{"id":14062,"date":"2012-12-08T13:45:12","date_gmt":"2012-12-08T11:45:12","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=14062"},"modified":"2012-12-08T13:45:12","modified_gmt":"2012-12-08T11:45:12","slug":"vii-r-17-07-entziehung-aus-zollamtlicher-ueberwachung-bei-fehlerhafter-elektronischer-versandanmeldung-zwingende-angabe-des-beladeorts-entstehung-der-abgabenschuld-nach-art-203-zk-auch-bei-schuldlosig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-r-17-07-entziehung-aus-zollamtlicher-ueberwachung-bei-fehlerhafter-elektronischer-versandanmeldung-zwingende-angabe-des-beladeorts-entstehung-der-abgabenschuld-nach-art-203-zk-auch-bei-schuldlosig\/","title":{"rendered":"VII&nbsp;R&nbsp;17\/07 &#8211; Entziehung aus zollamtlicher &Uuml;berwachung bei fehlerhafter elektronischer Versandanmeldung &#8211; Zwingende Angabe des Beladeorts &#8211; Entstehung der Abgabenschuld nach Art. 203 ZK auch bei Schuldlosigkeit &#8211; Nichtigkeit"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 17.3.2009, VII R 17\/07<\/p>\n<p class=\"titel\">Entziehung aus zollamtlicher &Uuml;berwachung bei fehlerhafter elektronischer Versandanmeldung &#8211; Zwingende Angabe des Beladeorts &#8211; Entstehung der Abgabenschuld nach Art. 203 ZK auch bei Schuldlosigkeit &#8211; Nichtigkeit<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Leits&auml;tze<\/p>\n<div>\n<p>F&uuml;r die Aufrechterhaltung der zollamtlichen &Uuml;berwachung &uuml;ber eine zu versendende Ware bedarf es grunds&auml;tzlich einer Versandanmeldung, in welcher der Gegenstand der Anmeldung in den f&uuml;r ihn wesentlichen Beziehungen entsprechend den Erfordernissen des Einheitspapiers bzw. des Anhangs 37a ZKDVO dahin richtig bezeichnet ist, von wo die Ware wohin versendet werden soll. Die Annahme einer in wesentlicher Beziehung unzutreffenden Versandanmeldung (hier: falscher Beladeort) ist, auch wenn der Mangel auf einem schlichten Eingabefehler bei Abgabe der elektronischen Anmeldung zur&uuml;ckzuf&uuml;hren ist, nicht geeignet, die zollamtliche &Uuml;berwachung &uuml;ber die in ihr bezeichnete Ware zu sichern.<\/p>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td>&nbsp;<\/td>\n<td>      <\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=top>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                I. Der Kl&auml;gerin und Revisionskl&auml;gerin (Kl&auml;gerin) waren von dem Zollamt (ZA) X des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) drei im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren bef&ouml;rderte Warensendungen nach Gestellung zur vor&uuml;bergehenden Verwahrung mit der Ma&szlig;gabe &uuml;berlassen worden, f&uuml;r sie bis zum 7. bzw. 8. und 9. Februar 2005 Zollanmeldungen abzugeben. Dieser Verpflichtung ist die Kl&auml;gerin fristgerecht nachgekommen, indem sie die Sendungen erneut zu einem Versandverfahren angemeldet hat. Sie hat diese Anmeldung jedoch nicht bei dem ZA X abgegeben, bei dem die Waren gestellt worden waren und in dessen Bezirk sie sich nach wie vor befanden, sondern bei dem ZA Z. Dazu ist es gekommen, weil der Kl&auml;gerin bei der Dateneingabe f&uuml;r das elektronische Versandverfahren (NCTS) ein Versehen unterlaufen ist; sie hat als Beladeort den Code f&uuml;r das in dem Bezirk des vorgenannten ZA gelegene R eingegeben, sodass von dem Datenverarbeitungssystem das ZA Z als Abgangsstelle erkannt worden ist.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=top>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Das ZA Z hat die Zollanmeldungen programmgesteuert angenommen. Das Versandverfahren ist sp&auml;ter ordnungsgem&auml;&szlig; erledigt worden.