverh&auml;ltnisses werde im &Uuml;brigen nicht nur in den Vorschriften der AO, sondern auch in anderen Gesetzen, wie z.B. &sect; 48 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) oder im B&uuml;rgerlichen Gesetzbuch (BGB) allgemein verlangt. Selbst wenn man sie jedoch nicht f&uuml;r erforderlich halte, sei jedenfalls im Streitfall das Ermessen des FA dahin auf Null reduziert gewesen, dass eine R&uuml;cknahme der Anrechnungsverf&uuml;gung nicht zul&auml;ssig gewesen sei, weil die Kl&auml;gerin keine Kenntnis vom Handeln des Beigeladenen gehabt habe; deswegen m&uuml;sse der Vertrauensschutz gegen&uuml;ber dem Interesse an der Anrechnung Vorrang erhalten.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>12<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Im &Uuml;brigen sei der R&uuml;ckforderungsanspruch aber auch zahlungsverj&auml;hrt. Nicht &sect; 220 Abs. 2 Satz 2 AO, sondern &sect; 220 Abs. 2 Satz 1&nbsp;&nbsp;1. Alternative AO sei n&auml;mlich einschl&auml;gig. Erstere Vorschrift setze voraus, dass der betreffende Anspruch von Gesetzes wegen einer Festsetzung bed&uuml;rfe. Das sei aber bei dem hier strittigen Erstattungsanspruch nicht der Fall; er k&ouml;nne in einem Abrechnungsbescheid festgesetzt werden, m&uuml;sse dies aber nicht.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>13<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Der Beigeladene hebt hervor, das FG habe nicht festgestellt, dass es sich bei dem Aktienerwerb um ein &quot;Luftgesch&auml;ft&quot; &uuml;ber nicht existierende Aktien gehandelt hat. Das FG habe dies vielmehr nur unterstellt und &uuml;berzeugend dargelegt, dass auch dann der Abrechnungsbescheid rechtswidrig w&auml;re.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td>&nbsp;<\/td>\n<td>    <\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>14<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>II. Die Revision des FA ist unbegr&uuml;ndet (&sect; 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Das Urteil des FG verletzt zwar Bundesrecht (&sect; 118 Abs. 1 FGO), ist aber im Ergebnis richtig (&sect; 126 Abs. 4 FGO).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>15<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>1. Der erkennende Senat hat mehrfach entschieden, dass in einem Abrechnungsbescheid i.S. des &sect; 218 Abs. 2 AO von dem Regelungsgehalt einer zuvor erlassenen Anrechnungsverf&uuml;gung zu Lasten des Steuerpflichtigen nur dann abgewichen werden darf, wenn die Voraussetzungen des &sect; 130 Abs. 2 AO vorliegen, eine Anrechnungsverf&uuml;gung also f&uuml;r einen sp&auml;teren Abrechnungsbescheid Tatbestandswirkung hat (vgl. Urteile des Senats vom 16. Oktober 1986 VII R 159\/83, BFHE 148, 4, BStBl II 1987, 405; vom 15. April 1997 VII R 100\/96, BFHE 182, 506, BStBl II 1997, 787, und vom 26. Juni 2007 VII R 35\/06, BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742). Die in einer Anrechnungsverf&uuml;gung getroffene Regelung darf vom FA in einem Abrechnungsbescheid nicht voraussetzungslos ge&auml;ndert und dadurch im Ergebnis ihres Charakters einer mit Rechtswirkung nach au&szlig;en ausgestatteten Entscheidung &uuml;ber das beraubt werden, was auf die festgesetzte Steuerschuld kraft Gesetzes (&sect; 36 des Einkommensteuergesetzes &#8211;EStG&#8211;; vgl. insofern Beschluss des Senats vom 13. Januar 2005 VII B 147\/04, BFHE 208, 404, BStBl II 2005, 457) anzurechnen ist und was nicht (Verwaltungsakt, &sect; 118 AO).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>16<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Mit dieser Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von den Urteilen des BFH vom 28. April 1993 I R 100\/92 (BFHE 171, 397, BStBl II 1993, 836) und vom 28. April 1993 I R 123\/91 (BFHE 170, 573, BStBl II 1994, 147) ab.