{"id":14251,"date":"2012-12-19T14:56:25","date_gmt":"2012-12-19T12:56:25","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=14251"},"modified":"2012-12-19T14:56:25","modified_gmt":"2012-12-19T12:56:25","slug":"vi-r-8-07-umlagezahlungen-des-arbeitgebers-an-die-versorgungsanstalt-des-bundes-und-der-laender-vbl-als-steuerpflichtiger-arbeitslohn-im-zeitpunkt-der-zahlung-arbeitslohncharakter-von-zukunftssicherun","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vi-r-8-07-umlagezahlungen-des-arbeitgebers-an-die-versorgungsanstalt-des-bundes-und-der-laender-vbl-als-steuerpflichtiger-arbeitslohn-im-zeitpunkt-der-zahlung-arbeitslohncharakter-von-zukunftssicherun\/","title":{"rendered":"VI&nbsp;R&nbsp;8\/07 &#8211; Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der L&auml;nder (VBL) als steuerpflichtiger Arbeitslohn im Zeitpunkt der Zahlung &#8211; Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen &#8211; Werthaltigkeit der Beitr&auml;ge &#8211; Keine gleichheitsrechtlichen Bedenken &#8211; Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Entscheidung f&uuml;r die vorgelagerte oder nachgelagerte Besteuerung von Alterseink&uuml;nften"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 7.5.2009, VI R 8\/07<\/p>\n<p class=\"titel\">Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der L&auml;nder (VBL) als steuerpflichtiger Arbeitslohn im Zeitpunkt der Zahlung &#8211; Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen &#8211; Werthaltigkeit der Beitr&auml;ge &#8211; Keine gleichheitsrechtlichen Bedenken &#8211; Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Entscheidung f&uuml;r die vorgelagerte oder nachgelagerte Besteuerung von Alterseink&uuml;nften<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Leits&auml;tze<\/p>\n<div>\n<p>1. Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL, die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen die VBL verschaffen, f&uuml;hren im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn.<\/p>\n<p>2. F&uuml;r den Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen kommt es grunds&auml;tzlich nicht darauf an, ob der Versicherungsfall bei dem beg&uuml;nstigten Arbeitnehmer &uuml;berhaupt eintritt und welche Leistungen dieser letztlich erh&auml;lt.<\/p>\n<p>3. Als Arbeitslohn anzusehende Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL sind weder nach &sect; 3 Nr. 62 EStG noch nach &sect; 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.<\/p>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td>&nbsp;<\/td>\n<td>      <\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                I. Die Kl&auml;gerin und Revisionsbeklagte (Kl&auml;gerin) betreibt ein Krankenhaus. Sie ist Beteiligte der Versorgungsanstalt des Bundes und der L&auml;nder (VBL) und gew&auml;hrt ihren Besch&auml;ftigten auf tarifvertraglicher Grundlage eine Zusatzversorgung durch Gruppenversicherung bei der VBL. In den Arbeitsvertr&auml;gen wird hinsichtlich der Zusatzversorgung auf den Tarifvertrag Bezug genommen. Zur Finanzierung der Zusatzversorgung leistete die Kl&auml;gerin im Mai des Streitjahres (2005) an die VBL Umlagen in H&ouml;he von 7,86 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ihrer Besch&auml;ftigten, welches grunds&auml;tzlich dem steuerpflichtigen Arbeitslohn entspricht. Darin enthalten war ein Eigenanteil der Besch&auml;ftigten in H&ouml;he von 1,41 %, den die Kl&auml;gerin von dem lohnversteuerten Entgelt der Besch&auml;ftigten einbehalten hatte. In ihrer Lohnsteuer-Anmeldung f&uuml;r Mai 2005 ber&uuml;cksichtigte die Kl&auml;gerin den Differenzbetrag von 6,45 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts als Arbeitslohn; die nach &sect; 40b des Einkommensteuergesetzes (EStG) pauschal berechnete Lohnsteuer auf Umlagezahlungen betrug rd. 4 460 EUR (zzgl. Annexsteuern). Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2005 begehrte die Kl&auml;gerin jedoch unter Beif&uuml;gung einer berichtigten Lohnsteuer-Anmeldung f&uuml;r Mai 2005, die Lohnsteuer ohne Ber&uuml;cksichtigung der Umlagen festzusetzen. Der Beklagte und Revisionskl&auml;ger (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) behandelte den Schriftsatz als Einspruch, dem er nicht stattgab.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1073 ver&ouml;ffentlichten Gr&uuml;nden statt.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Mit seiner Revision r&uuml;gt das FA die Verletzung materiellen Rechts.