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=top>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Gleichwohl hat das beklagte HZA die Kl&auml;gerin auf Zoll bzw. auf Einfuhrumsatzsteuer in Anspruch genommen, weil die Waren der zollamtlichen &Uuml;berwachung durch den beschriebenen Vorgang entzogen worden seien.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=top>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Die hiergegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Es f&uuml;hrt in seinem (in der Zeitschrift f&uuml;r Z&ouml;lle und Verbrauchssteuern 2008, Beilage 1, 1 ver&ouml;ffentlichten) Urteil im Wesentlichen Folgendes aus:      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=top>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Die Waren seien der zollamtlichen &Uuml;berwachung entzogen worden, weil das ZA X aufgrund des ihm unbekannten Versands der Waren daran gehindert worden sei, sie zu pr&uuml;fen. Die Annahme der Versandanmeldungen durch das ZA Z habe die vor&uuml;bergehende Verwahrung nicht beendet. Denn die Annahme der Zollanmeldungen sei nach &sect; 125 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. Art. 10 des Zollkodex (ZK) nichtig, weil sie an schwerwiegenden Fehlern leide, die offenkundig seien. Zwingende Voraussetzung f&uuml;r die Annahme einer Zollanmeldung sei n&auml;mlich die Gestellung der Waren bei der Zollstelle, bei der die Waren zu einem Zollverfahren angemeldet werden. Nur dann werde dem Sinn des Art. 63 ZK entsprechend der Zollstelle die M&ouml;glichkeit einger&auml;umt, die Waren durch eine Zollbeschau zu pr&uuml;fen. Das gelte auch bei Anmeldung zum Versandverfahren. Das Versandverfahren beginne bei einer Abgangsstelle, die die Versandanmeldung annimmt, und ende bei der Bestimmungsstelle. Bei einem zugelassenen Versender wie der Kl&auml;gerin werde die Gestellung bei der Abgangsstelle lediglich durch eine Versandanzeige ersetzt, wobei jedoch die Ware f&uuml;r eine Kontrolle an einem bewilligten Ort zur Verf&uuml;gung zu halten sei; dort beginne das Versandverfahren.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=top>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Die Annahme der Zollanmeldungen durch das ZA Z leide folglich an einem besonders schwerwiegenden Fehler, weil es ohne Gestellung bei einer Zollstelle keine Annahme einer Zollanmeldung durch diese Zollstelle geben d&uuml;rfe, wie insbesondere auch Art. 201 Abs. 2 Satz 3 der Zollkodex-Durchf&uuml;hrungsverordnung (ZKDVO) erkennen lasse. Zudem s&auml;he das vom ZA Z er&ouml;ffnete Versandverfahren Warentransporte vor, die tats&auml;chlich nie stattgefunden h&auml;tten. Diese Fehler seien auch offenkundig gewesen, d.h. sie h&auml;tten von jedem verst&auml;ndigen Dritten erkannt werden k&ouml;nnen.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=top>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Art. 10 ZK stehe dieser W&uuml;rdigung nicht entgegen; er sei nicht dahin auszulegen, dass ein Versto&szlig; gegen zollrechtliche Bestimmungen die Annahme der Unwirksamkeit einer zollrechtlichen Entscheidung ausschlie&szlig;e.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=top>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kl&auml;gerin, zu deren Begr&uuml;ndung vorgetragen wird:      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=top>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Die Waren seien der zollamtlichen &Uuml;berwachung nicht entzogen worden. Denn infolge Annahme der Zollanmeldungen seitens des ZA Z habe sich an die vom ZA X des beklagten HZA zugelassene vor&uuml;bergehende Verwahrung l&uuml;ckenlos ein Versandverfahren angeschlossen. Durch die Er&ouml;ffnung dieses Versandverfahrens sei die Kl&auml;gerin verpflichtet gewesen, die Waren der Bestimmungsstelle zu gestellen, was geschehen sei. Diese durch das Zollrecht und die Anordnung des ZA Z vorgeschriebenen Handlungen k&ouml;nnten keinen Entzug aus der zollamtlichen &Uuml;berwachung darstellen.