{"id":14266,"date":"2012-12-20T03:07:02","date_gmt":"2012-12-20T01:07:02","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=14266"},"modified":"2012-12-20T03:07:02","modified_gmt":"2012-12-20T01:07:02","slug":"vii-r-52-08-zwischenstaatliche-amtshilfe-bei-der-steuererhebung-beitreibungsersuchen-kein-verwaltungsakt-anwendungsbereich-der-richtlinie-2001-44-eg-rechtsschutz-abgrenzung-zwischen-prozessfuehrungsbe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-r-52-08-zwischenstaatliche-amtshilfe-bei-der-steuererhebung-beitreibungsersuchen-kein-verwaltungsakt-anwendungsbereich-der-richtlinie-2001-44-eg-rechtsschutz-abgrenzung-zwischen-prozessfuehrungsbe\/","title":{"rendered":"VII&nbsp;R&nbsp;52\/08 &#8211; Zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung &#8211; Beitreibungsersuchen kein Verwaltungsakt &#8211; Anwendungsbereich der Richtlinie 2001\/44\/EG &#8211; Rechtsschutz &#8211; Abgrenzung zwischen Prozessf&uuml;hrungsbefugnis und Passivlegitimation"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 21.7.2009, VII R 52\/08<\/p>\n<p class=\"titel\">Zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung &#8211; Beitreibungsersuchen kein Verwaltungsakt &#8211; Anwendungsbereich der Richtlinie 2001\/44\/EG &#8211; Rechtsschutz &#8211; Abgrenzung zwischen Prozessf&uuml;hrungsbefugnis und Passivlegitimation<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Leits&auml;tze<\/p>\n<div>\n<p>1. &sect; 63 Abs. 1 FGO bestimmt ohne Ansehen des rechtlichen Inhalts des streitigen Rechtsverh&auml;ltnisses, wer zu verklagen ist, d.h. die Prozessf&uuml;hrungsbefugnis. Davon zu unterscheiden ist die Sachlegitimation oder Passivlegitimation, die die Frage beantwortet, ob der Beklagte nach dem materiellen Recht auch der Anspruchsverpflichtete ist.<\/p>\n<p>2. Bei der &Uuml;bermittlung von Beitreibungsersuchen an eine Beh&ouml;rde in einem EG-Mitgliedstaat hat das Bundeszentralamt f&uuml;r Steuern die Funktion einer &quot;Kontaktstelle oder Verbindungsstelle&quot; f&uuml;r die Abwicklung des Ersuchens mit dem Ausland. Herr des Verfahrens im Inland ist das f&uuml;r die Vollstreckung zust&auml;ndige FA.<\/p>\n<p>3. Das Ersuchen ist kein Verwaltungsakt, aber auch kein rein beh&ouml;rdeninterner Vorgang. Rechtsschutz auf R&uuml;cknahme des Ersuchens kann mit der Leistungsklage gesucht werden.<\/p>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td>&nbsp;<\/td>\n<td>      <\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) richtete mit Schreiben vom Januar 2007 ein Beitreibungsersuchen gem&auml;&szlig; Art. 6 bis 13 der Richtlinie 76\/308\/EWG (RL 76\/308\/EWG) des Rates vom 15. M&auml;rz 1976 &uuml;ber die gegenseitige Unterst&uuml;tzung bei der Beitreibung von Forderungen &#8230; (Amtsblatt der Europ&auml;ischen Gemeinschaften &#8211;ABlEG&#8211; Nr. L 73\/18) &uuml;ber das Bundeszentralamt f&uuml;r Steuern (BZSt) nach Zypern. In dem Beitreibungsersuchen ist das FA ausdr&uuml;cklich als ersuchende Beh&ouml;rde aufgef&uuml;hrt. Es betrifft r&uuml;ckst&auml;ndige Umsatzsteuer und steuerliche Nebenleistungen (Zinsen und S&auml;umniszuschl&auml;ge) des Kl&auml;gers und Revisionskl&auml;gers (Kl&auml;ger). Das FA ordnete in der beigef&uuml;gten Aufstellung auf amtlichem Vordruck die Zinsen den Hauptforderungen und nicht der eigenst&auml;ndigen Rubrik &quot;bis