{"id":15225,"date":"2012-12-19T15:06:28","date_gmt":"2012-12-19T13:06:28","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=15225"},"modified":"2012-12-19T15:06:28","modified_gmt":"2012-12-19T13:06:28","slug":"vii-r-5-09-keine-stromsteuerbeguenstigung-fuer-zwischenlagerung-von-erdgas-in-erdgaskavernen-keine-verletzung-des-art-3-abs-1-gg-durch-ausschluss-der-reinen-zwischenlagerung-von-steuerbeguenstigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-r-5-09-keine-stromsteuerbeguenstigung-fuer-zwischenlagerung-von-erdgas-in-erdgaskavernen-keine-verletzung-des-art-3-abs-1-gg-durch-ausschluss-der-reinen-zwischenlagerung-von-steuerbeguenstigung\/","title":{"rendered":"VII&nbsp;R&nbsp;5\/09 &#8211; Keine Stromsteuerbeg&uuml;nstigung f&uuml;r Zwischenlagerung von Erdgas in Erdgaskavernen &#8211; Keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch Ausschluss der reinen Zwischenlagerung von Steuerbeg&uuml;nstigung"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 27.5.2009, VII R 5\/09<\/p>\n<p class=\"titel\">Keine Stromsteuerbeg&uuml;nstigung f&uuml;r Zwischenlagerung von Erdgas in Erdgaskavernen &#8211; Keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch Ausschluss der reinen Zwischenlagerung von Steuerbeg&uuml;nstigung<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td>&nbsp;<\/td>\n<td>      <\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                I. Die Kl&auml;gerin und Revisionskl&auml;gerin (Kl&auml;gerin) betreibt in gepachteten unterirdischen Hohlr&auml;umen (Erdgaskavernen) mit einer bergrechtlichen Genehmigung die Lagerung von Erdgas f&uuml;r Gasversorgungsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine Zwischenlagerung des Erdgases, die als &quot;Puffer&quot; dem Ausgleich von Bedarfsschwankungen bei den Endverbrauchern dient. Den Antrag zur Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbeg&uuml;nstigten Entnahme von Strom nach &sect; 9 Abs. 3 und 4 des Stromsteuergesetzes (StromStG) lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt &#8211;HZA&#8211;) mit der Begr&uuml;ndung ab, dass das Unternehmen der Kl&auml;gerin der Klasse 63.12.1 (Lagerei &#8211; ohne K&uuml;hlh&auml;user) der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts (WZ 93) zuzuordnen und folglich kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sei. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass die Kl&auml;gerin kein Unternehmen des Bergbaus sei. Sie gewinne kein Erdgas und erbringe auch keine Dienstleistungen bei der Gewinnung von Erdgas. An diesem Ergebnis &auml;ndere nichts, dass f&uuml;r die Lagerung des Erdgases eine bergrechtliche Genehmigung erforderlich sei. Auch k&ouml;nne die Kl&auml;gerin nicht als Unternehmen der Energieversorgung angesehen werden. Denn sie sei nicht auf dem Gebiet der Gasverteilung t&auml;tig, sondern betreibe lediglich die Zwischenlagerung von Erdgas f&uuml;r Gasversorgungsunternehmen in Zeiten, in denen diese Gasmengen nicht kurzfristig f&uuml;r den Verbrauch ben&ouml;tigt w&uuml;rden. Zutreffend habe das HZA die T&auml;tigkeit dem Abschnitt I Klasse 63.12.1 WZ 2003 zugeordnet.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Mit ihrer Revision macht die Kl&auml;gerin geltend, dass das FG &sect; 9 Abs. 3 StromStG unzutreffend ausgelegt habe. Entgegen der Rechtsansicht des FG sei der Betrieb von Erdgaskavernen der Energieversorgung i.S. von &sect; 2 Nr. 3 StromStG zuzuordnen, da die Zwischenlagerung des Erdgases einen Bestandteil der energiewirtschaftlichen Wertsch&ouml;pfungskette bilde. Der Evaluierungsbericht der Bundesregierung &uuml;ber die Erfahrungen und Ergebnisse mit der Regulierung durch das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) weise darauf hin, dass eine fl&auml;chendeckende Versorgung ohne Speicherkapazit&auml;ten nicht m&ouml;glich sei. Die Aufz&auml;hlung der mit der Energieversorgung