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>17<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>2. Das FG ist davon ausgegangen, dass die Rechtm&auml;&szlig;igkeit des angefochtenen Abrechnungsbescheids davon abh&auml;ngt, dass die Voraussetzungen des &sect; 130 Abs. 2 Nr. 2 AO vorliegen; die &uuml;brigen Alternativen dieser Vorschrift, insbesondere &sect; 130 Abs. 2 Nr. 3 AO, hat es als Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids nicht in Betracht gezogen. Es ist offenbar der Ansicht, dass die Kl&auml;gerin durch die Ausstellung der Steuerbescheinigungen f&uuml;r die strittigen Aktien nicht im Sinne dieser Vorschrift falsche Angaben gemacht hat. Dahinter steht wohl der Gedanke, dass ein Kreditinstitut in einer von ihm erstellten Steuerbescheinigung nur die auf die Dividenden entfallende Aussch&uuml;ttungsbelastung und die zu entrichtende Kapitalertragsteuer, nicht aber deren tats&auml;chliche Abf&uuml;hrung durch die betreffende K&ouml;rperschaft bescheinigen kann, von der es keine Kenntnis hat und sich im Allgemeinen auch keine Kenntnis verschaffen kann. &sect; 45 des K&ouml;rperschaftsteuergesetzes a.F. bzw. &sect; 45a Abs. 3 EStG w&auml;re dann nicht die Verpflichtung zu entnehmen, auch die Abf&uuml;hrung der betreffenden Steuerabzugsbetr&auml;ge zu bescheinigen. Ob sich der Senat dieser Auffassung anschlie&szlig;en k&ouml;nnte, kann dahinstehen, denn selbst wenn der Tatbestand des &sect; 130 Abs. 2 Nr. 3 AO erf&uuml;llt w&auml;re, w&auml;re der angefochtene Abrechnungsbescheid aus den gleichen, nachfolgend er&ouml;rterten Gr&uuml;nden als rechtswidrig zu beanstanden, aus denen er zu beanstanden ist, obwohl der Tatbestand des &sect; 130 Abs. 2 Nr. 2 AO anders als das FA meint, an sich erf&uuml;llt ist.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>18<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Nach dieser Vorschrift kann ein Verwaltungsakt wie die gegen die Kl&auml;gerin ergangene Anrechnungsverf&uuml;gung, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begr&uuml;ndet oder best&auml;tigt hat (beg&uuml;nstigender Verwaltungsakt), nur dann zur&uuml;ckgenommen werden, wenn er durch unlautere Mittel, wie arglistige T&auml;uschung oder &#8211;was hier von vornherein auszuschlie&szlig;en ist&#8211; Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>19<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>a) Dass die Kl&auml;gerin die Anrechnungsverf&uuml;gung nicht durch arglistige T&auml;uschung oder andere unlautere Mittel erwirkt hat, bedarf nach dem Vortrag des FA und den tats&auml;chlichen Feststellungen des FG keiner Ausf&uuml;hrung. Fraglich kann nur sein, ob dem Beigeladenen der Vorwurf einer arglistigen T&auml;uschung gemacht werden k&ouml;nnte, wenn dieser &#8211;was bislang nicht festgestellt ist, aber nach Ansicht des FA offenbar festgestellt werden kann&#8211; &quot;nicht existierende&quot; (gemeint: nicht seiner Verf&uuml;gungsgewalt unterliegende und von ihm seinem von Anfang an bestehenden Plan entsprechend auch nicht nachtr&auml;glich beschaffte) Aktien an einen anderen verkauft und dabei damit gerechnet hat, dass ein Erwerber wegen der vermeintlich auf diese Aktien erfolgten Aussch&uuml;ttungen und deren Besteuerung anrechenbare K&ouml;rperschaft- und Kapitalertragsteuer sowie Solidarit&auml;tszuschlag zu Unrecht, aber erfolgreich geltend machen werde.