zur Unterzeichnung dieses Ersuchens entstandene Zinsen&quot; zu, sondern erfasste dort die S&auml;umniszuschl&auml;ge. Als Vollstreckbarkeitstermin wurde bei den Zinsen zur Einkommensteuer 1996 der 15. Oktober 2001 und bei den entsprechenden S&auml;umniszuschl&auml;gen auch der 15. Oktober 2001, der 9. Januar und der 23. Mai 2002 angegeben. F&uuml;r diese Positionen ist au&szlig;erdem angegeben &quot;unanfechtbar seit 05.10.2005&quot;. Der genannte Vollstreckbarkeitstermin fast aller &uuml;brigen Forderungen liegt nach dem 22. Januar 2002. Das in griechischer Sprache verfasste Beitreibungsersuchen wurde dem steuerlichen Vertreter des Kl&auml;gers in Limassol zugestellt. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren &#8211;das FA sah in dem Beitreibungsersuchen eine beh&ouml;rdeninterne Ma&szlig;nahme&#8211; wies das Finanzgericht (FG) die auf R&uuml;cknahme des Beitreibungsersuchens gerichtete Klage als unbegr&uuml;ndet ab. Das Ersuchen sei zwar kein Verwaltungsakt, weil es an eine ausl&auml;ndische Beh&ouml;rde gerichtet und damit keine hoheitliche Ma&szlig;nahme sei, die Klage sei jedoch als auf Vornahme einer anderen Leistung i.S. des &sect; 40 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gerichtete Leistungsklage zul&auml;ssig. Mit den auf die Verletzung von Vorschriften der RL 76\/308\/EWG und der Richtlinie 2002\/94\/EG (RL 2002\/94\/EG) der Kommission vom 9. Dezember 2002 zur Festlegung ausf&uuml;hrlicher Durchf&uuml;hrungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der RL 76\/308\/EWG &#8230; (AblEG Nr. L 337\/41), zuletzt ge&auml;ndert durch die Richtlinie 2006\/84\/EG der Kommission vom 23. Oktober 2006 (ABlEG Nr. L 362\/99) gest&uuml;tzten Einwendungen k&ouml;nne die Klage aber keinen Erfolg haben, da sich der Kl&auml;ger im vorliegenden Verfahren gegen das beklagte FA auf diese Vorschriften nicht berufen k&ouml;nne. Die Verletzung der RL 76\/308\/EWG und 2002\/94\/EG k&ouml;nnte nur gegen&uuml;ber dem BZSt mit Erfolg geltend gemacht werden. Unbeschadet dessen, dass &#8211;soweit es um Beitreibungsersuchen an andere Mitgliedstaaten der Europ&auml;ischen Gemeinschaft (EG) gehe&#8211; keine Umsetzung in unmittelbar verbindliches Recht erfolgt sei, weil das insoweit erlassene EG-Beitreibungsgesetz (EG-BeitrG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. Mai 2003 (BGBl I 2003, 654), zuletzt ge&auml;ndert durch Art. 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 2897), nur den umgekehrten Fall der Vollsteckung von Geldforderungen im Inland erfasse, habe sich zwar das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Merkblatt) vom 19. Januar 2004 (BStBl I 2004, 66) selbst an die Vorgaben dieser Richtlinien gebunden. Die Verantwortung f&uuml;r die Ber&uuml;cksichtigung dieser Vorgaben liege nach entsprechender Delegation (&sect; 5 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes &uuml;ber die Finanzverwaltung &#8211;FVG&#8211;, Erlass vom 13. Dezember 1976, BStBl I 1977, 33) nun allein beim BZSt. Deshalb komme es auf die vermeintlichen M&auml;ngel des Beitreibungsersuchens, n&auml;mlich ob S&auml;umniszuschl&auml;ge vom Anwendungsbereich der RL 76\/308\/EWG erfasst w&uuml;rden, die Erfassung der Zinsen in einer falschen Rubrik der Forderungsaufstellung erheblich sei sowie die F&uuml;nf-Jahres-Frist gem&auml;&szlig; Art. 