zusammenh&auml;ngenden T&auml;tigkeiten in den Unterklassen des Abschnitts E der WZ 93 sei nicht abschlie&szlig;end. Im Zeitpunkt der Erarbeitung der WZ 93 habe es kaum rechtlich selbstst&auml;ndige Unternehmen gegeben, die auf dem Gebiet der Erdgasspeicherung t&auml;tig gewesen seien. Aus heutiger Sicht m&uuml;sste die Aufz&auml;hlung um eine Unterklasse &quot;Betrieb von Erdgaskavernen&quot; erg&auml;nzt werden. Wenn selbst die T&auml;tigkeit von Handelsmaklern oder Handelsvertretern, die den Verkauf von Gas &uuml;ber Rohrleitungsnetze vermitteln, aufgrund der Zuordnung zur Unterklasse 40.22.0 WZ 93 steuerlich beg&uuml;nstigt werde, m&uuml;sse dies erst recht f&uuml;r die Erdgasspeicherung gelten.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Im 3. Abschnitt (Energie- und Wasserversorgung) des Gesetzes &uuml;ber die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatG) w&uuml;rden zu den Energieversorgungsunternehmen Unternehmen gerechnet, die brennbare Gase erzeugen, gewinnen, beziehen, umwandeln, speichern oder abgeben. Die Gew&auml;hrung einer Steuererm&auml;&szlig;igung f&uuml;r den Betrieb von Erdgaskavernen entspreche auch dem Sinn und Zweck der Steuerentlastung energieintensiver Unternehmen. Dabei m&uuml;sse der Umstand Ber&uuml;cksichtigung finden, dass der WZ 93 und dem Energiesteuerrecht unterschiedliche Zielsetzungen zugrunde l&auml;gen.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Schlie&szlig;lich umfasse die Unterklasse 40.22.0 WZ 93 (Transport und Verteilung gasf&ouml;rmiger Brennstoffe aller Art durch Rohrleitungen) auch den Betrieb von Erdgaskavernen. Das Erdgas werde lokal sowohl in einem unterirdischen als auch in einem oberirdischen Rohrleitungssystem &uuml;ber einige Kilometer transportiert, so dass ein Transport in Rohrfernleitungen nicht vorliege. Neben dem Transport erfolge auch eine Verteilung des Erdgases, indem es dem Rohrleitungsnetz eines Gasversorgungsunternehmens entnommen bzw. in dieses Netz wieder eingeleitet werde. F&uuml;r die Annahme einer Verteilung k&ouml;nne es keinen Unterschied machen, ob die Verteilung an mehrere oder nur an einen Abnehmer erfolge. Dar&uuml;ber hinaus sei die Erdgasspeicherung zur Abdeckung von Bedarfsspitzen notwendig und fester Bestandteil des gesamten Versorgungs- und Verteilungsprozesses im Rahmen der Gasversorgung in Deutschland.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>6<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Die Kl&auml;gerin beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und das HZA zur Gew&auml;hrung der begehrten Steuerbeg&uuml;nstigung nach &sect; 9 Abs. 3 StromStG zu verpflichten.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>7<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Das HZA beantragt, die Revision als unbegr&uuml;ndet zur&uuml;ckzuweisen.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>8<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Es schlie&szlig;t sich im Wesentlichen den Ausf&uuml;hrungen des FG an und verweist auf eine Stellungnahme des Statistischen Bundesamts vom 26. M&auml;rz 2007, in der dem HZA mitgeteilt worden sei, dass sich das Statistische Bundesamt in einer &auml;hnlichen Frage an den zust&auml;ndigen Ausschuss beim Statistischen Amt der Europ&auml;ischen Gemeinschaften gewandt habe und dass die Qualifizierung eines Unternehmens, das Mineral&ouml;lprodukte speichere, allein von der ausge&uuml;bten T&auml;tigkeit abh&auml;nge, so dass im Fall der Speicherung von Gas in Kavernen allein die Unterklasse 63.12.1 WZ 93 in Betracht komme.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td>&nbsp;<\/td>\n<td>      <\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>9<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                II. Die Revision ist unbegr&uuml;ndet und daher zur&uuml;ckzuweisen (&sect; 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;).      