{"id":14894,"date":"2012-12-20T06:43:39","date_gmt":"2012-12-20T04:43:39","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=14894"},"modified":"2012-12-20T06:43:39","modified_gmt":"2012-12-20T04:43:39","slug":"vii-r-34-08-auslegung-des-anlagebegriffs-is-des-par-9-abs-1-nr-3-stromstg-keine-steuerliche-beguenstigung-mehrerer-miteinander-verbundener-kwk-anlagen-mit-einer-nennleistung-von-zusammen-mehr-als-2-me","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-r-34-08-auslegung-des-anlagebegriffs-is-des-par-9-abs-1-nr-3-stromstg-keine-steuerliche-beguenstigung-mehrerer-miteinander-verbundener-kwk-anlagen-mit-einer-nennleistung-von-zusammen-mehr-als-2-me\/","title":{"rendered":"VII&nbsp;R&nbsp;34\/08 &#8211; Auslegung des Anlagebegriffs i.S. des &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG &#8211; Keine steuerliche Beg&uuml;nstigung mehrerer miteinander verbundener KWK-Anlagen mit einer Nennleistung von zusammen mehr als 2 Megawatt &#8211; Sinn und Zweck der steuerlichen Freistellung von Anlagen mit geringer Stromerzeugung"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 23.6.2009, VII R 34\/08<\/p>\n<p class=\"titel\">Auslegung des Anlagebegriffs i.S. des &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG &#8211; Keine steuerliche Beg&uuml;nstigung mehrerer miteinander verbundener KWK-Anlagen mit einer Nennleistung von zusammen mehr als 2 Megawatt &#8211; Sinn und Zweck der steuerlichen Freistellung von Anlagen mit geringer Stromerzeugung<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td>&nbsp;<\/td>\n<td>      <\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                I. Die Kl&auml;gerin und Revisionskl&auml;gerin (Kl&auml;gerin) betreibt in einer Stadt zwei Blockheizkraftwerke (BHKW-X und BHKW-Y). Das BHKW-X besteht aus insgesamt vier technisch identischen Kraft-W&auml;rme-Kopplungs-Modulen (KWK-Module) mit einer Nennleistung von 1,069 Megawatt (MW) bzw. 1,055 MW sowie zwei Heizkesselanlagen zur Erzeugung von W&auml;rme. Das BHKW-Y besteht aus insgesamt drei technisch identischen KWK-Modulen mit einer Nennleistung von jeweils 1,938 MW sowie drei Heizkesselanlagen. Die KWK-Module und die Heizkessel sind an beiden Standorten jeweils in einem Geb&auml;ude installiert. Als Energietr&auml;ger setzt die Kl&auml;gerin Erdgas ein. Neben jedem BHKW befindet sich eine Gasdruckregelstation, &uuml;ber die das Erdgas aus einer Hochdruckleitung entnommen, auf Mitteldruck entspannt und &uuml;ber eine Hausanschlussleitung in die Geb&auml;ude und sodann innerhalb der Geb&auml;ude den einzelnen KWK-Modulen zugef&uuml;hrt wird. Die einzelnen Module bestehen aus einem Verbrennungsmotor mit einem angeschlossenen Generator. Die im Motor erzeugte Kraft wird vollst&auml;ndig zum Antrieb des Generators eingesetzt. Die erzeugte W&auml;rme wird &uuml;ber eine selbst&auml;ndige Heizkreispumpe und Rohrleitungen der Fernw&auml;rmesammelleitung dem &ouml;ffentlichen Fernw&auml;rmeversorgungsnetz zugef&uuml;hrt. Der in den KWK-Modulen erzeugte Strom wird jeweils &uuml;ber separate Leitungen und Transformatoren in das von der Kl&auml;gerin unterhaltene Mittelspannungsnetz eingespeist. Jedes der Module verf&uuml;gt &uuml;ber eine eigene Steuerung, die es erm&ouml;glicht, die Aggregate getrennt voneinander zu betreiben. F&uuml;r jedes KWK-Modul wird &uuml;ber eine separate Messeinrichtung die Erdgaszufuhr, die erzeugte Strommenge sowie die W&auml;rmeabgabe gemessen.