14 Abs. 2 RL 76\/308\/EWG eingehalten und somit die Mindestbetragsgrenze von 1.500 EUR nach Art. 25 Abs. 2 RL 2002\/94\/EG erreicht worden sei, nicht an. Mit der Revision h&auml;lt der Kl&auml;ger daran fest, er habe einen Anspruch auf R&uuml;cknahme des Beitreibungsersuchens gegen das FA. Das Ersuchen sei ein rechtswidriger Verwaltungsakt, da die Beitreibung von S&auml;umniszuschl&auml;gen in Art. 2 RL 76\/308\/EWG nicht vorgesehen sei und die Vollstreckungstitel sowohl zu den S&auml;umniszuschl&auml;gen als auch zu den Zinsen betreffend Einkommensteuer 1996 bei Erlass des Ersuchens &auml;lter als f&uuml;nf Jahre gewesen seien, so dass nach Art. 14 der Richtlinie keine Verpflichtung des ersuchten Staates zur Vollstreckung bestanden habe. Die Umsatzsteuerforderungen nebst Zinsen seien bereits am 28. Oktober 2008 bezahlt worden. Da das FA das rechtswidrige Ersuchen in die Wege geleitet habe und der einzige Ansprechpartner f&uuml;r den Kl&auml;ger gewesen sei, m&uuml;sse ihm ein Rechtsanspruch auf R&uuml;cknahme gegen dieses FA zustehen. Das FA h&auml;lt die Entscheidung des FG im Ergebnis f&uuml;r zutreffend.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td>&nbsp;<\/td>\n<td>      <\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                II. Die Revision ist unbegr&uuml;ndet.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                1. Die Revision scheitert nicht schon daran, dass das FG die Klage bereits als unzul&auml;ssig h&auml;tte abweisen m&uuml;ssen.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                a) Das FG hat das FA zutreffend als den richtigen Beklagten angesehen. Nach &sect; 63 Abs. 1 FGO ist die Klage gegen die Beh&ouml;rde zu richten, die den urspr&uuml;nglichen Verwaltungsakt erlassen oder die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat. Das FA ist in dem Beitreibungsersuchen ausdr&uuml;cklich als die ersuchende Beh&ouml;rde bezeichnet und hat au&szlig;erdem die R&uuml;cknahme des Ersuchens gegen&uuml;ber dem Kl&auml;ger abgelehnt. &sect; 63 Abs. 1 FGO bestimmt ohne Ansehen des rechtlichen Inhalts des streitigen Rechtsverh&auml;ltnisses, wer zu verklagen ist, d.h. die Prozessf&uuml;hrungsbefugnis. Davon zu unterscheiden ist die Sach- oder Passivlegitimation, die die Frage beantwortet, ob der Beklagte nach dem materiellen Recht auch der Anspruchsverpflichtete ist. Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof (BFH) f&uuml;r eine Klage auf Unterlassung einer Auskunft an eine ausl&auml;ndische Steuerbeh&ouml;rde nicht die Prozessf&uuml;hrungsbefugnis des FA, sondern seine Passivlegitimation verneint, weil das FA f&uuml;r die streitige Auskunft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zust&auml;ndig gewesen sei (Urteil vom 23. Juli 1986 I R 306\/82, BFHE 148, 1, BStBl II 1987, 92). Das FG allerdings spricht, indem es die Beklagtenstellung des FA gem&auml;&szlig; &sect; 63 Abs. 1 FGO bejaht, offensichtlich in Anlehnung an die Gleichstellung der Begriffe &quot;Passivlegitimation (Prozessf&uuml;hrungsbefugnis des Beklagten)&quot; im BFH-Beschluss vom 19. Mai 2008 V B 29\/07 (BFH\/NV 2008, 1501) davon, das FA sei &quot;passivlegitimiert&quot;. Lediglich klarstellend sei angemerkt, dass dieser Begriff in diesem Zusammenhang ebenso wie seine Verwendung in dem Senatsurteil vom 26. Februar 1980 VII R 60\/78 (BFHE 130, 12, BStBl II 1980, 1199) missverst&auml;ndlich ist (wie hier z.B. BFH-Beschl&uuml;sse vom 27. August 2007 IV B 98\/06, BFH\/NV 2007, 2322; vom 6. M&auml;rz 2000 II B 48\/99, BFH\/NV 2000, 1112).      