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Es beantragt, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Die Kl&auml;gerin beantragt, die Revision zur&uuml;ckzuweisen.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten (&sect; 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Es vertritt die Auffassung, dass die Umlagezahlungen als Zukunftssicherungsleistungen bei den aktiven Arbeitnehmern zu Arbeitslohn f&uuml;hrten.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td>&nbsp;<\/td>\n<td>    <\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>II. Die Revision des FA ist begr&uuml;ndet. Sie f&uuml;hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Abweisung der Klage (&sect; 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die streitbefangenen Umlagezahlungen nicht zu Arbeitslohn f&uuml;hren.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>1. Zu den Eink&uuml;nften aus nichtselbst&auml;ndiger Arbeit geh&ouml;ren nach &sect; 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Geh&auml;lter, L&ouml;hne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bez&uuml;ge und Vorteile, die f&uuml;r eine Besch&auml;ftigung im &ouml;ffentlichen oder privaten Dienst gew&auml;hrt werden. Arbeitslohn ist jeder gew&auml;hrte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverh&auml;ltnis veranlasst ist.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>a) Zum Arbeitslohn k&ouml;nnen &#8211;sofern es an einem ganz &uuml;berwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers an derartigen Aufwendungen mangelt&#8211; auch Ausgaben geh&ouml;ren, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen f&uuml;r den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidit&auml;t, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211;BFH&#8211; vom 11. Dezember 2008 VI R 9\/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die Arbeitslohnqualit&auml;t von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, h&auml;ngt davon ab, ob sich der Vorgang &#8211;wirtschaftlich betrachtet&#8211; so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verf&uuml;gung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beitr&auml;ge geleistet hat, ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (st&auml;ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 30. Mai 2001 VI R 159\/99, BFHE 195, 364, BStBl II 2001, 815; vom 14. September 2005 VI R 148\/98, BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532; vom 12. April 2007 VI R 55\/05, BFHE 217, 558, BStBl II 2007, 619; vom 5. Juli 2007 VI R 47\/02, BFH\/NV 2007, 1876; vom 15. November 2007 VI R 30\/04, BFH\/NV 2008, 550; in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; jeweils m.w.N.). Erlangt der Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch gegen den Versicherer, so flie&szlig;t im Zeitpunkt der Beitragszahlung des Arbeitgebers Arbeitslohn zu. Der Lohnzufluss liegt dabei in den gegenw&auml;rtigen Beitr&auml;gen des Arbeitgebers, mit denen dieser den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers finanziert (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH\/NV 2007, 1876, und in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>b) Erlangt der Arbeitnehmer aufgrund von Beitragsleistungen seines Arbeitgebers einen eigenen Rechtsanspruch gegen den Versicherer bzw. die Versorgungseinrichtung, so flie&szlig;t mit der Beitragsleistung Arbeitslohn grunds&auml;tzlich unabh&auml;ngig davon zu, ob und in welcher H&ouml;he der Arbeitnehmer sp&auml;ter Versicherungsleistungen erlangt. Voraussetzung eines unentziehbaren Rechtsanspruchs ist nicht, dass bei Pr&auml;mienzahlung feststeht, ob der Risikofall &uuml;berhaupt eintritt und der Versicherer eine Leistung zu erbringen hat (so bereits BFH-Urteil vom 11. Oktober 1974 VI R 173\/71, BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275). Auch die Art des zur Zukunftssicherung angewandten Deckungssystems ist f&uuml;r die Qualifizierung der entsprechenden Beitr&auml;ge als Arbeitslohn grunds&auml;tzlich nicht von Bedeutung (vgl. Thomas, Betriebliche Altersversorgung 2008, 490, 492). Denn mit der Finanzierung des Versicherungsschutzes des Arbeitnehmers wendet der Arbeitgeber die entsprechenden Beitr&auml;ge und nicht die bei Eintritt des Versicherungsfalles zu gew&auml;hrenden Versicherungsleistungen zu (BFH-Urteil in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385, unter II.1.c).