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>20<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Wie der Beigeladene mit Recht vorgetragen hat, ist aber der Verkauf von Aktien, &uuml;ber die der Verk&auml;ufer im Zeitpunkt des Verkaufsgesch&auml;fts (in seinem Depot oder aufgrund anderweitiger Aufbewahrung) nicht verf&uuml;gt, grunds&auml;tzlich nicht anders als sonst der Verkauf dem Verk&auml;ufer nicht geh&ouml;render Sachen kein makelbehaftetes Gesch&auml;ft; es verpflichtet den Verk&auml;ufer lediglich, sich auf sein Risiko die Verf&uuml;gungsgewalt &uuml;ber die verkauften Sachen bis zum vereinbarten Erf&uuml;llungszeitpunkt zu verschaffen, wessen er nicht anders als bei einer Vertragsaufhebung ledig wird, wenn er die Sachen bis dahin von demjenigen, der ihre &Uuml;bereignung h&auml;tte verlangen k&ouml;nnen, zur&uuml;ckerworben hat. So ist es hier geschehen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>21<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>b) Der Vorwurf der Unlauterkeit k&ouml;nnte freilich aus den steuerrechtlichen Auswirkungen des vom Beigeladenen get&auml;tigten Gesch&auml;fts hergeleitet werden, n&auml;mlich daraus, dass bei einem zwischenzeitlichen Weiterkauf der Aktien ex Dividende auf der Grundlage der von der Depotbank (im Streitfall: der Kl&auml;gerin selbst) ermittelten, f&uuml;r den Steuerausweis erforderlichen Aussch&uuml;ttungsdaten (und Erstellung einer entsprechenden Steuerbescheinigung), die Anrechnung von Steuern in Anspruch genommen zu werden pflegt, was der Verk&auml;ufer und R&uuml;ckk&auml;ufer voraussieht und erreichen will. Eine solche Steueranrechnung setzt zwar nach &sect; 36 Abs. 2 EStG voraus, dass von demjenigen, der die Aussch&uuml;ttung erh&auml;lt und folglich ex Dividende weiterverkauft (hier: die Kl&auml;gerin), die betreffenden Aussch&uuml;ttungen als Einnahmen aus Kapitalverm&ouml;gen der Besteuerung unterworfen werden, wie es auch im Streitfall, freilich ohne steuerliche Auswirkung f&uuml;r die Kl&auml;gerin, geschehen sein d&uuml;rfte; insofern ist also ein fiskalischer &quot;Schaden&quot; ebenso wie sonst beim Dividendenstripping nicht zu beklagen und dem Beigeladenen arglistige T&auml;uschung der Finanzbeh&ouml;rde nicht vorzuwerfen. Gelangen entsprechende, dividendenberechtigte Aktien allerdings nicht in die Verf&uuml;gungsgewalt des Verk&auml;ufers und R&uuml;ckk&auml;ufers, so fehlt es notwendigerweise an einer real existierenden Dividenden-Bezugsberechtigung und in der Folge auch an einer realen Dividendenaussch&uuml;ttung mit Steuerbelastung &#8211;ohne dass dies im Streitfall bei den im Kreisverkehr beteiligten Banken h&auml;tte in Erscheinung treten m&uuml;ssen, nachdem damals nach den Gesch&auml;ftsgepflogenheiten offenbar weder reale St&uuml;cke der gehandelten Aktien vorgelegt oder benannt werden mussten und auch die Kupons vom Ver- und R&uuml;ckk&auml;ufer (hier: dem Beigeladenen) nach den von der Steuerfahndung festgestellten seinerzeitigen Gepflogenheiten der Gesch&auml;ftsabwicklung durch den Kassenverein nicht an den Dividendenbezugsberechtigten geliefert wurden, sondern im Falle eines R&uuml;ckkaufs vor dem Kuponeinl&ouml;sungstag bei jenem verblieben, und der Beigeladene infolgedessen damit rechnen konnte, dass niemandem auffallen werde, dass er an einem &quot;Luftgesch&auml;ft&quot; beteiligt ist&#8211;. Mithin fehlt es in einem solchen angeblich hier vorliegenden Fall am Eintritt einer steuerlichen Belastung der AG, deretwegen die Anrechnung von K&ouml;rperschaftsteuer zu Gunsten des Aktion&auml;rs erfolgen soll, bzw. der Erhebung von Kapitalertragsteuer und Solidarit&auml;tszuschlag auf eine von dieser geleistete Dividendenzahlung.