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>10<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Die Kl&auml;gerin betreibt kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S. von &sect; 9 Abs. 3 StromStG, so dass das HZA die Erteilung einer Erlaubnis nach &sect; 9 Abs. 4 StromStG zu Recht abgelehnt hat. Zutreffend hat das FG entschieden, dass die T&auml;tigkeit der Kl&auml;gerin Abschnitt I Unterklasse 63.12.1 der bis zum 31. Dezember 2006 anzuwendenden WZ 93 bzw. der nach Art. 2 Nr. 1 Buchst. a des Biokraftstoffquotengesetzes vom 18. Dezember 2006 ab dem 1. Januar 2007 anzuwendenden WZ 2003 (Lagerei &#8211; ohne K&uuml;hlh&auml;user) zuzuordnen ist.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>11<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                1. Die Zugeh&ouml;rigkeit des Unternehmens der Kl&auml;gerin zur Gasversorgungswirtschaft ergibt sich nicht aus &sect; 6 Buchst. B ProdGewStatG.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>12<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                a) Gem&auml;&szlig; &sect; 9 Abs. 3 StromStG unterliegt Strom einem erm&auml;&szlig;igten Steuersatz, wenn er von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft f&uuml;r betriebliche Zwecke entnommen wird und die Voraussetzungen f&uuml;r eine Steuerbefreiung nach &sect; 9 Abs. 1 StromStG nicht vorliegen. Als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes werden in &sect; 2 Nr. 3 StromStG in der zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung geltenden Fassung u.a. Unternehmen des Bergbaus, des Verarbeitenden Gewerbes, des Baugewerbes, der Elektrizit&auml;ts-, Gas-, Fernw&auml;rme- oder Wasserversorgungswirtschaft angesprochen, die einem entsprechenden Wirtschaftszweig der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts zuzuordnen sind. Im Rahmen der Zuordnung eines Unternehmens zu einem Abschnitt oder ggf. einer Gruppe oder Unterklasse der WZ 93 sind nach &sect; 15 Abs. 1 Satz 2 der Stromsteuer-Durchf&uuml;hrungsverordnung die in der WZ 93 und in deren Vorbemerkungen genannten Abgrenzungsmerkmale ma&szlig;gebend. F&uuml;r eine eigenst&auml;ndige Interpretation des in &sect; 2 Nr. 3 StromStG verwendeten Begriffs der Energieversorgung ist danach kein Raum. Vielmehr hat die Begriffsbestimmung nach den Vorgaben der WZ 93 zu erfolgen.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>13<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                b) Wie der Senat wiederholt entschieden hat, hat der Gesetzgeber mit der Verweisung auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige zur Abgrenzung und n&auml;heren Bestimmung des Beg&uuml;nstigtenkreises eine Typisierung vorgenommen, die unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist (Senatsurteile vom 24. August 2004 VII R 23\/03, BFHE 207, 88, und vom 30. November 2004 VII R 41\/03, BFHE 208, 361). Entgegen der Auffassung der Kl&auml;gerin ist diese Regelung abschlie&szlig;end, so dass in anderen Rechtsvorschriften als denen des StromStG angelegte Definitionen, die die T&auml;tigkeit einzelner Unternehmen oder Unternehmensgruppen charakterisieren und damit dem Produzierenden Gewerbe zuweisen, f&uuml;r das Energiesteuerrecht nicht ma&szlig;geblich sind und deshalb auch zur Auslegung von &sect; 2 Nr. 3 StromStG nicht herangezogen werden k&ouml;nnen (zum Arzneimittelgesetz vgl. Senatsentscheidung vom 23. Februar 2005 VII R 27\/04, BFHE 208, 372). Ausweislich der Gesetzesbegr&uuml;ndung dient der R&uuml;ckgriff auf statistische Vorgaben dem Abbau von Ausnahmebestimmungen und der Vermeidung neuer komplizierter Regelungen (BTDrucks 14\/440). Das von Praktikabilit&auml;tserw&auml;gungen getragene Anliegen des Gesetzgebers w&uuml;rde daher unterlaufen, wenn au&szlig;erhalb der WZ 93 normierte Kriterien und Begriffsbestimmungen zus&auml;tzlich zu den statistischen Vorgaben zu beachten w&auml;ren. Denn durch die in &sect; 2 Nr. 3 StromStG angelegte Typisierung sollten entsprechende Konkurrenzsituationen und die damit verbundenen Abgrenzungsprobleme gerade vermieden werden.