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=top>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Die Unzust&auml;ndigkeit des ZA Z f&uuml;r die Annahme der Versandanmeldung habe lediglich die Rechtswidrigkeit, nicht die Nichtigkeit der Entscheidung des ZA bewirkt. &Ouml;rtliche Unzust&auml;ndigkeit stelle unter keinen Umst&auml;nden einen besonders schwerwiegenden Fehler eines Verwaltungsaktes dar. Es fehle auch an der Offenkundigkeit. Es stehe nach &sect; 7 Abs. 2 Nr. 1 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) im Ermessen der Zollbeh&ouml;rde, eine Zollanmeldung trotz &ouml;rtlicher Unzust&auml;ndigkeit anzunehmen. F&uuml;r die wirksame Er&ouml;ffnung eines Versandverfahrens sei daher die Gestellung der Ware bei der betreffenden Zollstelle keine Bedingung. Die Waren seien gestellt worden, und zwar beim ZA X, wo sie sich bei Abgabe der Versandanmeldung in vor&uuml;bergehender Verwahrung befunden h&auml;tten. Die falsche Angabe des Beladeorts sei f&uuml;r die ordnungsgem&auml;&szlig;e Gestellung ohne Bedeutung.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=top>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Im &Uuml;brigen lasse Art. 10 ZK die Anwendung des &sect; 125 Abs. 1 AO mit der Folge, dass eine Zollanmeldung bei Nichtgestellung unwirksam sei, nicht zu. &Uuml;berdies seien die Voraussetzungen dieser Vorschrift aber auch nicht gegeben. ZK und ZKDVO regelten an keiner Stelle, dass der Transport einer Ware im Versandverfahren im Bezirk der die Zollanmeldung annehmenden Zollstelle beginnen m&uuml;sse. Abgangsstelle sei nicht die Stelle, in deren Bezirk der Versand beginnt, sondern diejenige, die die Anmeldung annimmt.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=top>\n<table>\n<tr>\n<td><em>12<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Es sei im &Uuml;brigen davon auszugehen, dass das ZA Z bewusst die Zollanmeldung angenommen und dabei sein Ermessen nach &sect; 7 Abs. 2 ZollVG ausge&uuml;bt habe. Selbst wenn dies einen Ermessensfehlgebrauch darstelle, so bewirke dieser Fehler keine besondere Schwere. Zudem trage die Annahme der Zollanmeldung ihre Fehlerhaftigkeit nicht auf der Stirn, da f&uuml;r Dritte nicht offenkundig sei, ob die Beh&ouml;rde den Sachverhalt richtig ermittelt hat. Aufgrund der AT\/B-Nummern sei n&auml;mlich erkennbar gewesen, dass die Waren bei einer anderen Zollstelle gestellt worden waren und sich in vor&uuml;bergehender Verwahrung befanden. Im elektronischen System der deutschen Zollverwaltung werde bei automatischer Annahme von Zollanmeldungen und &Uuml;berlassung der Waren eine Verkn&uuml;pfung mit dieser AT\/B-Nummer nicht vorgenommen; darin liege eine vorweggenommene Ermessensaus&uuml;bung dahin, Zollanmeldungen trotz &ouml;rtlicher Unzust&auml;ndigkeit in der Regel anzunehmen.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=top>\n<table>\n<tr>\n<td><em>13<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Die Annahme, dass die Ware der zollamtlichen &Uuml;berwachung entzogen worden sei, setze im &Uuml;brigen eine Auslegung der Gemeinschaftsregelungen &uuml;ber das externe Versandverfahren voraus, wonach nicht nur der Bestimmungsort der Ware, sondern auch der Beladeort notwendiger Gegenstand der Versandanmeldung ist. Diese Auslegung entspreche nicht dem ZK und der ZKDVO und bed&uuml;rfe jedenfalls der Kl&auml;rung durch den Gerichtshof der Europ&auml;ischen Gemeinschaften (EuGH).      