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>12<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>aa) Steht dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beitr&auml;ge geleistet hat, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf Leistung zu, so stellt sich dieser Vorgang &#8211;wie zuvor ausgef&uuml;hrt&#8211; wirtschaftlich betrachtet so dar, als h&auml;tte der Arbeitgeber die Zahlungen an den Arbeitnehmer und dieser sie an den Dritten geleistet. Verwendet indes der Arbeitnehmer Barlohn selbst zur Zukunftssicherung, so kommt es f&uuml;r den Zufluss von Arbeitslohn nicht mehr darauf an, inwieweit die vom Arbeitnehmer erwarteten Versorgungsleistungen tats&auml;chlich erbracht werden und die mit der Anlage erhoffte Rendite erzielt wird. Steht die Leistung der Beitr&auml;ge durch den Arbeitgeber der Verwendung von Barlohn durch den Arbeitnehmer bei wirtschaftlicher Betrachtung gleich, so kommt es auch f&uuml;r die Qualifizierung der Beitr&auml;ge des Arbeitgebers als Arbeitslohn, die dem Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch verschaffen, grunds&auml;tzlich nicht darauf an, inwieweit der Arbeitnehmer sp&auml;ter tats&auml;chlich Versorgungsleistungen erlangt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>13<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>bb) Dem Gedanken, dass die Bestimmung von Arbeitslohn bei Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitsgebers grunds&auml;tzlich von sp&auml;teren Versicherungs- bzw. Versorgungsleistungen zu l&ouml;sen ist, entspricht auch die Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass die geleisteten Beitr&auml;ge im Zeitpunkt ihrer Zahlung wirtschaftlich nicht genau Anspr&uuml;chen bzw. Anwartschaften des Arbeitnehmers entsprechen m&uuml;ssen. So hat der Senat etwa f&uuml;r Umlagezahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse entschieden, dass die in der Erbringung der Umlage liegende Zuwendung an die Arbeitnehmer und ihre Erfassung als Arbeitslohn nicht davon abh&auml;ngig ist, in welcher H&ouml;he der einzelne Arbeitnehmer Anspr&uuml;che gegen die Pensionskasse erwirbt (vgl. BFH-Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 178\/99, BFH\/NV 2001, 1258). Der Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen h&auml;ngt weiterhin nicht davon ab, ob verfallbare oder unverfallbare Leistungsanspr&uuml;che erworben werden (BFH-Urteil in BFH\/NV 2007, 1876). Gegen Arbeitslohn spricht auch nicht, dass Umlagen nicht die individuellen k&uuml;nftigen Anspr&uuml;che der aktiven Arbeitnehmer, sondern lediglich die aktuellen Versorgungslasten abdecken. Vielmehr gen&uuml;gt es, dass der aktive Arbeitnehmer durch die Teilnahme an dem kollektiven Finanzierungssystem Anwartschaftsrechte auf k&uuml;nftige Versorgung erh&auml;lt; dass zwischen der nominalen H&ouml;he der Umlage und dem versicherungsmathematisch errechneten Barwert der Versorgungsanwartschaft keine Deckungsgleichheit besteht, ist unsch&auml;dlich (vgl. BFH-Urteile vom 14. September 2005 VI R 32\/04, BFHE 210, 447, BStBl II 2006, 500, und vom 15. Februar 2006 VI R 92\/04, BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 528). Auch steht der Annahme eines unentziehbaren Rechtsanspruchs des Arbeitnehmers gegen Versicherer bzw. Versorgungseinrichtung und damit des Zuflusses von Arbeitslohn in Gestalt von Beitr&auml;gen des Arbeitgebers zur Finanzierung von Versicherungsschutz des Arbeitnehmers nicht entgegen, dass die Auszahlung von Versorgungsleistungen von der Einhaltung von Wartezeiten und einem bestimmten Lebensalter abh&auml;ngig ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275). Weiter erfordert es die Voraussetzung eines unentziehbaren Rechtsanspruchs nicht, dass Versicherer bzw. Versorgungseinrichtung letztlich an den Beg&uuml;nstigten eine Leistung erbringen muss (vgl. BFH-Urteil in BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275, und BFH-Beschluss vom 25. April 2006 X R 9\/04, BFH\/NV 2006, 1645). Selbst wenn der Arbeitnehmer bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Versorgungseinrichtung nichts erlangt, stellt dies die Unentziehbarkeit des Rechtsanspruchs nicht in Frage (BFH-Urteil in BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>14<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>cc) F&uuml;r Beitr&auml;ge des Arbeitgebers zu einer Gruppenunfallversicherung, durch die der Arbeitnehmer zwar Versicherungsschutz, aber keinen eigenen Rechtsanspruch gegen den Versicherer erlangt, hat der erkennende Senat entschieden, dass bei Auskehrung einer Versicherungsleistung an den Arbeitnehmer nicht diese Leistung selbst, sondern im Zeitpunkt der Versicherungsleistung die bis dahin vom Arbeitgeber geleisteten Beitr&auml;ge &#8211;der H&ouml;he nach begrenzt auf die ausgezahlte Versicherungssumme&#8211; zum Zufluss von Arbeitslohn f&uuml;hren (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385). Auch insoweit ist die Bestimmung des in der Finanzierung des Versicherungsschutzes des Arbeitnehmers liegenden Vorteils von der Versicherungsleistung gel&ouml;st. Von Bedeutung f&uuml;r den Zufluss von Arbeitslohn sind lediglich der Zeitpunkt einer Versicherungsleistung sowie die H&ouml;he der Versicherungsleistung, weil der Arbeitnehmer nur insoweit die wirtschaftliche Verf&uuml;gungsmacht &uuml;ber den Vorteil des arbeitgeberfinanzierten Versicherungsschutzes erlangt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>15<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>dd) Kommt es nach den zuvor genannten Grunds&auml;tzen f&uuml;r den Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen grunds&auml;tzlich nicht darauf an, ob der Versicherungsfall bei dem beg&uuml;nstigten Arbeitnehmer &uuml;berhaupt eintritt und welche Leistungen dieser etwa aufgrund der Umst&auml;nde des Schadensfalles, aufgrund seiner Erwerbsbiografie oder aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des entsprechenden Sicherungssystems (Umlage- oder Kapitaldeckungsverfahren) vom Versicherer oder von der Versorgungseinrichtung letztlich erh&auml;lt, so kann im Ausnahmefall eine andere Beurteilung geboten sein. W&auml;re n&auml;mlich bereits im Zeitpunkt der Entrichtung der Beitr&auml;ge die wirtschaftliche Wertlosigkeit des damit finanzierten Versicherungsschutzes sicher erkennbar, br&auml;chten die Beitr&auml;ge dem Arbeitnehmer keinen Vorteil. Bei der Bestimmung des Vorteils ist jedoch zu ber&uuml;cksichtigen, dass sowohl Umlage- als auch Kapitaldeckungssysteme demografischen, inflation&auml;ren und gesamtwirtschaftlichen Risiken ausgesetzt sind, die l&auml;ngerfristig zu einer wirtschaftlichen Entwertung der eingezahlten Beitr&auml;ge f&uuml;hren k&ouml;nnen. Denn insoweit verh&auml;lt es sich &#8211;wie bereits ausgef&uuml;hrt&#8211; regelm&auml;&szlig;ig nicht anders, als wenn der Arbeitnehmer mit ihm zugewandten Barlohn selbst Zukunftssicherung betrieben h&auml;tte. Deshalb ist zur Beurteilung der Werthaltigkeit der Beitr&auml;ge grunds&auml;tzlich ein plan- bzw. regelm&auml;&szlig;iger Versicherungsverlauf zu unterstellen. Erlangt ein Arbeitnehmer aufgrund von Zukunftssicherungsleistungen seines Arbeitgebers einen eigenen Rechtsanspruch gegen den Versicherer bzw. die Versorgungseinrichtung, so f&uuml;hren die Beitr&auml;ge zu Arbeitslohn, wenn die Einrichtung dem Arbeitnehmer dient und f&uuml;r ihn bei regelm&auml;&szlig;igem Ablauf die Versorgung bestimmt ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 114, 50, BStBl II 1975, 275). Eine zun&auml;chst als Anwartschaftsrecht auf k&uuml;nftige Versorgung ausgestaltete Rechtsposition des Arbeitnehmers muss jedenfalls bei planm&auml;&szlig;igem Versicherungsverlauf zu einem Anspruch auf Versorgung (Vollrecht) f&uuml;hren.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>16<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>c) Vorteile werden &quot;f&uuml;r&quot; eine Besch&auml;ftigung gew&auml;hrt, wenn sie durch das individuelle Dienstverh&auml;ltnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit R&uuml;cksicht auf das Dienstverh&auml;ltnis einger&auml;umt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung f&uuml;r das Zurverf&uuml;gungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist, also als Frucht der Arbeitsleistung f&uuml;r den Arbeitgeber zu betrachten ist (z.B. BFH-Urteile vom 20. November 2008 VI R 25\/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382; in BFH\/NV 2008, 550, und in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385). Hingegen sind Vorteile, die sich bei objektiver W&uuml;rdigung aller Umst&auml;nde nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen und demnach aus ganz &uuml;berwiegend eigenbetrieblichem Interesse gew&auml;hrt werden, kein Arbeitslohn (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11. April 2006 VI R 60\/02, BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691, m.w.N.; vom 26. Juli 2007 VI R 64\/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892; vom 17. Januar 2008 VI R 26\/06, BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378; vom 12. Februar 2009 VI R 32\/08, BFHE 224, 314, BFH\/NV 2009, 830).