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>22<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Wer gleichwohl &quot;nicht existente&quot; Aktien in einen solchen Kreisverkehr versetzt, setzt sich dem Vorwurf einer arglistigen T&auml;uschung der Finanzbeh&ouml;rde i.S. des &sect; 130 Abs. 2 Nr. 2 AO aus, sofern ihm (nachweislich) die Folge seines Tuns, n&auml;mlich die Folge der Erstattung nicht abgef&uuml;hrter Steuern, bewusst ist und er das Geschehen tats&auml;chlich beherrscht, weil der K&auml;ufer und R&uuml;ckverk&auml;ufer in der Vorstellung handelt, es mit &quot;real existierenden&quot;, d.h. tats&auml;chlich steuerbelasteten Aktien zu tun zu haben. Der Verk&auml;ufer und R&uuml;ckk&auml;ufer (hier: der Beigeladene) ist dann kraft seiner Wissensherrschaft als mittelbarer &quot;T&auml;ter&quot; f&uuml;r alle Einzelakte dieses Gesch&auml;fts anzusehen, was es rechtfertigt, ihm das Erwirken des Steueranrechnungsbescheids mittels Unlauterkeit vorzuwerfen. Das gilt auch dann, wenn er m&ouml;glicherweise nicht wei&szlig; und nicht genau vorausberechnen kann, wann es zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung und ihrer Vorlage beim FA kommen wird, und wenn seine Beteiligung an dem betreffenden Gesch&auml;ft auch nicht kraft Vertrags davon abh&auml;ngig gemacht ist, dass ein Erwerber solche Steuerbescheinigungen zum Zwecke der Steuererstattung verwendet. Die diesbez&uuml;glich vom FG ge&auml;u&szlig;erten &quot;Zweifel&quot; an der Anwendbarkeit des &sect; 130 Abs. 2 Nr. 2 AO teilt der erkennende Senat nicht. Im &Uuml;brigen d&uuml;rfte der gesch&auml;ftliche Erfolg des Beigeladenen, anders als das FG offenbar meint, &#8211;die Richtigkeit der Sachdarstellung des FA unterstellt&#8211; letztlich durchaus davon abh&auml;ngig gewesen sein, dass die Kl&auml;gerin die streitige Steuererstattung erh&auml;lt; denn ohne diese Aussicht einer hohen Steueranrechnung d&uuml;rfte das (an sich nach den Feststellungen der Steuerfahndung verlustreiche) &quot;Durchhandeln&quot; der (cum Dividende erworbenen und zu einem entsprechend niedrigeren Preis ex Dividende weiterver&auml;u&szlig;erten) Aktien f&uuml;r sie keinerlei Sinn gehabt haben.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>23<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>c) Der erkennende Senat vermag dem FG auch nicht darin zu folgen, dass &sect; 130 Abs. 2 Nr. 2 AO gleichsam als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal verlangt, dass die f&uuml;r die zur&uuml;ckzunehmende Beg&uuml;nstigung urs&auml;chliche arglistige T&auml;uschung von jemandem begangen worden ist, der zu demjenigen, zu dessen Gunsten der Verwaltungsakt ergangen ist, in einem &#8211;irgendwie gearteten, jedenfalls &quot;besonderen&quot;&#8211; Verh&auml;ltnis steht, nicht jedoch etwa von einem v&ouml;llig fremden Dritten, dass er also mit anderen Worten verlangt, dass zwischen dem T&auml;uschenden und dem Beg&uuml;nstigten ein Verh&auml;ltnis bestanden hat, welches es unter Ber&uuml;cksichtigung des Gesichtspunkts eines angemessenen Vertrauensschutzes rechtfertigt, diesem das dolose Tun jenes anderen zum Nachteil gereichen zu lassen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>24<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>aa) Allerdings macht &sect; 130 Abs. 2 AO die Korrektur rechtswidriger beg&uuml;nstigender Verwaltungsakte ersichtlich von besonderen Voraussetzungen abh&auml;ngig, schlie&szlig;t also die freie R&uuml;cknehmbarkeit anders als bei sonstigen Verwaltungsakten (&sect; 130 Abs. 1 AO) aus, um das berechtigte Vertrauen des Beg&uuml;nstigten in den Bestand einer ihm von der Beh&ouml;rde gew&auml;hrten Beg&uuml;nstigung zu sch&uuml;tzen. Es ist &#8211;worauf indes die Argumentation des FA hinaus l&auml;uft&#8211; schwer einzusehen, dass dieses Vertrauen keinerlei Schutz allein deshalb verdienen soll, weil ein fremder Dritter den Verwaltungsakt unlauter erwirkt hat. Dementsprechend gew&auml;hren &sect; 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG ebenso wie &sect; 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch in vergleichbaren F&auml;llen Vertrauensschutz, indem sie die R&uuml;cknehmbarkeit tatbestandlich davon abh&auml;ngig machen, dass der Beg&uuml;nstigte den Verwaltungsakt durch arglistige T&auml;uschung erwirkt hat. Es finden sich keine nachvollziehbaren Gr&uuml;nde und auch in der Gesetzesentstehung (vgl. BTDrucks VI\/1982, zu &sect; 134 Abs. 3 AO) keine aussagekr&auml;ftigen Anhaltspunkte, dass und ggf. warum Schutzbed&uuml;rfnis oder Schutzw&uuml;rdigkeit des Vertrauens eines Steuerpflichtigen im Bereich der AO insofern schlechthin zu verneinen sein sollten.