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Die Steuerfestsetzungen f&uuml;r die Jahre 2002, 2003 und 2004 wurden aufgrund der Ergebnisse von Au&szlig;enpr&uuml;fungen wiederholt ge&auml;ndert. Die Antr&auml;ge der Kl&auml;gerin, im Rahmen der Steuerfestsetzungen f&uuml;r die Jahre 2002 und 2003 eine Steuerbefreiung nach &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes &#8211;in der f&uuml;r die Streitjahre geltenden Fassung (StromStG)&#8211; zu gew&auml;hren und die Steuerbetr&auml;ge entsprechend herabzusetzen, lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) mit der Begr&uuml;ndung ab, dass eine Steuerbefreiung aufgrund des &Uuml;berschreitens der Nennleistungsgrenze von 2 MW nicht in Betracht komme. Gegen die ablehnenden Verwaltungsentscheidungen legte die Kl&auml;gerin Einspr&uuml;che ein. Abweichend von der Steueranmeldung der Kl&auml;gerin setzte das HZA auch f&uuml;r das Jahr 2004 die Stromsteuer ohne Gew&auml;hrung einer Steuerbefreiung nach &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG fest. Auf den Einspruch der Kl&auml;gerin folgte eine Au&szlig;enpr&uuml;fung, die zwar zu einer wiederholten &Auml;nderung der Steuerfestsetzung, jedoch nicht zur Gew&auml;hrung der begehrten Steuerbeg&uuml;nstigung f&uuml;hrte.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Sowohl die Einspr&uuml;che der Kl&auml;gerin als auch die Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass das HZA die &Auml;nderung der angefochtenen Steuerbescheide zu Recht abgelehnt habe. Bei den jeweiligen KWK-Modulen der beiden BHKW handele es sich nur um Teile einer Anlage, in der Strom erzeugt werde. Der Begriff der Anlage in &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG sei ein Typusbegriff, der aufgrund des Sinns und Zwecks der Regelung eng auszulegen sei. Aufgrund der stromsteuerspezifischen Zweckverfolgung seien Begriffsbestimmungen in anderen Gesetzen nicht einschl&auml;gig. Die einzelnen Module jedes BHKW bildeten in ihrer Gesamtheit eine einheitlich zu beurteilende Anlage i.S. des &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG. Dabei ergebe sich die Annahme einer die Nennleistung von 2 MW &uuml;bersteigenden Anlage nicht nur aus dem gemeinsamen Betrieb mit jeweils einer gemeinsamen Gaszuleitung und einer gemeinsamen Strom- und W&auml;rmeableitung in dem zu versorgenden Stadtteil, sondern auch aus den gemeinsamen Standorten in einer Halle. Die Anlagen w&uuml;rden zu ein und demselben Zweck betrieben, n&auml;mlich die Einwohner einer Stadt mit Strom zu versorgen. Die Anwendung eines engen Anlagebegriffs wirkte der vom Gesetzgeber beabsichtigten F&ouml;rderung der dezentralen Stromversorgung entgegen. Zudem w&auml;re eine unterschiedliche steuerliche Behandlung der Kl&auml;gerin gegen&uuml;ber einem Anbieter, der nur ein Modul betreibe, gleichheitswidrig und nicht zu rechtfertigen. Zwar fehlten in Bezug auf die Streitjahre 2002 und 2003 in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen jegliche Ermessenserw&auml;gungen, so dass davon auszugehen sei, dass das HZA irrt&uuml;mlich eine gebundene Entscheidung angenommen habe, doch f&uuml;hre die Ermessensunterschreitung im Streitfall deshalb nicht zur Aufhebung der Bescheide, weil von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen sei. Das HZA sei folglich zur Abweisung der Antr&auml;ge der Kl&auml;gerin verpflichtet gewesen.