{"id":14444,"date":"2012-12-20T06:43:17","date_gmt":"2012-12-20T04:43:17","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=14444"},"modified":"2012-12-20T06:43:17","modified_gmt":"2012-12-20T04:43:17","slug":"vii-r-42-08-auslegung-des-begriffs-der-anlage-is-des-par-9-abs-1-nr-3-stromstg-keine-steuerliche-beguenstigung-mehrerer-miteinander-verbundener-kwk-anlagen-mit-einer-nennleistung-von-zusammen-mehr-als","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-r-42-08-auslegung-des-begriffs-der-anlage-is-des-par-9-abs-1-nr-3-stromstg-keine-steuerliche-beguenstigung-mehrerer-miteinander-verbundener-kwk-anlagen-mit-einer-nennleistung-von-zusammen-mehr-als\/","title":{"rendered":"VII&nbsp;R&nbsp;42\/08 &#8211; Auslegung des Begriffs der Anlage i.S. des &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG &#8211; Keine steuerliche Beg&uuml;nstigung mehrerer miteinander verbundener KWK-Anlagen mit einer Nennleistung von zusammen mehr als 2 Megawatt"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 23.6.2009, VII R 42\/08<\/p>\n<p class=\"titel\">Auslegung des Begriffs der Anlage i.S. des &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG &#8211; Keine steuerliche Beg&uuml;nstigung mehrerer miteinander verbundener KWK-Anlagen mit einer Nennleistung von zusammen mehr als 2 Megawatt<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Leits&auml;tze<\/p>\n<div>\n<p>1. Der Begriff der Anlage i.S. von &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht eigenst&auml;ndig und funktionsbezogen auszulegen, so dass Begriffsbestimmungen in anderen Gesetzen nicht herangezogen werden k&ouml;nnen.<\/p>\n<p>2. Ein Blockheizkraftwerk, das aus insgesamt drei in einem Geb&auml;ude installierten Aggregaten zur gekoppelten Erzeugung von Strom und W&auml;rme sowie vier Heizkesseln besteht, und das von einem Betreiber zur Versorgung eines angrenzenden Stadtteils mit Strom und Fernw&auml;rme betrieben wird, ist als eine Anlage i.S. von &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG anzusehen.<\/p>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td>&nbsp;<\/td>\n<td>      <\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                I. Die Kl&auml;gerin und Revisionskl&auml;gerin (Kl&auml;gerin) betreibt in einem Geb&auml;ude ein w&auml;rmegef&uuml;hrtes Blockheizkraftwerk (BHKW) mit drei Aggregaten zur gekoppelten Erzeugung von Strom und W&auml;rme sowie vier Heizkessel zur ausschlie&szlig;lichen Erzeugung von W&auml;rme. Als Energietr&auml;ger setzt die Kl&auml;gerin Erdgas ein. Das BHKW versorgt den angrenzenden Stadtteil mit Fernw&auml;rme und die &ouml;rtlichen Letztverbraucher &uuml;ber das Mittel- und Niederspannungsnetz der Kl&auml;gerin mit Strom. Die Aggregate sind modular aufgebaut und bestehen aus einem Verbrennungsmotor mit einem angekoppelten Generator. Jedes der drei Module verf&uuml;gt &uuml;ber eine eigene Steuerung, die es erm&ouml;glicht, die Aggregate je nach Bedarf zum Abdecken von Strom- und W&auml;rmespitzen getrennt voneinander zu betreiben. Die verwendete Menge an Erdgas und die erzeugte W&auml;rme werden gemeinsam gemessen. Dagegen wird der in den Modulen erzeugte Strom separat erfasst. Ab Mitte 2005 r&uuml;stete die Kl&auml;gerin die Module zur Einhaltung der durch die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft versch&auml;rften Emissionsgrenzwerte mit Katalysatoren nach. Der durch die Katalysatoren erh&ouml;hte Abgasgegendruck erforderte einen Eingriff in die Motorsteuerung, der zu einer dauerhaften Leistungsreduzierung der Aggregate f&uuml;hrte. Urspr&uuml;nglich verf&uuml;gten die Aggregate &uuml;ber eine elektrische Nennleistung von jeweils 0,792 Megawatt (MW). Nach der Umr&uuml;stung erreichte jedes Aggregat ab dem 15. Oktober 2005 nur noch eine maximale elektrische Nennleistung von 0,65 MW, so dass alle Aggregate zusammen eine Gesamtnennleistung von 1,95 MW aufweisen.