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>25<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Freilich zeigt der Vergleich vorgenannter Vorschriften untereinander, aber auch der Vergleich des &sect; 130 Abs. 2 Nr. 2 AO mit den folgenden Nummern der Vorschrift, dass der Gesetzgeber offenbar die R&uuml;cknehmbarkeit von Steuerverwaltungsakten nicht tatbestandlich davon abh&auml;ngig machen wollte, dass der Beg&uuml;nstigte die eine R&uuml;cknahme rechtfertigende arglistige T&auml;uschung selbst (zumindest durch seinen gesetzlichen Vertreter, einen Bevollm&auml;chtigten oder einen in &auml;hnlicher Weise mit ihm verbundenen Dritten) begangen hat. Der Wortlaut der Vorschrift ist dahin eindeutig, dass er &#8211;anders als Nr. 3 der Vorschrift&#8211; nicht verlangt, dass der Beg&uuml;nstigte selbst arglistig get&auml;uscht hat. F&uuml;r ein Redaktionsversehen fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>26<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die Grenzen einer zul&auml;ssigen Auslegung des Tatbestands der Vorschrift w&auml;ren daher &uuml;berschritten, wollte man gleichwohl f&uuml;r die R&uuml;cknahme eine T&auml;uschung eines beliebigen fremden Dritten nicht ausreichen lassen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>27<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>bb) Indes rechtfertigt dies nicht den Schluss des FA, der Gesetzgeber habe f&uuml;r den Bereich der AO der Rechtsrichtigkeit von durch unlautere Mittel erwirkten Verwaltungsakten schlechterdings Vorrang vor dem Vertrauensschutz einger&auml;umt. &sect; 130 Abs. 2 AO stellt vielmehr auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Nr. 2 die R&uuml;cknahme in das Ermessen des FA, was &uuml;brigens bei &sect; 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AO nicht grunds&auml;tzlich anders ist. Im Rahmen einer solchen, der Finanzbeh&ouml;rde bei Anwendung des &sect; 130 Abs. 2 Nr. 2 AO mithin abverlangten Ermessensentscheidung ist gem&auml;&szlig; &sect; 5 AO zu ber&uuml;cksichtigen, was Sinn und Zweck der Ermessenserm&auml;chtigung gebieten. Auch Tatsachen und Umst&auml;nde, die nicht zum Tatbestand der Ermessensnorm geh&ouml;ren, k&ouml;nnen dabei f&uuml;r die Ermessensaus&uuml;bung bedeutsame Gesichtpunkte sein (und zwar auch dort, wo zwischen Tatbestand und ermessensrelevanten Gesichtspunkten kein Wechselverh&auml;ltnis besteht, wie dies der Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtsh&ouml;fe des Bundes f&uuml;r den Begriff der Billigkeit in &sect; 131 der Reichsabgabenordnung angenommen hat, vgl. Beschluss vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3\/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603). Der Gesetzgeber wird vielmehr Gesichtspunkte aus dem Tatbestand einer Norm insbesondere dann ausklammern und dem Ermessensbereich zuweisen, wenn ihre Ber&uuml;cksichtigung eine im Ergebnis einen Entscheidungsspielraum er&ouml;ffnende Abw&auml;gung widerstreitender Gesichtspunkte nach den konkreten, tatbestandlich nicht hinreichend zu erfassenden Umst&auml;nden des Einzelfalls verlangt, so dass das Abw&auml;gungsergebnis nicht durch eine abstrakte gesetzliche Regelung ein f&uuml;r allemal vorweggenommen werden kann. In dieser Weise die Entscheidung dem Ermessen der Verwaltung zu &uuml;berantworten (und damit allerdings einer uneingeschr&auml;nkten gerichtlichen Kontrolle zu entziehen), ist der Gesetzgeber jedenfalls dann nicht gehindert, wenn von Verfassungs wegen &#8211;etwa nach dem Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit (dazu R&uuml;sken, Zeitschrift f&uuml;r Z&ouml;lle und Verbrauchsteuern 2008, 193)&#8211; kein Anspruch auf eine dem Rechtsunterworfenen (unter bestimmten, sich eben aus dem Verfassungsrecht ergebenden Voraussetzungen) g&uuml;nstige Entscheidung besteht.