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                b) Das FG hat auch zutreffend das Rechtsschutzbed&uuml;rfnis des Kl&auml;gers f&uuml;r seine Leistungsklage auf R&uuml;cknahme des Beitreibungsersuchens bejaht.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Der Senat teilt allerdings nicht die Auffassung des FG D&uuml;sseldorf (Beschluss vom 13. September 1989&nbsp;&nbsp;5 V 364\/89 AE, Entscheidungen der Finanzgerichte 1989, 646), dass ein solches Ersuchen als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Zum Einen ergeht es schon der &auml;u&szlig;eren Form nach nicht als Verwaltungsakt. Als Ersuchen an eine Beh&ouml;rde eines Mitgliedstaates fehlt es der Ma&szlig;nahme dar&uuml;ber hinaus auch an einer Regelung i.S. des &sect; 118 der Abgabenordnung (AO). Die darin enthaltenen Daten werden nicht festgestellt, sondern lediglich mitgeteilt. Das gilt auch f&uuml;r die nach Rz. 2.2.2.1 des Merkblattes abzugebende Erkl&auml;rung, dass die Voraussetzungen f&uuml;r das Vollstreckungsersuchen vorliegen. Zwar sieht die Rechtsprechung des Senats in den f&uuml;r die Vollstreckung in das unbewegliche Verm&ouml;gen erforderlichen Antr&auml;gen an das (inl&auml;ndische) Vollstreckungsgericht oder Grundbuchamt Verwaltungsakte, weil sie die Best&auml;tigung enthalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen f&uuml;r die Vollstreckung vorliegen (z.B. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 1992 VII B 131\/92, BFH\/NV 1993, 460). Die Best&auml;tigung nach Rz. 2.2.2.1 des Merkblattes ist aber &#8211;auch wenn der Wortlaut dies nahelegt&#8211; mit der Best&auml;tigung der Vollstreckungsvoraussetzungen bei Antr&auml;gen an das Vollstreckungsgericht oder das Grundbuchamt nicht gleichzusetzen. Denn Letztere ist eine nach &sect; 322 Abs. 3 Satz 2 AO zwingende Voraussetzung f&uuml;r das T&auml;tigwerden des Vollstreckungsgerichts, da &quot;diese Fragen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts oder des Grundbuchamts (unterliegen)&quot; (&sect; 322 Abs. 3 Satz 3 AO). Das Grundbuchamt hat vielmehr ohne Weiteres aufgrund des Ersuchens die gew&uuml;nschte Eintragung vorzunehmen (&sect; 38 der Grundbuchordnung). Eine solche Bedeutung kommt der Best&auml;tigung nach Rz. 2.2.2.1 des Merkblattes nicht zu. Sie dient vielmehr nur der Information der ausl&auml;ndischen Beh&ouml;rde, die selbst entscheidet, ob und welche Vollstreckungsma&szlig;nahmen sie ergreift. Ob die inl&auml;ndischen Vollstreckungsvoraussetzungen tats&auml;chlich vorliegen, ist und bleibt in dem zugrunde liegenden Steuerrechtsverh&auml;ltnis zwischen Kl&auml;ger und FA zu kl&auml;ren, w&auml;hrend die ersuchte ausl&auml;ndische Beh&ouml;rde ggf. Vollstreckungsvoraussetzungen nach dortigem Recht pr&uuml;ft (vgl. Art. 12 RL 76\/308\/EWG).      