{"id":15368,"date":"2012-12-20T02:48:12","date_gmt":"2012-12-20T00:48:12","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=15368"},"modified":"2012-12-20T02:48:12","modified_gmt":"2012-12-20T00:48:12","slug":"ii-b-69-09-nachweis-eines-niedrigeren-gemeinen-grundstueckswerts-mittels-einzelner-erkenntnisse-aus-zwei-gutachten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ii-b-69-09-nachweis-eines-niedrigeren-gemeinen-grundstueckswerts-mittels-einzelner-erkenntnisse-aus-zwei-gutachten\/","title":{"rendered":"II&nbsp;B&nbsp;69\/09 &#8211; Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundst&uuml;ckswerts mittels einzelner Erkenntnisse aus zwei Gutachten"},"content":{"rendered":"<p class='ueberschrift'>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 9.9.2009, II B 69\/09<\/p>\n<p class=\"titel\">Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundst&uuml;ckswerts mittels einzelner Erkenntnisse aus zwei Gutachten<\/p>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Tatbestand<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td>&nbsp;<\/td>\n<td>      <\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>1<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                I. Die Kl&auml;gerin und Beschwerdegegnerin (Kl&auml;gerin) besteht aus den beiden Miterben der 2005 verstorbenen X. Im Nachlass befand sich eine Teileigentumseinheit bestehend aus einem Miteigentumsanteil an einem Grundst&uuml;ck in &#8230; verbunden mit dem Sondereigentum an vier Ladenlokalen im Erdgeschoss eines vier- bis f&uuml;nfst&ouml;ckigen Wohn- und Gesch&auml;ftshauses, von denen ab Fertigstellung 1995\/96 das gr&ouml;&szlig;te an einen Lebensmitteldiscounter und zwei kleinere an einen B&auml;cker- bzw. an einen Metzgereifilialisten vermietet waren. Der Mieter des vierten Ladenlokals hatte das Mietverh&auml;ltnis bereits vor dem Erbfall zum &#8230; 2005 gek&uuml;ndigt. Das Lokal stand nach Ablauf der Mietzeit leer. Auch die Mieter der drei anderen L&auml;den waren von Umsatzr&uuml;ckg&auml;ngen betroffen und erwirkten bis Mitte 2006 Reduzierungen der bei Erstbezug vereinbarten Mieten. Der Beklagte und Beschwerdef&uuml;hrer (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) stellte den Grundst&uuml;ckswert f&uuml;r die Teileigentumseinheit beim Tod der X mit Bescheid vom 12. Juni 2006 gem&auml;&szlig; &sect; 146 Abs. 2 und 4 des Bewertungsgesetzes in der am Bewertungsstichtag geltenden Fassung (BewG) auf 894.000 EUR fest und teilte ihn h&auml;lftig den beiden Miterben zu. Gegen den Feststellungsbescheid legte die Kl&auml;gerin Einspruch ein und versuchte, gem&auml;&szlig; &sect; 146 Abs. 7 BewG den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts zu f&uuml;hren. Dazu legte sie die Gutachten zweier Sachverst&auml;ndigen f&uuml;r Grundst&uuml;cksbewertung vor, von denen das eine (Gutachten I) im Ertragswertverfahren zu einem Verkehrswert der Teileigentumseinheit von 410.000 EUR gelangte und das andere (Gutachten II) zu einem Verkehrswert von 737.000 EUR, der aus einem Ertragswert von 757.000 EUR und einem Sachwert von 729.000 EUR gebildet war. Der niedrige Wert des Gutachtens I war darin begr&uuml;ndet, dass es die Restnutzungsdauer der Teileigentumseinheit statt mit 60 Jahren wie in dem Gutachten II lediglich mit sechs Jahren ansetzte, weil das Mietverh&auml;ltnis mit dem Lebensmitteldiscounter im Jahre 2011 auslaufe und die R&auml;umlichkeit danach wegen zu geringer Gr&ouml;&szlig;e nicht mehr zu dem gleichen Zweck vermietbar sei. Dieser Unterschied in der Restnutzungsdauer wurde durch die Differenzen bei den Bewirtschaftungskosten und beim Liegenschaftszinssatz (12,48 % bzw. 7,5 % im Gutachten I und 30 % bzw. 8 % im Gutachten II) nur zum Teil ausgeglichen. Das FA hielt beide Gutachten, die auf den Todestag erstellt worden waren, f&uuml;r fehlerhaft und wies den Einspruch zur&uuml;ck. Auf die Klage, mit der die Kl&auml;gerin eine Minderung des Grundst&uuml;ckswerts auf 737.000 EUR beantragt hatte, stellte das Finanzgericht (FG) den Grundst&uuml;ckswert auf 755.000 EUR fest. Es ging dabei von der Jahresrohmiete des Gutachtens I aus, weil die Gutachterin die tats&auml;chlich erzielten Mieten ermittelt habe, &uuml;bernahm den Bewirtschaftungskostenansatz von 30 % aus dem Gutachten II, den Liegenschaftszinssatz aus dem Gutachten I und gelangte selbst &#8211;ausgehend von einer &uuml;blichen Gesamtnutzungsdauer von 40 Jahren&#8211; zu einer Restnutzungsdauer von 31 Jahren. Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht das FA geltend, eine Revisionsentscheidung sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (&sect; 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). In seinem Urteil vom 3. Dezember 2008 II R 19\/08 (BFHE 224, 268, BStBl II 2009, 403) habe der Bundesfinanzhof (BFH) den Rechtssatz aufgestellt, der Nachweis eines niedrigeren Grundst&uuml;ckswerts sei erbracht, wenn die Beh&ouml;rde bzw. das Gericht dem Gutachten ohne Einschaltung weiterer Sachverst&auml;ndiger folgen k&ouml;nne. Davon sei das FG abgewichen, indem es den Gutachten, die beide schon aus formalen Gr&uuml;nden, aber auch wegen erkennbar nicht schl&uuml;ssiger Wertans&auml;tze zur&uuml;ckzuweisen gewesen w&auml;ren, einzelne Ans&auml;tze entnommen, diese dann mit selbst ermittelten Ans&auml;tzen verbunden und zu einer eigenen Wertermittlung verarbeitet habe. Nach der Rechtsprechung des BFH h&auml;tte das FG die Gutachten wegen Plausibilit&auml;tsm&auml;ngeln zur&uuml;ckweisen und &quot;erneuten Sachverst&auml;ndigenvortrag fordern bzw. ein weiteres Gutachten&quot; einholen m&uuml;ssen. Die Vorgehensweise des FG besch&auml;dige &uuml;ber den Einzelfall hinaus auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung und die Steuergerechtigkeit, da es grob die Grunds&auml;tze der Beweislastverteilung verletze.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p style=\"font-weight:bold;\">Entscheidungsgr&uuml;nde<\/p>\n<div>\n<table>\n<tr>\n<td>&nbsp;<\/td>\n<td>      <\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>2<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                II. Die Beschwerde ist unbegr&uuml;ndet. Die Voraussetzungen einer Zulassung nach &sect; 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO sind nicht erf&uuml;llt. Das FG hat keinen von dem o.a. BFH-Urteil abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern den vom FA wiedergegebenen Rechtssatz aus diesem Urteil allenfalls fehlerhaft angewendet. Darin l&auml;ge lediglich ein materieller Rechtsfehler.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>3<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                1. Die Aussage des BFH, einem Sachverst&auml;ndigengutachten, das bei Fehlen bewertungsrechtlicher Sonderregelungen den Vorgaben der Wertermittlungsverordnung (WertV) entspreche und plausibel erscheine, werde regelm&auml;&szlig;ig zu folgen sein, schlie&szlig;t es nicht aus, aus mehreren vom Steuerpflichtigen zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts vorgelegten Gutachten diejenigen Ans&auml;tze bez&uuml;glich derselben Bewertungsmethode zu &uuml;bernehmen, die gem&auml;&szlig; der WertV ermittelt und plausibel sind, und diese Ans&auml;tze &#8211;sofern m&ouml;glich&#8211; zu einem Ganzen zusammenzuf&uuml;gen.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>4<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                Sollten die solcherma&szlig;en verbundenen Ans&auml;tze kein Ganzes ergeben, d&uuml;rfen etwaige L&uuml;cken durch das FG selbst nur geschlossen werden, wenn und soweit dies ohne Sachverst&auml;ndige im &uuml;blichen Rahmen einer Beweisw&uuml;rdigung m&ouml;glich ist, wie der BFH in dem o.a. Urteil bereits entschieden hat. &Uuml;berschreitet ein FG diesen Rahmen unbewusst, stellt es damit keinen neuen Rechtssatz auf, sondern begeht lediglich einen (materiellen) Rechtsfehler.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<table>\n<tr>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td valign='top'>\n<table>\n<tr>\n<td><em>5<\/em>&nbsp;<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<td>\n<table>\n<tr>\n<td>                2. Ein derartiger Rechtsfehler ist auch nicht geeignet, in jedem Fall das Vertrauen in die Rechtsprechung zu besch&auml;digen. Dazu m&uuml;sste ein Element der Willk&uuml;r hinzukommen (vgl. Gr&auml;ber\/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl. 2006, &sect; 115 Rz 68), an dem es im Streitfall fehlt. Unterl&auml;sst ein FG ausgehend von einer fehlerhaften Rechtsauffassung eine weitere Sachaufkl&auml;rung, liegt darin auch kein Verfahrensfehler i.S. des &sect; 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.      <\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/table>\n<\/div>\n<p>   <!-- Ende des eingebetteten Dokumentes --><\/p>\n<p><small>Quelle: bundesfinanzhof.de<\/small><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 9.9.2009, II B 69\/09 Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundst&uuml;ckswerts mittels einzelner Erkenntnisse aus zwei Gutachten Tatbestand &nbsp; 1&nbsp; I. Die Kl&auml;gerin und Beschwerdegegnerin (Kl&auml;gerin) besteht aus den beiden Miterben der 2005 verstorbenen X. Im Nachlass befand sich eine Teileigentumseinheit bestehend aus einem Miteigentumsanteil an einem Grundst&uuml;ck in &#8230; verbunden mit dem Sondereigentum &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ii-b-69-09-nachweis-eines-niedrigeren-gemeinen-grundstueckswerts-mittels-einzelner-erkenntnisse-aus-zwei-gutachten\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">II&nbsp;B&nbsp;69\/09 &#8211; Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundst&uuml;ckswerts mittels einzelner Erkenntnisse aus zwei Gutachten<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-15368","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/15368","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=15368"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/15368\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=15368"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=15368"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=15368"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}