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=top>\n<table>\n<tr>\n<td><em>14<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Art. 340b ZKDVO bestimme als Abgangsstelle nur die Zollstelle, welche die Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren annimmt. Art. 63 ZK setze die zuvor erfolgte Gestellung der Waren bei der Zollstelle, die die Zollanmeldung annimmt, voraus. Der Transport der angemeldeten Ware erfolge dann vom Ort der Gestellung bei der Abgangsstelle zur Bestimmungsstelle. Hingegen sei die Angabe des Beladeorts im Normalverfahren f&uuml;r die Anmeldung und Durchf&uuml;hrung des Versandverfahrens nicht erforderlich.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=top>\n<table>\n<tr>\n<td><em>15<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Ein zugelassener Versender nach &sect; 398 ZKDVO &#8211;wie die Kl&auml;gerin&#8211; sei aber von der Gestellungspflicht bei der Abgangsstelle befreit. Ein Versandverfahren k&ouml;nne daher bei ihm von jedem bewilligten und zugelassenen Ort aus erfolgen. Voraussetzung sei allein, dass die Versandanmeldung von einer Zollstelle angenommen wird. Die Anmeldung des Beladeorts sei auch in diesem Falle nicht erforderlich.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=top>\n<table>\n<tr>\n<td><em>16<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Das HZA macht sich die rechtliche W&uuml;rdigung des FG zu eigen und hebt hervor, das ZA X habe die Bef&ouml;rderung der Waren im Versandverfahren nicht beobachten und kontrollieren k&ouml;nnen, weil es von der Er&ouml;ffnung des Versandverfahrens nichts habe wissen k&ouml;nnen. Tr&auml;fe die Auffassung der Kl&auml;gerin zu, dass der Transport einer Ware im Versandverfahren nicht im Bezirk der die Zollanmeldung annehmenden Zollstelle beginnen m&uuml;sse, k&ouml;nnten Waren quer durch das Land bef&ouml;rdert werden, ohne dass eine Zollstelle hiervon zeitgerecht Kenntnis erlange.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=top>\n<table>\n<tr>\n<td><em>17<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Im &Uuml;brigen weist das HZA darauf hin, dass entgegen den Feststellungen des FG eine AT\/B-Nummer von der Kl&auml;gerin nicht angegeben worden sei.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td>&nbsp;<\/td>\n<td>      <\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=top>\n<table>\n<tr>\n<td><em>18<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                II. Der Senat kann gem&auml;&szlig; &sect; 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss entscheiden, weil er die Revision der Kl&auml;gerin einstimmig f&uuml;r nicht begr&uuml;ndet und eine m&uuml;ndliche Verhandlung nicht f&uuml;r erforderlich h&auml;lt. Die Beteiligten sind hierzu vorher geh&ouml;rt worden. Das angefochtene Urteil entspricht dem Bundesrecht (&sect; 118 Abs. 1); es ist jedenfalls im Ergebnis richtig (&sect; 126 Abs. 4 FGO).      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=top>\n<table>\n<tr>\n<td><em>19<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                1. Wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen &Uuml;berwachung entzogen wird, entsteht eine Einfuhrzollschuld; Zollschuldner ist die Person, welche die Ware der zollamtlichen &Uuml;berwachung entzogen hat (Art. 203 Abs. 1 und 3 ZK). F&uuml;r das Entstehen einer Einfuhrumsatzsteuerschuld gilt nach &sect; 21 Abs. 2 Halbsatz 1 des Umsatzsteuergesetzes Entsprechendes. Die Kl&auml;gerin hat vorgenannten Tatbestand verwirklicht und ist daher Abgabenschuldnerin in dem vom HZA angenommenen, in der Berechnung im Einzelnen unstreitigen Umfang geworden.