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Mit ihrer Revision begehrt die Kl&auml;gerin f&uuml;r die Jahre 2002, 2003 und 2004 die Gew&auml;hrung einer Steuerbeg&uuml;nstigung nach &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG. Zur Begr&uuml;ndung verweist die Kl&auml;gerin darauf, dass das FG den in &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG verwendeten Begriff der Anlage rechtsfehlerhaft ausgelegt habe. Der Umstand, dass das zur Strom- und W&auml;rmeversorgung eingesetzte Energieerzeugnis aus einer Leitung des gleichen Versorgungsnetzes entnommen werde, der Betrieb der Module an einem Standort sowie die Ableitung der erzeugten Kraft und W&auml;rme stellten keine geeigneten Abgrenzungskriterien dar. Offen sei, nach welchen Kriterien sich ein oder mehrere Standorte abgrenzen lie&szlig;en. Entgegen der Ansicht des FG sei f&uuml;r Wertungsentscheidungen kein Raum. Auch k&ouml;nnten subjektive Vorstellungen des Anlagebetreibers keine Ber&uuml;cksichtigung finden. Ein Grund, die vom Gesetzgeber festgelegte Erzeugungsgrenze als willk&uuml;rlich oder unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig anzusehen, sei nicht ersichtlich.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Nach dem allgemeinen Verst&auml;ndnis des Anlagebegriffs handele es sich bei den Modulen um getrennte Kraft-W&auml;rme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen). Folglich sei jede Einheit getrennt zu betrachten. Abzustellen sei auf die technischen Komponenten, die f&uuml;r die Funktion einer Anlage erforderlich seien. Auf ein solches Verst&auml;ndnis des Anlagebegriffs weise die Befreiung von Strom aus erneuerbaren Energietr&auml;gern hin. Nach &sect; 2 Nr. 7 StromStG sei die Befreiung ausgeschlossen f&uuml;r Wasserkraftwerke mit einer installierten Generatorleistung &uuml;ber 10 MW. Im Gegensatz zu einer Anlage handele es sich bei einem Wasserkraftwerk um die Verbindung mehrerer Stromerzeugungseinrichtungen. Daher habe der Gesetzgeber auch auf die installierte Generatorleistung abgestellt. Zur Auslegung des stromsteuerrechtlichen Anlagebegriffs seien die anlagebezogenen Definitionen in &sect; 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes f&uuml;r den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG), in &sect; 3 des Gesetzes f&uuml;r die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-W&auml;rme-Kopplung (KWKG) und in &sect; 2 Nr. 5 der Ersten Verordnung zur Durchf&uuml;hrung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes heranzuziehen. Danach seien Anlagen alle zur Stromerzeugung technisch erforderlichen Einrichtungen. Auch sei zu ber&uuml;cksichtigen, dass das EEG und das KWKG im Gegensatz zum StromStG ausdr&uuml;ckliche Regelungen enthielten, nach denen mehrere kleine Anlagen an einem Standort als eine KWK-Anlage g&auml;lten. Auf den Streitfall k&ouml;nne die entsprechende Regelung in &sect; 12a der Stromsteuerverordnung noch nicht angewandt werden.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Der vom Gesetzgeber bezweckte Ausbau einer dezentralen und effektiven Stromversorgung stehe der vom FG angestellten Gesamtbetrachtung &#8211;unter Ber&uuml;cksichtigung der W&auml;rmeerzeugung und der technischen Abstimmung der einzelnen Komponenten&#8211; entgegen. Schlie&szlig;lich lege die Definition des Eigenerzeugers in &sect; 2 Nr. 2 StromStG entgegen der Auffassung des FG in Bezug auf &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG kein enges Normverst&auml;ndnis nahe.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Die Kl&auml;gerin beantragt die &Auml;nderung des erstinstanzlichen Urteils und unter Aufhebung der angefochtenen Ablehnungsbescheide bzw. &Auml;nderung des angefochtenen Steuerbescheids vom 6. Juli 2006 das HZA zu verpflichten, die Stromsteuer f&uuml;r das Kalenderjahr 2002 auf &#8230; EUR, f&uuml;r das Kalenderjahr 2003 auf &#8230; EUR und f&uuml;r das Kalenderjahr 2004 auf &#8230; EUR herabzusetzen.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Das HZA beantragt, die Revision als unbegr&uuml;ndet zur&uuml;ckzuweisen.