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Abweichend von den Stromsteueranmeldungen der Kl&auml;gerin setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) die Stromsteuer f&uuml;r die Jahre 2004 und 2005 unter Anwendung des Regelsteuersatzes fest. Die nach &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes &#8211;in der f&uuml;r die Streitjahre geltenden Fassung (StromStG)&#8211; f&uuml;r Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu 2 MW festgelegte Stromsteuerbefreiung wurde vom HZA mit der Begr&uuml;ndung versagt, dass die drei Module aufgrund ihrer Montage in einem Geb&auml;ude und ihrer einheitlichen Funktion als eine Anlage anzusehen seien. Folglich m&uuml;ssten die erzeugten Strommengen addiert werden. Dabei sei auf die Nennleistung vor der Umr&uuml;stung abzustellen. Die auf diese Weise ermittelte Strommenge von 2,31 MW &uuml;berschreite den in &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG festgelegten Grenzwert von 2 MW, so dass eine Steuerbefreiung nicht in Betracht komme.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Die nach erfolglos durchgef&uuml;hrtem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass das HZA die Stromsteuerbefreiung nur f&uuml;r die Zeit vor der Umr&uuml;stung zu Recht versagt habe. Die einzelnen Module bildeten in ihrer Gesamtheit eine einheitlich zu beurteilende Anlage i.S. des &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG. Die Strom- und W&auml;rmeerzeugungskapazit&auml;ten seien zur Optimierung des Wirkungsgrades aufeinander abgestimmt. Zur Abdeckung von Bedarfsspitzen sei der Betrieb separater Heizkessel erforderlich. Die einzelnen Komponenten des BHKW seien mit der Folge in ein Gesamtkonzept eingebettet, dass das BHKW zusammen mit den &uuml;brigen Bestandteilen nur als eine Einheit in Form einer Gesamtanlage angesehen werden k&ouml;nne. Aus den Gesetzesmaterialien lasse sich eine andere Deutung des Anlagebegriffs nicht entnehmen. Das Auslegungsergebnis werde durch die Definition des Begriffs des Eigenerzeugers in &sect; 2 Nr. 2 StromStG best&auml;tigt. Danach sei derjenige als Eigenerzeuger anzusehen, der kein Versorger sei und eine Stromerzeugungsanlage mit einer Nennleistung von jeweils mehr als 2 MW betreibe. Ohne die in &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG angelegte Steuerbefreiung h&auml;tte die Leistung von Strom aus Anlagen mit einer Nennleistung von unter 2 MW gem&auml;&szlig; &sect; 5 Abs. 2 i.V.m. &sect; 2 Nr. 1 StromStG zur Steuerpflicht des Anlagenbetreibers als Versorger gef&uuml;hrt. Schlie&szlig;lich weise auch die mit Wirkung zum 4. August 2006 in Kraft getretene Bestimmung des &sect; 12a der Stromsteuer-Durchf&uuml;hrungsverordnung (StromStV) darauf hin, dass sich der Begriff der Anlage nicht auf einzelne der Stromerzeugung dienende Maschinen beschr&auml;nken lasse. Da das von der Kl&auml;gerin betriebene BHKW nach der Umr&uuml;stung nur noch eine Gesamtnennleistung von 1,95 MW erreiche, seien die Voraussetzungen, unter denen nach &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG eine Stromsteuerbefreiung gew&auml;hrt werden k&ouml;nne, zumindest ab dem 15. Oktober 2005 erf&uuml;llt.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Mit ihrer Revision begehrt die Kl&auml;gerin eine Teilaufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Erstreckung der Steuerbefreiung auch auf den vor dem 15. Oktober 2005 in den Jahren 2004 und 2005 erzeugten Strom. Das FG habe den in &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG verwendeten Begriff der Anlage rechtsfehlerhaft ausgelegt. Nach dem allgemeinen Verst&auml;ndnis des Anlagebegriffs handele es sich bei dem BHKW um drei getrennte Kraft-W&auml;rme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen). Entscheidend sei nicht, dass einzelne technische Objekte der Stromerzeugung dienten, sondern dass einzelne Komponenten zur Stromerzeugung erforderlich seien. W&uuml;rden drei Aggregate betrieben, sei eine Antriebs-Generator-Einheit zur Erzeugung von Strom in den anderen beiden Einheiten nicht erforderlich. Folglich sei jede Einheit getrennt zu betrachten. Auf ein solches