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Andererseits handelt es sich bei dem ins Ausland &uuml;bermittelten Ersuchen aber auch nicht um einen rein beh&ouml;rdeninternen Vorgang. Dies folgt schon daraus, dass mit dem Ersuchen die Vollstreckung im Ausland eingeleitet wird und dabei steuerliche Verh&auml;ltnisse des Kl&auml;gers offen gelegt werden. Ist das Ersuchen, wie im Streitfall, bereits erfolgt, muss dem Kl&auml;ger jedenfalls die M&ouml;glichkeit verbleiben, gerichtlich nachpr&uuml;fen zu lassen, ob die Beh&ouml;rde die Voraussetzungen f&uuml;r die &Uuml;bermittlung des Ersuchens eingehalten hat und, sollte dies nicht der Fall sein, die Beh&ouml;rde zu zwingen, das Beitreibungsersuchen zur&uuml;ckzunehmen, um damit die Vollstreckung im Ausland zu stoppen. An der gerichtlichen &Uuml;berpr&uuml;fung dieser Rechtslage hat der Kl&auml;ger somit ein gesch&uuml;tztes Interesse, das er mit der Leistungsklage nach &sect; 40 Abs. 1 FGO verfolgen kann.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                2. Die Revision scheitert ferner auch nicht daran, dass der Kl&auml;ger die vermeintliche Rechtswidrigkeit des streitigen Beitreibungsersuchens daraus herleitet, das FA habe Regelungen der RL 76\/308\/EWG und 2002\/94\/EG verletzt. Zwar kann eine Revision nach &sect; 118 Abs. 1 FGO nur darauf gest&uuml;tzt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Verletzung von Bundesrecht beruhe. Wie das FG zutreffend erkannt hat, sind diese Richtlinien durch das EG-BeitrG nur hinsichtlich der Vollstreckung von Geldforderungen, die in anderen Mitgliedstaaten der EG entstanden sind, in innerstaatliches Recht umgesetzt worden (&sect; 1 Abs. 2 EG-BeitrG), so dass es im Streitfall nicht um die unmittelbare Anwendung dieser Richtlinien geht.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Die Finanzbeh&ouml;rden k&ouml;nnen aber gem&auml;&szlig; &sect; 117 Abs. 1 AO zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe nach Ma&szlig;gabe des deutschen Rechts in Anspruch nehmen. Dazu macht das BMF unter Tz. 2 des vom FG zitierten Merkblattes zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung die Regelungen der Richtlinien zur Grundlage auch f&uuml;r &quot;Ausgehende Ersuchen&quot;. Die Revisibilit&auml;t von Entscheidungen auf der Grundlage von Verwaltungsvorschriften hat der Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung anderer oberster Bundesgerichte f&uuml;r den Fall anerkannt, dass die Bedeutung der Vorschrift &uuml;ber die einer blo&szlig;en Anweisung f&uuml;r den inneren Dienstbetrieb hinausgeht, weil sie eine im Gesetz nur allgemein festgelegte Rechtspflicht durch bestimmte und f&uuml;r alle gleichgelagerten F&auml;lle allgemein geltende Regel konkretisiert und damit das Ermessen der Verwaltung mit Au&szlig;enwirkung bindet (Selbstbindung der Verwaltung, vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 1976 VII R 40\/73, BFHE 118, 492, BStBl II 1976, 457, m.w.N.). Mit dem FG ist davon auszugehen, dass das Merkblatt eine solche Au&szlig;enwirkung entfaltet, weil es die Voraussetzungen, unter denen ein Beitreibungsersuchen gestellt werden darf, konkretisiert.