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>17<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>So hat der erkennende Senat f&uuml;r sog. Gegenwertzahlungen bei Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL entschieden, dass diese nicht &quot;f&uuml;r&quot; die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gew&auml;hrt w&uuml;rden, denn sie k&ouml;nnten als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung angesehen werden und glichen ausschlie&szlig;lich eine Verpflichtung des Arbeitgebers aus, die er gegen&uuml;ber der VBL eingegangen sei (vgl. BFH-Urteil in BFHE 212, 445, BStBl II 2006, 528). Auch bei Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Zusatzversorgungskasse im Zusammenhang mit der Schlie&szlig;ung des Umlagesystems hat der Senat angenommen, dass sie ausschlie&szlig;lich dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers an der Sicherstellung seiner Versorgungszusage dienten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 210, 447, BStBl II 2006, 500). Gleiches hat der Senat f&uuml;r Sonderzahlungen entschieden, die ein Arbeitgeber beim Wechsel zu einer anderen umlagefinanzierten Zusatzversorgungskasse geleistet hatte (vgl. BFH-Urteil in BFHE 210, 443, BStBl II 2006, 532). Erst Sonderzahlungen, die nach dem 23. August 2006 geleistet werden, z&auml;hlt &sect; 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. &sect; 52 Abs. 35 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878) zu den Eink&uuml;nften aus nichtselbst&auml;ndiger Arbeit; der Gesetzgeber geht davon aus, dass auch Schlusszahlungen in Umlageverfahren wegen der damit bewirkten Sicherung von Zukunftssicherungsleistungen im Interesse des Arbeitnehmers liegen (vgl. BRDrucks 622\/06, 74 f.).<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>18<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>2. Nach diesen Ma&szlig;st&auml;ben h&auml;lt die W&uuml;rdigung des FG, die streitbefangenen Umlagezahlungen f&uuml;hrten nicht zu Arbeitslohn, revisionsrechtlicher Pr&uuml;fung nicht stand. Auf der Grundlage der Feststellungen des FG kann der erkennende Senat selbst entscheiden, dass die Umlagezahlungen einen &quot;f&uuml;r&quot; die Besch&auml;ftigung gew&auml;hrten Vorteil darstellen und damit Arbeitslohn sind. Eine Steuerbefreiung der Zahlungen scheidet aus. Zu Recht hat es deshalb das FA abgelehnt, die Lohnsteuer f&uuml;r Mai 2005 ohne Ber&uuml;cksichtigung der Umlagen festzusetzen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>19<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>a) Die Arbeitnehmer der Kl&auml;gerin haben durch deren Umlagezahlungen einen Vorteil erlangt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>20<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Die Arbeitnehmer erwarben, wie das FG mit den BFH bindender Wirkung (&sect; 118 Abs. 2 FGO) festgestellt hat, eigene Anspr&uuml;che gegen die VBL; die Zahlungen der Kl&auml;gerin erfolgten deshalb nicht lediglich zum Zweck der R&uuml;ckversicherung gegen von ihr zugesagte Versorgungsanspr&uuml;che.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>21<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Diese Anspr&uuml;che waren auch nicht in einem Sinne &quot;wertlos&quot;, dass im Streitfall nicht mehr von Arbeitslohn ausgegangen werden k&ouml;nnte. Das FG hat sich zur Begr&uuml;ndung seiner Auffassung im Kern auf einen Grundsatz der &quot;Deckungsgleichheit&quot; von Beitr&auml;gen und Anspr&uuml;chen gegen die Versorgungseinrichtung berufen. Ein solcher Grundsatz ist jedoch &#8211;wie ausgef&uuml;hrt und auch vom FG im Ergebnis anerkannt&#8211; der Rechtsprechung des BFH nicht zu entnehmen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>22<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>aa) Nach den zuvor ausgef&uuml;hrten Ma&szlig;st&auml;ben kommt es im Streitfall nicht darauf an, ob bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit bei Wahl eines kapitalgedeckten Finanzierungssystems, das nach den Feststellungen des FG vergleichsweise zur Kalkulation der Umlagen herangezogen worden ist, andere Versorgungsleistungen zu erwarten gewesen sein k&ouml;nnten. Wie bei der Verwendung von Barlohn durch den Arbeitnehmer h&auml;ngt auch der Arbeitslohncharakter der streitbefangenen Umlagezahlungen nicht davon ab, ob bei dem gew&auml;hlten Durchf&uuml;hrungsweg der Zukunftssicherung im Vergleich zu anderen Versorgungssystemen eine niedrigere oder h&ouml;here Rendite zu erwarten ist. Entscheidend ist vielmehr, ob jedenfalls bei planm&auml;&szlig;igem Versicherungsverlauf eine hinreichende Werthaltigkeit der von den Arbeitnehmern der Kl&auml;gerin erworbenen Anspr&uuml;che bzw. Anwartschaften zu erwarten ist. Solch ein regelm&auml;&szlig;iger Versicherungsverlauf unterstellt, ergeben sich weder aus den Feststellungen des FG noch aus dem Vortrag der Kl&auml;gerin konkrete Anhaltspunkte daf&uuml;r, dass aus dem Versorgungssystem der VBL schon zum Zeitpunkt der streitbefangenen Umlagezahlungen keine substantielle Zusatzversorgung mehr zu erwarten gewesen w&auml;re. Vielmehr erwarb im Streitfall der aktive Arbeitnehmer durch die Teilnahme an dem kollektiven Finanzierungssystem hinreichend werthaltige Anwartschaftsrechte auf k&uuml;nftige Versorgung.