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Es ist der Ansicht, dass jede Anlage nach ihrem jeweiligen Gesamtbild beurteilt werden m&uuml;sse. Zur Beurteilung k&ouml;nnten u.a. die r&auml;umlichen Gegebenheiten, die Art der Steuerung, die Auslegung der Anlage oder gemeinsam genutzte Einrichtungen herangezogen werden. Dies ergebe sich aus einer entsprechenden Verwaltungsanweisung vom 5. November 2005 (Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung &#8211;VSF&#8211; VSF-Nachrichten N 78 2004). Im Streitfall sei zu ber&uuml;cksichtigen, dass die vier bzw. drei KWK-Module des BHKW-X bzw. des BHKW-Y in einem Geb&auml;ude untergebracht seien, eine einheitliche Funktion erf&uuml;llten, zur Optimierung des Wirkungsgrades aufeinander abgestimmt seien und infolgedessen nur als Bestandteile einer Gesamtanlage angesehen werden k&ouml;nnten. F&uuml;r die Auslegung des Anlagebegriffs seien Definitionen in anderen rechtlichen Bestimmungen au&szlig;erhalb des StromStG unma&szlig;geblich.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td>&nbsp;<\/td>\n<td>      <\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                II. Die Revision ist unbegr&uuml;ndet und daher zur&uuml;ckzuweisen (&sect; 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Das HZA hat die &Auml;nderung der angefochtenen Steuerbescheide zu Recht abgelehnt. Die Auslegung des in &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG verwendeten Anlagebegriffs durch das FG erweist sich als zutreffend. Die Kl&auml;gerin betreibt lediglich zwei KWK-Anlagen, n&auml;mlich das BHKW-X und das BHKW-Y.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>12<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                1. Nach &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist Strom unter der Voraussetzung von der Steuer befreit, dass er in Anlagen mit einer Nennleistung bis zu 2 MW erzeugt und in r&auml;umlichem Zusammenhang zu dieser Anlage entnommen und von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben l&auml;sst, geleistet wird. Das StromStG setzt den Begriff der Anlage voraus, ohne ihn n&auml;her zu definieren. In &sect; 2 StromStG hat der Gesetzgeber n&auml;here Bestimmungen lediglich f&uuml;r die Begriffe Versorger, Eigenerzeuger, Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft sowie f&uuml;r Strom aus erneuerbaren Energietr&auml;gern getroffen. Zur n&auml;heren Konkretisierung des Anlagebegriffs finden sich im StromStG auch keine ausdr&uuml;cklichen Bezugnahmen auf au&szlig;erhalb des Stromsteuerrechts liegende Rechtsvorschriften. Somit bedarf es einer Auslegung des Anlagebegriffs, die sich an dem im Befreiungstatbestand des &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willen des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, zu orientieren hat.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>13<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                a) Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter einer Anlage eine Gesamtheit technischer Einrichtungen verstanden, die einem bestimmten Zweck dient. Dieser Zweck kann in der Herstellung oder in der Ver- bzw. Bearbeitung von Waren, in der Erzeugung von Energie oder im Transport von G&uuml;tern liegen. Diese Auslegung f&uuml;hrt indes nicht weiter, wenn es um die konkrete Festlegung der r&auml;umlichen Ausdehnung einer Sachgesamtheit technischer Einrichtungen zur Bestimmung der Anlageeigenschaft geht. Denn welche technischen Bestandteile als zur Sachgesamtheit zugeh&ouml;rend zu betrachten sind, so dass sie als eine einzige Anlage anzusehen sind, l&auml;sst sich nicht abstrakt ohne Ber&uuml;cksichtigung des mit der Verwendung des Anlagebegriffs verfolgten Zwecks festlegen. Vielmehr erschlie&szlig;t sich die Bedeutung des Anlagebegriffs erst aus dem jeweiligen Kontext, in den er z.B. durch den Gesetzgeber gestellt worden ist.