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                3. Der Kl&auml;ger verfolgt seinen Anspruch auch zu Recht gegen&uuml;ber dem FA. Der Senat teilt nicht die Auffassung des FG, dass das BZSt f&uuml;r den Erlass des Beitreibungsersuchens zust&auml;ndig sei. Die Argumentation, dass dies eine Folge der gesetzlichen Aufgaben&uuml;bertragung nach &sect; 5 Abs. 1 Nr. 5 FVG sei, ist nicht &uuml;berzeugend. Danach ist dem BZSt u.a. die Aus&uuml;bung der Funktion der zust&auml;ndigen Beh&ouml;rde auf dem Gebiet der steuerlichen Rechts- und Amtshilfe &uuml;bertragen, soweit das zust&auml;ndige Bundesministerium seine Befugnisse in diesem Bereich delegiert, wie es mit der &Uuml;bertragung des Teilbereichs &quot;Vollstreckungs- und Zustellungssachen&quot; aus der Aufgabe &quot;Internationale Rechts- und Amtshilfe&quot; durch Erlass vom 13. Dezember 1976 (BStBl I 1977, 33) geschehen ist. Zwar ist es richtig, dass damit das BZSt als ersuchende Beh&ouml;rde i.S. des Art. 3 RL 76\/308\/EWG, d.h. im Verh&auml;ltnis zu dem ersuchten Mitgliedstaat, gilt. Das besagt aber nichts dar&uuml;ber, welche Beh&ouml;rde das Ersuchen erl&auml;sst und dem Vollstreckungsschuldner gegen&uuml;ber f&uuml;r die Einhaltung der Vorgaben des Merkblattes verantwortlich ist. Nach &sect; 17 Abs. 2 Satz 1 FVG sind die Finanz&auml;mter als &ouml;rtliche Landesbeh&ouml;rden f&uuml;r die Verwaltung der Steuern zust&auml;ndig. Das BZSt ist demgegen&uuml;ber f&uuml;r den Rechtsverkehr mit dem Mitgliedstaat zust&auml;ndig, es &quot;&uuml;bermittelt&quot;, wie in Tz. 1.4.1 des Merkblattes formuliert, inl&auml;ndische Ersuchen an die zust&auml;ndige ausl&auml;ndische Beh&ouml;rde und achtet auf die Einhaltung der durch die EG-Vorschriften aufgestellten Voraussetzungen. In Tz. 2.1 des Merkblattes hei&szlig;t es, &quot;Finanz&auml;mter k&ouml;nnen an Finanzbeh&ouml;rden der in der Anlage 1 aufgef&uuml;hrten Staaten Ersuchen der in Tz. 1.3 genannten Art richten&quot;. Daraus ergibt sich, dass dem BZSt die Funktion einer &quot;Kontakt- oder Verbindungsstelle&quot; f&uuml;r die Abwicklung des Ersuchens mit dem Ausland zukommt, die darauf zu achten hat, dass die formalen Voraussetzungen f&uuml;r das jeweilige Ersuchen erf&uuml;llt sind. Das BZSt ist nach den vom Kl&auml;ger vorgelegten Schreiben offenbar selbst der Auffassung, dass ihm aufgrund der Funktions&uuml;bertragung lediglich die Zusammenarbeit mit dem Ausland und die Pr&uuml;fung der formalen Voraussetzungen des Beitreibungsersuchens obliegt, w&auml;hrend f&uuml;r die R&uuml;cknahme eines Ersuchens &#8211;wie f&uuml;r die sonstigen Aufgaben der Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung von Steuerforderungen&#8211; das jeweilige FA zust&auml;ndig sei. Auch das beklagte FA geht von seiner Zust&auml;ndigkeit aus, da es sich in dem streitigen Beitreibungsersuchen selbst als die ersuchende Beh&ouml;rde bezeichnet.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Entgegen der Auffassung des FG l&auml;sst sich die Zust&auml;ndigkeit des BZSt nicht damit begr&uuml;nden, dass nach der Rechtsprechung des I. Senats des BFH im Bereich der zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen Rechtsbehelfe gegen Ausk&uuml;nfte an ausl&auml;ndische Beh&ouml;rden nicht gegen das &ouml;rtlich zust&auml;ndige FA, sondern gegen das BMF bzw. BZSt zu richten sind, sofern die Zust&auml;ndigkeit nicht auf eine untergeordnete Beh&ouml;rde verlagert wurde. Die zitierten Entscheidungen enthalten keine grunds&auml;tzlichen Ausf&uuml;hrungen zur ausschlie&szlig;lichen Zust&auml;ndigkeit des BMF bzw. BZSt. In dem Beschluss vom 29. Oktober 1986 I B 28\/86 (BFHE 147, 492, BStBl II 1987, 440) ging es allein darum, die Weiterleitung eines Auskunftsersuchens durch das BMF vorl&auml;ufig zu verhindern. Im Verfahren I B 35\/05 (Beschluss vom 13. Januar 2006, BFH\/NV 2006, 922) sollte dem BZSt untersagt werden, eine beabsichtigte Spontanauskunft zu erteilen. In beiden F&auml;llen stand demnach gerade die &Uuml;bermittlung einer Auskunft durch das BZSt im Vordergrund. Demgegen&uuml;ber geht es im Streitfall um die Voraussetzungen eines Beitreibungsersuchens. Nur bei dieser Frage kommt eine Differenzierung zwischen der sachlichen Zust&auml;ndigkeit und derjenigen der &Uuml;bermittlung in Betracht.