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=top>\n<table>\n<tr>\n<td><em>20<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                a) Die streitigen Waren standen zun&auml;chst unter zollamtlicher &Uuml;berwachung, nachdem sie durch Er&ouml;ffnung eines (ersten) Versandverfahrens unter solche &Uuml;berwachung gestellt worden waren. Bei Beendigung dieses Verfahrens bei dem beklagten HZA sind der Kl&auml;gerin die streitigen Waren vor&uuml;bergehend &uuml;berlassen worden mit der Auflage, sie zu einem Zollverfahren anzumelden. Die von der Kl&auml;gerin in der Absicht, diese Verpflichtung zu erf&uuml;llen, abgegebene Anmeldung der Waren zu einem neuerlichen Versandverfahren, w&auml;hrenddessen sich die Waren unter fortdauernder zollamtlicher &Uuml;berwachung befunden h&auml;tten, hat indes nicht die Wirkung gehabt, die zollamtliche &Uuml;berwachung trotz Entfernung der Waren von dem Ort, an dem sie w&auml;hrend der &Uuml;berlassung aufzubewahren waren, aufrechtzuerhalten. Denn die Anmeldung richtete sich darauf, die Waren von R zu der n&auml;her bezeichneten Bestimmungsstelle im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren zu bef&ouml;rdern. Sie ging also ins Leere, weil eine solche Bef&ouml;rderung nicht stattfinden sollte und auch nicht stattfinden konnte, da sich die in der Anmeldung bezeichneten Waren nicht an dem angeblichen Ort, an dem der Versand beginnen sollte, befanden.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=top>\n<table>\n<tr>\n<td><em>21<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Eine solcherma&szlig;en in wesentlicher Beziehung unzutreffende Versandanmeldung ist nicht geeignet, die zollamtliche &Uuml;berwachung &uuml;ber die in ihr bezeichnete Ware zu sichern; sie vermochte dies im Streitfall nicht besser, als wenn die Kl&auml;gerin &uuml;berhaupt keine Versandanmeldung abgegeben, sondern die Ware lediglich bei der Bestimmungsstelle gestellt h&auml;tte.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=top>\n<table>\n<tr>\n<td><em>22<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                b) Daran &auml;ndert nichts, dass die &#8211;in Wahrheit gegenstandslose&#8211; Versandanmeldung im Streitfall von einer Zollbeh&ouml;rde angenommen worden ist. Denn grunds&auml;tzlich bedarf es f&uuml;r die Aufrechterhaltung einer zollamtlichen &Uuml;berwachung &uuml;ber eine Ware bzw. einen Warentransport nicht nur der Abgabe und Annahme irgendeiner Versandanmeldung, in welcher die Ware als solche in einer die N&auml;mlichkeit sichernden Weise bezeichnet ist, sondern einer Versandanmeldung, in welcher der Gegenstand der Anmeldung auch in der weiteren, f&uuml;r ihn wesentlichen Beziehung, n&auml;mlich entsprechend den Erfordernissen des Einheitspapiers (ZKDVO Anhang 31) bzw. des Anhangs 37a der ZKDVO dahin richtig bezeichnet ist, von wo die Ware wohin versendet werden soll (wobei die Zollbeh&ouml;rde ggf. die genaue Bef&ouml;rderungsstrecke festlegen kann, Art. 355 Abs. 2 ZKDVO). Eine diesbez&uuml;gliche zutreffende Angabe ist auch dann erforderlich, wenn die Ware &#8211;wie im Falle der Kl&auml;gerin als zugelassenem Versender&#8211; bei der Abgangsstelle &#8211;also derjenigen, welche die Versandanmeldung annimmt (Art. 340b Nr. 1 ZKDVO)&#8211; nicht gestellt zu werden braucht (Art. 398 ZKDVO). Denn anderenfalls w&auml;re, worauf bereits das FG mit Recht hingewiesen hat, die Abgangsstelle daran gehindert, ggf. vor Abgang der Ware eine Kontrolle vorzunehmen, welche M&ouml;glichkeit Art. 399 Buchst. b ZKDVO gerade bei einem zugelassenen Versender verlangt. All dies ist klar und eindeutig und bedarf daher nicht der Kl&auml;rung durch den EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren nach &sect; 234 des Vertrags zur Gr&uuml;ndung der Europ&auml;ischen Gemeinschaft (zu dessen Voraussetzungen vgl. schon EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982&nbsp;&nbsp;283\/81 &#8211;C.I.L.F.I.T.&#8211;, Slg. 1982, 3415).      