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>14<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                b) Der Gesetzesbegr&uuml;ndung zu &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG l&auml;sst sich entnehmen, dass die durch das Gesetz zur Fortf&uuml;hrung der &ouml;kologischen Steuerreform vom 16. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2432) mit Wirkung vom 1. Januar 2000 vorgenommene Anhebung der Erzeugergrenze von urspr&uuml;nglich 0,7 MW auf 2 MW in Zusammenhang mit der &Auml;nderung der Definition des Eigenerzeugers (&sect; 2 Nr. 2 StromStG) und der Regelung von sog. Contracting-F&auml;llen stand. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um F&auml;lle, in denen der Betreiber der Anlage den Strom nicht selbst verbraucht, sondern ihn aufgrund vertraglicher Beziehungen einem Letztverbraucher, bei dem die Anlage installiert wird, zur Verf&uuml;gung stellt. Der Vertragspartner erspart sich durch diese Konstruktion, bei der der Strom objektbezogen erzeugt und geleistet wird, den Bau von Energieversorgungsanlagen und die damit verbundenen hohen Investitionen. Durch die Regelung des &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG wird erreicht, dass die Steuerbefreiung f&uuml;r Kleinanlagen selbst dann gew&auml;hrt wird, wenn der Strom vom Anlagebetreiber nicht selbst entnommen und verbraucht, sondern an andere Letztverbraucher geleistet wird. Ohne den Befreiungstatbestand w&auml;re der Betreiber der Energieerzeugungsanlage als Versorger anzusehen, so dass er den erzeugten Strom nach &sect; 5 StromStG versteuern m&uuml;sste (Senatsurteil vom 20. April 2004 VII R 44\/03, BFHE 205, 566). Die steuerliche F&ouml;rderung der objektbezogenen Stromerzeugung im Rahmen des Contractings soll nach der gesetzgeberischen Zielsetzung zur Dezentralisierung der Stromversorgung beitragen (BTDrucks 14\/2044).      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>15<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Die Regelung des &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG korrespondiert mit &sect; 2 Nr. 2 StromStG. Durch die Beschr&auml;nkung des Eigenerzeugerbegriffs wird erreicht, dass Betreiber von Kleinanlagen mit einer Nennleistung von bis zu 2 MW keiner Erlaubnis nach &sect; 4 Abs. 1 StromStG bed&uuml;rfen und nicht Steuerschuldner werden (&sect; 5 Abs. 1 Satz 2 StromStG). Die durch &sect; 2 Nr. 2 und &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG bewirkte steuerliche Freistellung von Anlagen mit geringer Stromerzeugung dient insbesondere der Verwaltungsvereinfachung und der Beg&uuml;nstigung der dezentralen Stromerzeugung in Kleinanlagen (Teichner\/Alexander\/Reiche, Mineral&ouml;lsteuer und Erdgassteuer, Stromsteuer, Mineral&ouml;lzoll, &sect; 2 StromStG Rz 3 und &sect; 9 StromStG Rz 6). Bei einer engen Auslegung des Anlagebegriffs, der zu einer isolierten Betrachtung jedes einzelnen stromerzeugenden Moduls f&uuml;hrt, w&uuml;rden diese gesetzgeberischen Ziele unterlaufen. Denn st&uuml;nde es Stromerzeugern zur Erlangung der Steuerbefreiung frei, an einem Standort beliebig viele KWK-Anlagen mit einer jeweiligen Nennleistung von bis zu 2 MW zu errichten und zusammen zu betreiben, k&ouml;nnte dies der vom Gesetzgeber angestrebten Dezentralisierung der Stromversorgung gerade entgegenwirken. Dabei ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass eine Anlage mit einer Nennleistung von 2 MW geeignet w&auml;re, den Strombedarf von ca. 2 000 bis 3 000 Haushalten abzudecken (vgl. Siebold\/Otto, Der Stromsteuerbefreiungstatbestand des &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 Stromsteuergesetz, Zeitschrift f&uuml;r Neues Energierecht, 2002, S. 14, 16 Fn. 21). Eine steuerliche Beg&uuml;nstigung mehrerer miteinander verbundener KWK-Anlagen, die zusammen eine Nennleistung von weit mehr als 2 MW aufweisen, lie&szlig;e sich mit der Zielsetzung des Gesetzgebers nicht vereinbaren, die objektbezogene Stromerzeugung in Kleinanlagen im Rahmen des sog. Contractings zu f&ouml;rdern.