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>28<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>So liegen die Dinge hier. &sect; 130 Abs. 2 Nr. 2 AO verbietet die &Auml;nderung eines beg&uuml;nstigenden Verwaltungsakts wie einer Anrechnungsverf&uuml;gung zwar nicht, wenn der Beg&uuml;nstigte nicht arglistig get&auml;uscht hat, sondern sogar in gutem Glauben war, und muss dies auch nicht von Verfassungs wegen verbieten; er l&auml;sst sie aber um des grunds&auml;tzlich schutzw&uuml;rdigen Vertrauens des Beg&uuml;nstigten willen auch nicht zu, ohne dass die Umst&auml;nde des Falls von dem FA gew&uuml;rdigt werden und das Interesse an einer Korrektur einer rechtswidrig vorgenommenen Anrechnung gegen das Vertrauensschutzinteresse abgewogen wird (vgl. Wernsmann in H&uuml;bschmann\/Hepp\/Spitaler, &sect; 130 AO Rz 31). Diese Abw&auml;gung ist unter Wahrung eines gewissen Entscheidungsspielraums, den das Gesetz dem FA insofern einr&auml;umt, ggf. vom Gericht zu &uuml;berpr&uuml;fen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>29<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>d) Der erkennende Senat braucht im Streitfall nicht zu entscheiden, ob bei rechtm&auml;&szlig;iger Ermessensaus&uuml;bung die vom FA f&uuml;r geboten erachtete &Auml;nderung der Anrechnungsverf&uuml;gung zur K&ouml;rperschaftsteuer 1991 der Kl&auml;gerin zul&auml;ssig w&auml;re, da der angefochtene Bescheid bzw. die ihm zugrunde liegende &Auml;nderung der Anrechnungsverf&uuml;gung keinerlei Ermessensaus&uuml;bung erkennen lassen; beide gehen vielmehr ebenso wie die Einspruchsentscheidung ersichtlich von der Pr&auml;misse aus, die &Auml;nderung der Anrechnungsverf&uuml;gung m&uuml;sse im Interesse der Herstellung der Rechtsrichtigkeit gleichsam die zwangsl&auml;ufige Folge der von der Steuerfahndung getroffenen Feststellungen und der sich daraus ergebenden Rechtswidrigkeit der streitigen Steueranrechnung sein. Unter den Umst&auml;nden des Streitfalls ist dies aber nicht zutreffend.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>30<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Zwar d&uuml;rfte die R&uuml;cknahme einer rechtswidrigen Anrechnungsverf&uuml;gung grunds&auml;tzlich geboten sein, wenn sie von dem Beg&uuml;nstigten selbst, seinem Vertreter oder Bevollm&auml;chtigten in der in &sect; 130 Abs. 2 Nr. 2 AO bezeichneten Weise oder sogar durch falsche Angaben des Beg&uuml;nstigten gem&auml;&szlig; &sect; 130 Abs. 2 Nr. 3 AO erwirkt worden ist, weil diese Vorschriften dahin auszulegen sein d&uuml;rften, dass das Gesetz unbeschadet des der Finanzbeh&ouml;rde einger&auml;umten Ermessens intendiert, dass in diesen F&auml;llen Rechtsrichtigkeit hergestellt und die Anrechnung r&uuml;ckg&auml;ngig gemacht wird (intendiertes Ermessen; vgl. Urteil des Senats in BFHE 218, 10, BStBl II 2007, 742, zu &sect; 130 Abs. 2 Nr. 4 AO). In dem hier (angeblich) vorliegenden Fall jedoch, dass ein im Verh&auml;ltnis zu dem Beg&uuml;nstigten fremder Dritter die Anrechnung um seines eigenen Vorteils willen erwirkt hat und der Beg&uuml;nstigte nicht einmal Anlass hatte, Zweifel an deren Rechtm&auml;&szlig;igkeit zu hegen, gilt dies indes nicht. Vielmehr sind in einem solchen Fall die f&uuml;r den Beg&uuml;nstigten und den Schutz seines Vertrauens sprechenden Gesichtspunkte gegen das Interesse an der Korrektur von Rechtsfehlern abzuw&auml;gen. &Auml;hnliches w&uuml;rde gelten, wenn im Streitfall &sect; 130 Abs. 2 Nr. 3 AO anwendbar w&auml;re; denn auch diese Vorschrift &quot;intendiert&quot; die R&uuml;cknahme des durch falsche Angaben erwirkten Verwaltungsakts allenfalls dann, wenn der Beg&uuml;nstigte von der Unrichtigkeit seiner Angaben wusste oder zumindest h&auml;tte wissen k&ouml;nnen und m&uuml;ssen, woran es im Streitfall fehlen w&uuml;rde.