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=top>\n<table>\n<tr>\n<td><em>23<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                C) Zu Unrecht h&auml;lt die Revision dem entgegen, das Gemeinschaftsrecht verlange keine Angabe des Beladeorts. Denn abgesehen davon, dass im Streitfall der (angebliche) Beladeort (falsch) angegeben worden ist, lag in der Anmeldung des Versandverfahrens beim ZA Z zumindest die konkludente, jedoch unzutreffende Erkl&auml;rung, die Ware befinde sich im &ouml;rtlichen Zust&auml;ndigkeitsbereich dieses ZA und das Versandverfahren solle dort beginnen. Dass eine irgendwo befindliche Ware bei irgendeinem ZA in der Gemeinschaft zum Versand angemeldet werden k&ouml;nnte und dabei nicht einmal angegeben werden m&uuml;sste, dass sich die Ware nicht in dem Bezirk des betreffenden ZA oder, was die weitere Folge der Betrachtungsweise der Revision w&auml;re, m&ouml;glicherweise nicht einmal in dem betreffenden Mitgliedstaat befindet, l&auml;sst sich den Vorschriften des ZK und der ZKDVO nicht entnehmen und w&auml;re, selbst wenn man in ihnen daf&uuml;r wortw&ouml;rtlich einen Anhaltspunkt finden k&ouml;nnte, mit den f&uuml;r die Auslegung der Vorschriften ma&szlig;geblichen Belangen einer wirksamen zollamtlichen &Uuml;berwachung unvereinbar. Der von der Revision selbst vorgetragene Umstand, dass &#8211;im Normalverfahren&#8211; die Waren bei der Zollstelle, bei der sie zum Versandverfahren angemeldet werden, zu gestellen sind (so wie sie am Bestimmungsort der &quot;dortigen&quot; Zollstelle zu gestellen sind, Art. 92 Abs. 1 ZK), verweist auf das Gegenteil. Die Erleichterungen f&uuml;r den zugelassenen Versender bestehen in dem Verzicht auf die k&ouml;rperliche Gestellung der Ware, nicht jedoch auf die jederzeitige Kontrollm&ouml;glichkeit der Abgangsstelle durch Beschau in ihrem r&auml;umlichen Bezirk (vgl. dazu auch Art. 399 Buchst. b letzter Halbsatz ZKDVO), ohne welche die Abgangsstelle ihre Kontrollaufgaben in dem Versandverfahren nicht erf&uuml;llen k&ouml;nnte. Im &Uuml;brigen ist nicht festgestellt, dass der Kl&auml;gerin in der ihr erteilten Bewilligung (Art. 399 Buchst. a ZKDVO) gestattet worden ist, Versandanmeldungen beim ZA Z abzugeben.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=top>\n<table>\n<tr>\n<td><em>24<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                d) An einer in den wesentlichen Hinsichten zutreffenden Versandanmeldung, die die erforderliche zollamtliche &Uuml;berwachung h&auml;tte fortbestehen lassen, fehlte es also im Streitfall. Der angemeldete Transport der streitigen Waren hat nicht stattgefunden und der tats&auml;chlich durchgef&uuml;hrte ist nicht angemeldet worden, so dass sich die Waren w&auml;hrend desselben unbeschadet der beim ZA Z abgegebenen und dort auch angenommenen Versandanmeldung w&auml;hrend des Versands nicht unter zollamtlicher &Uuml;berwachung befunden haben. Dies hat die Kl&auml;gerin bewirkt, so dass sie Abgabenschuldnerin geworden ist. Dass sie dies durch einen schlichten Eingabefehler bei der elektronischen Versandanmeldung bewirkt hat, der jedermann erfahrungsgem&auml;&szlig; leicht unterlaufen kann und nur durch Sorgfalt und strenge Kontrolle, welche z.B. die Antwortnachricht gem&auml;&szlig; Art. 222 Abs. 2 Unterabs. 2 ZKDVO erm&ouml;glichen soll, ausgeschlossen bzw. behoben werden kann, ist f&uuml;r die Entstehung der Abgabenschuld belanglos. Es deutet auch nicht, wie das FG meint, auf ein &quot;unbefriedigendes&quot; Ergebnis; denn eine Abgabenschuld kann nach Art. 203 ZK sogar bei v&ouml;lliger Schuldlosigkeit des Abgabenschuldners entstehen, welche gesetzliche Strenge jedenfalls gerechtfertigt ist, um sonst allf&auml;lligen Auseinandersetzungen zwischen der Zollbeh&ouml;rde und dem als Abgabenschuldner in Anspruch Genommenen den Boden zu entziehen, wie es die vom gemeinschaftlichen Gesetzgeber erkennbar und aus nachvollziehbaren Gr&uuml;nden f&uuml;r notwendig gehaltene M&ouml;glichkeit einer einfachen und streitvermeidenden Abgabenerhebung ratsam erscheinen l&auml;sst.