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>16<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Dar&uuml;ber hinaus sprechen auch fiskalpolitische Gr&uuml;nde gegen eine Ausweitung des als Ausnahmeregelung konzipierten Befreiungstatbestands. Denn neben den mit einigen stromsteuerrechtlichen Bestimmungen verfolgten Regelungszwecken, wie z.B. der steuerlichen F&ouml;rderung von hocheffizienten KWK-Anlagen oder der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energietr&auml;gern, dient das StromStG insbesondere der Einnahmenerzielung. Die Verwirklichung dieses gesetzgeberischen Anliegens w&auml;re jedoch durch die extensive Auslegung eines Beg&uuml;nstigungstatbestands gef&auml;hrdet, die zu einer in ihrem Umfang nicht abzusch&auml;tzenden Ausweitung des Steuervorteils und damit zu einer unkalkulierbaren Schm&auml;lerung des erwarteten Steueraufkommens f&uuml;hrte.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>17<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist daher von einem funktionsbezogenen Anlagebegriff auszugehen, der eine isolierte Betrachtung einzelner Module verbietet. Vielmehr ist auf die Gesamtheit der einzelnen technischen Einrichtungen und auf den Funktionszusammenhang abzustellen. Als Kriterien k&ouml;nnen u.a. die r&auml;umliche Anordnung und Unterbringung der Module, die messtechnische Erfassung der eingesetzten Energietr&auml;ger und des erzeugten Stroms sowie der erzeugten W&auml;rme, die Steuerungsm&ouml;glichkeiten oder die Leitungsf&uuml;hrung herangezogen werden. Starke, wenn auch nicht allein ausschlaggebende Indizien f&uuml;r das Vorliegen einer Gesamtanlage sind die r&auml;umliche Zusammenfassung mehrerer Aggregate an einem Standort, z.B. in einem Geb&auml;ude, sowie der Betrieb eines BHKW durch einen Betreiber und die Versorgung eines bestimmten Abnehmerkreises mit Strom und W&auml;rme.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>18<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                2. Einem solchen Verst&auml;ndnis des Anlagebegriffs steht der Wortlaut des &sect; 2 Nr. 7 StromStG nicht entgegen. Diese Vorschrift nimmt Wasserkraftwerke von der Steuerbefreiung f&uuml;r aus erneuerbaren Energietr&auml;gern erzeugten Strom aus, die eine installierte Generatorleistung von &uuml;ber 10 MW aufweisen. Die Regelung tr&auml;gt den besonderen Verh&auml;ltnissen bei der Stromerzeugung durch Wasserkraft Rechnung. Da in diesem Bereich ein einzelnes Aggregat bei der Erzeugung gro&szlig;er Strommengen f&uuml;r gew&ouml;hnlich nicht eingesetzt wird, hat der Gesetzgeber eine realit&auml;tsgerechte Formulierung des speziellen Ausschlusstatbestands gew&auml;hlt. F&uuml;r die Auslegung des in &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG verwendeten Begriffs der Anlage l&auml;sst sich daraus nichts entnehmen.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>19<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                3. Entgegen der Auffassung der Kl&auml;gerin ist der Anlagebegriff in &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht eigenst&auml;ndig auszulegen, so dass Begriffsbestimmungen in au&szlig;ersteuerrechtlichen Vorschriften zur Deutung des stromsteuerrechtlichen Anlagebegriffs nicht herangezogen werden k&ouml;nnen. Dies gilt insbesondere f&uuml;r die Anlage-Definitionen in &sect; 3 Abs. 2 des am 1. August 2004 in Kraft getretenen EEG und in &sect; 3 Abs. 3 KWKG. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen der gesetzlichen Regelungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtsordnung nur einen einzigen Anlagebegriff kennt. Ziel des EEG ist es, im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu erm&ouml;glichen und den Beitrag erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu erh&ouml;hen (&sect; 1 EEG). Zweck des KWKG ist es, durch den befristeten Schutz und die Modernisierung von KWK-Anlagen einen Beitrag zur Minderung der j&auml;hrlichen Kohlendioxid-Emissionen zu leisten (&sect; 1 Abs. 2 KWKG). Wie bereits ausgef&uuml;hrt, war die Einf&uuml;hrung der Stromsteuer in erster Linie fiskalpolitisch motiviert (u.a. sollte die Stromsteuer einen Ausgleich f&uuml;r den Wegfall des sog. Kohlepfennigs schaffen). Demgegen&uuml;ber k&ouml;nnen die zugleich verfolgten umweltschutzdienlichen Regelungszwecke nicht als Hauptanliegen des Gesetzgebers angesehen werden. Aus diesen Gr&uuml;nden verbietet sich eine unbesehene &Uuml;bernahme der Begriffsbestimmungen des EEG und des KWKG auf das StromStG. Dies gilt auch f&uuml;r die Regelungen in &sect; 3 Abs. 2 EEG und &sect; 3 Abs. 3 KWKG, nach denen mehrere Anlagen, die unmittelbar verbunden sind, als eine Anlage gelten. Der Umstand, dass der Gesetzgeber in das StromStG keine derartige Fiktion aufgenommen hat, bedeutet allerdings nicht, dass sich bei der Auslegung des stromsteuerrechtlichen Anlagebegriffs eine im Ergebnis gleiche Wertung verbietet.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>20<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                4. Unter Ber&uuml;cksichtigung ihres Gesamtbildes und der Funktion stellen sich die von der Kl&auml;gerin betriebenen BHKW als zwei KWK-Anlagen mit vier bzw. drei KWK-Modulen dar. F&uuml;r diese Einstufung sprechen die Existenz eines einzigen Betreibers, die r&auml;umliche Unterbringung der Module in jeweils einem Geb&auml;ude, also an einem Standort, die Zuf&uuml;hrung des Erdgases aus einer Hochdruck-Versorgungsleitung sowie die einheitliche Abgabe der erzeugten Kraft und W&auml;rme an Letztverbraucher in einem nahen Wohngebiet. Demgegen&uuml;ber f&auml;llt nicht entscheidend ins Gewicht, dass die Steuerung der Anlagen einen separaten Betrieb jedes einzelnen Moduls erm&ouml;glicht. Insgesamt folgt aus der Gesamtbetrachtung, dass f&uuml;r die Ermittlung der Nennleistung des BHKW-X und des BHKW-Y die Leistungen der an den beiden Standorten installierten KWK-Module zusammenzurechnen sind. F&uuml;r jedes BHKW ergibt sich somit eine Nennleistung von &uuml;ber 2 MW, so dass das HZA eine Beg&uuml;nstigung nach &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG und eine &Auml;nderung der Steuerfestsetzungen zu Recht versagt hat. Auch die Entscheidung des FG erweist sich als zutreffend, so dass die Revision als unbegr&uuml;ndet zur&uuml;ckzuweisen war.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p>   <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 23.6.2009, VII R 34\/08 Auslegung des Anlagebegriffs i.S. des &sect; 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG &#8211; Keine steuerliche Beg&uuml;nstigung mehrerer miteinander verbundener KWK-Anlagen mit einer Nennleistung von zusammen mehr als 2 Megawatt &#8211; Sinn und Zweck der steuerlichen Freistellung von Anlagen mit geringer Stromerzeugung Tatbestand &nbsp; 1&nbsp; I. 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