Verst&auml;ndnis des Anlagebegriffs weise die Befreiung von Strom aus erneuerbaren Energietr&auml;gern hin. Nach &sect; 2 Nr. 7 StromStG sei die Befreiung ausgeschlossen f&uuml;r Wasserkraftwerke mit einer installierten Generatorleistung &uuml;ber 10 MW. Im Gegensatz zu einer Anlage handele es sich bei einem Wasserkraftwerk um die Verbindung mehrerer Stromerzeugungseinrichtungen. Daher habe der Gesetzgeber auch auf die installierte Generatorleistung abgestellt. Zur Auslegung des stromsteuerrechtlichen Anlagebegriffs seien die anlagebezogenen Definitionen in &sect; 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes f&uuml;r den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG), in &sect; 3 des Gesetzes f&uuml;r die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-W&auml;rme-Kopplung (KWKG) und in &sect; 2 Nr. 5 der Ersten Verordnung zur Durchf&uuml;hrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes heranzuziehen. Danach seien Anlagen alle zur Stromerzeugung technisch erforderlichen Einrichtungen. Auch sei zu ber&uuml;cksichtigen, dass das EEG und das KWKG im Gegensatz zum StromStG ausdr&uuml;ckliche Regelungen enthielten, nach denen mehrere kleine Anlagen an einem Standort als eine KWK-Anlage g&auml;lten. Auf den Streitfall k&ouml;nne die entsprechende Regelung in &sect; 12a StromStV noch nicht angewandt werden.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Der vom Gesetzgeber bezweckte Ausbau einer dezentralen und effektiven Stromversorgung stehe der vom FG angestellten Gesamtbetrachtung &#8211;unter Ber&uuml;cksichtigung der W&auml;rmeerzeugung und der technischen Abstimmung der einzelnen Komponenten&#8211; entgegen. Schlie&szlig;lich lege die Definition des Eigenerzeugers in &sect; 2 Nr. 2 StromStG entgegen der Auffassung des FG in Bezug auf &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG kein enges Normverst&auml;ndnis nahe.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Das HZA ist der Ansicht, dass jede Anlage nach ihrem jeweiligen Gesamtbild beurteilt werden m&uuml;sse. Im Streitfall sei zu ber&uuml;cksichtigen, dass die drei BHKW-Module in einem Geb&auml;ude untergebracht seien, eine einheitliche Funktion erf&uuml;llten, zur Optimierung des Wirkungsgrades aufeinander abgestimmt seien und infolgedessen nur als Bestandteile einer Gesamtanlage angesehen werden k&ouml;nnten. F&uuml;r die Auslegung des Anlagebegriffs seien Definitionen in anderen rechtlichen Bestimmungen au&szlig;erhalb des StromStG unma&szlig;geblich.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td>&nbsp;<\/td>\n<td>      <\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                II. Die Revision ist unbegr&uuml;ndet und daher zur&uuml;ckzuweisen (&sect; 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Kl&auml;gerin vor der am 15. Oktober 2005 erfolgten Umr&uuml;stung eine aus drei Aggregaten bestehende KWK-Anlage mit einer Gesamtnennleistung von &uuml;ber 2 MW betrieb, so dass f&uuml;r den streitbefangenen Zeitraum eine Steuerbefreiung nach &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG nicht in Betracht kommt. Die Auslegung des in &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG verwendeten Anlagebegriffs durch das FG erweist sich als zutreffend.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                1. Nach &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist Strom unter der Voraussetzung von der Steuer befreit, dass er in Anlagen mit einer Nennleistung bis zu 2 MW erzeugt und in r&auml;umlichem Zusammenhang zu dieser Anlage entnommen und von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben l&auml;sst, geleistet wird. Das StromStG setzt den Begriff der Anlage voraus, ohne ihn n&auml;her zu definieren. In &sect; 2 StromStG hat der Gesetzgeber n&auml;here Bestimmungen lediglich f&uuml;r die Begriffe Versorger, Eigenerzeuger, Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft sowie f&uuml;r Strom aus erneuerbaren Energietr&auml;gern getroffen. Zur n&auml;heren Konkretisierung des Anlagebegriffs finden sich im StromStG auch keine ausdr&uuml;cklichen Bezugnahmen auf au&szlig;erhalb des Stromsteuerrechts liegende Rechtsvorschriften. Somit bedarf es einer Auslegung des Anlagebegriffs, die sich an dem im Befreiungstatbestand des &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willen des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, zu orientieren hat.