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>23<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>bb) Der Hinweis des FG, dass die Zuwendungen wirtschaftlich Barlohnzahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vergleichbar sein m&uuml;ssten, rechtfertigt nicht die Verneinung eines Vorteils. Zwar kn&uuml;pft das FG zutreffend an die Rechtsprechung des BFH an, nach der es f&uuml;r die Bestimmung des Arbeitslohncharakters von Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers darauf ankommt, ob sich der Vorgang wirtschaftlich so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verf&uuml;gung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Die Arbeitslohnqualit&auml;t von Barlohn, den der Arbeitnehmer selbst zur Zukunftssicherung verwendet, h&auml;ngt indes &#8211;wie ausgef&uuml;hrt&#8211; nicht davon ab, ob die vom Arbeitnehmer erwartete Rendite tats&auml;chlich erzielt wird. Deshalb ist der wirtschaftliche Ertrag von Zukunftssicherungsleistungen f&uuml;r deren Arbeitslohncharakter auch dann nicht von Bedeutung, wenn der Arbeitgeber Beitr&auml;ge unmittelbar an die Versorgungseinrichtung leistet.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>24<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>cc) Ungeachtet dessen, dass die relative Wirtschaftlichkeit eines Zukunftssicherungssystems f&uuml;r den Arbeitslohncharakter entsprechender Beitr&auml;ge grunds&auml;tzlich nicht von Bedeutung ist, f&uuml;hrte der vom FG aufgegriffene Vortrag der Kl&auml;gerin, die von ihr zugesagte Zusatzversorgung habe nur der Einzahlung von 4 % (statt 7,86 %) des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts in ein kapitalgedecktes System entsprochen, nicht zu einer Minderung der vom FA als Arbeitslohn angesehenen Betr&auml;ge. Denn Kapitaldeckungs- und Umlageverfahren sind grunds&auml;tzlich nicht vergleichbare Alterssicherungssysteme. Entsprechendes gilt folgerichtig f&uuml;r die jeweilige H&ouml;he der Beitragss&auml;tze.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>25<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>Beide Systeme unterscheiden sich schon grundlegend darin, dass bei einem Kapitaldeckungssystem nur die in einem Kapitalstock akkumulierten Beitr&auml;ge zur Versorgung zur Verf&uuml;gung stehen, w&auml;hrend ein Umlageverfahren auf eine Versorgung unabh&auml;ngig von einem angesparten Kapitalstock und dem individuell erreichten Lebensalter des Versicherten gerichtet ist (zum Vergleich des Kapitaldeckungsverfahrens mit dem Umlageverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung auch z.B. Urteil des Bundesverfassungsgerichts &#8211;BVerfG&#8211; vom 6. M&auml;rz 2002&nbsp;&nbsp;2 BvL 17\/99, BVerfGE 105, 73, 91 f., unter A.I.5.b aa). Bei einem umlagenfinanzierten, solidarisch ausgestalteten Altersvorsorgesystem kann die individuelle Versorgungsleistung und damit die &quot;Rendite&quot; der Beitr&auml;ge abh&auml;ngig vom erreichten Lebensalter des Versicherten sehr unterschiedlich ausfallen. Dem Risiko, dass der aufgebaute Kapitalstock an Werthaltigkeit verliert oder f&uuml;r eine Versorgung bis zum Lebensende des Versicherten nicht ausreicht, steht bei einem umlagenfinanzierten System das Risiko gegen&uuml;ber, dass die Leistungsf&auml;higkeit der Solidargemeinschaft, wirtschaftlich getragen von der jeweiligen Erwerbsgeneration, absolut schwindet oder dass bezogen auf den einzelnen Leistungsempf&auml;nger &#8211;etwa in Folge einer gestiegenen Lebenserwartung der Versicherten&#8211; eine niedrigere monatliche Versorgung zu erwarten ist. Denn der Rentner erwirbt innerhalb des Systems des Umlageverfahrens keinen Anspruch auf eine bestimmte Rentenh&ouml;he oder ein bestimmtes Rentenniveau, sondern grunds&auml;tzlich nur einen Anspruch auf relative Beteiligung an der wirtschaftlichen Leistungsf&auml;higkeit der jeweiligen Erwerbsgeneration (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, 91, unter A.I.5.b aa, m.w.N.). Ein Vergleich beider Systeme ist demnach nur unter Einbeziehung aller systempr&auml;genden Faktoren m&ouml;glich; er f&uuml;hrte zur Offenlegung und Bewertung unterschiedlicher Risikostrukturen, nicht aber zu einer hinreichend gesicherten Aussage &uuml;ber die absolute Vorteilhaftigkeit und wirtschaftliche Rangordnung beider Systeme. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, Beitr&auml;ge f&uuml;r die Bestimmung ihres Arbeitslohncharakters in Abh&auml;ngigkeit von dem finanzierten Deckungssystem in unterschiedlicher Weise zu gewichten.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>26<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>b) Der Vorteil des durch die Beitragsleistung erlangten Versicherungsschutzes ist im Streitfall auch &quot;f&uuml;r&quot; die Besch&auml;ftigung gew&auml;hrt worden. Denn Zukunftssicherung liegt regelm&auml;&szlig;ig ganz &uuml;berwiegend im Interesse des versicherten Arbeitnehmers. Dass (auch) das von der Kl&auml;gerin zur Zukunftssicherung genutzte Umlagesystem finanzielle Risiken birgt, steht einer solchen W&uuml;rdigung nicht entgegen. Wie beim Vorteil bestimmt sich das wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers an einer Zusatzversorgung nicht allein danach, inwieweit und mit welcher Wahrscheinlichkeit der einzelne Arbeitnehmer aufgrund der vom Arbeitgeber finanzierten Versorgung tats&auml;chlich sp&auml;ter Leistungen erlangt. Auch sind die Gr&uuml;nde, die den erkennenden Senat bewogen haben, Gegenwertzahlungen des Arbeitgebers an die VBL als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen anzusehen, nicht auf regul&auml;re Umlagezahlungen an die VBL &uuml;bertragbar. Schlie&szlig;lich treten im Streitfall eigenbetriebliche Interessen der Kl&auml;gerin auch nicht deshalb hervor, weil es sich um eine blo&szlig;e R&uuml;ckversicherung des Arbeitgebers gegen Anspr&uuml;che seiner Arbeitnehmer gehandelt h&auml;tte. Im &Uuml;brigen nimmt die Tatsache, dass die Kl&auml;gerin tarifvertraglich zur Zusatzversorgung verpflichtet war, den Beitr&auml;gen nicht ihren Entlohnungscharakter.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>27<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>3. Die Voraussetzungen der von der Kl&auml;gerin begehrten Steuerfreiheit der Beitr&auml;ge nach &sect; 3 Nr. 62 EStG oder nach &sect; 3 Nr. 63 EStG liegen nicht vor.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>28<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>a) Die Steuerfreiheit nach &sect; 3 Nr. 62 EStG setzt voraus, dass der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Erm&auml;chtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist. Die mit den Umlagezahlungen finanzierte Zusatzversorgung hat die Kl&auml;gerin nach den Feststellungen des FG auf tarifvertraglicher Grundlage erbracht; eine Verpflichtung aufgrund Tarifvertrags stellt keine gesetzliche Verpflichtung i.S. des &sect; 3 Nr. 62 EStG dar (vgl. z.B. v. Beckerath, in: Kirchhof\/S&ouml;hn\/ Mellinghoff, EStG, &sect; 3 Nr. 62 Rz B 62\/34, und Bl&uuml;mich\/Erhard, &sect; 3 EStG Rz 1150, jeweils m.w.N.). Besonderheiten, die im Streitfall eine andere Beurteilung rechtfertigen k&ouml;nnten (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. Juni 2006 IX R 77\/01, BFH\/NV 2006, 2242, und vom 13. September 2007 VI R 16\/06, BFHE 219, 58, BStBl II 2008, 394), hat das FG nicht festgestellt. Auch sonst ist insbesondere keine materiell gesetzliche Verpflichtung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 219, 58, BStBl II 2008, 394) der Kl&auml;gerin ersichtlich. Im &Uuml;brigen ist weder &sect; 3 Nr. 62 EStG selbst noch dem Einkommensteuerrecht insgesamt die gesetzgeberische Grundentscheidung zu entnehmen, dass unabh&auml;ngig von den tatbestandlichen Voraussetzungen des &sect; 3 Nr. 62 EStG Lohn stets insoweit von der Einkommensteuer zu befreien ist, als er f&uuml;r Zukunftssicherungsleistungen verwendet wird (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2007 VI R 13\/05, BFH\/NV 2008, 794). Da &sect; 3 Nr. 62 EStG nur deklaratorische Bedeutung erlangt, soweit der Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung und deshalb nicht &quot;f&uuml;r&quot; die Besch&auml;ftigung erbringt (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 2002 VI R 178\/97, BFHE 199, 524, BStBl II 2003, 34, zu den Arbeitgeberanteilen zur gesetzlichen Sozialversicherung), begegnet dieses Ergebnis keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken. Im &Uuml;brigen w&auml;re die Vorschrift jedenfalls als Sozialzwecknorm (vgl. v. Beckerath, in: Kirchhof\/ S&ouml;hn\/Mellinghoff, a.a.O., &sect; 3 Nr. 62 Rz B 62\/27) sachlich gerechtfertigt.