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>14<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                c) Daraus folgt, dass sich die von der Kl&auml;gerin angestrebte Einstufung ihres Unternehmens als ein solches der Energieversorgung und damit des Produzierenden Gewerbes nicht aus &sect; 6 Buchst. B ProdGewStatG ableiten l&auml;sst. Zwar erfolgt die Aufbereitung der nach dem ProdGewStatG von Betrieben der Energieversorgung zu erhebenden Daten &uuml;ber get&auml;tigte Investitionen durch das Statistische Bundesamt, doch nimmt das ProdGewStatG zur n&auml;heren Bezeichnung der von der Auskunftspflicht betroffenen Unternehmen keinen Bezug auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige. Vielmehr trifft &sect; 6 ProdGewStatG zur Bestimmung von Betrieben und Unternehmen der Energieversorgung eine eigenst&auml;ndige Regelung. Ausdr&uuml;cklich genannt werden in &sect; 6 Buchst. B Ziff. III ProdGewStatG Unternehmen, die Erdgas gewinnen oder die Erdgasleitungen erstellen oder betreiben. Dagegen finden Unternehmen, die Erdgas lediglich speichern, keine ausdr&uuml;ckliche Erw&auml;hnung. Die im ProdGewStatG getroffenen Festlegungen finden auch keine ausnahmslose Entsprechung in der WZ 93, wie die abweichenden Zuordnungen der WZ 93 hinsichtlich des Transports von Erdgas in Rohrfernleitungen (Unterklasse 60.30.0 WZ 93) und der Lagerung von G&uuml;tern (Unterklasse 63.12.1 WZ 93) belegen.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>15<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Dass sich der Gesetzgeber bei der n&auml;heren Bestimmung der zum Produzierenden Gewerbe geh&ouml;renden Unternehmen von der Aufz&auml;hlung in &sect; 1 ProdGewStatG hat leiten lassen (BTDrucks 14\/440, S. 11), kann nicht dazu f&uuml;hren, die Bezugnahme auf die WZ 93 au&szlig;er Acht zu lassen. Denn zur Erlangung eines Steuervorteils reicht nach &sect; 2 Nr. 3 StromStG allein der Umstand nicht aus, dass es sich um ein Unternehmen der Gasversorgungswirtschaft handelt. Vielmehr wird zus&auml;tzlich gefordert, dass die T&auml;tigkeit dem entsprechenden Wirtschaftszweig der WZ 93 zuzuordnen ist und dass diese T&auml;tigkeit &uuml;berwiegend ausge&uuml;bt wird. Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt, dass die Gew&auml;hrung einer Steuerbeg&uuml;nstigung nicht in Betracht kommt, wenn die wirtschaftliche Bet&auml;tigung dem in der WZ 93 n&auml;her beschriebenen Wirtschaftszweig nicht zugeordnet werden kann und infolgedessen einem anderen Abschnitt bzw. einem anderen &#8211;steuerlich nicht beg&uuml;nstigten&#8211; Wirtschaftszweig der WZ 93 zuzuweisen ist.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>16<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Auch das EnWG und die zu diesem Regelwerk erstellten Evaluierungsberichte k&ouml;nnen zur Auslegung des &sect; 9 Abs. 3 StromStG nicht herangezogen werden. Zweck des EnWG ist eine m&ouml;glichst sichere, preisg&uuml;nstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltvertr&auml;gliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizit&auml;t und Gas, die Regulierung der Elektrizit&auml;ts- und Gasversorgungsnetze sowie die Umsetzung des einschl&auml;gigen Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Richtlinie 2003\/54\/EG des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates &uuml;ber gemeinsame Vorschriften f&uuml;r den Elektrizit&auml;tsbinnenmarkt &#8230; &#8211;Amtsblatt der Europ&auml;ischen Union Nr. L 176\/37&#8211; (&sect; 1 EnWG). Um dieser umfassenden Aufgabenstellung gerecht zu werden, bedarf es einer m&ouml;glichst weiten Bestimmung des