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                a) Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter einer Anlage eine Gesamtheit technischer Einrichtungen verstanden, die einem bestimmten Zweck dient. Dieser Zweck kann in der Herstellung oder in der Ver- bzw. Bearbeitung von Waren, in der Erzeugung von Energie oder im Transport von G&uuml;tern liegen. Diese Auslegung f&uuml;hrt indes nicht weiter, wenn es um die konkrete Festlegung der r&auml;umlichen Ausdehnung einer Sachgesamtheit technischer Einrichtungen zur Bestimmung der Anlageeigenschaft geht. Denn welche technischen Bestandteile als zur Sachgesamtheit zugeh&ouml;rend zu betrachten sind, so dass sie als eine einzige Anlage anzusehen sind, l&auml;sst sich nicht abstrakt ohne Ber&uuml;cksichtigung des mit der Verwendung des Anlagebegriffs verfolgten Zwecks festlegen. Vielmehr erschlie&szlig;t sich die Bedeutung des Anlagebegriffs erst aus dem jeweiligen Kontext, in den er &#8211;z.B. durch den Gesetzgeber&#8211; gestellt worden ist.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                b) Der Gesetzesbegr&uuml;ndung zu &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG l&auml;sst sich entnehmen, dass die durch das Gesetz zur Fortf&uuml;hrung der &ouml;kologischen Steuerreform vom 16. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2432) mit Wirkung vom 1. Januar 2000 vorgenommene Anhebung der Erzeugergrenze von urspr&uuml;nglich 0,7 MW auf 2 MW in Zusammenhang mit der &Auml;nderung der Definition des Eigenerzeugers (&sect; 2 Nr. 2 StromStG) und der Regelung von sog. Contracting-F&auml;llen stand. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um F&auml;lle, in denen der Betreiber der Anlage den Strom nicht selbst verbraucht, sondern ihn aufgrund vertraglicher Beziehungen einem Letztverbraucher, bei dem die Anlage installiert wird, zur Verf&uuml;gung stellt. Der Vertragspartner erspart sich durch diese Konstruktion, bei der der Strom objektbezogen erzeugt und geleistet wird, den Bau von Energieversorgungsanlagen und die damit verbundenen hohen Investitionen. Durch die Regelung des &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG wird erreicht, dass die Steuerbefreiung f&uuml;r Kleinanlagen selbst dann gew&auml;hrt wird, wenn der Strom vom Anlagenbetreiber nicht selbst entnommen und verbraucht, sondern an andere Letztverbraucher geleistet wird. Ohne den Befreiungstatbestand w&auml;re der Betreiber der Energieerzeugungsanlage als Versorger anzusehen, so dass er den erzeugten Strom nach &sect; 5 StromStG versteuern m&uuml;sste (Senatsurteil vom 20. April 2004 VII R 44\/03, BFHE 205, 566). Die steuerliche F&ouml;rderung der objektbezogenen Stromerzeugung im Rahmen des sog. Contractings soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zur Dezentralisierung der Stromversorgung beitragen (BTDrucks 14\/2044).      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>12<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Die Regelung des &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG korrespondiert mit &sect; 2 Nr. 2 StromStG. Durch die Beschr&auml;nkung des Eigenerzeugerbegriffs wird erreicht, dass Betreiber von Kleinanlagen mit einer Nennleistung von bis zu 2 MW keiner Erlaubnis nach &sect; 4 Abs. 1 StromStG bed&uuml;rfen und nicht Steuerschuldner werden (&sect; 5 Abs. 1 Satz 2 StromStG). Die durch &sect; 2 Nr. 2 und &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG bewirkte steuerliche Freistellung von Anlagen mit geringer Stromerzeugung dient insbesondere der Verwaltungsvereinfachung und der Beg&uuml;nstigung der dezentralen Stromerzeugung