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>31<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Der angefochtene Bescheid, der die danach gebotene Abw&auml;gung der f&uuml;r und gegen eine &Auml;nderung der urspr&uuml;nglichen Anrechnungsverf&uuml;gung sprechenden Gesichtspunkte vermissen l&auml;sst, verletzt deshalb &sect; 5 AO und ist daher aufzuheben, wie es das FG getan hat. Er kann nicht trotz des v&ouml;lligen Ermessensausfalls gem&auml;&szlig; &sect; 127 AO aufrechterhalten bleiben, weil eine andere Entscheidung in der Sache ohnehin nicht in Betracht k&auml;me.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>32<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>3. Der &Auml;nderung der Anrechnungsverf&uuml;gung stand &uuml;berdies Zahlungsverj&auml;hrung (&sect; 228 AO) entgegen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>33<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Der streitige R&uuml;ckforderungsanspruch des FA d&uuml;rfte allerdings entsprechend &sect; 220 Abs. 2 Satz 2 AO erst dadurch f&auml;llig geworden sein, dass das FA die urspr&uuml;nglich gegen die Kl&auml;gerin ergangene Anrechnungsverf&uuml;gung ge&auml;ndert hat; die Zahlungsverj&auml;hrungsfrist h&auml;tte, wenn man darauf &#8211;&auml;hnlich wie bei der &Auml;nderung einer Steuerfestsetzung (dazu &sect; 229 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AO)&#8211; abstellen m&uuml;sste, gem&auml;&szlig; &sect; 229 Abs. 1 AO also &uuml;berhaupt erst mit dem Erlass des betreffenden &Auml;nderungsbescheids zu laufen begonnen und k&ouml;nnte folglich so gesehen bei Erlass des angefochtenen Bescheids nicht abgelaufen gewesen sein.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>34<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Nach dem Urteil des Senats vom 12. Februar 2008 VII R 33\/06 (BFHE 220, 225, BStBl II 2008, 504) soll freilich das Institut der Zahlungsverj&auml;hrung daf&uuml;r sorgen, dass nach Ablauf einer angemessenen Frist endg&uuml;ltig Rechtssicherheit dar&uuml;ber einkehrt, was der Steuerpflichtige aufgrund der Steuerfestsetzung unter Ber&uuml;cksichtigung anzurechnender Vorauszahlungen und Abzugssteuern noch zu zahlen hat bzw. was ihm zu erstatten ist, so dass nicht nur f&auml;llig gewordene steuerliche Anspr&uuml;che nach Ablauf der F&uuml;nf-Jahres-Frist nicht mehr geltend gemacht werden k&ouml;nnen, sondern auch auf f&auml;llig gewordene Steuern nichts mehr angerechnet und dadurch ein Erstattungsanspruch i.S. des &sect; 37 Abs. 2 AO nicht mehr ausgel&ouml;st werden kann. Die &Auml;nderung einer Anrechnungsverf&uuml;gung nach Ablauf der durch die Bekanntgabe der Steuerfestsetzung gem&auml;&szlig; &sect;&sect; 220 Abs. 2 Satz 2, 229 Abs. 2 AO in Lauf gesetzten Frist des &sect; 228 AO ist danach ungeachtet dessen auszuschlie&szlig;en, ob es &#8211;wie in jenem eben genannten Urteilsfall&#8211; um die nachtr&auml;gliche Anrechnung durch Steuerabzug entrichteter Betr&auml;ge und eine daraus folgende Verringerung der Abschlusszahlung (&sect; 36 Abs. 4 EStG) oder gleichsam umgekehrt um die Korrektur einer solchen Anrechnung zu Lasten des Steuerpflichtigen geht, sei es, dass diese Korrektur zu einer Erh&ouml;hung der Abschlusszahlung, sei es, dass sie &#8211;wie hier&#8211; zu einer Erstattungsforderung des FA f&uuml;hrt. Aus der &Uuml;berlegung des FA, dass dann die Verj&auml;hrungsfrist unter Umst&auml;nden laufe, ohne dass das FA &uuml;berhaupt von seinem Anspruch Kenntnis hat, l&auml;sst sich dagegen nichts herleiten; &sect; 228 AO normiert &#8211;&auml;hnlich wie &sect; 199 Abs. 2 bis 5 BGB&#8211; eine absolute Verj&auml;hrungsfrist, also eine solche, deren Lauf davon unabh&auml;ngig ist, ob der Berechtigte von den seinen Anspruch begr&uuml;ndenden Tatsachen Kenntnis hatte, Kenntnis haben musste oder auch nur Kenntnis haben konnte.