Begriffs Energieversorgungsunternehmen, die zur Gew&auml;hrleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs und eines sicheren und zuverl&auml;ssigen Betriebs der Leitungsnetze alle Netzbetreiber und s&auml;mtliche mit der Energieversorgung zusammenh&auml;ngenden T&auml;tigkeiten einbeziehen muss. Daraus wird deutlich, dass es aufgrund dieser Zielsetzung einer Unterscheidung zwischen Energieversorgungsunternehmen und Unternehmen, die Erdgas nur speichern oder &uuml;ber Rohrfernleitungen transportieren, nicht bedarf und dass mit den energiewirtschaftsrechtlichen Vorgaben keine vorgreifliche Festlegung der unter statistischen Gesichtspunkten vorzunehmenden Klassifizierung von Versorgungsunternehmen verbunden ist.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>17<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                2. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Speicherung von Erdgas in Erdgaskavernen nicht zur Energie- und Wasserversorgung des Abschnitts E WZ 93 geh&ouml;rt, sondern der Unterklasse 63.12.1 (Lagerei) zuzuordnen ist.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>18<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Eine Zuordnung zur Gasversorgung und zur Unterklasse 40.22.0 WZ 93 kommt nicht in Betracht. Nach den Feststellungen des FG, die gem&auml;&szlig; &sect; 118 Abs. 2 FGO f&uuml;r den Senat bindend sind, besteht die T&auml;tigkeit der Kl&auml;gerin in der Zwischenlagerung von Erdgas in unterirdischen Hohlr&auml;umen und nicht in der Verteilung von Erdgas an Endverbraucher. Dabei wird die Kl&auml;gerin f&uuml;r Gasversorgungsunternehmen t&auml;tig, die durch die von der Kl&auml;gerin vorgenommene und zeitlich begrenzte Speicherung des Erdgases Bedarfsschwankungen ausgleichen. Die nach den Vorbemerkungen der WZ 93 u.a. nach dem gr&ouml;&szlig;ten Beitrag zur Wertsch&ouml;pfung zu bestimmende Hauptt&auml;tigkeit der Kl&auml;gerin liegt somit in der Lagerung von Erdgas. Dass die Kl&auml;gerin das zu speichernde Erdgas aus dem Rohrleitungsnetz eines Energieversorgungsunternehmens entnimmt und es je nach der aktuellen Bedarfslage wieder in dieses Leitungssystem zur&uuml;ckleitet, kann nicht zu einer Verlagerung des Schwerpunkts ihrer T&auml;tigkeit auf den Transport und die Distribution von Erdgas f&uuml;hren. Vielmehr stellen sich die Entnahme des Erdgases und dessen Wiedereinspeisung als der Zwischenspeicherung untergeordnete T&auml;tigkeiten dar. Dabei handelt es sich um typische Hilfst&auml;tigkeiten, die bei jeder Zwischenlagerung von Fl&uuml;ssigkeiten und Gasen in hierzu bestimmten Einrichtungen anfallen. Zudem ist im Streitfall zu ber&uuml;cksichtigen, dass die Kl&auml;gerin nach ihrem eigenen Vorbringen die Erdgaslagerung nur f&uuml;r ein einziges Unternehmen vornimmt. Daher begegnet es erheblichen Zweifeln, ob die Kl&auml;gerin &uuml;berhaupt als Verteiler von Erdgas angesehen werden kann. Dies bedarf indes keiner abschlie&szlig;enden Entscheidung, da der T&auml;tigkeitsschwerpunkt in der Lagerung von Erdgas in hierzu bestimmten und eingerichteten Kavernen liegt.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>19<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Ausweislich der Erl&auml;uterungen zur Unterklasse 40.22.0 WZ 93 wird die Lagerung von Erdgas von dieser Unterklasse nicht erfasst. Nur der Transport und die Verteilung von Erdgas sowie der Erdgashandel (Lieferung an den Verbraucher sowie T&auml;tigkeiten von Handelsmaklern oder Handelsvertretern) werden explizit als Bestandteile der Energieversorgung ausgewiesen. Selbst wenn diese Aufz&auml;hlung als nicht abschlie&szlig;end anzusehen w&auml;re, k&auml;me die Einbeziehung der Erdgasspeicherung deshalb nicht in Betracht, weil die WZ 93 die Lagerung von Waren dem Abschnitt I (Verkehr und Nachrichten&uuml;bermittlung) zuweist. Nach den Erl&auml;uterungen zu Unterklasse 