in Kleinanlagen (Teichner\/Alexander\/Reiche, Mineral&ouml;lsteuer und Erdgassteuer, Stromsteuer, Mineral&ouml;lzoll, &sect; 2 StromStG Rz 3 und &sect; 9 StromStG Rz 6). Bei einer engen Auslegung des Anlagebegriffs, der zu einer isolierten Betrachtung jedes einzelnen stromerzeugenden Moduls f&uuml;hrt, w&uuml;rden diese gesetzgeberischen Ziele unterlaufen. Denn st&uuml;nde es Stromerzeugern zur Erlangung der Steuerbefreiung frei, an einem Standort beliebig viele KWK-Anlagen mit einer jeweiligen Nennleistung von bis zu 2 MW zu errichten und zusammen zu betreiben, k&ouml;nnte dies der vom Gesetzgeber angestrebten Dezentralisierung der Stromversorgung gerade entgegenwirken. Dabei ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass eine Anlage mit einer Nennleistung von 2 MW geeignet w&auml;re, den Strombedarf von ca. 2 000 bis 3 000 Haushalten abzudecken (vgl. Siebold\/Otto, Der Stromsteuerbefreiungstatbestand des &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 Stromsteuergesetz, Zeitschrift f&uuml;r Neues Energierecht, 2002, S. 14, 16 Fn. 21). Eine steuerliche Beg&uuml;nstigung mehrerer miteinander verbundener KWK-Anlagen, die zusammen eine Nennleistung von weit mehr als 2 MW aufweisen, lie&szlig;e sich mit der Zielsetzung des Gesetzgebers nicht vereinbaren, die objektbezogene Stromerzeugung in Kleinanlagen im Rahmen des sog. Contractings zu f&ouml;rdern.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>13<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Dar&uuml;ber hinaus sprechen auch fiskalpolitische Gr&uuml;nde gegen eine Ausweitung des als Ausnahmeregelung konzipierten Befreiungstatbestands. Denn neben den mit einigen stromsteuerrechtlichen Bestimmungen verfolgten Regelungszwecken, wie z.B. der steuerlichen F&ouml;rderung von hocheffizienten KWK-Anlagen oder der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energietr&auml;gern, dient das StromStG insbesondere der Einnahmenerzielung. Die Verwirklichung dieses gesetzgeberischen Anliegens w&auml;re jedoch durch die extensive Auslegung eines Beg&uuml;nstigungstatbestands gef&auml;hrdet, die zu einer in ihrem Umfang nicht abzusch&auml;tzenden Ausweitung des Steuervorteils und damit zu einer unkalkulierbaren Schm&auml;lerung des erwarteten Steueraufkommens f&uuml;hrte.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>14<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist daher von einem funktionsbezogenen Anlagebegriff auszugehen, der eine isolierte Betrachtung einzelner Module verbietet. Vielmehr ist auf die Gesamtheit der einzelnen technischen Einrichtungen und auf den Funktionszusammenhang abzustellen. Als Kriterien k&ouml;nnen u.a. die r&auml;umliche Anordnung und Unterbringung der Module, die messtechnische Erfassung der eingesetzten Energietr&auml;ger und des erzeugten Stroms sowie der erzeugten W&auml;rme, die Steuerungsm&ouml;glichkeiten oder die Leitungsf&uuml;hrung herangezogen werden. Starke, wenn auch nicht allein ausschlaggebende Indizien f&uuml;r das Vorliegen einer Gesamtanlage, sind die r&auml;umliche Zusammenfassung mehrerer Aggregate an einem Standort, z.B. in einem Geb&auml;ude, sowie der Betrieb eines BHKW durch einen Betreiber und die Versorgung eines bestimmten Abnehmerkreises mit Strom und W&auml;rme.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>15<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                2. Einem solchen Verst&auml;ndnis des Anlagebegriffs steht der Wortlaut des &sect; 2 Nr. 7 StromStG nicht entgegen. Diese Vorschrift nimmt Wasserkraftwerke von der Steuerbefreiung f&uuml;r aus erneuerbaren Energietr&auml;gern erzeugten Strom aus, die eine installierte Generatorleistung von &uuml;ber 10 MW aufweisen. Die Regelung tr&auml;gt den besonderen Verh&auml;ltnissen bei der Stromerzeugung durch Wasserkraft Rechnung. Da in diesem Bereich ein einzelnes Aggregat bei der Erzeugung gro&szlig;er Strommengen f&uuml;r gew&ouml;hnlich nicht eingesetzt wird, hat der Gesetzgeber eine realit&auml;tsgerechte Formulierung des speziellen Ausschlusstatbestands gew&auml;hlt. F&uuml;r die Auslegung des in &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG verwendeten Begriffs der Anlage l&auml;sst sich daraus nichts entnehmen.