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>35<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Dass bei Ausweis einer zu geringen Abschlusszahlung die festgesetzte Einkommensteuer nicht f&auml;llig wird und damit nicht Zahlungsverj&auml;hren kann, wie der Senat in dem Urteil vom 18. Juli 2000 VII R 32, 33\/99 (BFHE 192, 405, BStBl II 2001, 133) aus dem Wortlaut des &sect; 36 Abs. 4 EStG gefolgert hat, l&auml;sst sich dann freilich nicht aufrechterhalten, zumal dies, wie der Senat bereits in dem Urteil in BFHE 220, 225, BStBl II 2008, 504 angemerkt hat, die fragw&uuml;rdige Folge h&auml;tte, dass der Ausweis einer zu geringen Abschlusszahlung, nicht jedoch der einer zu hohen, ohne Bindung an die Frist des &sect; 228 AO korrigiert werden k&ouml;nnte. Deshalb h&auml;lt der Senat nach nochmaliger Pr&uuml;fung an jener Auffassung nicht fest. Er versteht &sect; 36 Abs. 4 Satz 1 Alternative 2 EStG, was sein insofern freilich deutungsbed&uuml;rftiger Wortlaut zul&auml;sst, dahin, dass bei Ausweis einer die festgesetzten Vorauszahlungen &uuml;bersteigenden Abschlusszahlung dem Steuerpflichtigen eine einmonatige Zahlungsfrist gew&auml;hrt werden soll, die indes f&uuml;r die Dauer der Zahlungsverj&auml;hrungsfrist hinsichtlich der festgesetzten Steuer ohne Bedeutung ist.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p> <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 27.10.2009, VII R 51\/08 Ablauf der Zahlungsverj&auml;hrungsfrist nach Steuerfestsetzung &#8211; Ermessen bei der &Auml;nderung einer Anrechnungsverf&uuml;gung &#8211; Verwaltungsakt &#8211; Anwendbarkeit des &sect; 130 Abs. 2 Nr. 2 AO bei Erstattung nicht abgef&uuml;hrter Steuern als Folge eines Aktien-&quot;Luftgesch&auml;fts&quot; &#8211; Kein genereller Vorrang der Rechtsrichtigkeit von durch unlautere Mittel erwirkten Verwaltungsakten vor dem Vertrauensschutz &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-r-51-08-ablauf-der-zahlungsverjaehrungsfrist-nach-steuerfestsetzung-ermessen-bei-der-aenderung-einer-anrechnungsverfuegung-verwaltungsakt-anwendbarkeit-des-par-130-abs-2-nr-2-ao-bei-erstattung-nic\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">VII&nbsp;R&nbsp;51\/08 &#8211; Ablauf der Zahlungsverj&auml;hrungsfrist nach Steuerfestsetzung &#8211; Ermessen bei der &Auml;nderung einer Anrechnungsverf&uuml;gung &#8211; Verwaltungsakt &#8211; Anwendbarkeit des &sect; 130 Abs. 2 Nr. 2 AO bei Erstattung nicht abgef&uuml;hrter Steuern als Folge eines Aktien-&quot;Luftgesch&auml;fts&quot; &#8211; Kein genereller Vorrang der Rechtsrichtigkeit von durch unlautere Mittel erwirkten Verwaltungsakten vor dem Vertrauensschutz &#8211; Befugnis des Gesetzgebers zur Einr&auml;umung des Rechts auf Ermessenaus&uuml;bung &#8211; &quot;Absolute&quot; Verj&auml;hrungsfrist<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-13231","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/13231","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=13231"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/13231\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=13231"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=13231"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=13231"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}