63.12.1 WZ 93 erfasst diese Unterklasse den Betrieb von Lagereinrichtungen f&uuml;r alle Arten von G&uuml;tern, wie z.B. Getreidesilos, Lagerh&auml;user oder Lagertanks. Der ausdr&uuml;ckliche Hinweis auf Lagertanks und die Verwendung des Begriffs G&uuml;ter aller Art belegen, dass in die Unterklasse 63.12.1 WZ 93 alle Einrichtungen zur Lagerung von Gasen und Fl&uuml;ssigkeiten einzubeziehen sind. Somit wird auch die Lagerung von Erdgas, gleich in welchen Beh&auml;ltnissen oder Einrichtungen, erfasst. Eine vergleichbare Situation ergibt sich beim Transport von Erdgas in Rohrfernleitungen, der ebenfalls nicht in die Energieversorgung einbezogen, sondern nach den statistischen Vorgaben der Unterklasse 60.30.0 WZ 93 und damit ebenfalls dem Abschnitt I zugewiesen wird.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>20<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                3. Die vom HZA vorgenommene Zuweisung der Erdgaslagerung in hierf&uuml;r bestimmte und eingerichtete Kavernen zur Unterklasse 63.12.1 WZ 93 erweist sich in Anbetracht der statistischen Vorgaben und des Gesetzeszwecks nicht als offensichtlich unzutreffend oder gleichheitswidrig.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>21<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                a) Wie bereits ausgef&uuml;hrt, liegt im Ausschluss des gesamten Dienstleistungsbereichs von der in &sect; 9 Abs. 3 StromStG festgelegten Steuerbeg&uuml;nstigung eine unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstandende Typisierung (Urteil des Bundesverfassungsgerichts &#8211;BVerfG&#8211; vom 20. April 2004&nbsp;&nbsp;1 BvR 1748\/99, 1 BvR 905\/00, H&ouml;chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2004, 572). Von einer Einzelbetrachtung der im Steuergebiet t&auml;tigen Unternehmen unter Ber&uuml;cksichtigung der von ihnen verbrauchten Strommenge und ihrer jeweiligen Situation im nationalen oder internationalen Wettbewerb hat der Gesetzgeber bewusst abgesehen und stattdessen eine Konzeption gew&auml;hlt, die auf einer generalisierenden Betrachtung beruht. Dabei ist es der angestrebten Typisierung immanent, dass einzelne Unternehmen von der Beg&uuml;nstigung ausgeschlossen werden, auf die zumindest einige Kriterien zutreffen, die den Ausschlag f&uuml;r die steuerliche Bevorzugung des von &sect; 9 Abs. 3 StromStG erfassten Beg&uuml;nstigtenkreises gegeben haben (Senatsurteil in BFHE 208, 361). Die konkrete Wettbewerbssituation eines Unternehmens, das nach den statistischen Vorgaben dem Dienstleistungssektor zuzuordnen ist, kann somit nicht dazu f&uuml;hren, dass sich die Versagung des Steuervorteils als gleichheitswidrig erweist. Vielmehr wird die Ungleichbehandlung durch das Anliegen des Gesetzgebers legitimiert, einen Wirtschaftszweig aus Gr&uuml;nden eines m&ouml;glichst effektiven Gesetzesvollzugs typisierend in seinem Gesamtbild zu erfassen.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>22<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                b) Entgegen der Rechtsauffassung der Kl&auml;gerin ist Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht deshalb verletzt, weil Energieversorgungsunternehmen, die Erdgas f&ouml;rdern, transportieren, speichern und an Endverbraucher verteilen, eine Steuerbeg&uuml;nstigung auch hinsichtlich der Lagert&auml;tigkeit in Anspruch nehmen k&ouml;nnen, w&auml;hrend dieser Steuervorteil Unternehmen versagt wird, die Erdgas f&uuml;r Energieversorgungsunternehmen lediglich zwischenlagern ohne es mit Hilfe eines Rohrleitungsnetzes an Endverbraucher zu verteilen. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung wird von sachbezogenen Differenzierungskriterien und von der mit der gesetzlichen Regelung angestrebten Typisierung legitimiert. Es bedarf keiner weiteren Ausf&uuml;hrungen, dass die Distribution von Erdgas an Endverbraucher unmittelbar der Energieversorgung dient und dass die Erdgasexploration und Erdgasverteilung technische Einrichtungen, wie z.B. ein weit verzweigtes Rohrleitungsnetz, erfordern, die in ihrer Gesamtheit weit &uuml;ber die blo&szlig;e Einrichtung von Lagerst&auml;tten hinausgehen. Daher ist es aus energiesteuerrechtlichen und energiepolitischen Gr&uuml;nden gerechtfertigt, diese Unternehmen als solche der Energieversorgung zu betrachten und sie in die steuerliche F&ouml;rderung des Produzierenden Gewerbes mit einzubeziehen. Denn im Vordergrund dieser T&auml;tigkeit steht nicht die Lagerung von Energieerzeugnissen, also die Erbringung einer typischen Dienstleistung, sondern die fl&auml;chendeckende Energieversorgung, die weder zum Verarbeitenden Gewerbe (Abschnitt D WZ 93) noch zum Handel (Abschnitt G WZ 93) geh&ouml;rt, sondern der in der Klassifikation der Wirtschaftszweige ein eigener Abschnitt E zugewiesen wurde.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>23<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Dass der Gesetzgeber in &sect; 2 Nr. 3 StromStG unter ausdr&uuml;cklicher Bezugnahme auf die WZ 93 nur die Energieversorgung als solche &#8211;und nicht die blo&szlig;e Lagerung von Erdgas&#8211; als zum Produzierenden Gewerbe geh&ouml;rend eingestuft hat, beruht somit auf nachvollziehbaren und nicht auf offensichtlich sachfremden Erw&auml;gungen, so dass eine nach der Rechtsprechung des BVerfG f&uuml;r einen Versto&szlig; gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG angelegte Willk&uuml;rverbot zu fordernde Evidenz der Unsachlichkeit der Regelung (vgl. BVerfG-Beschluss vom 5. Oktober 1993&nbsp;&nbsp;1 BvL 34\/81, BVerfGE 89, 132, 141 f.) nach Auffassung des Senats nicht vorliegt.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>24<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                4. Da die Kl&auml;gerin kein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes betreibt, lagen die Voraussetzungen f&uuml;r die Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbeg&uuml;nstigten Verwendung von Strom nicht vor. Das HZA hat die Erteilung einer Erlaubnis nach &sect; 9 Abs. 4 StromStG zu Recht abgelehnt. Die Entscheidung des FG erweist sich daher als zutreffend.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p>   <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Urteil vom 27.5.2009, VII R 5\/09 Keine Stromsteuerbeg&uuml;nstigung f&uuml;r Zwischenlagerung von Erdgas in Erdgaskavernen &#8211; Keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch Ausschluss der reinen Zwischenlagerung von Steuerbeg&uuml;nstigung Tatbestand &nbsp; 1&nbsp; I. Die Kl&auml;gerin und Revisionskl&auml;gerin (Kl&auml;gerin) betreibt in gepachteten unterirdischen Hohlr&auml;umen (Erdgaskavernen) mit einer bergrechtlichen Genehmigung die Lagerung von Erdgas f&uuml;r &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/vii-r-5-09-keine-stromsteuerbeguenstigung-fuer-zwischenlagerung-von-erdgas-in-erdgaskavernen-keine-verletzung-des-art-3-abs-1-gg-durch-ausschluss-der-reinen-zwischenlagerung-von-steuerbeguenstigung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">VII&nbsp;R&nbsp;5\/09 &#8211; Keine Stromsteuerbeg&uuml;nstigung f&uuml;r Zwischenlagerung von Erdgas in Erdgaskavernen &#8211; Keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch Ausschluss der reinen Zwischenlagerung von Steuerbeg&uuml;nstigung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-15225","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/15225","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=15225"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/15225\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=15225"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=15225"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=15225"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}