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>16<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                3. Entgegen der Auffassung der Kl&auml;gerin ist der Anlagebegriff in &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht eigenst&auml;ndig auszulegen, so dass Begriffsbestimmungen in au&szlig;ersteuerrechtlichen Vorschriften zur Deutung des stromsteuerrechtlichen Anlagebegriffs nicht herangezogen werden k&ouml;nnen. Dies gilt insbesondere f&uuml;r die Anlage-Definitionen in &sect; 3 Abs. 2 des am 1. August 2004 in Kraft getretenen EEG und in &sect; 3 Abs. 3 KWKG. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen der gesetzlichen Regelungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtsordnung nur einen einzigen Anlagebegriff kennt. Ziel des EEG ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu erm&ouml;glichen und den Beitrag erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu erh&ouml;hen (&sect; 1 EEG). Zweck des KWKG ist es, durch den befristeten Schutz und die Modernisierung von KWK-Anlagen einen Beitrag zur Minderung der j&auml;hrlichen Kohlendioxid-Emissionen zu leisten (&sect; 1 Abs. 2 KWKG). Wie bereits ausgef&uuml;hrt, war die Einf&uuml;hrung der Stromsteuer in erster Linie fiskalpolitisch motiviert (u.a. sollte die Stromsteuer einen Ausgleich f&uuml;r den Wegfall des sog. Kohlepfennigs schaffen). Demgegen&uuml;ber k&ouml;nnen die zugleich verfolgten umweltschutzdienlichen Regelungszwecke nicht als Hauptanliegen des Gesetzgebers angesehen werden. Aus diesen Gr&uuml;nden verbietet sich eine unbesehene &Uuml;bernahme der Begriffsbestimmungen des EEG und des KWKG auf das StromStG. Dies gilt auch f&uuml;r die Regelungen in &sect; 3 Abs. 2 EEG und &sect; 3 Abs. 3 KWKG, nach denen mehrere Anlagen, die unmittelbar verbunden sind, als eine Anlage gelten. Der Umstand, dass der Gesetzgeber in das StromStG keine derartige Fiktion aufgenommen hat, bedeutet allerdings nicht, dass sich bei der Auslegung des stromsteuerrechtlichen Anlagebegriffs eine im Ergebnis gleiche Wertung verbietet.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>17<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                4. Unter Ber&uuml;cksichtigung des Gesamtbildes und der Funktion des von der Kl&auml;gerin betriebenen BHKW stellen sich die drei stromerzeugenden Aggregate als eine KWK-Anlage dar. F&uuml;r diese Einstufung sprechen die Existenz eines einzigen Betreibers, die r&auml;umliche Unterbringung der Module in einem Geb&auml;ude, also an einem Standort, die gemeinsame Erfassung der zum Betrieb eingesetzten Erdgasmengen und die gemeinsame Messung der erzeugten W&auml;rme, die technischen Verbindungen zwischen den einzelnen Modulen, die Funktionsweise und die technische Abstimmung der einzelnen Komponenten (Aggregate und Heizkessel) sowie die Abgabe der erzeugten Kraft und W&auml;rme ausschlie&szlig;lich an Letztverbraucher im angrenzenden Stadtteil. Daraus folgt, dass f&uuml;r die Ermittlung der Nennleistung der Anlage die Leistungen der drei Aggregate zusammenzurechnen sind. Vor der am 15. Oktober 2005 erfolgten Umr&uuml;stung ergibt sich somit eine Nennleistung von &uuml;ber 2 MW, so dass das FG eine Beg&uuml;nstigung nach &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG zu Recht versagt hat. Die Revision ist daher als unbegr&uuml;ndet zur&uuml;ckzuweisen.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p>   <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 23.6.2009, VII R 42\/08 Auslegung des Begriffs der Anlage i.S. des &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG &#8211; Keine steuerliche Beg&uuml;nstigung mehrerer miteinander verbundener KWK-Anlagen mit einer Nennleistung von zusammen mehr als 2 Megawatt Leits&auml;tze 1. 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