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>12<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                4. Letztlich bleibt die Revision aber ohne Erfolg, denn das FG hat die Klage im Ergebnis zutreffend als unbegr&uuml;ndet abgewiesen, weil das Ersuchen nicht an den vom Kl&auml;ger ger&uuml;gten M&auml;ngeln leidet und auch dar&uuml;ber hinaus Rechtsfehler nicht erkennen l&auml;sst.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>13<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                a) Der Einwand, die Beitreibung von S&auml;umniszuschl&auml;gen sei in Art. 2 RL 76\/308\/EWG nicht vorgesehen, trifft nur insoweit zu, als S&auml;umniszuschl&auml;ge darin nicht ausdr&uuml;cklich benannt sind. Nach dem Verst&auml;ndnis des BMF, wie es in Tz. 2.2.2.1&nbsp;&nbsp;4. Anstrich des Merkblattes zum Ausdruck kommt, sind die S&auml;umniszuschl&auml;ge den Zinsen zuzurechnen. Dort hei&szlig;t es u.a., das Vollstreckungsersuchen aufgrund der EG-Beitreibungsrichtlinien EG-BeitrRL &#8230; enth&auml;lt &#8230; Angaben &uuml;ber die Art und H&ouml;he der Forderung &#8230; aufgeschl&uuml;sselt nach Hauptforderung(en), Zinsen (einschlie&szlig;lich S&auml;umniszuschl&auml;gen) und Kosten. Unbeschadet dessen, dass diese Auffassung im Hinblick auf die Funktion des Merkblattes als Selbstbindung der Verwaltung der Pr&uuml;fung des Ersuchens zugrunde zu legen ist, ist sie nach Auffassung des Senats auch zutreffend. Denn nach Art. 2 Buchst. e und g RL 76\/308\/EWG i.d.F. der Richtlinie 2001\/44\/EG des Rates vom 15. Juni 2001 (ABlEG Nr. L 175\/17) findet diese Richtlinie Anwendung auf alle Forderungen im Zusammenhang mit Einkommen-, Mehrwert- und Kapitalsteuern. Dazu geh&ouml;ren nach deutschem Recht auch die S&auml;umniszuschl&auml;ge i.S. des &sect; 240 AO. Die Auflistung der entsprechenden Betr&auml;ge in der Rubrik Zinsen steht dem nicht entgegen; sie erscheint vielmehr sachgerecht, da damit zum Ausdruck gebracht wird, dass es sich insoweit nicht um eine Hauptforderung handelt.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>14<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                b) Auch die Tatsache, dass die Vollstreckungstitel zu den S&auml;umniszuschl&auml;gen und zu den Zinsen betreffend Einkommensteuer 1996 bei Erlass des Ersuchens &auml;lter als f&uuml;nf Jahre waren, f&uuml;hrt nicht zur Rechtswidrigkeit des Ersuchens. Abgesehen davon, dass &#8211;wie der Kl&auml;ger selbst erkannt hat&#8211; nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 RL 76\/308\/EWG im Fall von Altforderungen lediglich bestimmt ist, dass keine Verpflichtung des ersuchten Staates zur Vollstreckung besteht, gilt die Befristung nach Satz 2 der Regelung bei Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels erst ab Feststellung der Unanfechtbarkeit