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>29<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>b) Auch eine Steuerbefreiung nach &sect; 3 Nr. 63 EStG scheidet aus. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen &#8211;wie auch die Kl&auml;gerin nicht bestreitet&#8211; nicht vor, weil es sich im Streitfall nicht um eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung handelt. Auch verfassungsrechtlich kommt eine entsprechende Anwendung der Vorschrift im Streitfall nicht in Betracht. Denn die Vorschrift erschlie&szlig;t ihre Bedeutung im Kontext der nachgelagerten Besteuerung nach &sect; 22 Nr. 5 EStG. Inwieweit sich der Gesetzgeber f&uuml;r eine vor- oder nachgelagerte Besteuerung von Alterseink&uuml;nften entscheidet, obliegt grunds&auml;tzlich seiner gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit; ein Arbeitnehmer hat deshalb auch verfassungsrechtlich keinen Anspruch darauf, dass sich der Gesetzgeber hinsichtlich eines bestimmten Durchf&uuml;hrungswegs der betrieblichen Altersversorgung f&uuml;r eine vor- oder nachgelagerte Besteuerung entscheidet. Allerdings ist es verfassungsrechtlich geboten, die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen f&uuml;r die Alterssicherung und die Besteuerung von Bez&uuml;gen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird (BVerfG-Urteil in BVerfGE 105, 73, 134 f., unter D.II.). F&uuml;r das Streitjahr hatte der Gesetzgeber die umlagenfinanzierte betriebliche Altersvorsorge noch der vorgelagerten Besteuerung zugewiesen; eine Steuerbefreiung der streitbefangenen Umlagezahlungen in der &quot;Ansparphase&quot; scheidet deshalb aus. Umgekehrt w&auml;re Voraussetzung f&uuml;r eine Steuerbefreiung die nachgelagerte Besteuerung in der &quot;Bezugsphase&quot;. Das beigetretene BMF weist in seiner Stellungnahme zutreffend darauf hin, dass die Regelung des seit 1. Januar 2008 geltenden &sect; 3 Nr. 56 EStG im Grundsatz der f&uuml;r die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung bereits in 2002 eingef&uuml;hrten Regelung des &sect; 3 Nr. 63 EStG (Steuerfreiheit der Beitragszahlungen an Pensionsfonds, Pensionskassen und &#8211;ab 1. Januar 2005&#8211; an Direktversicherungen in der &quot;Ansparphase&quot;) entspricht und die durch steuerfreie Zuwendungen nach &sect; 3 Nr. 56 EStG erworbenen Versorgungsleistungen dann &#8211;wie bei der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung&#8211; gem&auml;&szlig; &sect; 22 Nr. 5 EStG vollst&auml;ndig nachgelagert besteuert werden.<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p> <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 7.5.2009, VI R 8\/07 Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der L&auml;nder (VBL) als steuerpflichtiger Arbeitslohn im Zeitpunkt der Zahlung &#8211; Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen &#8211; Werthaltigkeit der Beitr&auml;ge &#8211; Keine gleichheitsrechtlichen Bedenken &#8211; Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Entscheidung f&uuml;r die vorgelagerte oder nachgelagerte Besteuerung von Alterseink&uuml;nften Leits&auml;tze 1. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vi-r-8-07-umlagezahlungen-des-arbeitgebers-an-die-versorgungsanstalt-des-bundes-und-der-laender-vbl-als-steuerpflichtiger-arbeitslohn-im-zeitpunkt-der-zahlung-arbeitslohncharakter-von-zukunftssicherun\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">VI&nbsp;R&nbsp;8\/07 &#8211; Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der L&auml;nder (VBL) als steuerpflichtiger Arbeitslohn im Zeitpunkt der Zahlung &#8211; Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen &#8211; Werthaltigkeit der Beitr&auml;ge &#8211; Keine gleichheitsrechtlichen Bedenken &#8211; Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Entscheidung f&uuml;r die vorgelagerte oder nachgelagerte Besteuerung von Alterseink&uuml;nften<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-14251","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/14251","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=14251"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/14251\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=14251"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=14251"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=14251"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}