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=top>\n<table>\n<tr>\n<td><em>25<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Diese auch vom FG bereits sinngem&auml;&szlig; angestellten Erw&auml;gungen rechtfertigen den angefochtenen Bescheid, so dass unentschieden bleiben kann, ob es, wie das FG in erster Linie meint, zutrifft, dass die Annahme der Versandanmeldung der Kl&auml;gerin als nichtiger Verwaltungsakt (&sect; 125 AO) keinerlei Rechtswirkungen hatte, also auch nicht die vom ZA des beklagten HZA vorgenommene vor&uuml;bergehende &Uuml;berlassung der Waren beenden und damit die Pflicht der Kl&auml;gerin aufheben konnte, die Waren an dem von jenem ZA (bzw. im Rahmen der Zulassung der Kl&auml;gerin als Empf&auml;nger im vereinfachten Verfahren) festgelegten Ort f&uuml;r eine eventuelle zollamtliche Kontrolle bereitzuhalten.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign=top>\n<table>\n<tr>\n<td><em>26<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                2. &Uuml;berdies erweist sich das angefochtene Urteil auch deshalb als im Ergebnis richtig, weil die w&auml;hrend der vor&uuml;bergehenden &Uuml;berlassung fortdauernde zollamtliche &Uuml;berwachung des Bestimmungszollamtes der vorausgegangenen Versandverfahren (hier: des ZA X) vereitelt worden ist, indem die Ware, wie hier geschehen, von dem Ort der Verwahrung ohne Unterrichtung dieses ZA entfernt worden ist. Denn dass dann die (mangels Abmeldung der Ware aus der vor&uuml;bergehenden &Uuml;berlassung) f&uuml;r die &Uuml;berwachung zust&auml;ndig gebliebene Zollbeh&ouml;rde am Zugang zu der Ware und der Durchf&uuml;hrung der in Art. 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen Pr&uuml;fungen gehindert ist, kann schwerlich bezweifelt werden, so dass der Tatbestand des Art. 203 ZK erf&uuml;llt ist (vgl. dazu u.a. EuGH-Urteil vom 12. Februar 2004 C-337\/01, Slg. 2004, I-1791).      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p>   <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 17.3.2009, VII R 17\/07 Entziehung aus zollamtlicher &Uuml;berwachung bei fehlerhafter elektronischer Versandanmeldung &#8211; Zwingende Angabe des Beladeorts &#8211; Entstehung der Abgabenschuld nach Art. 203 ZK auch bei Schuldlosigkeit &#8211; Nichtigkeit Leits&auml;tze F&uuml;r die Aufrechterhaltung der zollamtlichen &Uuml;berwachung &uuml;ber eine zu versendende Ware bedarf es grunds&auml;tzlich einer Versandanmeldung, in welcher der Gegenstand der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-r-17-07-entziehung-aus-zollamtlicher-ueberwachung-bei-fehlerhafter-elektronischer-versandanmeldung-zwingende-angabe-des-beladeorts-entstehung-der-abgabenschuld-nach-art-203-zk-auch-bei-schuldlosig\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">VII&nbsp;R&nbsp;17\/07 &#8211; Entziehung aus zollamtlicher &Uuml;berwachung bei fehlerhafter elektronischer Versandanmeldung &#8211; Zwingende Angabe des Beladeorts &#8211; Entstehung der Abgabenschuld nach Art. 203 ZK auch bei Schuldlosigkeit &#8211; Nichtigkeit<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-14062","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/14062","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=14062"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/14062\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=14062"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=14062"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=14062"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}