durch den ersuchenden Staat. In Tz. 2.2.1.1. Buchst. d des Merkblattes ist dementsprechend verf&uuml;gt: &quot;Bei Ersuchen aufgrund der EG-BeitrRL darf der Zeitraum zwischen der Ausstellung des Vollstreckungstitels (Festsetzung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverh&auml;ltnis) oder der Unanfechtbarkeit der Forderung bzw. des Vollstreckungstitels und dem Datum des Ersuchens nicht mehr als f&uuml;nf Jahre betragen (Artikel 14 Abs. 1 Buchstabe b EG-BeitrRL)&quot;. Nach den Feststellungen des FG erf&uuml;llen die S&auml;umniszuschl&auml;ge und Zinsen betreffend Einkommensteuer 1996 diese Voraussetzung. In der dem Ersuchen beigef&uuml;gten Forderungsaufstellung ist zu den S&auml;umniszuschl&auml;gen und Zinsen betreffend Einkommensteuer 1996 vermerkt, dass sie seit 5. Oktober 2005 unanfechtbar sind.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>15<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                c) Schlie&szlig;lich ist der Hinweis des Kl&auml;gers, die Umsatzsteuerforderungen nebst Zinsen seien bereits am 28. Oktober 2008 bezahlt worden, im vorliegenden Revisionsverfahren unbeachtlich. Das FG hat Zahlungen des Kl&auml;gers in seinem Urteil vom 29. Oktober 2008 nicht festgestellt. Eine Ber&uuml;cksichtigung dieses Vorbringens w&auml;re, wenn der Kl&auml;ger das FG vor Erlass des Urteils noch dar&uuml;ber informiert haben sollte, nur in einem Antrag an das FG auf Berichtigung des Tatbestands binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils (&sect; 108 FGO) m&ouml;glich gewesen. Andernfalls ist der Vortrag im Revisionsverfahren nicht mehr zu ber&uuml;cksichtigen.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p>   <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 21.7.2009, VII R 52\/08 Zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung &#8211; Beitreibungsersuchen kein Verwaltungsakt &#8211; Anwendungsbereich der Richtlinie 2001\/44\/EG &#8211; Rechtsschutz &#8211; Abgrenzung zwischen Prozessf&uuml;hrungsbefugnis und Passivlegitimation Leits&auml;tze 1. &sect; 63 Abs. 1 FGO bestimmt ohne Ansehen des rechtlichen Inhalts des streitigen Rechtsverh&auml;ltnisses, wer zu verklagen ist, d.h. die Prozessf&uuml;hrungsbefugnis. Davon zu unterscheiden &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-r-52-08-zwischenstaatliche-amtshilfe-bei-der-steuererhebung-beitreibungsersuchen-kein-verwaltungsakt-anwendungsbereich-der-richtlinie-2001-44-eg-rechtsschutz-abgrenzung-zwischen-prozessfuehrungsbe\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">VII&nbsp;R&nbsp;52\/08 &#8211; Zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung &#8211; Beitreibungsersuchen kein Verwaltungsakt &#8211; Anwendungsbereich der Richtlinie 2001\/44\/EG &#8211; Rechtsschutz &#8211; Abgrenzung zwischen Prozessf&uuml;hrungsbefugnis und Passivlegitimation<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-14266","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/14266","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=14266"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/14266\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=14266"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=14266"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=14266"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}